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Die DVAG hatte im Jahre 2007 für zigtausend Handelsvertreter einen neuen Vertrag ausgearbeitet. Alle sollten den unterschreiben. Die meisten kamen dem nach.
Inhalt des Vertrages war eine Provision von 24 Promille für die Vermittlung von Lebensversicherungen.
Davon ist die DVAG nachher in Berechnungen und Auszahlungen abgewichen. Man kürzte auf 22 Prom..
Viele Gericht sind derzeit damit beschäftigt, ob eine einseitige Änderung zulässig ist. Bisher gab es keine Entscheidung, weder in die eine noch in die andere Richtung.
Das Landgericht München meinte kürzlich in einem Beschluss: Soweit die Klägerin auf den Frankfurter Schnellbrief Bezug nimmt, erschließt sich nicht, wieso die Klägerin berechtigt gewesen wäre, einseitig einen vertraglich vereinbarten Provisionssatz abzuändern“. Anderereits hielt das Gericht es für bemerkenswert, dass dies doch für „erhebliche Unruhe“ gesorgt haben müsste und warum der Berater davon nichts mitbekommen haben will.
Man tastet sich also vorsichtig an ein sensibles Thema heran.
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Amtsgericht Frankfurt: Richtigkeit eines Buchauszugs braucht nicht eidesstattlich versichert werden
Ein Vermögensberater verlangt von der DVAG die Zahlung von Provisionen.
Im Rahmen einer Stufenklage klagte er zunächst einen Buchauszug ein, um dann anschließend mit dem Buchauszug die Provisionen errechnen zu können. Das Amtsgericht Frankfurt hatte dann am 24.04.2014 die DVAG zur Erteilung des Buchauszuges verpflichtet.
Dieser wurde sodann von der DVAG erstellt. Der Kläger meinte jedoch, der Buchauszug würde nicht die eingeklagten Angaben enthalten und diese seien nicht nachvollziehbar. Er beantragte dann, die DVAG müsse die Richtigkeit der Angaben im Buchauszug an Eides statt versichern.
Dieser Antrag wurde mit Teilurteil des Amtsgerichts Frankfurt am 09.07.2015 abgewiesen.
Das Amtsgericht Frankfurt dazu:
„Der klägerische Anspruch hat bereits deswegen keine Aussicht auf Erfolg, weil der geltend gemachte Anspruch gegenüber den Ansprüchen nach § 87 c HGB subsidiär ist. Vielmehr hätte der Kläger vorrangig die Rechte aus § 87 c HGB, hier Abs. 4, vorrangig auszuüben müssen… bei begründeten Zweifeln kann der Handelsvertreter hinsichtlich aller unter § 87 c fallenden Informationen die Rechte auf Eidesstattliche Versicherung aus § 259 Abs. 2 BGB (hinsichtlich Abrechnung, Auszug oder Einsicht) oder aus § 260 Abs. 2 BGB (hinsichtlich der Auskunft) ausüben, sofern durch die in § 87 c vorgesehenen und grundsätzlich vorrangig auszuübenden Rechte, insbesondere das Recht auf Bucheinsicht, bestehende Zweifel nicht habe ausgeräumt werden können…
Die Richtigkeit und Vollständigkeit von Provisionsabrechnung und Buchauszug hat der Unternehmer daher wegen fortbestehender Zweifel erst dann an Eides statt zu versichern, wenn das Recht auf Bucheinsicht 1. Rechtzeitig, aber sachlich nicht hinreichend erfolgreich, ausgeübt und durchgeführt, wenn es 2. verweigert worden ist oder sich 3. als nicht durchführbar erwiesen hat. …
Ein Anspruch aus § 259 Abs. 2 BGB steht dem Kläger nicht zu.
Der Anspruch auf Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung setzt voraus, dass Grund zu der Annahme besteht, die in den Auskünften enthaltenen Angaben seien nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden. Es muss somit der Verdacht bestehen, dass die vorgelegten Unterlagen unvollständig sind und dies auf mangelnder Sorgfalt beruht (Krüger, Münchener Kommentar BGB, § 259 Randnr. 38).
Dabei müssten die Unvollständigkeit und die mangelnde Sorgfalt jedoch nicht feststehen. § 259 Abs. 2 BGB setzt nur den dahingehenden Verdacht voraus. Der Verdacht muss sich auf Tatsachen gründen, die der Kläger als Berechtigter darlegen und notfalls beweisen muss.
