08
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte am 18.11.2018 unter dem Aktenzeichen 4 U 210/17 einen Makler zum Schadenersatz in Höhe von 42.861,03 € nebst Zinsen verurteilt. Dieses Urteil geistert durch die Presse und sorgt für wirre Gedanken und zu falschen Schlüssen.
Das Urteil erschreckt, weil es nicht verstanden wird. Es soll wohl der Verdacht entstehen, dass dieses Urteil etwas Besonderes ist und Makler benachteiligt werden. Das ist aber falsch.
Der böse Geist des Urteils wird daran festgemacht, dass hier eine Verurteilung erfolgt ist, obgleich der Versicherungsmakler beweisen konnte, dass eine streitgegenständliche Versicherung, die er versprochen hatte, überhaupt gar nicht existiert und gar nicht vermittelbar war. Darauf kommt es aber nicht im Geringsten an.
Was war geschehen?
Der verklagte Versicherungsmakler hatte dem Versicherungsnehmer die Auskunft erteilt, dass in dem vermittelten Rechtsschutztarif auch die Abwehr von Schutzrechtsnichtigkeitsklagen bei Patentverletzungen versichert seien. Dieses stand aufgrund der E-Mail-Korrespondenz fest.
Der Makler konnte während des Prozesses beweisen, dass überhaupt gar keine Rechtsschutzversicherung einen solchen Tarif anbietet (worauf es jedoch rechtlich überhaupt nicht ankommt).
Die Rechtsschutzversicherung wurde zum 01.12.2008 mit dem Tarif Premium 100Plus vereinbart. Entgegen der Zusicherung des Maklers enthielt dieser Tarif keine Abwehrdeckung von Schutzrechtsnichtigkeitsklagen.
Dennoch erhob der Versicherungsnehmer ein gerichtliches Patentrechtsverletzungsverfahren. Der Streitwert dafür betrug 625.000,00 €. Das Kostenrisiko lag bei zwei Instanzen bei mehr als 120.000,00 €.
Warum wurde der Makler verurteilt?
Die Falschberatung war unstreitig. Eine Police über die Rechtsschutzversicherung für Patentrechtsverletzungsverfahren gibt es und gab es nicht.
Im Rahmen des Schadenersatzes ist der Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtete Umstand nicht eingetreten wäre.
An dieser Stelle traten zwei Besonderheiten ein:
- Vor Einreichung der Klage hatte der Versicherungsnehmer keine spezielle Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung eingeholt. Dies ist sicherlich unüblich (wenn nicht sogar ein Verstoß gegen Obligenheiten). Normalerweise wird vor Klageerhebung eine solche Anfrage gestellt.
- Ausnahmsweise konnte der Versicherungsnehmer das Gericht überzeugen, dass er nicht geklagt hätte, wenn er gewusst hätte, dass es keine Deckung gibt. Deshalb ist das Gericht davon ausgegangen, dass der Versicherungsnehmer nur deshalb geklagt hat, weil der Makler falsch beraten hatte. Hätte der Makler richtig geraten, wäre die Klage nicht eingereicht worden und dann wären auch die Kosten des Rechtsstreites nicht entstanden. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob diese Rechtsschutzversicherung irgendwo anders hätte abgeschlossen werden können.
Fazit:
Die Entscheidung scheint juristisch korrekt, dürfte jedoch bei genauer Betrachtung eine Ausnahme bleiben. Warum hier eine Klage eingereicht wurde, ohne zuvor die Deckung einzuholen, bleibt ein Geheimnis.
21
In einem Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main stritt ein Ehepaar mit der DVAG und einem ihrer Vermögensberater. Sie klagten auf Schadensersatz wegen falscher Beratung bzw. Ansprüchen aus einem Vergleich/Schuldanerkenntnis.
Das Ehepaar hatte eine Vielzahl von Vermögenssparplänen abgeschlossen. Dieser Umstand allein stellte für das gericht keine Schlechtberatung dar.
Der Sachverhalt konnte wie folgt ermittelt werden:
Der Vermögensberater vermittelte dem Ehepaar diverse Versicherungsverträge und empfahl darüber hinaus, die Eröffnung eines Anlagedepots bei der Deutschen Bank. Der Antrag zur Eröffnung eines solchen wurde am 10.09.2005 unterzeichnet.
