Februar 2010

Pflichtlektüre Handelsblatt

Der Berater ist dem Kunden gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet, es sein Anlageberater versäumt hat, ihn auf eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hinsichtlich des vermittelten Produkts hinzuweisen, über die kurz zuvor im Handelsblatt berichtet wurde, und dem Kunden dadaurch ein wirtschaftlicher Schaden entsteht

Der Anlageberater kann sich nicht darauf berufen, das Handelsblatt nicht zu lesen. Denn „eine zeitnahe Lektüre dieser Wirtschaftszeitung ist für jeden Anlageberater unverzichtbar“ – so der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 5. November 2009 (Az.: III ZR 302/08).

Der beklagte Anlageberater hatte dem Kläger am 10. Dezember 1998 Anteile an einer stillen Beteiligungsgesellschaft vermittelt. Kurz zuvor hatte die Aufsichtsbehörde den Vertrieb dieser Beteiligungen untersagt. Über diese Untersagungsverfügung hatte das Handelsblatt am 7. Dezember 1998 auf Seite 23 in einer kurzen Meldung berichtet.

Als ihn sein Anlageberater Mitte November 2000 von der Verfügung der Behörde unterrichtete, war es für den Kläger bereits zu spät. Wegen der falschen Anlageentscheidung entstand ihm ein Schaden von über 70.000 Euro.

Diesen Betrag forderte der Kläger von dem Anlageberater zurück. In seiner Klage warf er dem Berater vor, ihm schuldhaft eine falsche Beteiligung vermittelt zu haben. Vor Gericht verteidigte sich der Anlageberater mit dem Argument, das Handelsblatt nicht zu lesen. Er habe daher bei der Vermittlung des Produkts nichts von der Verfügung der Aufsichtsbehörde gewusst, zumal zu diesem Zeitpunkt nur das Handelsblatt darüber berichtet hatte.

Doch dieses Argument ließen die Richter des Bundesgerichtshofs nicht gelten. Sie gaben der Schadenersatzklage in vollem Umfang statt.

Nach Überzeugung des Gerichts war zwischen dem Kläger und dem Anlageberater ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Der Berater wäre daher dazu verpflichtet gewesen, den Kläger auf die Verfügung der Aufsichtsbehörde hinzuweisen.

Das Gericht weiter : „Bei einem Beratungsvertrag ist ein Anlageberater zu mehr als nur zu einer Plausibilitätsprüfung verpflichtet. Zu seinen Pflichten gehört auch die Auswertung von Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse, namentlich der Börsenzeitung, der Financial Times Deutschland, dem Handelsblatt und der Frankfurter Allgemeine Zeitung.“

„Denn das Handelsblatt bietet als werktäglich erscheinende Zeitung mit spezieller Ausrichtung auf Wirtschaftsfragen und einem diesbezüglich breiten Informations-Spektrum in ganz besonderem Maße die Gewähr, aktuell über wichtige und für die Anlageberatung relevante Nachrichten zu informieren“ – so das Gericht weiter. Ein Anleger kann im Allgemeinen erwarten, dass sich sein Berater aktuelle Informationen über das Anlageprodukt beschafft und Berichte der Wirtschaftspresse zeitnah (innerhalb von drei Tagen) zur Kenntnis nimmt.

Versicherungsvermittlung im Fressnapf

Wie das Versicherungsjournal berichtet, fingen sich die Tiernahrungs-Kette Fressnapf Tiernahrungs GmbH eine einstweilige Verfügung ein, weil sie seit Jahren über ihre Homepage Tierversicherungen vertickte, ohne sich um das Vermittlerrecht zu scheren.

LG München : MLP gegen Consultant

Am 29.02.2008 entschied das Landgericht München in einem Rechtsstreit des MLP gegen Consultant, dass dieser verpflichtet sei, an MLP einen Betrag von knapp 16.000,00 € zu zahlen.

MLP verlangte die Rückzahlung von Vorschüssen auf Handelsvertreterprovisionen.

Der Consultant  wendete ein, er sei Arbeitnehmer gewesen, er habe eine Anwesenheitspflicht gehabt, an einer so genannten Montagsrunde unter Sanktionsandrohung teilnehmen müssen, im ersten Jahr keinen Urlaub nehmen dürfen, ansonsten jeden Urlaub hat genehmigen lassen müssen, Seminare absolvieren müssen, regelmäßig Bericht erstatten müssen usw.