…
Der Buchauszug soll dem Handelsvertreter die Nachprüfung ermöglichen, ob die erteilte Provisionsabrechnung richtig und vollständig ist, und zwar in Hinblick auf jedes einzelne provisionspflichtige Geschäft (Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.05.1995, Aktenzeichen VII ZR. 146/94).
Daraus folgt, dass der Buchnachweis für den relevanten Aufstellungszeitpunkt eine bis ins Einzelne gehende Bestandsaufnahme der Kundenbeziehungen beinhalten muss, soweit sie die Provisionsansprüche des Handelsvertreters berühren. Der Buchauszug muss aus sich heraus verständlich sein und in übersichtlicher Weise die Geschäfte auflisten, die für den Handelsvertreter von Bedeutung sind. Ein Anspruch auf eine bestimmte Darstellungsweise besteht nicht. Die erforderliche Form hängt vom Einzelfall ab (Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.03.2001, Aktenzeichen VII ZR. 149/99).
Der Buchauszug muss die im Zeitpunkt seiner Aufstellung für die Berechnung, Höhe und Fälligkeit der Provision des Handelsvertreters relevanten Geschäftsverhältnisse vollständig widerspiegeln, sowie sie sich den Büchern des Unternehmers entnehmen lassen. Nicht aufgenommen werden müssen die Provisionssätze und die Provisionsbeträge. Diese muss der Handelsvertreter selbst errechnen. …
Ein Buchauszug ist dann vollständig, wenn er den Unternehmer in die Lage versetzt, sich über die zustande gekommenen Geschäftsabschlüsse zu informieren und anhand des Buchauszuges die früher oder gleichzeitig erteilten Provisionsabrechnungen zu überprüfen.
Dies ist hier der Fall. Jedenfalls aus der Gesamtschau der beispielhaft eingereichten Buchauszüge in Verbindung mit den Provisionsabrechnungen sind für den Kläger alle relevanten Daten ersichtlich, um den jeweiligen Provisionsanspruch zu berechnen.“
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Am 15.05.2014 hob das Landgericht Mannheim ein Urteil des Amtsgerichts Schwetzingen vom 12.06.2013 auf. Das Amtsgericht verurteilte einen Vermögensberater zur Rückzahlung von Provisionsvorschüssen.
Vor dem Amtsgericht Schwetzingen wurden von der DVAG erfolgreich Provisionen eingeklagt, die als Vorschüsse geleistet wurden.
Das Landgericht Mannheim sah das anders:
„Die Klage ist nach wie vor unschlüssig. Die erkennende Kammer hat in der mündlichen Verhandlung … ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Klage unschlüssig ist und für die Schlüssigkeit der Klage erforderlich ist, dass in überschaubarer und nachvollziehbarer Weise für jeden einzelnen Vertrag die erforderlichen Daten insbesondere Kunde, Vertragsnummer, Kündigungsgrund, Nachbearbeitungsaufwand, gegebenenfalls unter Beweisantritt vorgetragen werden. Auch die Berechnung müsse nachvollziehbar sein. Trotz des gerichtlichen Hinweises und des auf diesen Hinweis erfolgenden ergänzenden Sachvertrages der Klägerin sind die für die Entscheidung maßgeblichen Daten nach wie vor nicht nachvollziehbar. Zwar hat die Klägerin die einzelnen Kunden nebst Vertragsnummer, Kündigungsgrund und Nachbearbeitungsaufwand hinreichend übersichtlich aufgeführt. Gerade die Herleitung des ursprünglichen Provisionssatzes, die Berechnung des jeweiligen Provisionsvorschusses sowie die konkrete Berechnung der einzelnen Provisionsrückforderungen bezogen auf die einzelnen Verträge sind jedoch weiterhin unverständlich und nicht nachvollziehbar. Dies bezüglich beschränkte sich der Vortrag der Klägerin im Wesentlichen auf den Verweis auf Anlagen, welche bereits in erster Instanz vorgelegt wurden. Wie spätestens durch den gerichtlichen Hinweis in zweiter Instanz deutlich werden musste, reichen diese Anlagen jedoch gerade nicht aus, die Berechnung plausibel zu machen. Die als Anlage 0 vorgelegte Provisionsabrechnung ist nicht aus sich heraus verständlich. Auch der Versuch einer Erläuterung im Schriftsatz vom … trägt nicht zur wesentlichen Erhellung bei. Soweit die Klägerin vorträgt, die Berechnung erfolge anhand eines simplen Dreisatzes, ist selbst innerhalb des herausgegriffenen Beispiels nicht feststellbar, was die Grundlage der einzelnen Berechnungsposten ist. Darüber hinaus lässt dich bloße Nennung des Beispiels keine Übertragung der vorgestellten Berechnungsmethode auf die übrigen Verträge zu, sodass die einzelnen Berechnungen der Provisionen, Vorschüsse und Rückforderungen auch weiterhin nicht zuverlässig nachprüfbar sind“.
