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Die Stuttgarter Nachrichten berichten am 9.6.2012 über einen Vermögensberater aus Ostfildern, der mindestens 20 Personen um rund 300.000€ betrogen haben soll.
Ein Kunde, über den berichtet wird, soll 22.000€ für seine Altersrückstellung angelegt haben, von denen nur noch wenige Cent übrig seien.
Die DVAG weise den Anspruch zurück, so heißt es weiter.
Der Anwalt des Geschädigten weist darauf hin, dass der BGH in einem ähnlichen Fall gegen die DVAG entschieden habe.
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Am 15.5.2012 tagte die Hauptversammlung des Bundesverbandes Deutscher Vermögensberater.
Unter anderem wird dort der Vorstand und der Hauptausschuss gewählt.
Ein abtrünniger Ex-Vermögensberater der DVAG stellte sich ebenfalls zur Wahl. Zuvor warb er für sich und seine Thesen.
Er soll davon gesprochen haben, sich für andere Verträge einzusetzen. Unter anderem ging es wohl darum, dass er gesagt haben soll, die bisherigen Verträge beinhalteten sittenwidrige Klauseln.
Dann wurde gewählt. Der Abtrünnige erhielt nur eine Stimme – seine eigene.
Gewählt wurde durch „Handheben“. Wie die Wahl ausgegangen wäre, wenn geheim abgestimmt worden wäre, wissen wir nicht.
Warum ein Ex-Berater der DVAG überhaupt noch eingeladen wird, ist schnell erklärt: Gemäß Satzung führt das Ende der Tätigkeit für die DVAG nicht automatisch zum Ende der Mitgliedschaft im BDV.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Und schließlich soll der Abtrünnige gesagt haben, er sei nun Makler und Vermögensberater…
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Thomas Schmitt hat sich im Handelsblatt mit den vielen – und teilweise merkwürdigen – Berufsbezeichnungen auseinandergesetzt, die sich im großen Becken der Finanzdienstleistung tummeln.
Vertreter, Berater, Vermittler und Makler, teilweise mit Zusätzen wie Vermögen oder Finanz.
Als Beispiel nennt Schmitt die Vermögensberater der DVAG. Die sind gebundene Vermittler, denn sie haben nur einen Anbieter im Angebot, nämlich den Generalikonzern.
Schmitt schreibt noch weiter: „Um Unabhängigkeit ist auch die DVAG bemüht, doch das Verständnis davon ist ein anderes als bei den Verbraucherschützern.“
Den etwas abfälligen Begriff des Strukkis beschreibt Schmitt nicht. Als solche werden all die Berater bezeichnet, die in in pyramidenartigen Strukturen arbeiten. Das Ziel eines Beraters ist nicht nur, Versicherungen zu verkaufen, sondern auch, Mitarbeiter für das Unternehmen anzuheuern. Der Berater profitiert dann jeweils von den Vermittlungserfolgen des angeworbenen Mitarbeiters.
Und dann wird der neue Mitarbeiter erneut losgeschickt, um weitere Mitarbeiter zu finden. Und dann profitiert man von allen, die unter einem in der Struktur angeordnet werden.
Beispielhaft wird so in der DVAG und beim AWD gearbeitet. Es gibt Vermögensberater, die Kunden besuchen, um dort Versicherungen oder andere Finanzdienstleistungen zu vermitteln, andere, um dort Mitarbeiter zu finden, und manche, die sogar beides beabsichtigen.
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Die Deutsche Vermögensberatung DVAG ist längst auf die Schließung des ImmoInvest vorbereitet. Schon vor Wochen wurden Vermögensberater mit einem Leitfaden ausgestattet.
Gesprächsleitfaden SEB-ImmoInvest:
Vermögensberater sind seit langem auf den Fall vorbereitet, dass der SEB-ImmoInvest geschlossen wurde.
Sie wurden rechtzeitig mit einem Gesprächsleitfaden ausgestattet:
Einleitend wird das Kundengespräch damit gesucht, das man den Kunden über wichtige Veränderungen auf dem Laufenden halten wolle. Dann sollen die Renditeentwicklungen des Fonds dem Kunden dargestellt werden.
