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Softwarenutzungspauschalen sollen nicht erhoben werden. Das ist der Tenor vieler Gerichtsentscheidungen.
Ein Unternehmer ist gemäß § 86 a Satz 1 HGB verpflichtet, die erforderliche Vertriebssoftware kostenlos zur Verfügung zu stellen. § 86 a Abs. 1 HGB verpflichtet den Unternehmer, dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Hiervon abweichende Vereinbarungen sind gemäß § 86 a Abs. 3 HGB unwirksam. Nach allgemeiner Meinung sind die Unterlagen im Sinne des § 86 a HGB kostenlos zu überlassen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.05.2011 Aktenzeichen VIII ZR 10/10).
Der Umgang der bekannten großen Vertriebe mit diesem Thema ist unterschiedlich. Die DVAG zieht die Pauschale zwar ein, erstattet diese zumeist auf Anforderung die Pauschale auf das Provisionskonto.
Swiss Life Select (vormals AWD) war von dem damaligen BGH-Urteil betroffen und hat dem Kinde einen anderen Namen gegeben.
OVB ist dazu übergegangen, Laptops mit der Software OASYS ratenweise zu verkaufen. Und nur auf diesen Laptops soll die Software OASYS funktionieren. Die Kosten für den Laptop werden dann monatlich vom Provisionskonto entnommen. Erst wenn der Laptop zu einem Preis von etwa 2500 € bezahlt ist, erwirbt der Handelsvertreter das Eigentum. Weil der Laptop tatsächlich einen Wert von etwa 500 € haben dürfte, stellt sich hier die Frage, ob denn nicht der restliche Betrag für die Software bezahlt werden muss.
07
Gestern ging es vor dem Landgericht Stralsund u.a. um die Hintergründe des Versorgungswerkes, das für viele Vermögensberater der DVAG unterhalten wird.
Es beinhaltet – je nach dem – Absicherungen gegen Berufsunfähigkeit, Rentenansprüche u.s.w. Mit diesen Anlagen wollte ein Vermögensberater Verbindlichkeiten ausgleichen, was von der DVAG bei ihm bis gestern abgelehnt wurde.
Die Hintergründe des Versorgungswerkes kamen auf den gerichtlichen Tisch. In Kürze werde ich mit dem Thema näher widmen.
04
Vorgestern schrieb ich über Streitwerte, und gestern konnte ich sie schon fast nicht mehr erklären.
Der Vermögensberatervertrag eines Vermögensberaters wurde gekündigt. Nach Ende des Vertrages ließ er noch das DVAG-Schild mit dem Markenzeichen (das „V“ mit dem Halbkreis) an seinem Klingelschild hängen. Er bekam daraufhin eine anwaltliche Abmahnung und Unterlassensaufforderung, der er auch nachkam. Gleichzeitig erhielt er eine Rechnung mit einem Streitwert von 50.000€ und befand diese als zu hoch (etwa 1500€) . Der Vermögensberater verfügte nur über knappe Provisionseinlagen, der Materialwert des Schildes war auch nur gering – aber trotzdem: Das Landgericht Frankfurt meinte, Streitwerte bei Markenverletzungen von 50.000€ seien üblich. Der Wert der Marke sei ja schließlich viel größer.
Da der ehemalige Vermögensberater noch Provisionen und Schadensersatzansprüche geltend macht und mit diesen die Aufrechnung erklärt hat, geht es mit der Frage weiter, ob die Gegenansprüche tatsächlich bestehen.
Vorsicht also mit alten Firmenschildern! Diese sollten sofort nach Vertragsende entfernt werden.
04
Mitarbeiter der DVAG hatten einen Verein gegründet, der sich für die Interessen der Vermögensberater einsetzen will. Es handelt sich um die Unabhängige Interessenvertretung der Handelsvertreter der DVAG e.V..
Zunächst wurde der Verein von der DVAG im Rahmen einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassen verklagt. Das Landgericht und das Oberlandesgericht Frankfurt wiesen die Anträge ab.
Initiatoren des Vereins wurden Kündigungen ausgesprochen.
Die IHD ist nunmehr wieder online gegangen – allen Widerständen zum Trotz.
01
Der Verein Unabhängige Interessenvertretung der Handelsvertreter der DVAG (IHD)
wird ab dem 05. Oktober 2015 mit einer aktualisierten Homepage wieder online sein soll.
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Die DVAG ist ein typischer Finanzdienstleister, ein typischer Strukturvertrieb. Der Verkauf von Versicherungen steht im Vordergrund. Im Angebot waren meist Produkte der AachenMünchener.