Urteil Landgericht Mannheim vom 15.05.2014
In Hinblick auf die Nachvollziehbarkeit von Provisionsabrechnungen und Nachbearbeitungspflichten hat es in der letzten Zeit sehr viele unterschiedliche Urteile ergeben. Die Rechtsprechung ist leider nicht einheitlich.
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Cash hat die Rangliste der Allfinanzvertriebe veröffentlicht.
In der Reihenfolge hat sich unter den ersten 6 keine Änderung ergeben.
Sehr viele der größeren Vertriebe haben ihre Umsätze im Vergleich zu 2013, teilweise sogar deutlich, erhöhen können.
Lediglich bei Postbank und Bonnfinanz ging der Umsatz runter.
Swiss Life und Dr Klein legten um 14 % zu. Bei Swiss Life scheint die Krise, die zur Namensänderung führte, überwunden.
Einige der Großen, wie DVAG, MLP und OVB hatten Erhöhungen um die 5 %.
Den größten Aufstieg erlebte Ecoplanfinanz mit 72,11%, die auf Nachhaltigkeit setzt.
Finanzplan+, deren Inhaber beim Branchenriesen DVAG gelernt und gearbeitet haben, wurde von der Finumgruppe auf Platz 13 verdrängt.
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Spiegel online widmete sich am 13.7.15 dem Thema Finanzberater. Als Beispiel pickte man sich Herrn Michael Fiedler heraus, der – wie man erfährt – seit 25 Jahren für die DVAG tätig ist, Werkzeugmacher ist und nun einen weißen A7 fährt.
Zufrieden sei er mit dem Einkommen, klärt der fidele Berater auf.
Spiegel schreibt, die DVAG habe 37.000 Mitarbeiter. In dem Online-Auftritt der DVAG wird die Zahl nicht bestätigt. Tatsächlich dürfte sie bis heute deutlich kleiner sein.
Spiegel lässt auch die DVAG durch Ralf-Joachim Götz zu Wort kommen, dessen Aussagen allerdings sehr nachdenklich stimmen. „Der Kunde will eigentlich gar nicht wissen, wie viel der Verkäufer an einem Vertrag verdient“, soll er gesagt haben und: „Umschichtungen machen wir nur dann, wenn der Kunde es will.“
Nun denn.
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Schnelllebig ist unsere Zeit. Davon lebt auch das Versicherungsgeschäft und deren Strukturvertriebe.
Wird die öffentliche Kritik zu groß, muss ein Neuanfang her. Wenn man sich juristisch oder sonst nicht zur Wehr setzen kann, muss der alte Name weg. So wird aus AWD schnell mal Swiss Life Select, aus der HamburgMannheimer die Ergo.
Spätestens jetzt kommen die Kritiker nicht mehr hinterher. So ist es zu erklären, dass sie ehemals AWD-kritische Seite noch heute „Verein der ehemaligen AWD-Mitarbeiter e.V.“ heißt und, obgleich sie besteht, offensichtlich seit Jahren nicht mehr aktualisiert wird.
Auch die DVAG ist nach eigenem Bekunden von kritischen Berichten im Internet betroffen. Neben den üblichen Verdächtigen wie „Welt“, Zeit, Investment.com, ZDF, WDR u.s.w. traten noch weitere online hinzu. In Anlehnung an den AWD-Verein gründete sich gar ein Verein, die Unabhängige Interessensvertretung der Handelsvertreter der DVAG e.V.. Beide Vereine wurden zunächst juristisch von den jeweiligen Vertrieben bekämpft. Bei beiden Vereinen wurde juristisch durchgesetzt, dass sie ihre Namen behalten dürfen.
Dennoch ist auch die Interessensvertretung der Vermögensberater online verschwunden. Verschwunden ist auch eine Seite, die sich geprellte Vermögensberater nannte. In ihrem Facebook-Auftritt ist von einem Cyberangriff die Rede und davon, dass es eine naheliegende Vermutung geben sollte, wer dafür verantwortlich ist.
Wer Böses dabei denkt und stets den jeweiligen Vertrieb für diese Entwicklungen verdächtigt, wird eines besseren belehrt. Oft sind es nämlich interne Probleme in den Vereinen selbst.
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Der Buchauszug muss erteilt werden. So steht es im Gesetz. Die Gerichte schließen daraus, dass er nicht zugesendet werden muss. Er muss notfalls abgeholt werden.