Zunächst entschied sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht München, dass es – und nicht das Arbeitsgericht – zuständig sei.

Im Übrigen meinte das Landgericht, dass selbst dann, wenn der Consultant  Arbeitnehmer sei, er die Provisionen zurückzahlen müsse. Schließlich könne auch ein Arbeitnehmer anstatt einer Festvergütung Provisionen erhalten. Dabei nimmt das Landgericht München Bezug auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz in einem Urteil vom 21.21.2006 unter dem Aktenzeichen 11 Sa 686/06.

Das Gericht rügte im Übrigen, dass der Consultant  keinen hinreichenden substantiierten Sachvertrag zu den Sanktionsregelungen, Anwesenheitsverpflichtungen und den Genehmigungsbedürftigkeiten abgegeben hatte. Insofern könnten die Einwendungen des Consultant nicht berücksichtigt werden.

Der Consultant hätte zumindest versuchen müssen, seine Rechte durchzusetzen. Er hatte jedoch nicht vorgetragen, jemals abgemahnt worden zu sein. Im Übrigen rügte der Beklagte auch, dass es sich bei der Provisionsregelung um ein erlaubnispflichtiges Geschäft im Sinne des § 32 KWG handeln würde. Das Landgericht München sagte hierzu, auch wenn es ein Geschäft nach § 32 KWG wäre und die BaFin dieses Geschäft hätte erlauben müssen, wäre das Rechtsgeschäft zwischen MLP und Consultant trotzdem wirksam. Denn § 32 KWG wendet sich nicht gegen die privatrechtliche Wirksamkeit von Kreditverträgen (BGH WM 66,1101;78,1268).

Der Consultant hatte zudem die Einwendung erhoben, die Kosten seien nicht belegt und würden deshalb bestritten werden. Das Landgericht München verwies jedoch auf den Vertrag und meinte, der monatliche Saldo würde anerkannt werden, wenn nicht spätestens bis zum 30. des darauf folgenden Monats Widerspruch erhoben wird – dies ergebe sich aus dem Vertrag.

(Anmerkung: Mit der Auffassung, ein fehlender Widerspruch würde ein  Anerkenntnis darstellen, entspricht das Landgericht München meines Erachtens nicht der herrschenden Meinung und nicht der Rechtsprechung des BGH!)

MLP gegen Consultant

Am 19.03.2009 entschied das Landgericht Bremen unter der Geschäftsnummer 7–O–1216/08, dass ein Consultant verpflichtet ist, vorgeschossene Handelsvertreterprovisionen zurück zu zahlen.

Der Consultant erhob den Einwand, er sei Arbeitnehmer gewesen, zumal er weisungsgebunden gewesen sei. Er durfte nicht selbständig Kunden akquirieren und hatte den Urlaub genehmigen zu lassen. Auch habe er regelmäßig an Seminaren teilnehmen müssen.

Das Landgericht Bremen entschied, dass Consultants  Handelsvertreter und nicht Arbeitnehmer seien. Deshalb sei auch das Landgericht für die Entscheidung zuständig.

Ein Wettbewerbsverbot beeinträchtige für sich genommen grundsätzlich nicht die Weisungsfreiheit des Handelsvertreters (Oberlandesgericht Bremen Beschluss vom 01.07.2008, 2 W 21/08).

Das Landgericht Bremen sagt allerdings auch, dass es Hinweise gäbe, die auf eine Eingliederung in dem Betrieb der MLP und damit auf einen faktischen Status als Angestellten schließen lassen. Der Vortrag des Consultant dahingehend wurde jedoch von dem MLP bestritten. Das Landgericht Bremen hat dabei einfach auf die Schlüssigkeit des klägerischen Vortrags (MLP) abgestellt und das Vorbringen des Beklagten nicht berücksichtigt, (Oberlandesgericht Bremen vom 01.07.2008 Aktenzeichen 2 W 21/08). Eine Beweisaufnahme hatte es nicht zugelassen.

Das Landgericht Bremen meinte außerdem, dass der Grundsatz doppelrelevanter Tatsachen hier keine Rolle spiele. Schließlich sei die Frage, ob der Anspruch auch tatsächlich bestehe, nicht davon abhängig, ob der Beklagte Arbeitnehmer sei. Die Frage, ob er Arbeitnehmer sei, spiele nur bei der Frage der Rechtswegzuständigkeit eine Rolle.