In der Folgezeit von 2005 bis 2012 wurden insgesamt 14 solcher Anträge auf Eröffnung eines sogenannten Vermögenssparplans (Anlagedepots) bei der Deutschen Bank unterzeichnet.
Im November 2013 waren nach einem Schreiben der Deutschen Bank alle Zahlungen ausgesetzt worden. Der Ehemann kündigte im Februar 2014 bei der Deutschen Bank „den bestehenden monatlichen Vermögenssparplan“.
Zuvor hatten sich die Eheleute und der Vermögensberater zu einem Gespräch getroffen, in welchem das Ehepaar die Ausgabeaufschläge zu den Vermögenssparplänen offenlegte. Diese beliefen sich auf etwa 12.000,-€. In einem weiteren Gespräch schlugen die Eheleute dem Berater vor, die Sache bei einer Zahlung von 30.000,-€ auf sich beruhen zu lassen. Kurz danach übersandte der Anwalt der Eheleute, welcher bei den Gesprächen anwesend war, dem Vermögensberater eine Vereinbarung, in welcher sich der Vermögensberater verpflichten sollte an das Ehepaar 30.000,-€, sowie die Anwaltskosten zu zahlen. Unterschrieben hat er diese nicht.
Auch weitere Aufforderungen zur Zahlung eines vermeintlich vereinbarten Betrages wurden von ihm ignoriert. Daher erhoben die Eheleute Klage auf Schadensersatz.
Die Eheleute erklärten, sie hätten ein enges Vertrauensverhältnis zu ihrem Vermögensberater aufgebaut. Dieser habe entgegen ausdrücklicher Absprachen, immer dann neue Vermögenssparpläne abgeschlossen, wenn sie nur die Erhöhung der Raten gewünscht hätten. Darüber hätte er sie nicht informiert und blanko ausgefüllte Anträge verwendet.
Daher hätten sie nun eine Differenz zwischen Einzahlung und Auszahlung in Höhe von etwa 15.000,-€. Mindestens in Höhe von 25.000,-€ seien Ausgabeaufschläge angefallen, die der Vermögensberater als Provision erhalten hätte.
Außerdem hätte er in den Gesprächen eingeräumt „Mist gebaut“ zu haben und vorgeschlagen, eine Summe von 15.000,-€ zu zahlen, weil in dieser Höhe dem Ehepaar Ausgabeaufschläge gezahlt worden sein. Daraufhin erklärten sie, dass sie einen höheren Betrag verlangten. Er habe telefonisch zu dem Anwalt der Eheleute gesagt, er sei mit einer Zahlung in Höhe von 30.000,-€ einverstanden.
Der Vermögensberater hingegen schilderte den Sachverhalt etwas anders. Der Ehemann hätte regelmäßig die Anlageausrichtig an den aktuellen Markt anpassen wollen. Sie hätten eine Erhöhung der gesamten Sparleistung gewünscht, nicht der einzelnen Sparraten. Sie hätten ein breites Portfolio besitzen wollen. Alle Anlagen seien, auch bezüglich etwaiger Risiken, mit den Eheleuten besprochen gewesen, Blankoanträge hätte es nicht gegeben, da die Anträge immer am PC ausgefüllt werden müssten. Jedenfalls wären die Eheleute über jeden Vertragsinhalt von der Deutschen Bank mit einem Hinweis auf das Widerrufsrecht informiert worden.
Das Gericht wies die Forderungen des Paares ab:
1.
Zunächst entschied das Gericht, dass eine Haftung des Vermögensberaters schon daran scheitere, dass zwischen ihm und dem Ehepaar kein Beratervertrag bestanden hatte. Vielmehr sei ein solcher mit der DVAG zustande gekommen. Dieser wäre eventuelles Verschulden des Vermögensberaters über §278 BGB zuzurechnen. Eine schuldhafte Pflichtverletzung sah das Gericht jedoch nicht.
