Nachbearbeitung

Stornobekämpfung zu kriegerisch

Gestern überraschte das Landgericht Frankfurt mit einer sehr friedensstiftenden Haltung. Es ging um Rückforderungen von Provisionsvorschüssen der DVAG. Bekanntlich gibt es diese ja nur dann zurück, wenn zumindest versucht wurde, ein Storno zu verhindern.

Dieser Versuch wird als Stornobekämpfung bezeichnet, was dem Richter aber zu kriegerisch klang. Er bevorzugte deshalb das Wort Nachbearbeitung. Dies klinge sanfter, so der Richter sinngemäß.

Vor dem OLG Frankfurt brüskierte sich ein Richter mal über das Wort Strukturmitarbeiter und meinte, der Berater würde damit herabgewürdigt. Dieses Wort sollte man deshalb meiden.

Gestern lagen plötzlich zwei Vertragsversionen vor und keiner wusste, was vereinbart war. Der Vermögensberater stellte sich nämlich auf den Standpunkt, Ende 2007 habe man höhere Promillesätze vereinbart und diese habe er nicht bekommen. Das Saldo sei somit falsch. Da auch eine Vertragsversion mit kleineren Sätzen vorlag, konnte der Richter nicht zu einer Lösung finden, fand dies aber offensichtlich „unseriös“, ohne zu sagen ,wer denn den „unseriösen“ Vertrag vorgelegt hatte.

Zumindest konnte der Richter nachvollziehen, dass ein geänderter Promillesatz sich auf das Saldo auswirken würde. Der Vertrieb stellte sich auf den Standpunkt,  dass es sich nicht auswirken würde. Schließlich verlange man ja nicht mehr zurück, als man gezahlt habe.

Der Richter, der einräumte, mathematisch nicht so gut aufgestellt zu sein, meinte aber, dass ja das Saldo falsch wäre. Wer es aber richtig zu rechnen hätte, wollte er nicht abschließend sagen. Er drängte noch auf einen Vergleich. Da die Vorstellungen beider Streitparteien zu weit auseinandergingen, konnte ein solcher nicht erzielt werden.

LG Ulm: Provision zurück

Am 02.10.2014 entschied das Landgericht Ulm, dass ein Vermögensberater Provisionen, die er vorschussweise erhalten hatte, zurückzuzahlen hat. Der Beklagte war für die Klägerin, die DVAG, als Vermögensberater tätig.

In den Vertrag war zwischen den Parteien geregelt:  „Für die Vermittlung von Verträgen, bei denen Fristen (sogenannte Haftungszeiten) gemäß Ziffer II der Anlage A zu beachten sind, entstehen Provisionsansprüche gemäß die gesetzlichen Regelung des § 92 HGB erst dann, wenn der geworbene Kunde die nach den Provisionsbedingungen vorgesehene Anzahl von Beiträgen (Prämien) an den betreffenden Produktpartner entrichtet hat. Zahlungen  bzw. Gutschriften, die gleichwohl vor Entstehung des Anspruchs für vermitteltes Geschäft gewährt werden, erfolgen auf freiwilliger Basis und in der Erwartung, dass sich das jeweils vermittelte Geschäft als bestandskräftig erweist (die sogenannte Vorfinanzierung). Spätestens mit der Beendigung dieses Vertrages endet jede Vorfinanzierung und es gilt die gesetzliche Regelung. Mit das der Zahlung oder Gutschrift zugrunde liegende Geschäft vor Ablauf je nach Fristen aufgelöst, so erfolgt in der monatlichen Abrechnung eine Laufzeit anteiliger Rückbelastung.“