So erging es einem Mandanten, der einen 50-seitigen Buchauszug aus dem Saarland anholen sollte. Der Mandant kommt aus Münster.
Der Ergo-Buchauszug, auf en wir ein Jahr warten durften, ist endlich da. Am 08.07.2014 (!!!) wurde die Ergo von mir zur Erteilung eines Buchauszuges aufgefordert.
Der wurde zwar zugesagt, jedoch nicht fertiggestellt. Schließlich hatten wir geklagt. Das Landgericht Düsseldorf hatte uns Recht gegeben. Die Ergo müsse einen Buchauszug erteilen.
Immerhin: Jetzt, ein Jahr später, ist er fertig und sandte uns den Stapel sogar noch zu. Leider ist die Auskunft bis heute nicht vollständig.
Der Buchauszug wird regelmäßig von der DVAG übersandt (trotz aller Kritik an dem Inhalt der Auskunft eine Entgegenkommen).
Die OVB schickte den Buchauszug nicht zu. Ein Mandant wird jetzt weit reisen dürfen, um ihn abzuholen.
So geht die Sache weiter.
07
Dieter Bohlen tut es schon. Til Schweiger tut es bald: Er soll für die VHV werben.
So schreibt es Cash-online.
Das Investment.com, bzw. Herr Egon Wachtendorf in einer dortigen Kolumne, äußert ein „paar Gedanken“ zu Jürgen Klopps neuem Betätigungsfeld, dem Coachen von Vermögensberatern der DVAG.
Klopp hatte früher als Markenbotschafter der Volks- und Raiffeisenbanken „scheinbar voller Inbrunst“ gearbeitet, von der er als langjähriges Genossenschaftsmitglied überzeugt schien.
Dann folgte eine Zeit bei der im „Sexsumpf versinkenden HMI“, bei der er um seinen Ruf habe fürchten müssen.
„Es hätte mich sogar arg gewundert, wenn Jürgen Klopp nicht früher oder später bei der DVAG gelandet wäre“, schreibt Wachtendorf. Schließlich habe die DVAG schon immer Sportgrößen als Werbepartner gewinnen wollen.
Ganz „sportlich“ betrachtet Wachtendorf die Werber Michael Schumacher, Joachim Löw, Paul Biedermann, Britta Heidemann und Joey Kelly.
Anders sieht es Wachtendorf, wenn die „hohen Damen und Herren aus der Politik“, wie Helmut Kohl, Theo Waigel, Bernhard Vogel, Horst Teltschik, Friedrich Bohl, Friedhelm Ost, Walter Wallmann, Petra Roth oder Guido Westerwelle werben würden. Von der Grußbotschaft von Frau Merkel im Jahre 2008 war er gar „enttäuscht“.
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Die Höhe der Provision ist regelmäßig in den Verträgen zwischen dem Handelsvertreter und dem entsprechenden Unternehmen/Vertrieb geregelt. Wie dies bei der DVAG, dem größten deutschen Vertrieb, aussieht, hatte ich eingehend erklärt.
Wie aber sehen Provisionsvereinbarungen anderer Vertriebe aus? Sind diese evtl. einseitig abänderbar?
Der Kooperartionsvertrag der Financeplan plus Finanz- und Versicherungsmakler GmbH aus Reutlingen z.B. beinhaltet, dass die Höhe des Courtageanspruches sich aus dem jeweils gültigen Courtageinformationen, welche der Makler jederzeit bei der FP+ GmbH einsehen kann, ergibt. Hier sind also schon – einseitige – Änderungen und Anpassungen mit dem Begriffen „jeweils gültigen“ angekündigt.
Der Finanzdienstleistungsvermittlervertrag mit der OVB Vermögensberatung AG aus Köln regelt dagegen – ähnlich wie im Vermögensberatervertrag -, dass Bestandteil des Vertrages der Karriereplan sowie die Provisionsliste mit ihren jeweiligen Laufzeiten ist. Allerdings findet sich auch dort folgende Regelung: „Zur Änderung der bestehenden Vergütungsregelungen nach billigem Ermessen (§315 BGB) ist die OVB berechtigt, sofern und soweit gesetzliche Bestimmungen sowie Verlautbarungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Änderung der Vergütungsregelungen erforderlich machen.“
Ferner heißt es im OVB-Vertrag: „Der Anspruch des Finanzdienstleisters auf Abschlussprovision für einen vermittelten Vertrag bemisst sich nach der jeweiligen Karrierestufe, dem Aktivstatus und der jeweils gültigen Provisionsliste.“ Auch hier gibt es somit den Verweis auf die jeweils gültige Provisionsliste. Welche gültig ist, ergibt sich daraus zunächst nicht.