Eine Aufklärungspflichtverletzung nahm das Gericht auch nicht deshalb an, weil der Vermögensberater die Eheleute nicht über seine Provisionen aufgeklärt habe. Eine Verpflichtung zu einer ungefragten Aufklärung bestehe zwischen Anleger und Anlageberater nicht, wenn der Anleger die Provision nicht direkt an den Berater zahlt und die „Kosten, aus welchen die Vertriebsprovision erbracht wird, offen gelegt werden“. Es läge regelmäßig auf der Hand dass ein Anlageberater Vertriebsprovisionen erhält.
Eine Haftung gegen den Vermögensberater wegen der Inanspruchnahme besonderen Vertrauens oder wegen eines eigenen wirtschaftlichen Interesses (§§311 Abs. 3, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1) wurde ebenfalls nicht angenommen. Für die Inanspruchnahme besonderen Vertrauens könne privater Kontakt nicht ausreichen, für das eigene wirtschaftliche Interesse genüge die Aussicht auf eine Provision nicht.
Für die Aussage, dass der Vermögensberater entgegen ihres Willens Verträge abgeschlossen habe, seien die Eheleute beweispflichtig. Einer solchen Pflicht wären sie beweisfällig geblieben.
Zudem wären die Ansprüche, die bis Ende des Jahres 2011 entstanden waren, verjährt. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Verjährungsfrist zu laufen begonnen, da sich das Ehepaar spätestens dann in grob fahrlässiger Unkenntnis von den Ansprüchen befunden hätte. Sie waren zu diesem Zeitpunkt durch die Deutsche Bank offengelegt worden. Ausweislich der Anträge der Deutschen Bank sei erkennbar gewesen, dass sie ein Kundenentgelt zu zahlen hätten. Sollten sie diese Anträge nicht gelesen haben, so sei dies grob fahrlässig.
Dass die Anträge blanko unterschrieben worden waren, wie behauptet, konnte nicht bewiesen werden. Unabhängig davon, wäre auch dann erkennbar gewesen, dass eventuell Kundenentgelte anfallen könnten.
Die Klageschrift erreichte die Beklagten, DVAG und Vermögensberater, erst am 11.03.2015, sodass die Verjährung durch diese nicht gehemmt werden konnte.
2.
Ansprüche aus einem Vergleich oder einem Schuldanerkenntnis wies das Gericht ebenfalls zurück.
Gegen die DVAG schieden solche Ansprüche schon von Beginn an aus, da diese nicht an etwaigen Vergleichsverhandlungen oder einem Schuldanerkenntnis beteiligt war.
Doch nach Ansicht des Gerichts war es auch auf Seiten des Vermögensberaters nicht zu einem Schuldanerkenntnis gekommen.
Für ein konstitutives Schuldanerkenntnis gem. §781 BGB fehle es schon an der Schriftform.
Für ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis sei erforderlich, dass die Parteien ein „bestehendes Schuldverhältnis dem Streit oder der Ungewissheit entziehen und es insoweit endgültig festlegen wollen“. Da dies nicht ausdrücklich erklärt worden wäre, wäre der Sachverhalt eng auszulegen. Eine Erklärung im Rahmen von Vergleichsverhandlungen, wie sie hier getätigt wurde, reicht für die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses nach Ansicht des Gerichts nicht aus.
Das Gericht war zwar überzeugt davon, dass der Vermögensberater ein Angebot über die Zahlung der 15.000,-€ abgegeben hatte, jedoch sei nicht zu erkennen, dass er sich auch bei Scheitern der Verhandlungen über die einvernehmliche Lösung an dieses Angebot binden wollte.
Auch ein Vergleich sei nicht anzunehmen. Das Vergleichsangebot über 15.000,-€ seitens des Vermögensberaters hatten die Eheleute abgelehnt. Das Angebot in der Besprechung über 30.000,-€ hatte der Vermögensberater nicht angenommen, jedenfalls konnte dies nicht eindeutig bewiesen werden. Er hatte sich zwar vermeintlich damit einverstanden erklärt, es ist jedoch laut Ansicht des Gerichts (und auch nach der Aussage des Vermögensberaters) davon auszugehen, dass er das Angebot nicht annehmen wollte, bevor er nicht genau wusste, in welcher Höhe Anwaltskosten hinzukommen. Mangels einer eindeutigen Annahmeerklärung scheitere damit auch der Vergleichsabschluss.