Hier soll noch einmal betont werden, dass der Zinssatz bei der Hausbank längst nicht erzielt werden kann.
Nur langsam soll dann die Problematik des SEB-ImmoInvest konkretisiert werden. Zunächst soll dies mit einem angeblich vergleichbaren Beispiel verglichen werden.
„Man stelle sich vor, dass der Kunde von einem entfernten Verwandten eine sehr wertvolle Immobilie geerbt hat, die gut vermietet ist, es aber noch zwei bis drei andere Miterben gibt. Diese beiden drängten darauf, die Immobilie zu verkaufen. Sie aber wollten die Immobilie nicht unter Preis verkaufen.
Die Miterben sind in diesem Fall Großanleger, Banken und Versicherungen.“
Der Kunde erhält dann die Kernfrage: „Sollen wir schnell unter Preis verkaufen oder innerhalb von 60 Monaten zu einem guten Preis verkaufen?“
Dann wird dem Kunden konkret die Zukunft des SEB- ImmoInvest eröffnet.
Der Kunde reagiert mit konkreten Fragen:
Mache ich da Verlust?
Antwort: Die Immobilien sind vermietet und erzielen weiterhin Mieteinnahmen. Die werden an die Anleger weitergegeben. Letztendlich ist es abhängig von den Verkaufserlösen der einzelnen Immobilien
Wann kann ich mit meinem Geld rechnen?
Antwort: Da können sie ganz entspannt sein, das ist gesetzlich geregelt. Dafür gibt es klare Vorgaben, sie erhalten halbjährlich ihre Rückzahlung
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Ein Leipziger Vermögensberater steht nach der Leipziger Volkszeitung vom 3.2.2012 vor Gericht. Er soll Kapitalanleger betrogen haben.
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„Eine Woche im östlichen Mittelmeer- wow“, oder „wie sich Finanzberater scharf machen“ lauten die Slogans eines Artikels des Handelsblatts vom 24.2.12.
Durchleuchtet wird, wer und warum eine solche Reise bei der DVAG machen darf.
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Nun schlich sich der Fehlerteufel in dem Blogbericht vom 7.2.2012 ein.
Versehentlich wurde in dem Verfahren vor dem Landgericht Leipzig geschrieben, dass es sich bei dem Berater um einen Versicherungsberater handelt.
Bei einem Versicherungsberater handelt es sich um einen geschützten Beruf gem. § 34e GewO.
Der Vermögensberater ist gesetzlich nicht geregelt und damit als Berufsbild, entegen dem Versicherungsberater, gesetzlich nicht verankert. Schaut man beispielhaft in Job Scout24 , werden Vermögensberater von der Sparkasse Verden bis hin zur Targobank München gesucht. Es wird gemäß Wikipedia oft als Synonym für Anlageberater, Financial Advisor oder Finanzberater benutzt. Auch die Deutsche Vermögensberatung nennt so ihre Außendienstmitarbeiter.
Der Versicherungsvertreter fällt unter den Oberbergriff des Versicherungsvermittlers und ist gesetzlich im Versicherungsvertragsgesetz VVG, der EU-Vermittlerrichtlinie und der Gewerbeordnung verankert.
Trotz des teilweise gleichen Wortstamms solllte man die Begriffe nicht durcheinander werfen! Vielen Dank den Lesern, die das gemerkt haben!
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Kürzlich berichtete ich von den Bestrebungen, das Berufsbild „Finanzberater“ zu verankern. Und damit einher ging die Frage, ob die Berufsbezeichnungen Finazberater (AWD,OVB) und Vermögensberater verdrängt werden könnten.
Dazu ein Leserbrief im Versicherungsjournal, in dem eine klare Trennung gefordert wird.
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Die Branche steht vor Veränderungen.
Neue gesetzliche Regelungen kündigen sich an. Man will die Honoraberatung gesetzlich regeln. Honorarberater dürfen sich dann nur noch Versicherungs-, Anlage-, Darlehens- oder allgemein Finanzberater nennen.
