Falschberatung

Reaktion auf Maklerurteil vom OLG Düsseldorf

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte am 18.11.2018 unter dem Aktenzeichen 4 U 210/17 einen Makler zum Schadenersatz in Höhe von 42.861,03 € nebst Zinsen verurteilt. Dieses Urteil geistert durch die Presse und sorgt für wirre Gedanken und zu falschen Schlüssen.

Das Urteil erschreckt, weil es nicht verstanden wird. Es soll wohl der Verdacht entstehen, dass dieses Urteil etwas Besonderes ist und Makler benachteiligt werden. Das ist aber falsch.

Der böse Geist des Urteils wird daran festgemacht, dass hier eine Verurteilung erfolgt ist, obgleich der Versicherungsmakler beweisen konnte, dass eine streitgegenständliche Versicherung, die er versprochen hatte, überhaupt gar nicht existiert und gar nicht vermittelbar war. Darauf kommt es aber nicht im Geringsten an.

Was war geschehen?

Der verklagte Versicherungsmakler hatte dem Versicherungsnehmer die Auskunft erteilt, dass in dem vermittelten Rechtsschutztarif auch die Abwehr von Schutzrechtsnichtigkeitsklagen bei Patentverletzungen versichert seien. Dieses stand aufgrund der E-Mail-Korrespondenz fest.

Der Makler konnte während des Prozesses beweisen, dass überhaupt gar keine Rechtsschutzversicherung einen solchen Tarif anbietet (worauf es jedoch rechtlich überhaupt nicht ankommt).

Die Rechtsschutzversicherung wurde zum 01.12.2008 mit dem Tarif Premium 100Plus vereinbart. Entgegen der Zusicherung des Maklers enthielt dieser Tarif keine Abwehrdeckung von Schutzrechtsnichtigkeitsklagen.

Dennoch erhob der Versicherungsnehmer ein gerichtliches Patentrechtsverletzungsverfahren. Der Streitwert dafür betrug 625.000,00 €. Das Kostenrisiko lag bei zwei Instanzen bei mehr als 120.000,00 €.

Warum wurde der Makler verurteilt?

Die Falschberatung war unstreitig. Eine Police über die Rechtsschutzversicherung für Patentrechtsverletzungsverfahren gibt es und gab es nicht.

Im Rahmen des Schadenersatzes ist der Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtete Umstand nicht eingetreten wäre.

An dieser  Stelle traten zwei Besonderheiten ein:

  1. Vor Einreichung der Klage hatte der Versicherungsnehmer keine spezielle Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung eingeholt. Dies ist sicherlich unüblich (wenn nicht sogar ein Verstoß gegen Obligenheiten). Normalerweise wird vor Klageerhebung eine solche Anfrage gestellt.
  2. Ausnahmsweise konnte der Versicherungsnehmer das Gericht überzeugen, dass er nicht geklagt hätte, wenn er gewusst hätte, dass es keine Deckung gibt. Deshalb ist das Gericht davon ausgegangen, dass der Versicherungsnehmer nur deshalb geklagt hat, weil der Makler falsch beraten hatte. Hätte der Makler richtig geraten, wäre die Klage nicht eingereicht worden und dann wären auch die Kosten des Rechtsstreites nicht entstanden. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob diese Rechtsschutzversicherung irgendwo anders hätte abgeschlossen werden können.

Fazit:

Die Entscheidung scheint juristisch korrekt, dürfte jedoch bei genauer Betrachtung eine Ausnahme bleiben. Warum hier eine Klage eingereicht wurde, ohne zuvor die Deckung einzuholen, bleibt ein Geheimnis.

14 Vermögenssparpläne sind keine Schlechtberatung

In einem Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main stritt ein Ehepaar mit der DVAG und einem ihrer Vermögensberater. Sie klagten auf Schadensersatz wegen falscher Beratung bzw. Ansprüchen aus einem Vergleich/Schuldanerkenntnis.

Das Ehepaar hatte eine Vielzahl von Vermögenssparplänen abgeschlossen. Dieser Umstand allein stellte für das gericht keine Schlechtberatung dar.

Der Sachverhalt konnte wie folgt ermittelt werden:

Der Vermögensberater vermittelte dem Ehepaar diverse Versicherungsverträge und empfahl darüber hinaus, die Eröffnung eines Anlagedepots bei der Deutschen Bank. Der Antrag zur Eröffnung eines solchen wurde am 10.09.2005 unterzeichnet.