So war das Angebot beschränkt, im Gegensatz zur Konkurrenz wie z.B. Swiss Life Select (vormals AWD). AWD hatte sich ursprünglich nicht auf einen Produktgeber reduziert. Man nannte sich – zumindest bis zur Anbindung mit der Swiss Life – unabhängig.
Die DVAG hingegen beschränkte sich zumeist auf das Angebot der AachenMünchener. Was von dort nicht angeboten wurde, gab es nicht.
So kam der einen oder andere Vermögensberater auf die Idee, seine Angebotspalette zu erweitern. Wenn z.B. die AachenMünchener die Versicherung einer größeren Speditionsflotte ablehnte, wurde dies von anderen Versicherern angeboten. Insider sprechen dann von Ventillösung. Nur ausnahmsweise, wenn es nicht anders geht und um den Kunden besser anzubinden, sollte auf eine fremde Versicherung zurückgegriffen werden.
Ansonsten musste der Berater befürchten, den Kunden ganz zu verlieren. Ob dies vertragskonform ist, soll hier nicht beurteilt werden. Jedenfalls hatte eine Gruppe erfolgreicher Vermögensberater von dieser Idee Gebrauch gemacht. Dadurch wurde gerade bei Geschäftskunden eine bessere Anbindung erzielt. Diese hatten, wie in dem Fall des Spediteurs, kein Verständnis dafür, dass gewisse Risiken bzw. die Fahrzeuge nicht versicherbar waren.
Diese Vermögensberater erhielten vor Jahren, nachdem deren Ventillösung dem Vorstandsvorsitzenden der DVAG Prof. Dr. Reinfried Pohl bekannt wurde, von diesem einen persönlichen Brief. Darin teilte er seine Betroffenheit mit. Er erwartete, dass sein System der Allfinanz, so wie er es erfunden hatte, umgesetzt werde und von der Ventillösung Abstand genommen wird.
Durch die Ventillösung schien ein Dogma in Gefahr zu geraten.
Dass jetzt, nach mehr als einem Jahr nach Tod des Gründers, mit dem Inkassoangebot für Gewerbetreibende neue Wege gesucht werden, ist daher bemerkenswert. Zumindest zielt man dabei auf einen Kundenstamm ab, der bereits bei der oben beschriebenen Ventillösung im Fokus stand.
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Nach etwas mehr als einem Jahr seit dem Tod des Gründers Pro.Dr. Reinfried Pohl verlässt die DVAG den Weg der originären Finanzdienstleistung.
Inkasso und Onlinebuchhaltung für die Kunden soll nach dem Versicherungsboten jetzt mit in das Angebot aufgenommen werden.
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Am 03.06.2011 verurteilte das Landgericht Halle einen Vermögensberater zur Rückzahlung von Provisionsvorschüssen.
Das Gericht begründete dies wie folgt:
Der Klägerin steht gegen der Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung zu. Zunächst meinte das Gericht, dass die Anwendung des § 92 Abs. 4 HGB zulässig sei. Dies gelte auch für selbstständige Handelsvertreter, die Versicherungen vermitteln.
Im Übrigen habe die Klägerin für jeden der Stornoberechnung unterlegten notleidend gewordenen Vertrag im Einzelnen durch Vorlage des individuellen Schriftverkehrs substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, dass sie den Anforderung an die notwendige Nachbearbeitung des einzelnen Vertrages hinreichend nachgekommen ist. Sie hat im Rahmen der Abrechnung, die hier aufgrund der Beendigung der Tätigkeit auf die notleidend gewordenen Verträge ausgerichtet war, im Einzelnen dargelegt, wie, warum und wann diese Verträge notleidend wurden und ob und in welchem Umfang sich dies auf die dem Beklagten zustehende Provision ausgewirkt hat und in welchem Umfang die Beklagte mithin eine Zuvielzahlung erhalten hat.
Das bloße Bestreiten der Schritte der im Einzelnen dezidiert vorgetragene Nachbearbeitung sei nicht erheblich, so das Gericht, da die Klägerin die konkrete Nachbearbeitung zu jedenfalls im Einzelnen dargelegt habe.
Urteil Landgericht Halle Aktenzeichen 4 O 437/10.
03
Die DVAG hatte im Jahre 2007 für zigtausend Handelsvertreter einen neuen Vertrag ausgearbeitet. Alle sollten den unterschreiben. Die meisten kamen dem nach.
Inhalt des Vertrages war eine Provision von 24 Promille für die Vermittlung von Lebensversicherungen.
Davon ist die DVAG nachher in Berechnungen und Auszahlungen abgewichen. Man kürzte auf 22 Prom..