Den Beklagten wurden monatliche Provisionsabrechnungen erteilt, in denen jeder vermittelte Versicherungsvertrag unter Angabe des Versicherungsnehmers, der Versicherungssumme etc. aufgeführt ist. Das Gericht meinte, dass der Klägerin die geltend gemachten Rückzahlungsansprüche zustehen würden. Sie hätte schlüssig durch Vorlage der vorgeführten Provisionsabrechnung die Entwicklung des Provisionskontos betreffend den Beklagten substantiiert dargelegt. Im Übrigen habe die Klägerin auch schlüssig dargelegt, dass die zur Ermittlung der Provisionsrückbelastungen erforderlichen Parameter, der provisionsrelevante Grundbetrag des Vertrages, der Provisionssatz des Vermittlers für diesen Vertrag, die Provisionsgutschrift, die Haftungszeit, die Einstellung der Prämienzahlung und der nicht abgelaufene Haftungszeitraum darin enthalten sind. Dies sei anhand eines Beispiels erklärt worden.

„Die von den Beklagten gerügte grundsätzliche Fehlerhaftigkeit des Rechenwerks der Klägerin besteht danach nicht. Auch kann der Beklagte nicht damit gehört werden, die an ihn gezahlten Provisionen seien nicht richtig berechnet worden, dafür die Provisionsrückforderung, für den tatsächlich gezahlten Provisionen auszugehen ist. Der Klägerin könne ebenfalls nicht entgegen gehalten werden, sie habe die Anforderungen an die erforderliche Nachbearbeitung ins Storno gegangener Verträge nicht erfüllt. Gemäß § 87a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 2 HGB entfällt der Anspruch des Handels – bzw. Versicherungsvertreters auf Provision, im Falle der Nichtausführung des Geschäfts durch den Unternehmer, wenn insoweit die Nichtausführung auf Umstände beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind. Die Nichtausführung (Stornierung) des Vertrages ist schon dann von den Versicherungsunternehmen nicht zu vertreten, wenn es notleidende Verträge im gebotenen Umfang nachgearbeitet hat.“

Die Darlegung der Klägerin wird den Anforderungen gerecht, so führte das Gericht aus. Sie hat zunächst generell das System der Nachbearbeitung dargestellt, dass zunächst über die Partnerversicherung läuft. Dies ist grundsätzlich ausreichend, um den Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Vertragspflicht ernsthaft und ausdrücklich anzuhalten. Es handele sich nicht um ein bloßes Mahnschreiben, sondern um Erinnerungs- Mahn- und Kündigungsverfahren, bei dem der Versicherungsnehmer, der mit fälligen Raten in Rückstand geraten ist, ein normiertes Erinnerungsschreiben erhalte. Geht trotz dieser Erinnerung keine Zahlung ein, werde nach weiteren 2 Monaten durch die EDV Anlage, also gegen Anfang des 5. Rückstandmonats, das normierte Mahn- und Kündigungsschreiben ausgedruckt und versandt. Im Übrigen habe es auch Besuchsaufträge gegeben, also eine weitere Nachbearbeitung konkret stattgefunden.

Landgericht Ulm vom 02.10.2014

OLG Stuttgart: Nachbearbeitung muss exakt vorgetragen werden

Das Landgericht Tübingen hatte sich bisher wiederholt mit der Frage beschäftigen müssen, ob die Provisionsabrechnungen eines großen Deutschen Vertriebes nachvollziehbar sind und ob für den Fall, dass Provisionen zurückgefordert werden, genügend Bestandserhaltungsmaßnahmen durchgeführt wurden.

Von einer Einheitlichkeit der Rechtsprechung kann hier nicht die Rede gewesen sein. Erst kürzlich stellte das Landgericht Tübingen klar, dass die Bestandserhaltungsmaßnahmen schon daran scheitern müssten, weil in jedem Fall der Stornierung immer das Gleiche getan würde. Es werde nicht auf den Einzelfall abgestellt und dies sei mit den Anforderungen des Bundesgerichtshofes nicht vereinbar.

Dennoch wurde ein Handelsvertreter zur Rückzahlung von Provisionsansprüchen in einem anderen Verfahren verurteilt. Dagegen wurde Berufung eingelegt. Dieses Verfahren wurde kürzlich vor dem Oberlandesgericht Stuttgart verhandelt.