In der Folgezeit von 2005 bis 2012 wurden insgesamt 14 solcher Anträge auf Eröffnung eines sogenannten Vermögenssparplans (Anlagedepots) bei der Deutschen Bank unterzeichnet.

Im November 2013 waren nach einem Schreiben der Deutschen Bank alle Zahlungen ausgesetzt worden. Der Ehemann kündigte im Februar 2014 bei der Deutschen Bank „den bestehenden monatlichen Vermögenssparplan“.

Zuvor hatten sich die Eheleute und der Vermögensberater zu einem Gespräch getroffen, in welchem das Ehepaar die Ausgabeaufschläge zu den Vermögenssparplänen offenlegte. Diese beliefen sich auf etwa 12.000,-€. In einem weiteren Gespräch schlugen die Eheleute dem Berater vor, die Sache bei einer Zahlung von 30.000,-€ auf sich beruhen zu lassen. Kurz danach übersandte der Anwalt der Eheleute, welcher bei den Gesprächen anwesend war, dem Vermögensberater eine Vereinbarung, in welcher sich der Vermögensberater verpflichten sollte an das Ehepaar 30.000,-€, sowie die Anwaltskosten zu zahlen. Unterschrieben hat er diese nicht.

Auch weitere Aufforderungen zur Zahlung eines vermeintlich vereinbarten Betrages wurden von ihm ignoriert. Daher erhoben die Eheleute Klage auf Schadensersatz.

Die Eheleute erklärten, sie hätten ein enges Vertrauensverhältnis zu ihrem Vermögensberater aufgebaut. Dieser habe entgegen ausdrücklicher Absprachen, immer dann neue Vermögenssparpläne abgeschlossen, wenn sie nur die Erhöhung der Raten gewünscht hätten. Darüber hätte er sie nicht informiert und blanko ausgefüllte Anträge verwendet.
Daher hätten sie nun eine Differenz zwischen Einzahlung und Auszahlung in Höhe von etwa 15.000,-€. Mindestens in Höhe von 25.000,-€ seien Ausgabeaufschläge angefallen, die der Vermögensberater als Provision erhalten hätte.

Außerdem hätte er in den Gesprächen eingeräumt „Mist gebaut“ zu haben und vorgeschlagen, eine Summe von 15.000,-€ zu zahlen, weil in dieser Höhe dem Ehepaar Ausgabeaufschläge gezahlt worden sein. Daraufhin erklärten sie, dass sie einen höheren Betrag verlangten. Er habe telefonisch zu dem Anwalt der Eheleute gesagt, er sei mit einer Zahlung in Höhe von 30.000,-€ einverstanden.

Der Vermögensberater hingegen schilderte den Sachverhalt etwas anders. Der Ehemann hätte regelmäßig die Anlageausrichtig an den aktuellen Markt anpassen wollen. Sie hätten eine Erhöhung der gesamten Sparleistung gewünscht, nicht der einzelnen Sparraten. Sie hätten ein breites Portfolio besitzen wollen. Alle Anlagen seien, auch bezüglich etwaiger Risiken, mit den Eheleuten besprochen gewesen, Blankoanträge hätte es nicht gegeben, da die Anträge immer am PC ausgefüllt werden müssten. Jedenfalls wären die Eheleute über jeden Vertragsinhalt von der Deutschen Bank mit einem Hinweis auf das Widerrufsrecht informiert worden.

Das Gericht wies die Forderungen des Paares ab:

1.

Zunächst entschied das Gericht, dass eine Haftung des Vermögensberaters schon daran scheitere, dass zwischen ihm  und dem Ehepaar kein Beratervertrag bestanden hatte. Vielmehr sei ein solcher mit der DVAG zustande gekommen. Dieser wäre eventuelles Verschulden des Vermögensberaters über §278 BGB zuzurechnen. Eine schuldhafte Pflichtverletzung sah das Gericht jedoch nicht.

Eine Aufklärungspflichtverletzung nahm das Gericht auch nicht deshalb an, weil der Vermögensberater die Eheleute nicht über seine Provisionen aufgeklärt habe. Eine Verpflichtung zu einer ungefragten Aufklärung bestehe zwischen Anleger und Anlageberater nicht, wenn der Anleger die Provision nicht direkt an den Berater zahlt und die „Kosten, aus welchen die Vertriebsprovision erbracht wird, offen gelegt werden“. Es läge regelmäßig auf der Hand dass ein Anlageberater Vertriebsprovisionen erhält.