Das Urteil wurde in der zweiten Instanz bestätigt.
05
13
Die Klage eines Ehepaars wegen Kaufs einer Eigentumswohnung gegen eine vermittelnde Wirtschaftsberatungsgesellschaft und den dort tätigen Berater wegen angeblicher Falschberatung wurde abgewiesen.
Sachverhalt:
Die Eheleute standen im Jahr 2003 in Geschäftsbeziehung mit der später verklagten Wirtschaftsberatungsgesellschaft. Dort teilten sie mit, dass sie am Kauf einer vermieteten Eigentumswohnung interessiert seien. Daraufhin stellte ihnen der bei der Wirtschaftsberatungsgesellschaft tätige Mitarbeiter eine Eigentumswohnung in Berlin vor. Diese kauften die Eheleute für 60.600,00 Euro, wovon sie 50.000,00 Euro mittels Kredit finanzierten.
Die Eheleute behaupteten, falsch beraten worden zu sein. Ihnen sei zugesichert worden, dass beim Kauf der Eigentumswohnung keine wesentliche finanzielle Belastung auf sie zukommen werde. Die garantierte Miete fließe ihnen absprachewidrig nicht vollständig zu, da hiervon nicht auf den Mieter umlagefähige Kosten abgezogen würden. Die Eheleute gaben an, ihnen sei eine ausgebliebene erhebliche Wertsteigerung zugesagt worden. Insgesamt wäre die Wohnung völlig überteuert.
Die Beklagten gaben an, dass sie den Klägern keine Zusicherungen gemacht hätten. Über Chancen und Risiken seien die Eheleute durch einen Prospekt aufgeklärt worden. Die Eheleute hätten auch eine Notiz über das Vermittlungsgespräch unterschrieben, aus der sich der Inhalt der Beratung ergebe.
Gerichtsentscheidung:
Das Landgericht Coburg wies die Klage ab.
Hinsichtlich der Klage gegen den Vermittler persönlich stellte es fest, dass der Beratungsvertrag nur mit der Wirtschaftsberatungsgesellschaft zustande gekommen ist. Eine Ausnahme, nach der der Vermittler aufgrund Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens selbst haften könnte, lag nicht vor.
Auch eine Haftung der Wirtschaftsberatungsgesellschaft verneinte das Landgericht Coburg. Aus den Beratungsunterlagen ergab sich für das Gericht, dass vom garantierten Mietzins nicht umlagefähige Instandhaltungsrücklagen und Verwaltungskosten abzuziehen sind. Die Kläger konnten nicht damit rechnen, dass ihnen der garantierte Mietzins ungeschmälert zukommt. Hinsichtlich des Wertzuwachses beurteilte das Gericht die prognostizierten Angaben im Prospekt als damals realistisch. Es liegt im Wesen einer Prognose, dass diese sich nicht erfüllen muss. Daher wies das Gericht die Klage der Immobilienkäufer ab. Die gegen dieses Urteil geführte Berufung der Eheleute blieb ebenfalls erfolglos. Das Oberlandesgericht Bamberg hielt die Entscheidung des Landgerichts Coburg für zutreffend.
Fazit:
Wenn sich eine Investition nicht wie erwartet entwickelt, dann sehen die Anleger die Verantwortung hierfür (zu) schnell beim Vermittler.
(Landgericht Coburg, Urteil vom 19.07.2011, Az. 11 O 232/10; Oberlandesgericht Bamberg, Beschlüsse vom 27.09. und 14.11.2011, Az.: 3 U 162/11; rechtskräftig)
Im Original von der Seite des LG Coburg übernommen.
07
Vorgestellt von Rechtsanwalt Kai Behrens
Am 13.02.2012 findet vor dem Landgericht Leipzig eine interessante Berufungsverhandlung statt.
Hier klagt ein Kunde gegen einen Vertrieb wegen Falschberatung.
In der Verhandlung selbst soll der Kunden selbst als Partei vernommen werden.
Der Kunde trägt vor, er habe den Vermittler nach weiteren Kosten gefragt, der Vermittler habe bestätigt, derartige Kosten würden nicht anfallen.
