Während die DVAG kürzlich Umsatzrückgänge, dagegen jedoch Konzerngewinne vermeldete, waren bei der OVB beide Positionen rückläufig. Im Gesamtvertrieb gab es laut DasInvestment 2,1 % Umsatzrückgang, der Gewinn soll sich sogar halbiert haben.
Jetzt munkelt man nach Cash.Online, ob nicht sogar eine Fusion mit Formaxx bevorstehe. Anfang letzter Woche wurden bei Formaxx Vorstandsänderungen bekannt. Steinmeier und Jacob sollen den Vorstand verlassen.
Ob die OVB nun ins Blumengeschäft oder Hotelgewerbe einsteigt? Nein, sicher nicht.
Geeignete Mitarbeiter zu finden, ist oft schwierig. Dies verleitet den einen oder anderen dazu, verdeckt vorzugehen. Ich weiß natürlich nicht, ob das hier der Fall ist, habe mich aber über die Annonce gewundert.
Am 8.4.2010 berichtete Das Investement.Com über die Umsatzentwicklungen der Vertriebstitanen DVAG, AWD, MLP und OVB. Natürlich sind Zahlen von 2010 noch nicht enthalten.
Am 16.08.2010 entschied ein Landgericht, dass in einem Rechtsstreit der OVB Vermögensberaterung AG gegen einen Mitarbeiter nicht das Landgericht, sondern das Arbeitsgericht zuständig sei.
Das Landgericht dazu:
“Selbständige Handelsvertreter gelten als Arbeitnehmer im Sinne des ArbGG, wenn sie vertraglich nicht für weitere Unternehmer tätig werden dürfen oder ihnen nach Art und Umfang der von ihnen verlangten Tätigkeit nicht möglich war, und sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000,00 € an Vergütung einschließlich der Provisionen und Ersatz für Aufwendungen bezogen haben.”
Obwohl der Handelsvertreter hier auch für die Volksfürsorge und die IDUNA tätig war und durfte, sah das Gericht ihn als Ein-Firmen-Vertreter an. Schließlich waren alle in Rede stehenden Verträge am selben Tage abgeschlossen. Außerdem handelte es sich ausschließlich um Partner der OVB.
Außerdem gab es nur eine gemeinsame Abrechnung.
Das Gericht wies darauf hin, dass gemäß des Finanzdienstleistungsvermittlungsvertrages dem Handelsvertreter auch untersagt war, vor Beendigung der für OVB geführten Beratungsgespräche dem Kunden anderweitige Produkte und Dienstleistungen zu offerieren. Damit handelt es sich um ein absolutes Wettbewerbsverbot. Dies gehe über das weitere vertragliche Verbot hinaus, nach welcher der Handelsvertreter keine „konkurrierenden Produkte oder Dienstleistungen“ anbieten durfte.
OVB Vermögensberatung AG- Mitarbeiter ist kein Arbeitnehmer
Das Arbeitsgericht Freiburg hatte in einem Beschluss darüber zu entscheiden, ob ein Handelsvertreter der OVB, der monatliche feste Provisionsvorschüsse erhalten hatte, Arbeitnehmer ist.
Der OVB-Mitarbeiter hatte die Auffassung vertreten, ihm seien die Aufgaben vorgeschrieben worden. Er habe genau nach einem Handbuch zur Handhabung der Beratungs- und Informationsunterlagen arbeiten müssen.
OVB vertrat die Ansicht, der Mitarbeiter sei nicht weisungsgebunden tätig geworden. Es habe keine Anweisungen gegeben, allenfalls Maßnahmen, damit die Tätigkeit erfolgreich durchgeführt werden könne.
Das Gericht erkannte, dass kein Arbeitsverhältnis vorliegt. Vielmehr ist er selbständiger Handelsvertreter. Es kann im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen. Außerdem war er nicht weisungsgebunden.
Zulässige Weisungen seien in der Versicherungswirtschaft erforderlich. Weisungsrechte können sogar im Vertrag konkretisiert werden, ohne dass es den selbständigen Status berührt. Im Übrigen ist der OVB-Mitarbeiter auch kein Ein-Firmen-Vertreter. Schließlich war ihm aufgrund der vertraglichen Regelung die Ausübung einer anderweitigen Beratungs-, Vermittlungs- oder Verkaufstätigkeit nicht verboten worden.
Müssen wir uns um die Kölner Zentrale des OVB Sorgen machen? Die steht nämlich (noch) am Heumarkt. Heute wurde berichtet, dass Bauarbeiter an der dortigen U-Bahn-Station einen Großteil der Bauteile gar nicht einbauten, sondern kackfrech vertickten! Tja, nicht mal der “Unterwelt” kann man vertrauen …
Im Handelsvertreterbereich gibt es auch solche Zweitverwertungen, genannt “Umdeckungen”.
Angeblich sollen die fehlenden Bauteile keine Gefahr für die Statik darstellen. Ich würde mich aber nicht drauf verlassen …
Hat man das verinnerlicht, wirkt das Werbefilmchen da oben nur noch unfreiwillig komisch! Darin behaupten die OVBler tapfer, man bräuchte bei der OVB kein Eigenkapital! Naja, Auslegungsfrage: Man ist halt selbst, und das ständig. Auto usw. wäre schon von Vorteil … Positiv anzumerken ist, dass das Imagevideo eine Spur professioneller produziert wurde als die hochnotpeinlichen Homevideos der DVAG.
Verärgerten Kunden und Ex-Strukkis haben nach den Vorbildern von AWD-Aussteiger.de (Heute www.verein-der-ehemaligen-awd-mitarbeiter-ev.de ) und ExDVAG.de ebenfalls eine PR-Buster-Website zusammengezimmert: Ex-OVB! Da man offenbar keinen Gefallen an gewissen Anwälten hat, wird die Website anonym betrieben. Inzwischen wird auch interessanter Content angeboten.
Unter anderem wird die Vermutung geäußert:
Aktuell sind 80% aller OVB Mitarbeiter faktisch pleite oder verdienen kein Geld.
Wir können diese Einschätzung beim besten Willen nicht beurteilen. (Soweit mir bekannt ist, vertritt von uns keiner aktuell OVB-Sachen.) Gemeint sind offenbar nur die deutschen OVB-Leute, denn das Ostgeschäft soll ja so toll laufen. Hier hingegen berechnen die OVB-Kritiker, dass den einzelnen Handelsvertretern im Schnitt unterm Strich weniger als 1.000,- Euro im Monat bleibt. Das könnte durchaus realistisch sein, denn dem Pareto-Prinzip zufolge werden 80% des Umsatzes durch die 20% ertragreichsten Verkäufer realisiert.
Was ich bei Finanzvertrieben nie verstanden habe, ist die Maßlosigkeit der Häuptlinge wie Maschi, Manne, der “Doktor”, usw. Die wissen einerseits nicht, wohin mit all ihrem Geld, andererseits lassen sie sich vom Handelsvertreterprekariat im Erdgeschoss der Pyramide wie Popstars feiern. Sie selbst lassen sich wie im obigen Video mit billigen Pokalen fürs Versicherungsverkloppen ködern. Beati sunt pauperi spiritu …
Neben den Infos bieten die OVB-Kritiker sogar bei Klagen gegen den OVB kostenlose Beratung an. Dies dürfte auch beim liberalisierten Rechtsberatungsgesetz rechtlich problematisch sein, weil eine “geschäftsmäßige Rechtsberatung” auch dann vorliegt, wenn man kein Geld hierfür nimmt. Infos erfahrener Kläger dürften allerdings in jedem Fall nützlich sein.