Eine Haftung gegen den Vermögensberater wegen der Inanspruchnahme besonderen Vertrauens oder wegen eines eigenen wirtschaftlichen Interesses (§§311 Abs. 3, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1) wurde ebenfalls nicht angenommen. Für die Inanspruchnahme besonderen Vertrauens könne privater Kontakt nicht ausreichen, für das eigene wirtschaftliche Interesse genüge die Aussicht auf eine Provision nicht.

Für die Aussage, dass der Vermögensberater entgegen ihres Willens Verträge abgeschlossen habe, seien die Eheleute beweispflichtig. Einer solchen Pflicht wären sie beweisfällig geblieben.

Zudem wären die Ansprüche, die bis Ende des Jahres 2011 entstanden waren, verjährt. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Verjährungsfrist zu laufen begonnen, da sich das Ehepaar spätestens dann in grob fahrlässiger Unkenntnis von den Ansprüchen befunden hätte. Sie waren zu diesem Zeitpunkt durch die Deutsche Bank offengelegt worden. Ausweislich der Anträge der Deutschen Bank sei erkennbar gewesen, dass sie ein Kundenentgelt zu zahlen hätten. Sollten sie diese Anträge nicht gelesen haben, so sei dies grob fahrlässig.

Dass die Anträge blanko unterschrieben worden waren, wie behauptet, konnte nicht bewiesen werden. Unabhängig davon, wäre auch dann erkennbar gewesen, dass eventuell Kundenentgelte anfallen könnten.

Die Klageschrift erreichte die Beklagten, DVAG und Vermögensberater, erst am 11.03.2015, sodass die Verjährung durch diese nicht gehemmt werden konnte.

2.

Ansprüche aus einem Vergleich oder einem Schuldanerkenntnis wies das Gericht ebenfalls zurück.

Gegen die DVAG schieden solche Ansprüche schon von Beginn an aus, da diese nicht an etwaigen Vergleichsverhandlungen oder einem Schuldanerkenntnis beteiligt war.

Doch nach Ansicht des Gerichts war es auch auf Seiten des Vermögensberaters nicht zu einem Schuldanerkenntnis gekommen.

Für ein konstitutives Schuldanerkenntnis gem. §781 BGB fehle es schon an der Schriftform.

Für ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis sei erforderlich, dass die Parteien ein „bestehendes Schuldverhältnis dem Streit oder der Ungewissheit entziehen und es insoweit endgültig festlegen wollen“. Da dies nicht ausdrücklich erklärt worden wäre, wäre der Sachverhalt eng auszulegen. Eine Erklärung im Rahmen von Vergleichsverhandlungen, wie sie hier getätigt wurde, reicht für die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses nach Ansicht des Gerichts nicht aus.

Das Gericht war zwar überzeugt davon, dass der Vermögensberater ein Angebot über die Zahlung der 15.000,-€ abgegeben hatte, jedoch sei nicht zu erkennen, dass er sich auch bei Scheitern der Verhandlungen über die einvernehmliche Lösung an dieses Angebot binden wollte.

Auch ein Vergleich sei nicht anzunehmen. Das Vergleichsangebot über 15.000,-€ seitens des Vermögensberaters hatten die Eheleute abgelehnt. Das Angebot in der Besprechung über 30.000,-€ hatte der Vermögensberater nicht angenommen, jedenfalls konnte dies nicht eindeutig bewiesen werden. Er hatte sich zwar vermeintlich damit einverstanden erklärt, es ist jedoch laut Ansicht des Gerichts (und auch nach der Aussage des Vermögensberaters) davon auszugehen, dass er das Angebot nicht annehmen wollte, bevor er nicht genau wusste, in welcher Höhe Anwaltskosten hinzukommen. Mangels einer eindeutigen Annahmeerklärung scheitere damit auch der Vergleichsabschluss.

Das Urteil wurde in der zweiten Instanz bestätigt.

