DVAG

Schwerpunktmäßige Rückbetrachtung auf 2013

Der Jahreswechsel ist immer ein Anlass, über das alte Jahr noch einmal nachzudenken.

Wenn Verträge unterschrieben werden und eine Vertragspartei glaubt, ein Vertrag werde verletzt, kommt es unweigerlich zu einem Streit.

Dabei spielt es eine große Rolle, ob Vertragsklauseln wirksam sind. Diese stehen immer wieder auf einem Prüfstand.

Im Vermögensberatervertrag der DVAG gibt es ein Wettbewerbsverbot und damit verbundene Vertragsstrafen. Während die Gerichte dazu neigen, das Wettbewerbsverbot für wirksam zu erachten, tendieren einige Gerichte dazu, die Vertragsstrafen nicht anzuerkennen. Dabei wird Bezug genommen auf eine neue Entscheidung des Bundesgerichtshofes, die eine Vertragsstrafe für unwirksam hält, wenn diese unabhängig von dem Grad des Verschuldens verlangt werden könnte.

Dennoch bleibt der Raum für Schadensersatzansprüche im Falle eines Wettbewerbsverstoßes, wenn der Schaden berechnet wird. Auch hier lag ein Schwerpunkt.

Ein weiterer Schwerpunkt lag daran, dass sich Vermögensberater bei Ende des Vertrages zu Unrecht behandelt fühlten. Hier ging es darum, dass keine oder geminderte Provisionen gezahlt wurden, das Intranet teilweise ganz gesperrt, teilweise eingeschränkt wurde. Auch hier haben einige Gerichte dies als Vertragsverstoß gewertet.

Ein weiterer Schwerpunkt ist der Streit um die Provisionen. Viele Gerichte vertreten hier die Auffassung, dass die Abrechnungen der DVAG nachvollziehbar sind. Daher müsste der Vermögensberater darlegen und beweisen, wenn er meint, dass hier irgend etwas falsch gelaufen ist.

Auch neigen die Gerichte dazu, den Umstand zu bewerten, dass ein Vermögensberater jahrelang die Abrechnungen hingenommen hat, ohne diese zu hinterfragen.

Schumi, der Kämpfer und Werbeträger

Die Welt spricht von Schumacher. Schwere Formel 1- Unfälle hatte er gut überstanden. Ein Sturz auf dem Motorrad hätte schon schlimm enden können. Knapp entkam er vor ein paar Jahren einer Querschnittlähmung. Ausgerechnet nach Ende seiner Karriere führt nun ein Skiunfall zu seinen schwersten Verletzungen.

Und unweigerlich wird sein Name immer mit der DVAG in Verbindung gebracht. Ein gebührlicher Werbevertrag sichert Schumi auch jetzt noch jährlich Einnahmen in Millionenhöhe.

Die DVAG bangt um ihren besten Werbeträger.

Auch dieses Jahr konnte die Branche die Finanzkrise noch nicht überwinden. Strukturvertriebe, wie es die DVAG ist, leiden seit Jahren unter sinkenden Umsätzen. Die DVAG hat 2012 noch mit guten Zuwächsen abgeschlossen, aber auch mit der Erkenntnis, dass der Zenit wohl längst erreicht ist. Erfreute sich die Branche, und auch die DVAG, in früheren Jahren drastischen Zuwächsen, geht der Umsatztrend seit Jahren eher in Richtung Stagnation.

Das Jahr 2013 kündigte für die DVAG Veränderungen an. Der Gründer, Reinfried Pohl, zieht sich aus Altersgründen aus dem Geschäft heraus. Entgegen früherer Ankündigungen sollen nicht mehr beide Söhne das operative Geschäft der DVAG fortführen, sondern nur noch Andreas Pohl.