Die Richter setzten sich zunächst mit den Grundsätzen von Bestandserhaltungsmaßnahmen gar nicht erst auseinander. Sie vertraten die Auffassung, dass zu den Bestandserhaltungsmaßnahmen noch nicht genügend vorgetragen sei und dass das Landgericht Tübingen eine solche Entscheidung – zumindest zu diesem Zeitpunkt noch nicht – hätte fällen dürfen. Das Gericht bot einen Vergleich an. Ob dieser zustande kommt, ist noch nicht klar.

Amtsgericht Obernburg zu den Pflichten der Nachbearbeitung

Am 04.11.2014 erließ das Amtsgericht Obernburg folgenden Beschluss:

„Soweit sich die Klägerin darauf beruft, sie habe dem Beklagten Provisionsabrechnungen zugesandt und der Beklagte habe insoweit eine Prüf- und Rügepflicht, was zu einem Anerkenntnis des Saldos führt, ist dies unzutreffend.

 Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte in einem Urteil vom 30.04.1999 ( 16 U 74/98) in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung ausgeführt:

Ein Saldoanerkenntnis eines Handelsvertreters ist gemäß § 87 c V HGB unwirksam. Nach dieser Vorschrift sind die Informationsrechte des Handelsvertreters unabdingbar. Die Vorschrift erfasst nicht nur Klauseln, welche die Rechte des Handelsvertreters auch nur mittelbar beschränken oder ausschließen, in dem sie ein Anerkenntnis durch widerspruchslose Entgegenahme einer Abrechnung fingieren. Der Unternehmer kann auch nicht durch Vereinbarungen in sonstiger Weise die Rechtsverfolgung oder Verteidigung des Handelsvertreters gegen Provisionsrückbelastungen in einer gegen den Sinn und Zweck des § 87 C Hintergrund verstoßenen Weise beschränken. Im Hinblick auf § 87 c V HGB dürfen Provisionsansprüche des Handelsvertreters auch nicht in ein Kontokorrentverhältnis mit fingiertem Anerkenntnis eingestellt werden.

 Wenn ein Versicherungsunternehmen einen Rückzahlungsanspruch hinsichtlich einer bereits teilweise ausgezahlten Provision für ein noch nicht vollständig durchgeführtes Geschäft geltend macht, hat es die in § 87 h Abs. 3 Satz 2 HGB genannten Tatbestandsvoraussetzungen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Dazu gehört insbesondere die Darlegung, dass das Unternehmen im Rahmen der ihm zumutbaren Nachbearbeitung mit allen angemessenen Mitteln versucht hat, den Prämienschuldner zur Prämienzahlung zu veranlassen.

 Auch das Brandenburgische Oberlandesgericht hat in zwei Entscheidungen (12 U 96/09 und 3 U 20/09) betont, dass der Versicherer für das Vorliegen der Voraussetzung der Rückzahlungspflicht darlegungs- und beweislastig ist. Der Versicherer muss  für jede einzelne Provisionsrückforderung die Voraussetzungen des § 87 a Abs. 3 Satz 2 HGB darlegen und gegebenenfalls beweisen (ebenso Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 12.03.2004, 35 W 2/04). Dazu gehört nach der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm, dass der Versicherer in jedem Einzelfall die Gründe der Beendigung des Vertrages, Zeitpunkt und Art der Mahnung und der Unterrichtung des Handelsvertreters über die Stornogefahr darzulegen hat. Sie hat weiter die Höhe der zurückzuzahlenden Abschlussprovisionen im Einzelfall vorzurechnen.

 Diesen Anforderungen genügt das bisherige Vorbringen der Klägerin nicht. Die Vorlage der einzelnen Monatsabrechnungen, in denen die Art der einzelnen Verträge nur durch Textkürzel individualierbar wird und auch wieder die gezahlte Provision, noch die Prozentsätze der gezahlten Prämien ersichtlich sind, erfüllt nicht die genannten Anforderungen an einer substantiierten Darlegung des Rückforderungsanspruches. Aus den Monatsabrechnungen ist nicht erkennbar, wie sich die Provisionsrückforderung errechnet, da die ursprüngliche Prämie nicht ersichtlich ist und auch der Provisionssatz nicht ersichtlich ist. Eine Darlegung der geforderten Nachbearbeitungsbemühungen ist aus den Provisionsabrechnungen überhaupt nicht ersichtlich.