Landgericht wies Schadenersatz wegen Falschberatung ab

Vorgestellt von Rechtsanwalt Kai Behrens
Am 25.03.2009 hatte das Landgericht Augsburg über die Klage eines Kunden zu entscheiden, der sich falsch beraten gefühlt hatte. Dieser hatte, wie er behauptete, einen Schaden in Höhe von etwa 9.300,00 € erlitten, nachdem er über die Vermittlung eines Vertriebes vier fondgebundene Rentenversicherungen abgeschlossen hatte.
Die Beraterin soll gesagt haben, dass der anzusparende Betrag jederzeit und ohne Verlust abrufbar sei und dass die Geldanlage für höchstens sieben Jahre erfolgen könne. Nach Vortrag der Klägerseite wurden 10.800,00 € eingezahlt und nach Kündigung waren noch 1.712,21 €.
Verklagte wurde die Versicherung, der Vertrieb und die Beraterin gemeinsam.
Zunächst hatte das Gericht festgestellt, dass zwischen dem Versicherer und dem Kunden kein Beratungsvertrag vorliegt und darüber hinaus der Nachweis einer Falschberatung nicht geführt werden konnte.
Zwar bestätigte der Berater in einer mündlichen Anhörung vor dem Gericht, dass das Geld zur freien Verfügung zur Umschuldung des Hauses circa sieben Jahren nach Vertragsschluss benötigt worden wäre, erkannte den Anspruch dennoch nicht.
Das Gericht wies auch darauf hin, dass es die Versicherungsbedingungen für übersichtlich gestaltet ansah. Im Übrigen werde auch dort auf die Verrechnung der Abschlusskosten mit den ersten Beiträgen hingewiesen. Außerdem ergebe sich daraus, dass eine Teilkapitalauszahlung erst nach 10, 12, 17 oder 23 Jahren möglich ist.
Außerdem wurde dem Kläger vorgehalten, er würde über ein BWL-Studium verfügen, so dass er nicht als unbedarft gelten könne. Das Gericht sah zwar, dass zwischen dem Vertrieb und dem Berater ein Beratungsvertrag geschlossen wurde. Da jedoch eine Pflichtverletzung aus dem Beratungsvertrag nicht nachgewiesen werden konnte, hatte das Gericht auch diesen Anspruch abgelehnt.
Urteil des Landgerichts Augsburg vom 25.03.2009 Aktenzeichen 9 O 4052/08

Landgericht Coburg wies Klage wegen Falschberatung ab

Die Klage eines Ehepaars wegen Kaufs einer Eigentumswohnung gegen eine vermittelnde Wirtschaftsberatungsgesellschaft und den dort tätigen Berater wegen angeblicher Falschberatung wurde abgewiesen.

Sachverhalt:

Die Eheleute standen im Jahr 2003 in Geschäftsbeziehung mit der später verklagten Wirtschaftsberatungsgesellschaft. Dort teilten sie mit, dass sie am Kauf einer vermieteten Eigentumswohnung interessiert seien. Daraufhin stellte ihnen der bei der Wirtschaftsberatungsgesellschaft tätige Mitarbeiter eine Eigentumswohnung in Berlin vor. Diese kauften die Eheleute für 60.600,00 Euro, wovon sie 50.000,00 Euro mittels Kredit finanzierten.

Die Eheleute behaupteten, falsch beraten worden zu sein. Ihnen sei zugesichert worden, dass beim Kauf der Eigentumswohnung keine wesentliche finanzielle Belastung auf sie zukommen werde. Die garantierte Miete fließe ihnen absprachewidrig nicht vollständig zu, da hiervon nicht auf den Mieter umlagefähige Kosten abgezogen würden. Die Eheleute gaben an, ihnen sei eine ausgebliebene erhebliche Wertsteigerung zugesagt worden. Insgesamt wäre die Wohnung völlig überteuert.

Die Beklagten gaben an, dass sie den Klägern keine Zusicherungen gemacht hätten. Über Chancen und Risiken seien die Eheleute durch einen Prospekt aufgeklärt worden. Die Eheleute hätten auch eine Notiz über das Vermittlungsgespräch unterschrieben, aus der sich der Inhalt der Beratung ergebe.

Gerichtsentscheidung:

Das Landgericht Coburg wies die Klage ab.

Hinsichtlich der Klage gegen den Vermittler persönlich stellte es fest, dass der Beratungsvertrag nur mit der Wirtschaftsberatungsgesellschaft zustande gekommen ist. Eine Ausnahme, nach der der Vermittler aufgrund Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens selbst haften könnte, lag nicht vor.