Reinfried Pohl gründete die AVAG 1976, aus der die DVAG hervorging. Seine Geschäftsidee, die ihn laut Forbes-Liste zu einem der reichsten Unternehmer machte, ist sicher nicht mit einem Satz zu erklären. Eine Säule besteht darin, dass man keine Produkte des grauen Marktes vertreibt und Versicherungsprodukte der Generali Deutschlandgruppe Deutschland verkauft. Eine weitere Säule ist der Strukturvertrieb. So titelte das Manager Magazin Online am 19.4.2013 über Pohl als „Milliardär mit Strukturvertrieb“.

Schumacher ist seit 1997 bei der DVAG als Werbepartner mit dabei. Damals war er bereits zweifacher Weltmeister.

Sein Unfall ist anachronistisch. Anachronismus nennt man die falsche zeitliche Einordnung von Vorstellungen.

Eine der großen Vorbilder Schumis war der legendäre Ayrton Senna. 1994 starb Senna als letzter Fahrer, der bei einem Formel1-Rennen ums Leben kam. Er führte das Rennen an, Schumi war bis dahin Zweiter. Diese Risiken der Formel1 vor Augen hatte Schumi seine Bilderbuchkarriere trotz mehrerer Unfälle gut überstanden. Und jetzt zeigt ihm ausgerechnet ein Freizeitunfall nach Abschluss seiner Laufbahn die Grenzen auf.

Auch wir vom Blog wünschen Schumi, dass er sich von dem Sturz gut erholt und schnell wieder auf die Beine kommt. Wenn einer weiß, dass man auch schwere Unfälle gut überstehen kann, dann ist es sicherlich Schumacher. Vielleicht gibt ihm dies das nötige Quäntchen Kraft. Ein Kämpfer war er ja schon immer.

Geänderte Provisionen

Am 26.11.2007 soll es von der Deutschen Vermögensberatung DVAG einen Frankfurter Schnellbrief gegeben haben. Angeblich soll dieser Schnellbrief noch immer im Internet aufgerufen werden können. Im Nachhinein verursachte dieser Brief eine Reihe von Verwirrungen, da manch einer den Brief gar nicht oder nicht zu Ende gelesen hat.

Dort heißt es:

„Ab dem 01.01.2008 wird das neue VVG in Kraft treten!

Als Betreuungsgesellschaft werden wir Ihnen wie gewohnt den Rücken frei halten und Sie in den nächsten Wochen bis zum Inkrafttreten der neuen Fassung mit wichtigen Informationen zur VVG-Reform versorgen, sodass Sie sich die restliche Zeit voll und ganz auf Ihre vertriebliche Erfolge konzentrieren können.“…

Im Weiteren werden dann einige Erneuerungen der VVG genannt.

Dann heißt es weiter:

„Hier haben wir uns für Sie eingesetzt, damit Sie wie gewohnt die Provision in einen Betrag  ausgezahlt bekommen!

Ebenso wird aufgrund der neuen Gesetzesgrundlagen für Neuverträge, die ab dem 01.01.2008 policiert werden, die Haftungszeit von bisher in der Regel 35 Monaten auf 60 Monate erhöht werden.

Aufgrund der rechnerischen Verteilung der Abschlusskosten auf die ersten fünf Versicherungsjahre, entfällt für Sie künftig die volle Rückbelastung von Einheiten und Provision bei vorzeitiger  Kündigung. Künftig sind somit – wie bei unserer Riesterrente Strategio No. 1 – sowohl die Einheiten als auch die Provisionen nur noch pro Rata zurückzuzahlen, wenn der Kunde seinen Versicherungsvertrag vorzeitig auflöst.