Viele Gericht sind derzeit damit beschäftigt, ob eine einseitige Änderung zulässig ist. Bisher gab es keine Entscheidung, weder in die eine noch in die andere Richtung.
Das Landgericht München meinte kürzlich in einem Beschluss: Soweit die Klägerin auf den Frankfurter Schnellbrief Bezug nimmt, erschließt sich nicht, wieso die Klägerin berechtigt gewesen wäre, einseitig einen vertraglich vereinbarten Provisionssatz abzuändern“. Anderereits hielt das Gericht es für bemerkenswert, dass dies doch für „erhebliche Unruhe“ gesorgt haben müsste und warum der Berater davon nichts mitbekommen haben will.
Man tastet sich also vorsichtig an ein sensibles Thema heran.
14
Amtsgericht Frankfurt: Richtigkeit eines Buchauszugs braucht nicht eidesstattlich versichert werden
Ein Vermögensberater verlangt von der DVAG die Zahlung von Provisionen.
Im Rahmen einer Stufenklage klagte er zunächst einen Buchauszug ein, um dann anschließend mit dem Buchauszug die Provisionen errechnen zu können. Das Amtsgericht Frankfurt hatte dann am 24.04.2014 die DVAG zur Erteilung des Buchauszuges verpflichtet.
Dieser wurde sodann von der DVAG erstellt. Der Kläger meinte jedoch, der Buchauszug würde nicht die eingeklagten Angaben enthalten und diese seien nicht nachvollziehbar. Er beantragte dann, die DVAG müsse die Richtigkeit der Angaben im Buchauszug an Eides statt versichern.
Dieser Antrag wurde mit Teilurteil des Amtsgerichts Frankfurt am 09.07.2015 abgewiesen.
Das Amtsgericht Frankfurt dazu:
„Der klägerische Anspruch hat bereits deswegen keine Aussicht auf Erfolg, weil der geltend gemachte Anspruch gegenüber den Ansprüchen nach § 87 c HGB subsidiär ist. Vielmehr hätte der Kläger vorrangig die Rechte aus § 87 c HGB, hier Abs. 4, vorrangig auszuüben müssen… bei begründeten Zweifeln kann der Handelsvertreter hinsichtlich aller unter § 87 c fallenden Informationen die Rechte auf Eidesstattliche Versicherung aus § 259 Abs. 2 BGB (hinsichtlich Abrechnung, Auszug oder Einsicht) oder aus § 260 Abs. 2 BGB (hinsichtlich der Auskunft) ausüben, sofern durch die in § 87 c vorgesehenen und grundsätzlich vorrangig auszuübenden Rechte, insbesondere das Recht auf Bucheinsicht, bestehende Zweifel nicht habe ausgeräumt werden können…
Die Richtigkeit und Vollständigkeit von Provisionsabrechnung und Buchauszug hat der Unternehmer daher wegen fortbestehender Zweifel erst dann an Eides statt zu versichern, wenn das Recht auf Bucheinsicht 1. Rechtzeitig, aber sachlich nicht hinreichend erfolgreich, ausgeübt und durchgeführt, wenn es 2. verweigert worden ist oder sich 3. als nicht durchführbar erwiesen hat. …
Ein Anspruch aus § 259 Abs. 2 BGB steht dem Kläger nicht zu.
Der Anspruch auf Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung setzt voraus, dass Grund zu der Annahme besteht, die in den Auskünften enthaltenen Angaben seien nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden. Es muss somit der Verdacht bestehen, dass die vorgelegten Unterlagen unvollständig sind und dies auf mangelnder Sorgfalt beruht (Krüger, Münchener Kommentar BGB, § 259 Randnr. 38).
Dabei müssten die Unvollständigkeit und die mangelnde Sorgfalt jedoch nicht feststehen. § 259 Abs. 2 BGB setzt nur den dahingehenden Verdacht voraus. Der Verdacht muss sich auf Tatsachen gründen, die der Kläger als Berechtigter darlegen und notfalls beweisen muss.
…
Der Buchauszug soll dem Handelsvertreter die Nachprüfung ermöglichen, ob die erteilte Provisionsabrechnung richtig und vollständig ist, und zwar in Hinblick auf jedes einzelne provisionspflichtige Geschäft (Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.05.1995, Aktenzeichen VII ZR. 146/94).
Daraus folgt, dass der Buchnachweis für den relevanten Aufstellungszeitpunkt eine bis ins Einzelne gehende Bestandsaufnahme der Kundenbeziehungen beinhalten muss, soweit sie die Provisionsansprüche des Handelsvertreters berühren. Der Buchauszug muss aus sich heraus verständlich sein und in übersichtlicher Weise die Geschäfte auflisten, die für den Handelsvertreter von Bedeutung sind. Ein Anspruch auf eine bestimmte Darstellungsweise besteht nicht. Die erforderliche Form hängt vom Einzelfall ab (Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.03.2001, Aktenzeichen VII ZR. 149/99).
