Dezember 2009

Provisionsstorni-Zeugenvernehmung von MLP-Kunden beantragt

 Es ist immer wieder dasselbe Lied. Kaum ist man als Consultant bei MLP ausgeschieden, tauchen gleich massenhaft Provisionsstorni in den Abrechnungen auf. In vielen Fällen stellen sich bei genauerem Hinsehen die angeblichen Vorschussrückzahlungsansprüche von MLP mehr als Stornoforderungen dar.

So geht das nicht, meinen wir. Bei der klaren Rechtslage haben wir die Vernehmung von MLP-Kunden als Zeugen beantragt. Gegenbeweislich natürlich! Wir wollen wissen, ob die MLP-Kunden tatsächlich ihre Verträge gekündigt haben oder doch nicht etwa die Nachfolgeberater den Anstoß zu einer Vertragskündigung und einem anschließenden Neuabschluss gegeben haben. „Umdeckungsaktion“ ist hier das Stichwort.

Wir werden der Frage, wer im Falle der Umdeckungsempfehlung des Nachfolgeberaters die Verantwortung für den entstehenden Storno zu tragen hat, nachgehen. Das versprechen wir!

Bis dahin empfehlen wir jedem Consultant jedem Storno in seiner Abrechnung minutiös nachzugehen. In vielen Fällen hat sich heraus gestellt, dass der stornierte Betrag zuvor schon nicht gutgeschrieben wurde. Reklamieren Sie schriftlich und setzen Sie MLP zur Aufklärung eine Frist von 8 Tagen!

 Yes, we do!

  

Nachdenkliches zu Weihnachten

Etwas ein Jahr ist es her, als unsere noch immer aktuelle Verbraucherministerin Aichler eine Studie in Auftrag gab, die Erschreckendes zum Vorschein brachte.

Wenig tröstlich ist dabei, dass auch andere – diesmal sinds die Bankberater – ebenso schlechte Arbeit abliefern.

Wir möchten an dieser Stelle die Ergebnisse in Erinnerung rufen. Die Studie sieht nicht nur die Verbraucher als Opfer, sondern auch die Berater, die zum Teil unter erbährmlichen Bedingungen und ohne ordentliche Ausbildung zu den Kunden geschickt werden. Ein Teufelskreis zwischen Beratern in Abhängigkeit und Not auf der einen, und geprellten und getäuschten Verbrauchern auf der anderen Seite.

Der jährliche Schaden : 20 bis 30 Mio Euro.

Die Strukturvertriebe, die für den großen Schaden zu einem Großteil verantwortlich sind, haben gesetzliche Nischen bekommen, und müssen bis heute nicht den europäisch geforderten Ausbildungsstandard erfüllen. Sie erhielten wieder mal Narrenfreiheit – auf Kosten der Verbraucher.

In nächsten Jahr erwartet die Fianzdienstleistungsbranche ein paar neue Gesetze. Und auch da finden sich keine einschneidenden Veränderungen, um die Mängel in den Strukturvertrieben nachhaltig zu beseitigen.

Wir freuen uns, dass dieser Blog so gerne gelesen wird und dass Verbraucher und Mitarbeiter zumindest auf diese Weise die Vertriebe immer mehr mit kritischen Augen sehen.

Wer Weihnachten etwas Zeit findet, dem ist die immer noch aktuele Studie von Ewers und Jung vom 22.12.2008 als „kleine Lektüre“ immer noch zu empfehlen.

Wir wünschen allen Lesern ein paar schöne und ruhige Stunden, und vor allem friedliche Weihnachtstage!

AWD beglückt Radiojournalisten des NDR

Die Journalisten-Vereinigung „Netzwerk Recherche“ hatte im November die Journalisten von NDR Info ausgezeichnet – für ihre Reportage über das AWD-Datenleck …

Im Beitrag gibt sich auch mein lieber Kollege Dr. Mann die Ehre, der seinerzeit MLP vertrat und mich im Gerichtssaal wissen ließ, er werde mit mir nur reden, wenn er muss. Wir haben uns dieses Jahr gegenseitig nicht vermisst … 😉

Prunk und ungerechtfertigte Bereicherung

Weihnachten nicht für für AWDler, sondern auch für Vermögensberater, Consultants u.s.w.

Nachtrag zum Urteil des OLG Celle (welches schließlich ja nur eine Entscheidung des OLG Köln vom 11.09.1999 unter dem Aktenzeichen 19 U 64/09 bestätigt hat).

Die Vertriebe dürfen von ihren Betriebsmitarbeitern gemäß § 86 a HGB keine Kosten verlangen, wenn es sich um:

1.
Werbegeschenke, Aufkleber, Kleidung, Süßigkeiten, Spielsachen, und andere „Giveaways“ mit Unternehmenslogo

2.
Briefpapier, Visitenkarten mit Unternehmenslogo

3.
Datenerhebungsbögen und Mandantenordner

4.
Unternehmenseigene Zeitschriften (im Fall des AWD der Finanzplaner)

5.
Überlassene Software

handelt.

Kosten für Seminare, Schulungen dürfen grundsätzlich von dem Unternehmen verlangt werden.