Um die Provision im gewohnten Umfang bei Abschluss in voller Höhe ausgezahlt zu bekommen, werden sich die Provisionssätze geringfügig ändern. Künftig werden im Wesentlichen für Lebens- und Rentenversicherungsverträge 22 Promille und für Risikoversicherungen 18 Promille ausgezahlt. Dafür erhöhen wir Ihre Erfolgsprovisionen von bisher 3 € um einen LV-Bonus von 0,25 €. Somit erhalten Sie künftig eine Erfolgsprovision von 3,25 € auf alle Einheiten! Es folgen weitere Hinweise zu Policen und Änderungen des Widerrufsrechts.“

Mit diesem Schnellbrief will die DVAG die Vereinbarungen über die Provisionen, die Gegenstand des Vermögensberatervertrages von 2007 sind, geändert wissen. Einige wussten es, andere nicht.

Fonds Online über die DVAG

Am 12.12.13 schreibt Fonds Online über die DVAG.

Pohl spendet für Bautzen

Für ein erweitertes Gräberfeld neben der JVA Bautzen leistete Reinfried Pohl, Gründer der DVAG, finanzielle Hilfe.

Obgleich ich als ehemaliger Vermögensberater stets von einigen familiären Dingen der Gründerfamilie Pohl erfahren hatte, war mir nicht bekannt, dass sein Vater schon 1946 in der Haftanstalt Bautzen verstorben war.

Dies las ich heute in den MDR-Nachrichten.

Die sowjetische Militäradministration hatte 1945 in Bautzen ein sog. Speziallager eingerichtet (Quelle Wikipedia).

Verhandlung mit Wendungen

Oberlandesgericht München, 28.11.2013.

 

Das Oberlandesgericht München beschäftigte sich mit einer Berufungsangelegenheit. Eine Vermögensberaterin hatte ihren Vermögensberatervertrag zunächst fristgemäß gekündigt, anschließend mehrmals fristlos. das Landgericht hielt bereits diese Kündigung für wirksam. Sie stand jetzt erneut auf dem Prüfstand.

 

Nachdem die ordentliche Kündigung ausgesprochen wurde, stellte die Handelsvertreterin fest, dass 100 % ihrer Provisionen in die Rückstellung fließen sollten. Daraufhin mahnte die Vermögensberaterin ab. Die DVAG kam dieser Abmahnung nach und schaltete das Provisionskonto wieder frei.

 

Dennoch kündigte die Vermögensberaterin fristlos mit der Begründung, das Intranet wäre eingeschränkt worden.

 

Während das erstinstanzliche Gericht die fristlose Kündigung für wirksam erachtet hatte, wies das Oberlandesgericht darauf, dass die Abmahnung nicht zu der fristlosen Kündigung passen würde.

 

Abgemahnt sei eben etwas anderes. Das Abgemahnte hatte der Vertrieb ja schließlich erfüllt.

 

Das Oberlandesgericht unterstrich mit diesem Hinweis noch einmal die erhebliche Bedeutung einer Abmahnung.

 

Deshalb sah das Oberlandesgericht die zunächst ausgesprochene Kündigung als unwirksam an.

 

Die Vermögensberaterin kündigte jedoch noch mal. In diesem Fall wollte das Oberalndesgericht die erste Kündigung als weitere Abmahnung verstehen und somit die zweite Kündigung gelten lassen.

 

Die Verhandlung verlief also in Schlangenlinien. Zu guter Letzt tauchte der Vorwurf auf, die Vermögensberaterin habe vor der wirksamen – zweiten – Kündigung bereits für die Konkurrenz gearbeitet. Belegt wurde dies durch eine Abrechnung. Wenn dies so sei, so das Oberlandesgericht, wäre auch die zweite Kündigung hinfällig.

 

Dabei richtete sich der Oberlandesgericht nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes, und der Handelsvertreter nur dann fristlos kündigen dürfe, der sich vor seiner Kündigung nicht wettbewerbswidrig verhalten habe.

 

Am Ende schlossen die Parteien einen widerruflichen Vergleich.

Provisionen nun doch zurückzuzahlen

Das Landesarbeitsgericht Sachsen Anhalt hob am 07.11.2013 ein Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg auf. Das Arbeitsgericht Magdeburg hatte zunächst eine Klage der Deutschen Vermögensberatung auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen abgewiesen.