 Der Klägerin wird aufgegeben, dem Gericht binnen sechs Wochen eine Liste der Verträge vorzulegen, die die Rückforderung der Prämien begründen sollen.

 In dieser Liste sind aufzunehmen:

 Versicherungsvertrag mit Nummer

Versicherungsnehmer

Die Höhe der ursprünglich erhaltenen Provision

Den Prozentsatz der Prämie

Der Grund der Vertragsbeendigung

Datum der Mahnung,

Empfänger der Stornogefahrmitteilung

Sowie die Höhe der Rückforderung, bei anteiliger Rückforderung jeweils unter Angabe des Anteils der Gesamtprovision

LG Düsseldorf zur Stornobekämpfung

Immer wieder stellt sich vor Gericht die Frage, inwieweit ein Betrieb oder ein Versicherer nach Ausscheiden des Handelsvertreters einen Vertrag nachbearbeiten muss, der stornogefährdet ist.

Der BGH hat immer wieder darauf hingewiesen, dass das Versicherungsunternehmen gegenüber seinem Mitarbeiter eine Treuepflicht trifft und er auch Rücksicht auf das Provisionsinteresse des Mitarbeiters zu nehmen hat. Zu deren Erfüllung obliegt es dem Versicherungsunternehmen, die nach den Umständen des Einzelfalles gebotenen Maßnahmen zu Rettung notleidend gewordener Verträge zu treffen. Dazu muss er entweder eigene nach Art und Umfang ausreichende Maßnahmen zur Stornoabwehr ergreifen oder dem Versicherungsvertreter durch eine Stornomitteilung Gelegenheit geben, notleidend gewordene Verträge selbst nachzuarbeiten (BGH Urteil vom 19.11.1982 – II. ZR 125/80).

Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ausreichende Maßnahmen ergriffen worden sind, liegt beim Versicherungsunternehmen (BGH VersR 2005, 1078).

Dies sieht auch das Landgericht Düsseldorf in einem Beschluss vom 09.05.2014 so. Es meint jedoch, eine Pflicht zur Nachbearbeitung bestehe dort nicht, wo sogenannte Kleinststornos vorliegen. Diese würden von der heutigen Rechtsprechung in einer Größenordnung von etwa 100 € angegeben werden (Landgericht Hannover vom 18.08.2010, Aktenzeichen 10 O 15/09).

Das Landgericht Düsseldorf will für Verträge, bei denen es um nicht mehr als 100 € Rückforderung Provisionen geht, weder eine Nachbearbeitungspflicht noch eine Informationspflicht sehen.

 

Beschluss Landgericht Düsseldorf vom 09.05.2014

Klage auf Rückforderung von Provisionsvorschüssen wegen fehlender Nachbearbeitung abgewiesen

Das Amtsgericht Tübingen wies am 11.04.2014 eine Provisionsrückzahlungsklage eines großen Vertriebes ab.

Die Parteien stritten um die Rückzahlung vorfinanzierter Provisionen. Diese hatte der Beklagte als Handelsvertreter erhalten.

Der Vertrieb meinte, die Höhe der Rückzahlungsansprüche resultiere aus der Kontokorrentabrechnung. Im Übrigen sei die Höhe der Rückzahlung hinreichend dargelegt.

Der Beklagte rügte, dass die Höhe des geltend gemachten Anspruches nicht dargelegt sei und im Übrigen Nachbearbeitungspflichten verletzt wurden. Dazu das Gericht:

„Wie vom Beklagten zutreffend gerügt, lässt der klägerseitig geführte Kontokorrent/Saldo nicht erkennen, wie sich dieser Endbetrag hinsichtlich der in ihm verborgenen Einzelforderungen zusammensetzt.