Im Gegensatz dazu ist die Regelung im Vermögensberatervertrag „starr“. Auf „jeweils gültige“ Provisionslisten wird dort nicht verwiesen. Es findet sich dort auch keine einseitige Anpassungsregelung ähnlich dem OVB-Vertrag.
In einer Gerichtsverhandlung vor dem Landgericht München wurde kürzlich darauf hingewiesen, dass es angeblich bisher kein Urteil geben sollte, wonach die Provisionskürzung unzulässig sein soll. Darauf wurde erwidert, dass es angeblich auch noch kein Urteil geben soll, wonach die Provisionskürzung für zulässig erachtet wurde.
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Über die praktischen Auswirkungen der Provisionskürzung kann man verschiedene Ansätze vertreten.
Wird der pauschale Standpunkt vertreten, man müsse ja nur die Provisionen zusammenrechnen, die für die Lebensversicherungen der letzten Jahre ausgezahlt wurden und diesen 2 Promille hinzu setzen, würde der Einwand der Ungenauigkeit entgegengehalten werden.
Schließlich wäre es nicht auszuschließen, dass z. B. Provisionsabrechnungen aus dem Jahre 2008 Lebensversicherungen Provisionen enthalten würden, die aus Vorgängen aus dem Jahre 2007 oder früher stammen, und die überhaupt nichts mit einer Provisionsänderung zu tun haben. Die Provisionssummen enthalten ja nicht nur Vorschusszahlungen aus aktuell vermittelten Provisionen sondern auch Provisionen, aus Umstellungen, die ausgezahlt werden, weil Verträge sicher geworden sind.
Von daher ist zu empfehlen, das Thema detailliert zu betrachten, sollte eine Provisionsänderung zu Unrecht erfolgt sein, müsste im Einzelfall geprüft werden, bei welchem Vertrag welche Provision hätte ausgezahlt werden müssen. Hier ist dann ein Abgleich zu erfolgen, mit den jeweiligen Abrechnungen. Eine Übersicht über alle vermittelten Verträge und über die Chronologie der einzelnen Vertragsabläufe bekommt der Handelsvertreter über den sogenannten Buchauszug.
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Nun stellt sich die Frage, ob der Frankfurter Schnellbrief eine vertragliche Regelung ändern kann.
Grundsätzlich ist an geschlossenen Verträgen festzuhalten. Einseitige Vertragsänderungen sind also grundsätzlich nicht möglich.
Eine beiderseitige Vertragsänderung könnte darin zu sehen sein, wenn der Vertragspartner einer Änderung zustimmt. Die Zustimmung muss grundsätzlich nicht einmal ausdrücklich erklärt werden. Ein schlüssiges Handeln genügt.
Ob dies in der Entgegennahme von Provisionsabrechnungen gesehen werden kann, ist äußerst zweifelhaft, da die Provisionsabrechnungen die Änderungen nicht zum Ausdruck bringen.
Eine Vertragsannahme durch Schweigen ist grundsätzlich auch denkbar, wenn die Vertragspartner Kaufleute wären, über eine Änderung Verhandlungen führen würden und Vereinbarungen einseitig durch Protokoll festgehalten würden.
Andererseits könnte auch ein Recht gegeben sein, einen Vertrag abzuändern, wenn sich gewisse Sachverhalte grundlegend ändern. Dies könnte z. B. dann der Fall sein, wenn es die Inhalte eines Vertrages gar nicht mehr gibt.
Dieser Einwand wurde wiederholt von der DVAG hervorgebracht. Schließlich enthält die Tabelle der Grundprovisionen 5/2007 genaue Produktbezeichnungen und entsprechende Produktschlüssel. Sollte es diese Produkte nicht mehr geben, stellt sich die Frage, in wie weit dann die alte Provisionsregelung noch eingreift.
Außerdem wird der Standpunkt vertreten, dass hier ein Vermögensberater durch die Provisionskürzung ja nicht nur Nachteile leiden würde, zumal ja Erfolgsprovisionen erhöht worden sein sollen.
Während auf die Schriftformerfordernis abzustellen ist, die im Vermögensberatervertrag geregelt und m.E. eine – nicht schriftliche – Änderung nicht zulässt, werden aber auch andere Meinungen vertreten. Ein Anwaltskollege, den ich sehr schätze und ein renommiertes Maklerbüro vertritt, vertritt kürzlich die Meinung, dass eine Provisionsänderung durchaus möglich sein kann.