 

Das Arbeitsgericht hielt die Klage nicht einmal für zulässig.

 

Die Klägerin hatte vor dem Landesarbeitsgericht viele Abrechnungen vorgelegt, aus denen sich die Historie der Provisionsbewegungen ergeben soll.

 

Der Beklagte räumte ein, er bekomme noch bis heute Abrechnungen. Diese würde er sich jedoch nicht ansehen.

 

Nunmehr wurde der Vermögensberater verurteilt, den eingeklagten Betrag zu zahlen. Eine Begründung lag dem Urteil noch nicht bei.

Anspruch auf BOZ

Am 01.11.2013 musste das Amtsgericht Frankfurt darüber entscheiden, ob einem Vermögensberater ein sogenannter Büro-und Organisationszuschuss (BOZ) zusteht.

 

Der Vermögensberater erhielt diesen BOZ seit vielen Jahren. Der BOZ wurde plötzlich um 50 % gekürzt.

 

Der Vertrieb stellte sich auf den Standpunkt, der BOZ werde ausschließlich als freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch gewährt. Im Übrigen erfülle der Vermögensberater seit längerem nicht mehr die Voraussetzungen für die Gewährung des BOZ, weil er keinerlei Bemühungen mehr unternehme, neue Mitarbeiter für das Unternehmen der Beklagten anzuwerben. Schließlich seien die Leistungen nach dem BOZ ja auch nicht komplett fortgefallen, sondern lediglich addiert worden.

 

Das Amtsgericht Frankfurt stellte fest, dass zwischen den Parteien ein Schuldverhältnis bestehe, wonach die Beklagte zur Zahlung verpflichtet sei. Schließlich habe die Beklagte die Leistungen seit Jahren gewährt. Die Beklagte habe damit konkludent ein entsprechendes rechtsgeschäftliches Angebot an den Kläger gemacht, welches dieser angenommen hat.

 

Zwar ist in den Regelungen über den BOZ festgeschrieben, dass es sich um eine freiwillige Leistung handelt. Dies sei jedoch nach Auffassung des Amtsgerichts rechtlich unbeachtlich. In dem Fall, in welchem eine langjährige Bindung über den Vermögensberatervertrag besteht, führt dies zur Anwendung der Grundsätze der sogenannten betrieblichen Übung.

 

Danach ist bei freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers für die Entstehung eines entsprechenden Anspruchs des Arbeitnehmers maßgebend, ob dieser gemäß § 242 BGB und den  Begleitumständen auf einen objektiven Bindungswillen schließen durfte.

 

„Angesichts der langjährigen Praxis entsprechenden Zahlungen durfte der Kläger auch darauf vertrauen, dass die Beklagte diese Zahlungen  nicht von heute auf morgen einstellen würde“. Ferner verwies das Gericht auf Seite 3 der allgemeinen Regelungen zum BOZ, wonach Änderungen beim BOZ mit einer Ankündigungsfrist von 12 Monaten zum Jahresende vorzunehmen sind. Im Zweifel zählen dazu auch Kürzungen aufgrund des hier von Beklagtenseite gegenüber dem Kläger erhobenen Einwand, dieser erfülle nicht mehr die Erwartungen, die dem Zweck der Leistung zu Grunde liege.

 

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Was macht jetzt Reinfried Pohl jun.?

Viele hatte die Meldung überrascht, dass Reinfried Pohl Junior, 54, die Geschäftsführung der Deutschen Vermögensberatung AG (DVAG) verlässt. Jahrelang hatte sein Vater auf ihn als Nachfolger gebaut.

Vieles ist dazu in der Presse nicht zu erfahren.