Auch eine Haftung der Wirtschaftsberatungsgesellschaft verneinte das Landgericht Coburg. Aus den Beratungsunterlagen ergab sich für das Gericht, dass vom garantierten Mietzins nicht umlagefähige Instandhaltungsrücklagen und Verwaltungskosten abzuziehen sind. Die Kläger konnten nicht damit rechnen, dass ihnen der garantierte Mietzins ungeschmälert zukommt. Hinsichtlich des Wertzuwachses beurteilte das Gericht die prognostizierten Angaben im Prospekt als damals realistisch. Es liegt im Wesen einer Prognose, dass diese sich nicht erfüllen muss. Daher wies das Gericht die Klage der Immobilienkäufer ab. Die gegen dieses Urteil geführte Berufung der Eheleute blieb ebenfalls erfolglos. Das Oberlandesgericht Bamberg hielt die Entscheidung des Landgerichts Coburg für zutreffend.

Fazit:

Wenn sich eine Investition nicht wie erwartet entwickelt, dann sehen die Anleger die Verantwortung hierfür (zu) schnell beim Vermittler.

(Landgericht Coburg, Urteil vom 19.07.2011, Az. 11 O 232/10; Oberlandesgericht Bamberg, Beschlüsse vom 27.09. und 14.11.2011, Az.: 3 U 162/11; rechtskräftig)

Im Original von der Seite des LG Coburg übernommen.

LG Leipzig muss über Falschberatung entscheiden

Vorgestellt von Rechtsanwalt Kai Behrens

Am 13.02.2012 findet vor dem Landgericht Leipzig eine interessante Berufungsverhandlung statt.

Hier klagt ein Kunde gegen einen Vertrieb wegen Falschberatung.

In der Verhandlung selbst soll der Kunden selbst als Partei vernommen werden.

Der Kunde trägt vor, er habe den Vermittler nach weiteren Kosten gefragt, der Vermittler habe bestätigt, derartige Kosten würden nicht anfallen.

Hintergrund ist, dass der Kunde im Jahre 2004 eine Riester-Rente Wachstum mit Garantie-Tarif 2RG abgeschlossen hatte. Um eine staatliche Förderung zu erhalten, musste eine Beitragserhöhung stattfinden. Ferner wünschte der Kunde einen Fond-Wechsel in einem bereits vorhandenen Riester-Rentenvertrag.

Dazu bat er um ein Gespräch mit seinem Vermögensberater.

Über neu anfallende Abschluss- und Vertriebskosten wurde, so behauptet es der Kunde, kein Wort erwähnt.

Als der Kunde dann im März 2009 eine Wertermittlung von der AachenMünchener bekommen hatte, stellte er fest, dass etwa 300,00 € an Abschluss- und Vertriebskosten abgezogen wurden. Hinzu kamen Verwaltungskosten in Höhe von 168,00 €.

In einer ersten Entscheidung des Amtsgerichts Leipzig vom 24.03.2010 wurde die Klage des Kunden gegen die AachenMünchener abgewiesen.

Das Amtsgericht meinte, der Kunde könne den Nachweis einer unzureichenden Beratung nicht führen. Schließlich könne er nicht nachweisen, dass er lediglich eine Anpassung, und keinesfalls einen Neuabschluss gewünscht hatte. Denn das Antragsformular und auch der dem Antrag zugrunde liegende Versorgungsvorschlag lasse keine Zweifel daran, dass ein neuer Vertrag angeschlossen sein sollte.

Der Kläger hatte darüber hinaus behauptet, der Berater habe ausdrücklich zugesichert, dass keine weiteren Kosten entstehen würden. Diese Behauptung wurde von dem Versicherer bestritten und konnte von dem Kunden nicht bewiesen werden.

LG Münster : Sparkasse Rheine muss 100.000 Euro zahlen

Wir berichten gerne, wenn auch mal etwas direkt vor unserer Haustür passiert.

Das Landgericht Münster hat gestern die Stadtsparkasse Rheine zur Zahlung von 100.000€ Zug um Zug gegen Rückgabe eines Wertpapiers verurteilt (Az.: 14 0 201/09).

Die Sparkasse muss nun den Kauf eines Investmentzertifikates aus dem Jahre 2007 rückabwickeln. Das Wertpapier wurde für 100.000€ erworben und hat inzwischen große Teile seines Wertes verloren. Es sollen nur noch etwa 70.000€ übrig sein.