Die, die herkömmlich Provisionen erhalten, heißen dann zur Unterscheidung Versicherungsvermittler.
Der Beruf „Berater“ soll geschützt werden, so dass andere, die keine Berater im Sinne des Gesetzes sind, sich auch folglich nicht mehr so nennen dürften. Finanzberater heißen Vermittler derzeit beim AWD und OVB, Vermögensberater bei der DVAG.
Das Versicherungsjournal stellte am 15.07.2011 die Zukunft des Berufsbildes Vermögensberater in Frage und diskutierte, ob die Berufsbezeichnung aufrecht erhalten bleiben kann.
In einem Artikel wies das Versicherungsjournal darauf hin, dass das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) Eckpunkte für eine gesetzliche Regelung des Berufsbildes der Honorarberatung veröffentlich habe. Danach gebe es noch den Oberbegriff des Finanzberaters, der sich aus dem Versicherungsberater, dem Anlageberater und dem Darlehensberater zusammensetzt.
Sehr interessant ist auch hier die Zusammenfassung direkt von der Seite des Bundesministeriums.
Die Neuerungen des BMELV kurz gefasst:
1.
Für Versicherungen existiert bereits der Versicherungsberater.
2.
Für Geldanlagen soll ein Berufsbild des Anlageberaters geschaffen werden.
3.
Für Darlehen soll neben dem bereits geregelten Darlehensvermittler der Darlehensberater gestellt werden.
Anlageberater und Darlehensberater sollen auch zu Bausparverträgen beraten können.
Wer eine umfassende (Honorar-)Beratung zu allen drei Produktgruppen anbietet, soll Finanzberater genannt werden.
Diese Berufsbezeichnungen dienen der Regelung des Berufsbildes der Honorarberatung.
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Das Oberlandesgericht Naumburg entschied am 06.12.2010, dass ein Vermögensberater der Deutschen Vermögensberatung ein Arbeitnehmer im Sinne des §§ 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG, 92 a HGB sei.
Es ging um die Frage, ob der Vermögensberater ein so genannter Ein-Firmen-Vertreter ist.
Vertraglich war geregelt, dass der Vermögensberater eine anderweitige Tätigkeit anzeigen müsse und 21 Tage nach dieser Anzeige eine anderweitige Tätigkeit annehmen dürfe. Er müsse jedoch „alle notwendigen Unterlagen“ einreichen.
In dieser Klausel sah das Oberlandesgericht Naumburg ein Verbot für weitere Unternehmen tätig zu werden. Mithin war darin die Eigenschaft eines Ein-Firmen-Vertreters zu sehen.
Das Gericht im Einzelnen:
„Die enthaltende Regelung… erschöpft sich nicht in der schlichten Anzeige einer anderen Tätigkeit, sondern beinhaltet zunächst ein vollständiges anderweitiges Arbeitsverbot für 21 Tage auch bei Unternehmen, die nicht in Konkurrenz zur Klägerin stehen. Hinzu kommt, dass dem Kläger von vornherein die Möglichkeit genommen wird, für Unternehmen tätig zu werden, die verlangen, dass die mit ihnen vereinbarten Verträge nicht anderen Unternehmen offen gelegt werden dürfen. Gleiches gilt für Unternehmen, welche die vom Beklagten angebotene Leistung kurzfristig benötigen und nicht drei Wochen warten können. Zudem ist der Fristablauf von 21 Tagen unter anderem davon abhängig, dass alle notwendigen Unterlagen der Klägerin vorgelegt werden. Die Regelung ist demnach dahingehend konzipiert, dass sie im Gegensatz zu der ursprünglich verwendeten Klausel zwar keinen ausdrücklichen Einwilligungsvorbehalt mehr enthält, die Modalitäten der stattdessen nunmehr aufgenommenen Anzeigepflicht aber so ausgestaltet sind, dass diese selbst nach Ablauf der 21 Tage faktisch in ein Verbot anderweitiger Beschäftigung mündet“.
Wir hatten schon mehrfach über dieses Thema berichtet. Es hat schon mehrere anderslautende Entscheidungen gegeben.