Hintergrund ist, dass der Kunde im Jahre 2004 eine Riester-Rente Wachstum mit Garantie-Tarif 2RG abgeschlossen hatte. Um eine staatliche Förderung zu erhalten, musste eine Beitragserhöhung stattfinden. Ferner wünschte der Kunde einen Fond-Wechsel in einem bereits vorhandenen Riester-Rentenvertrag.
Dazu bat er um ein Gespräch mit seinem Vermögensberater.
Über neu anfallende Abschluss- und Vertriebskosten wurde, so behauptet es der Kunde, kein Wort erwähnt.
Als der Kunde dann im März 2009 eine Wertermittlung von der AachenMünchener bekommen hatte, stellte er fest, dass etwa 300,00 € an Abschluss- und Vertriebskosten abgezogen wurden. Hinzu kamen Verwaltungskosten in Höhe von 168,00 €.
In einer ersten Entscheidung des Amtsgerichts Leipzig vom 24.03.2010 wurde die Klage des Kunden gegen die AachenMünchener abgewiesen.
Das Amtsgericht meinte, der Kunde könne den Nachweis einer unzureichenden Beratung nicht führen. Schließlich könne er nicht nachweisen, dass er lediglich eine Anpassung, und keinesfalls einen Neuabschluss gewünscht hatte. Denn das Antragsformular und auch der dem Antrag zugrunde liegende Versorgungsvorschlag lasse keine Zweifel daran, dass ein neuer Vertrag angeschlossen sein sollte.
Der Kläger hatte darüber hinaus behauptet, der Berater habe ausdrücklich zugesichert, dass keine weiteren Kosten entstehen würden. Diese Behauptung wurde von dem Versicherer bestritten und konnte von dem Kunden nicht bewiesen werden.
27
Wir berichten gerne, wenn auch mal etwas direkt vor unserer Haustür passiert.
Das Landgericht Münster hat gestern die Stadtsparkasse Rheine zur Zahlung von 100.000€ Zug um Zug gegen Rückgabe eines Wertpapiers verurteilt (Az.: 14 0 201/09).
Die Sparkasse muss nun den Kauf eines Investmentzertifikates aus dem Jahre 2007 rückabwickeln. Das Wertpapier wurde für 100.000€ erworben und hat inzwischen große Teile seines Wertes verloren. Es sollen nur noch etwa 70.000€ übrig sein.
Nach Ansicht der Richter hat die Sparkasse den Kunden nicht ausreichend über die Risiken, insbesondere einen drohenden Verlust des eingesetzten Kapitals, informiert. Er soll falsch beraten worden sein.
Ursprünglich habe er das Vermögen in einem Geldmarktfonds parken wollen. Die Stadtsparkasse habe ihn jedoch auf die Möglichkeit höherer Erträge hingewiesen und dann das Zertifikat angepriesen.
24
Jetzt sind wieder die Bänker am Pranger. Nicht nur die Lehman-Anleger fühlen sich betrogen.
Die Gewerkschaft Verdi spricht bei den Bankberatungen von Drückermethoden und systematischer Falschberatung. Solche Worte kannten wir bisher nur von umstrittenen Strukturvertrieben.
Der Gewerkschaftssekretär Roman Eberle von der Verdi hat eine Web-Seite eingerichtet, in der die Bänker von den unlauteren Methoden berichten können. Dort soll es unter anderem heißen:
„Der Kunde wird ausgenommen wie eine Weihnachtsgans, und es reicht trotzdem nie“.
Auf „Teufel komm mal raus“ müssten Produkte im Depot gedreht werden, um mehr Provisionen zu erzielen. Im 4-bis -8- Wochen-Takt werde20auf Anleger eingeredet, Hauptsache die Terminquote stimme. Nach 30 bis 60 Minuten müsse irgendetwas verkauft sein, ob es passt oder nicht.
Nachzulesen ist das alles im Spiegel und in den Westfälischen Nachrichten.
Letztere boten dann auch gleich eine Umfrage an, ob man denn nun noch Vertrauen zu seinem Bankberater hat.
Ps: Ich habe auch schon abgestimmt, verrate aber nicht, was ich gewählt habe…