 Bei dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis handelt es sich um ein mehrstufiges Handelsvertreterverhältnis, in welchem der Handelsvertreter als Vertragspartner des vertretenden Unternehmens gleichzeitig Unternehmer im Verhältnis zum Untervertreter ist. Der Provisionsanspruch des Handelsvertreters entsteht sonach gemäß § 87 a Abs. 1 Satz 1 HGB sobald und soweit der Unternehmer (der Auftraggeber des Hauptvertreters) das vom Vertreter vermittelte oder abgeschlossene Geschäft ausgeführt hat.

 Diese Rechtsfolgen, die sich aus der Nichtleistung des Kunden ergeben, treten allerdings nur dann ein, wenn der Unternehmer seinerseits seiner Verpflichtungen aus dem abgeschlossenen Geschäft in vollem Umfang nachgekommen ist. Der Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters entfällt mithin nur für den Fall und damit einhergehend entsteht ein Rückzahlungsanspruch des Unternehmers, der einen Vorschuss gezahlt hat, erst und nur dann, wenn die Vertragsauflösung mit dem Versicherungsnehmer auf Umständen beruht, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat, § 87 a Abs. 3 Satz 2 HGB. Das ist dann der Fall, wenn es zur Auflösung des Vertrages kommt, obgleich sich der Unternehmer/Versicherer ausreichend um dessen Rettung bemüht hatte. Ihm obliegt es mithin, das Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um eine Vertragsauflösung abzuwenden.

 Ist die so genannten Nachbearbeitung seitens des Unternehmers nicht oder nicht hinreichend durchgeführt worden, ist die Vertragsauflösung von ihm zu vertreten. Er muss sich dann grundsätzlich so behandeln lassen, als habe eine erfolgreiche Nachbearbeitung stattgefunden und als sei der Provisionsanspruch des Vertreters somit endgültig entstanden.

 Der Regelungszusammenhang des § 87 a HGB gilt auch im Verhältnis von Haupt- und Untervertretern, mithin im Verhältnis der Parteien.

 Die Benennung eines entsprechenden Kontokorrentabschlusses genügt der Darlegungslast nicht. Vielmehr muss ein wegen Stornierung geltend gemachter Provisionsrückzahlungsanspruch bezogen auf jeden einzelnen Fall nachvollziehbar dargelegt werden. Dies gilt, wenn der Gesamtanspruch die Summe einer Vielzahl von Einzelrückforderungsbeträgen darstellt, losgelöst von der grundsätzlichen Darlegungslast auch aus allgemeinen zivilprozessualen Gründen: Nur im Falle einer Bestimmung der den Gesamtsaldo bildenden Einzelforderungen kann eine rechtskräftige Entscheidung ergehen.

 Wie ebenfalls beklagtenseits zutreffend gerügt, hat die Klägerin auch nicht hinreichend dargetan, ihre Pflicht/Obliegenheit zur Nachsorge und Nachbearbeitung der stornierten Verträge im mehrstufigen Vertretungsverhältnis genügt zu haben. Im Falle diesbezüglich geltend gemachter eigener Bemühungen obliegt es dem Unternehmer/Hauptvertreter, in jedem Einzelfall konkret vorzutragen, wann er im Zuge der gebotenen Nachbearbeitung aktiv geworden ist und was er unternommen hat, um den jeweiligen Vertrag zu retten.

 Der diesbezügliche Sachvortrag der Klägerin ist nicht geeignet, gemessen an den vorgenannten Darlegungsgrundsätzen, den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch gegen den Beklagten zu begründen, da der – pauschale – Vortrag der Klägerin eine Beurteilung, ob eine ordnungsgemäße Nachbearbeitung im jeweiligen Einzelfall erfolgt ist, nicht zulässt.