Der Buchauszug muss die im Zeitpunkt seiner Aufstellung für die Berechnung, Höhe und Fälligkeit der Provision des Handelsvertreters relevanten Geschäftsverhältnisse vollständig widerspiegeln, sowie sie sich den Büchern des Unternehmers entnehmen lassen. Nicht aufgenommen werden müssen die Provisionssätze und die Provisionsbeträge. Diese muss der Handelsvertreter selbst errechnen. …
Ein Buchauszug ist dann vollständig, wenn er den Unternehmer in die Lage versetzt, sich über die zustande gekommenen Geschäftsabschlüsse zu informieren und anhand des Buchauszuges die früher oder gleichzeitig erteilten Provisionsabrechnungen zu überprüfen.
Dies ist hier der Fall. Jedenfalls aus der Gesamtschau der beispielhaft eingereichten Buchauszüge in Verbindung mit den Provisionsabrechnungen sind für den Kläger alle relevanten Daten ersichtlich, um den jeweiligen Provisionsanspruch zu berechnen.“
12
Am 15.05.2014 hob das Landgericht Mannheim ein Urteil des Amtsgerichts Schwetzingen vom 12.06.2013 auf. Das Amtsgericht verurteilte einen Vermögensberater zur Rückzahlung von Provisionsvorschüssen.
Vor dem Amtsgericht Schwetzingen wurden von der DVAG erfolgreich Provisionen eingeklagt, die als Vorschüsse geleistet wurden.
Das Landgericht Mannheim sah das anders:
„Die Klage ist nach wie vor unschlüssig. Die erkennende Kammer hat in der mündlichen Verhandlung … ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Klage unschlüssig ist und für die Schlüssigkeit der Klage erforderlich ist, dass in überschaubarer und nachvollziehbarer Weise für jeden einzelnen Vertrag die erforderlichen Daten insbesondere Kunde, Vertragsnummer, Kündigungsgrund, Nachbearbeitungsaufwand, gegebenenfalls unter Beweisantritt vorgetragen werden. Auch die Berechnung müsse nachvollziehbar sein. Trotz des gerichtlichen Hinweises und des auf diesen Hinweis erfolgenden ergänzenden Sachvertrages der Klägerin sind die für die Entscheidung maßgeblichen Daten nach wie vor nicht nachvollziehbar. Zwar hat die Klägerin die einzelnen Kunden nebst Vertragsnummer, Kündigungsgrund und Nachbearbeitungsaufwand hinreichend übersichtlich aufgeführt. Gerade die Herleitung des ursprünglichen Provisionssatzes, die Berechnung des jeweiligen Provisionsvorschusses sowie die konkrete Berechnung der einzelnen Provisionsrückforderungen bezogen auf die einzelnen Verträge sind jedoch weiterhin unverständlich und nicht nachvollziehbar. Dies bezüglich beschränkte sich der Vortrag der Klägerin im Wesentlichen auf den Verweis auf Anlagen, welche bereits in erster Instanz vorgelegt wurden. Wie spätestens durch den gerichtlichen Hinweis in zweiter Instanz deutlich werden musste, reichen diese Anlagen jedoch gerade nicht aus, die Berechnung plausibel zu machen. Die als Anlage 0 vorgelegte Provisionsabrechnung ist nicht aus sich heraus verständlich. Auch der Versuch einer Erläuterung im Schriftsatz vom … trägt nicht zur wesentlichen Erhellung bei. Soweit die Klägerin vorträgt, die Berechnung erfolge anhand eines simplen Dreisatzes, ist selbst innerhalb des herausgegriffenen Beispiels nicht feststellbar, was die Grundlage der einzelnen Berechnungsposten ist. Darüber hinaus lässt dich bloße Nennung des Beispiels keine Übertragung der vorgestellten Berechnungsmethode auf die übrigen Verträge zu, sodass die einzelnen Berechnungen der Provisionen, Vorschüsse und Rückforderungen auch weiterhin nicht zuverlässig nachprüfbar sind“.
Urteil Landgericht Mannheim vom 15.05.2014
In Hinblick auf die Nachvollziehbarkeit von Provisionsabrechnungen und Nachbearbeitungspflichten hat es in der letzten Zeit sehr viele unterschiedliche Urteile ergeben. Die Rechtsprechung ist leider nicht einheitlich.