Gegen das Urteil des OLG wurde, wie man uns mitteilte, Rechtsmittel eingelegt. Es ist also nicht rechtskräftig.

AWD-Urteil und was nun?

Mittlerweile ging es wie ein Lauffeuer durch den AWD-Vertrieb : Die AWDler bekommen nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Celle monatlich 80 € zurück.

Wir berichteten vor drei Tagen.

Die Sache hat jedoch zwei Haken :

1. Der AWD kann Revision beim BGH einlegen. Die Frist dafür läuft noch.

2. Mögliche Ansprüche auf Rückzahlung gegen den AWD dürften nach jeweils 3 Jahren verjähren.

Dies heißt, dass Ansprüche aus dem Jahr 2006 noch in diesem Jahr geltend gemacht werden müssen – sonst dürfte Verjährung eingetreten sein.

Wie wird die Verjährung vereitelt ? Hier gibt es nur ein sicheres Konzept, nämlich die Beantragung eines Mahnbescheides bis zum 31.12.2009.

Dafür ist kein Anwalt erforderlich. Mahnbescheidsformulare sind im Internet erhältlich. Hier ist zu empfehlen, die Hinweise dazu des örtlichen Amtsgerichts zu lesen. Zu beachten ist, dass es mittlerweile zentrale Mahngerichte gibt.

Wegen des Risikos wegen der Revision wird empfohlen, die Forderung – wenn sie überhaupt geltend gemacht werden soll – auf die Ansprüche aus 2006 zunächst zu beschränken.

Gerichtskosten müssen nicht im Voraus gezahlt werden – die werden dann angefordert.

Der Rechtsgrund muss im Mahnbescheid genannt werden. Das OLG Celle nannte als Rechtsgrund die ungerechtfertigte Bereicherung.

Swiss Life macht Rückzieher bei MLP

Swiss Life macht derzeit alles andere als eine gute Figur. Von der Übernahme des AWD hat vor allem Starverkäufer Maschmeyer profitiert, der seine Strukkibuden-Aktien gegen werthaltige Anteile an den Eidgenossen eintauschte. Auch das aufgenötigte Engagement bei MLP hat sich als Flop erwiesen. Nach einer Schamfrist von einem Jahr zieht Swiss Life nun die Konsequenz aus Schröder-Wildbergs Wagenburg-Taktik und verkaufte einen Teil der Beteiligung an die Barmenia.

Unterm Strich ändert sich an der Abhängigkeit von der Versicherungsbranche also nichts. Vermutlich werden die MLPler demnächst mehr Barmenia-Produkte „unabhängig“ empfehlen sowie den „unabhängigen“ Boykott gegen Swiss Life-Produkte beenden.

„Maschmeyer-Rürup AG“

Es ist sehr selten, dass mir kein spitzer Kommentar einfällt. Aber das, was die Süddeutsche hier meldet, lässt sich einfach nicht mehr parodieren.

Und diesmal das OLG Brandenburg : Müssen Provisionen zurückgezahlt werden?

Urteil des OLG Brandenburg vom 09.07.2009 unter dem Aktenzeichen 12 U 254/08

Ein Versicherer hat gegen den Handelsvertreter einen Anspruch auf Rückforderung von Provisionsvorschüssen, wenn sich herausstellt, dass es für die Zahlung keinen Rechtsgrund gegeben hat (Stornierung der Verträge). Dies ergibt sich grundsätzlich aus § 812 BGB.

In § 814 BGB steht sinngemäß, dass Leistungen nicht zurückgefordert werden können, wenn man leistet, obgleich man weiß, dass man zur Leistung nicht verpflichtet ist.

Nun meinte das Oberlandesgericht, der Handelsvertreter habe nachweisen müssen, dass die Versicherung freiwillig „in Kenntnis der Nichtschuld“ geleistet hat. Weil er dies nicht könne, könne er sich allerdings auch nicht auf § 814 BGB berufen.

Schließlich hatte das OLG jedoch noch über § 87 a Abs. 2 HGB zu befinden. Ob der Versicherer einen Anspruch auf Rückzahlung hat, hängt davon ab, ob die Vertragsauflösung mit dem Kunden auf Umständen beruht, die vom Versicherer nicht zu vertreten sind. In diesem Rahmen besteht nämlich eine Nachbearbeitungspflicht des Versicherers, dass heißt bei gefährdeten Verträgen eine Obliegenheit, gegenüber dem säumigen Versicherungsnehmer in zumutbarer Weise aktiv zu werden und diesen zur Erfüllung seiner Vertragspflichten ernstlich und nachdrücklich anzuhalten, wobei bei Verletzung dieser Obliegenheit der Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters bestehen bleibt (BGH in VersR 2005, Seite 1078).

Der Umfang und die Grenzen der Nachbearbeitungspflicht sind unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und der Regelung im § 85 a Abs. 3 Satz 3 HGB festzulegen (BGH VersR 1983, Seite 371).

Dabei hat der Versicherer die Wahl, ob er dem Versicherungsvertreter Stornogefahrmitteilungen übersendet oder eigene Maßnahmen zur Stornoabwehr ergreift (BGH VersR 2005).