 Die Klägerin vermag sich schließlich auch nicht darauf zu berufen, der Beklagte habe, da er dem Kontokorrentabschluss nicht widersprochen habe, ein selbständiges Saldoanerkenntnis (§ 781 BGB) abgegeben, welches eine Darstellung der den Saldo zusammensetzenden Forderungen entbehrlich machen würde.

 Auch bei Annahme eines Saldoanerkenntnisses durch widerspruchslose Hinnahme der Abrechnung stünde der Wirksamkeit des Anerkenntnisses § 87 c Abs. 5 HGB entgegen. Danach sind die Informationsrechte des Handelsvertreters unabdingbar. Die Vorschrift erfasst auch Klauseln, welche die Rechte des Handelsvertreters auch nur mittelbar beschränken oder ausschließen, in dem sie ein Anerkenntnis durch widerspruchslose Entgegennahme einer Abrechnung fingieren.

 Ob dem Rechenwerk der Klägerin über dies fehlerhaft Provisionsansätze zugrunde liegen, die zur Unschlüssigkeit und Unbegründetheit des Klagebegehrens führten, kann dahingestellt bleiben.“

 Urteil des Amtsgerichts Tübingen vom 11.04.2014

LG Landshut zu Nachbearbeitungspflichten

Das Landgericht Landshut hatte bereits im Jahre 2011 ein paar interessante Hinweise zu den Nachbearbeitungspflichten im Fall von Stornierungen abgegeben:

Das Gericht wies darauf hin, dass es nicht pauschal von Fallgruppen aus geht, bei denen ein Vortrag der Klägerin zu den jeweils konkreten Nachbearbeitungsmaßnahmen entbehrlich wäre.

Vielmehr bestimmen die Umstände des jeweiligen Einzelfalls den Umfang der der Klägerin obliegenden Nachbearbeitung. Daher erachtete es das Gericht durchaus für möglich, dass in bestimmten Fallgruppen (z. B. bis zu einer bestimmten Provisionshöhe) Nachbearbeitungsmaßnahmen ausreichend sein können, in anderen Fällen jedoch strengere Anforderungen zu stellen sind.

Das Gericht weist außerdem darauf hin, dass die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast dafür trifft, dass sie eine ordnungsgemäße Nachbearbeitung vorgenommen hat, sodass es ihr hinsichtlich der vorgetragenen Besuchsaufträge obliegt, für jeden einzelnen Fall darzulegen und zu beweisen, dass ein Besuchsauftrag an den Beklagten versandt worden ist, welche Informationen dieser im Einzelnen enthielt und auf welche Weise er der Beklagten zugegangen sein soll.

Landshut 13.12.2011

Neuestes aus dem Gerichtssaal

Hinweis- und Beweisbeschluss Amtsgericht Helmstedt 3 C 41/10 vom 01.09.2010

„Ferner dürfte für den hiesigen Rechtsstreit entscheidend sein, ob die Klägerin (hier ein Strukturvertrieb) die obliegenden Nachbearbeitungspflichten in Bezug auf die … beendeten Versicherungsverträge erfüllt hat.

Die Frage, ob im Stornofall aus vermittelten Verträgen ungeachtet der Tatsache, dass Prämien nicht oder nicht mehr gezahlt wurden, Provisionsansprüche des Versicherungsvertreters entstanden sind, ist nach § 87 a Abs. 3 HGB zu beantworten (Vergleiche BGH NJW-RR 1988,546). Hierbei schließt die Nichtzahlung der Prämie den Anspruch nicht ohne weiteres aus. Vielmehr hat der Versicherungsvertreter auch dann nach § 87 a Abs. 3 HGB einen Anspruch auf Provision, wenn feststeht, dass der Versicherer das Geschäft nicht ausführt. Dieser Anspruch entfällt erst dann, wenn dem Versicherer die Ausführungen des Geschäfts ohne sein Verschulden unmöglich oder unzumutbar werden. Die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt der Versicherer. Ihm obliegt es, vor Ablehnung von Provisionsansprüchen Not leidende Verträge nachzuarbeiten. Art und Umfang der Nachbearbeitung bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles (BGH VersR 1983,371).“