Die Süddeutsche Zeitung schrieb am 6.11.13:  „Doch habe Reinfried Junior sich entschieden, seinem Leben künftig einen anderen Schwerpunkt zu geben – von verstärkter Hinwendung zur Religion ist die Rede.“

Cash Online schreibt, dass der Junior Reinfried Pohl weiterhin Geschäftsführer und Anteilseigner der DVAG-Holding bleiben wird. „Die Geschäftsanteile an der Holding werden demnach wie bisher von Professor Dr. Reinfried Pohl, Reinfried Pohl junior und Andreas Pohl gehalten.“

Zur Erläuterung: Von zwei Gesellschaften ist die Rede:
– Die DVAG in Frankfurt mit 37.000 Vertrieblern. Das ist die operative Gesellschaft.
– Die DVAG Holding, in der die Familie Pohl ihre Anteile an der DVAG hält. 

Ein und dieselbe Gerichtsstandsvereinbarung mit unterschiedlichen Ergebissen

Da spricht man doch von der Einheitlichkeit der Rechtsprechung. Gerade bei der Gerichtstandvereinbarung gibt es jedoch Überraschungen.

Der Vermögensberatervertrag der DVAG enthält z.B. die Regelung, dass Frankfurt für Rechtsstreitigkeiten zuständig ist. Eine solche Gerichtsstandvereinbarung (wie auch alle anderen) gilt übrigens immer nur dann, wenn beide Seiten Kaufleute sind. 

Kommt man über diesen Punkt hinweg, heißt das noch lange nicht, dass man in Frankfurt landet. In die Regelung könnte man schließlich noch hineininterpretieren, dass auch Frankfurt zuständig sein könnte.

Legt das Gericht dies so aus, kann sich der Kläger den Gerichtstand in kleinem Umfang aussuchen. Er kann an dem Wohnsitz des Klägers klagen oder eben in Frankfurt.

Bayerische Gerichte taten sich jüngst mit der Einheitlichkeit schwer. Teils verwies man nach Frankfurt, teils ließ man die Akten in Bayern.

Etwas mehr Zuverlässigkeit wäre wünschenswert. Man könnte die Reisen besser planen.

Überall DVAG

Schon vor einiger Zeit bat mich ein Freund darum, ein Mandat eines ehemaligen Restaurantbesitzers zu übernehmen. Dieser Konnte seine Pacht nicht mehr zahlen. Es gab Streit mit dem Verpächter.

 

Treu meinem Schicksal berichtete er dann, dass er früher einmal der DVAG sehr nahe stand. In diesem Moment dachte ich, dass es wohl so sein musste, dass ausgerechnet ich dieses Mandat übernehmen sollte. Eine Fügung sozusagen.

 

Der zahlungsunfähige Restaurantbesitzer erzählte mir nämlich, dass er seine Restaurantausbildung in der Villa Vita in Portugal gemacht habe. Dort habe er sich sehr wohl gefühlt. Ohne, dass ich ihn dazu fragte, erzählte er mir, dass er einen besonders guten und patenten Eindruck von der Ehefrau des Vorstandsvorsitzenden Reinfried Pohl bekommen hatte.

 

Neben dieser Mandatanfrage erhielt ich kürzlich eine weitere Anfrage aus dem Bereich des Baurechts. Dieses Mandat konnte ich nicht annehmen. Gegner dieses Rechtsstreits war nämlich ein ehemaliger Vermögensberater, der mich zuvor für eine Beratung aufgesucht hatte.

 

Dieser ehemaliger Vermögensberater war nun – als Geschäftsführer der Baufirma – verantwortlich für den Gegner dieses Verfahrens. Nach Beendigung seiner Karriere als Vermögensberater gründete er offensichtlich nun ein Bauunternehmen.

 

Wie ich jedoch hörte, soll das streitgegenständliche Bauvorhaben nicht von besonderem Erfolg gekrönt gewesen sein. Aus meiner Erinnerung heraus war dies seine Zeit als Vermögensberater auch nicht, was ihn schließlich zur Aufgabe bewogen hatte.