Nach Ansicht der Richter hat die Sparkasse den Kunden nicht ausreichend über die Risiken, insbesondere einen drohenden Verlust des eingesetzten Kapitals, informiert. Er soll falsch beraten worden sein.

Ursprünglich habe er das Vermögen in einem Geldmarktfonds parken wollen. Die Stadtsparkasse habe ihn jedoch auf die Möglichkeit höherer Erträge hingewiesen und dann das Zertifikat angepriesen.

Bänker im Bankrott

Jetzt sind wieder die Bänker am Pranger. Nicht nur die Lehman-Anleger fühlen sich betrogen.

Die Gewerkschaft Verdi spricht bei den Bankberatungen von Drückermethoden und systematischer Falschberatung. Solche Worte kannten wir bisher nur von umstrittenen Strukturvertrieben.

Der Gewerkschaftssekretär Roman Eberle von der Verdi hat eine Web-Seite eingerichtet, in der die Bänker von den unlauteren Methoden berichten können. Dort soll es unter anderem heißen:

„Der Kunde wird ausgenommen wie eine Weihnachtsgans, und es reicht trotzdem nie“.

Auf „Teufel komm mal raus“ müssten Produkte im Depot gedreht werden, um mehr Provisionen zu erzielen. Im 4-bis -8- Wochen-Takt werde20auf Anleger eingeredet, Hauptsache die Terminquote stimme. Nach 30 bis 60 Minuten müsse irgendetwas verkauft sein, ob es passt oder nicht.

Nachzulesen ist das alles im Spiegel und in den Westfälischen Nachrichten.

Letztere boten dann auch gleich eine Umfrage an, ob man denn nun noch Vertrauen zu seinem Bankberater hat.

Ps: Ich habe auch schon abgestimmt, verrate aber nicht, was ich gewählt habe…

Bundesjustizministerium reagiert auf unklare Verjährungsregeln

Auch deshalb, um eine einheitliche Regelung hinsichtlich der Verjährungsproblematik (Wir berichteten gestern in unserem Blog) zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber reagiert.
Am 18.02.2009 hat unsere Bundesjustizministerin Brigitte Zypries einen Gesetzesentwurf vor dem Bundeskabinett durchgesetzt, um den Anlegerschutz zu verbessern. Das Schuldverschreibungsgesetz ist neu gefasst worden. Es lohnt sich einmal, die Neuregelungen zu lesen.
Es heißt dort unter anderem:
Die kurze Sonderverjährungsfrist von drei Jahren ab Schadeneintritt soll gestrichen werden. Künftig soll für Ansprüche wegen Falschberatung bei Wertpapieranlagen die regelmäßige Verjährung gelten. Künftig soll also die Dreijahresfrist erst dann zu laufen beginnen, wenn der Anleger von dem Schaden Kenntnis hat.
Ohne Kenntnis des Anlegers sollen die Ansprüche in spätestens 10 Jahren verjähren.
Im Übrigen sollen nunmehr die Banken verpflichtet werden, ihre Anlageberatungen sorgsam zu protokollieren und zu dokumentieren. Dem Kunden muss eine Ausfertigung des Protokolls ausgehändigt werden.

BGH verurteilt WWK-Berater wegen Falschberatung

Urteil des BGH vom 29.01.2009, Aktenzeichen III ZR 94/08:
Die WWK Lebensversicherungs a.G. verkaufte in den 90er Jahren kreditfinanzierte Rentenmodelle. Zielgruppe waren Eigentümer schuldenfreier Eigenheime. Die Eigenheime sollten mit Darlehen gesichert werden und das Kapital in Aktien-Fonds investiert werden.
Die Darlehen sollten aus Entnahmen der Aktien-Fonds bezahlt werden. Die Laufzeiten der Darlehen sollten zwischen 10 und 15 Jahren liegen.
Gleichzeitig sollten fondgebundene Rentenversicherungen angelegt werden. Sie sollten den Anlegern nach Ablauf der Darlehenszeit verbleiben.
Der Handelsvertreter, welcher ausschließlich für die WWK tätig war, wurde wegen Falschberatung verurteilt. Der BGH hatte dieses Urteil in letzter Instanz bestätigt. Der Handelsvertreter musste darüber aufklären, dass bei einer kontinuierlichen Entnahme aus dem D epot der Grundstock des Kapitals in Gefahr gerät, in schlechten Börsenzeiten nach und nach aufgezerrt zu werden.
Weil der Vermittler eben nicht darüber aufgeklärt hatte, geriet er in die Haftung.
Wenn es um kreditfinanzierte Fondbeteiligungen zur Absicherung der Altersvorsorge geht, muss der Vermittler immer und umfassend aufklären. Der Anlageberater, der eine solche Anlage verkauft, muss über die wesentlichen Risiken der Anlage aufklären, es sei denn, dass sich eine solche Aufklärung bereits aus dem Prospekt in leicht nachvollziehbarer Form befindet.