Dabei hat der Versicherer bzw. die die Rückforderung beanspruchende Seite darzulegen oder nachzuweisen, dass die ergriffenen Maßnahmen der Nachbearbeitung und in jedem einzelnen Fall einer Provisionsrückforderung ausreichend gewesen sind (BGH VersR 2005).

Säumige Versicherungsnehmer müssen zwar nicht verklagt werden, es reicht aber auch nicht aus, dass der Versicherer sich auf ein einmaliges typisiertes Mahnschreiben beschränkt (so das OLG Brandenburg).

Vielmehr muss der Versicherer alles ihm zumutbare und objektiv erforderliche unternehmen, um den Versicherungsnehmer zur Zahlung der Prämie zu veranlassen und dadurch dem Versicherungsvertreter den Provisionsanspruch zu erhalten (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.02.2007).

Maßstab der Nachbearbeitungspflicht ist dabei der Aufwand, den der Versicherungsvertreter selbst betreiben würde (OLG Köln in VersR 2006, Seite 71).

Der Versicherer muss die Gründe für die Nichtzahlung der Prämie erforschen und gemeinsam mit dem Prämienschuldner nach einer Lösung suchen (OLG Düsseldorf, OLG Köln).

Der Versicherer hat ebenfalls zu prüfen, ob der Versicherungsvertrag zu anderen Bedingungen (Reduzierung der Versicherungssumme, Aussetzen der Prämienzahlung usw.) aufrechterhalten werden kann.

Bei Provisionsansprüchen in geringer Höhe reichen im Falle eines automatisierten Mahnverfahrens drei aufeinander folgende Mahnschreiben und der Hinweis auf die Rechtsfolgen, schließlich ein Gesprächsangebot und das Signal eines möglichen Entgegenkommens (BGH vom 25.05.2005). Wenn endgültig und unabänderlich feststeht, dass der Versicherungsnehmer nicht zahlen wird, ist eine Nachbearbeitung entbehrlich.

Vorliegend hat der Versicherer auf viele geltend gemachte Ansprüche verzichten müssen, weil eine hinreichende Nachbearbeitung in einfachen Mahnschreiben nicht zu sehen ist und teilweise eine hinreichende Nachbearbeitung nicht einmal dargetan wurde.

VKI fordert von AWD Verjährungsverzicht

Die ehemaligen AWDler lassen zu der Sammelklage in Österreich miteilen:

VKI gegen AWD – VKI-Vorschlag zur Entlastung der Gerichte
09.12.2009

VKI nimmt Abtretungen der TeilnehmerInnen an der Sammelklagen-Aktion an und bietet AWD Muster-Sammelklage bei Verjährungsverzicht an.

Nachdem das Handelsgericht Wien die erste Sammelklage des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) gegen den AWD für zulässig erklärt hat, hat der VKI – in Zusammenarbeit mit dem deutschen Prozessfinanzierer FORIS AG und Rechtsanwalt Dr. Alexander Klauser – folgende nächste Schritte gesetzt:

1. Der VKI hat die Abtretungen von Schadenersatzansprüchen aller TeilnehmerInnen an der Sammelklagen-Aktion – deren Fälle geeignet sind – fristgerecht angenommen. Diese Ansprüche werden nun vom VKI betrieben und notfalls auch gerichtlich eingeklagt.

2. Der VKI hat weiters den AWD aufgefordert, durch einen Verjährungsverzicht in den nicht eingeklagten Fällen eine musterhafte Klärung des Vorwurfes der „systematischen Fehlberatung“ anhand der bereits eingeklagten Fälle zu ermöglichen.

„Statt das Handelsgericht Wien durch massenhafte Verfahren zu überlasten und allenfalls zu lähmen, können unsere Vorwürfe durchaus anhand der anhängigen Musterfälle gerichtlich geklärt werden. Wenn dem AWD eine Klärung ernst ist, dann soll er bis 10. Jänner 2010 einen entsprechenden Verjährungsverzicht abgeben“, sagt Dr. Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI.

3. Sollte der AWD bis 10. Jänner 2010 nicht zu einem Verjährungsverzicht bereit sein, dann werden alle Schadensfälle fristgerecht bis Ende Jänner 2010 gerichtlich geltend gemacht.

„Die Sammelklagen-Aktion läuft ganz nach Plan“, resümiert Dr. Kolba. „Keine der TeilnehmerInnen muss fürchten, dass dem AWD eine Flucht in die Verjährung gelingen wird.“

OLG Celle beschert AWDlern Weihnachtsfreuden

Das fantastische Urteil vom 10.12.2009 (Az. 11 U 51/09 und 24 O 40/08)

gegen den AWD hat erhebliche Folgen:

Denn jetzt hat jeder AWDler einen Rückzahlungsanspruch von zumindest 80 € mal 3 Jahre ( danach mögliche Verjährung), insgesamt also 2400 € !

Ob es auf dem weihnachtlichen Gabentisch noch mehr sein darf, werden wir noch erfahren…

Gegen das Urteil wurde, wie man uns mitteilte, Rechtsmittel eingelegt. Es ist also nicht rechtskräftig.