AWD erhält Rückendeckung

Am 16.04.2009 entschied das Amtsgericht Hannover, dass der AWD – auch in einem Fall einer Falschberatung – nicht haften müsse.
Hintergrund war der Vorwurf, dass ein AWD-Berater zu einer langfristigen Kapitalanlage (hier ein so genannter Aufbauplan eines Strategie-Depots) falsche Auskünfte machte und deshalb ein erheblicher Schaden entstanden sei.
Wir hatten bereits öfter darüber berichtet, dass zur Geltendmachung eines solchen Schadens ein besonderes Vertrauensverhältnis erforderlich sei. Dazu wurde umfassend vorgetragen.
Das Gericht wies die Klage jedoch ab und schrieb:
Das von dem Kläger behauptete tiefe Vertrauensverhältnis zu der Beklagten entband ihn nicht von dem kritischen Durchlesen des Textes, den er anschließend unterzeichnete. In Anbetracht der von dem Kläger geleisteten Unterschrift ist eine Falschberatung nicht ersichtlich!
Dies war die gesamte Begründung. Mit dieser Begründung wird jedoch jede Inanspruchnahme gegen einen Versicherungsvertreter wegen angeblicher Falschberatung scheitern müssen.
Wir halten diese Begründung für eine Unverschämtheit und prüfen, ob wir in Berufung gehen.

Neues aus dem Gerichtssaal

Am 16.04.2009 musste sich das Amtsgericht Hannover damit beschäftigen, dass ein Kunde des AWD Schadenersatzansprüche gegen den AWD wegen Falschberatung geltend machte.
Der Kunde musste befürchten, dass der AWD-Berater als Zeuge zur Verfügung stand und  einseitige Aussagen zu Gunsten des AWD abgeben würde. Außerdem sollte auch dieser Falschberater gleich mit zur Rechenschaft gezogen werden.
Deshalb wurde der Berater, der nicht in Hannover wohnt, gleich mitverklagt.
Hier ergibt sich jedoch die Frage der Zuständigkeit der Gerichte.
Eine Klage kann grundsätzlich bei dem Wohnsitz des Beklagten eingereicht werden. Dies wäre für den AWD in Hannover zutreffend, für den Berater jedoch nicht.
Gemäß § 32 ZPO kann eine Klage auch dort eingereicht werden, wo eine unerlaubte Handlung begangen wurde. Dies könnte hier der Wohnsitz des Klägers sein, denn die Falschberatung fand bei ihm zu Hause statt. Es kann jedoch auch der Standpunkt vertreten werden, dass gemäß § 32 das Gericht an dem Ort zuständig ist, wo der Schaden einschlägt. Das Gericht wurde darauf aufmerksam gemacht, dass  doch die Nachbearbeitung des Vertrages in Hannover stattfinde und dort ein zweiter Fehler, in diesem Fall durch unterlassene Hinweise, begangen wurde. Deshalb müsse doch auch der „Falschberater“ in Hannover verklagt werden können.
Das Gericht hat über den Fall noch nicht entschieden, neigte jedoch dazu,  die Klage gegen den „Falschberater“ nicht in Hannover zuzulassen.
Wenn das Gericht die Klage gegen den „Falschberater“ abschneidet und an ein anderes Gericht schickt, könnte dieser wieder in dem Verfahren gegen den AWD als Zeuge aussagen.
Der AWD hatte bereits eine Reihe von Urteilen vorlegen können, in denen sie mit dieser Abtrennung Erfolg hatten. Der jeweilige Berater konnte dann seine AWD-Loyalität als Zeuge unter Beweis stellen….