Das Landgericht Bremen verurteilte den Consultant im Übrigen zur Rückzahlung des gesamten eingeklagten Betrages. Nach Auffassung des Gerichtes sollen keine erheblichen Einwendungen gegen den Einspruch vorgetragen worden sein.

Das Gericht hatte sich abschließend noch lang mit der Verjährung beschäftigt. Das Landgericht Bremen vertrat die Auffassung, die Verjährungsfrist richte sich in diesem Fall nach § 195 BGB und beginne mit dem Schluss des Jahres, in dem der Consultant  ausgeschieden ist und ende dann drei Jahre später.

Da jedoch die Verjährungsfrist nach § 195 BGB (drei Jahre) kürzer ist, als sie nach dem Handelsgesetzbuch in der bis zu dem Verkündungstag geltenden Fassung (§ 88 HGB : 4 Jahre) war, wird die kürzere Frist des § 195 BGB herangezogen, so dass die Verjährung bereits am 14.12.2004 (an diesem Tag trat die Verjährungsfrist nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches in Kraft) beginnt.

Die Verjährung beginne (in diesem Fall) am 16.12.2004 und ende am 15.12.2007, so das Landgericht weiter. Die Sache sei im Ergebnis nicht verjährt.

Der AWöDö und die Immobilien der Oipenrepublik

“über 50 Prozent des Umsatzes mit Immobilienaktien gemacht“

behauptet der VKI über das Österreichgeschäft des AWD.

„Nööööö!“ meint der AwöDö. Die Aussage solle zurückgenommen werden.

„Nie!“ meint der VKI.

Mehr Wiener Schmäh bei nachrichten.at

„Wenn der Vermögensberater klingelt“

Der Mitschnitt bei Youtube des WDR-Beitrags über DVAG und AWD ist entfernt worden. Kein Problem, SIe finden ihn hier in der ARD-Mediathek!

Finanzvertrieb MLP reicht „Beipackzettel“

Cash Online: MLP-Beipackzettel.

Zu Risiken und Nebenwirkungen tragen Sie Ihren Arzt zum Apotheker!

Schnell noch bis 1.3. Visitenkarten ändern

Am 01.03.2010 wird § 11 Abs. 1 Ziff. 4 VersVermV um eine „Kleinigkeit“ erweitert, deren Berücksichtigung jedoch unbedingt zu empfehlen ist.

Die Höchstpreise müssen nämlich ab dann bei Anrufen aus dem Mobilfunknetz angeben werden.

Hintergrund:

§ 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung
(VersVermV) regelt, dass dem Versicherungsnehmer beim ersten
Geschäftskontakt folgende Angaben klar und verständlich in Textform mitgeteilt werden muss:

1. Familienname des Gewerbetreibenden und Vornamen sowie die Firma, Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist

2. seine betriebliche Anschrift,

3. ob er

a) als Versicherungsmakler
aa) mit Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung,

bb) mit Erlaubnisbefreiung nach § 34 d Abs. 3 der Gewerbeordnung als produktakzessorischer Versicherungsmakler für  XY- Versicherungen (Angabe der Versicherungssparte, z. B. KfZ-Versicherungen)

b) als Versicherungsvertreter

aa) mit Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung

bb) nach § 34 d Abs. 4 der Gewerbeordnung als gebundener Versicherungsvertreter ausschließlich für die XY-Versicherung
oder

cc) mit Erlaubnisbefreiung nach § 34 d Abs. 3 der Gewerbeordnung als produktakzessorischer Versicherungsvertreter für XY- Versicherungen (Angabe der Versicherungssparte, z. B. KfZ-Versicherungen)

c) als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34 e Abs. 1 der Gewerbeordnung
bei der zuständigen Behörde gemeldet und in das Register nach § 34 d Abs. 7 der Gewerbeordnung eingetragen ist und wie sich diese Eintragung überprüfen lässt,

4. Anschrift, Telefonnummer sowie die Internetadresse der gemeinsamen Registerstelle im Sinne des § 11a Abs. 1 der Gewerbeordnung und die Registrierungsnummer, unter der er im Register eingetragen ist,

Hinsichtlich der gemeinsamen Registerstelle im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 4 VersVermV sind demnach folgende Angaben mitzuteilen:

Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e.V.
Breite Straße 29
10178 Berlin
Telefon: 0-180-500 585-0
(14 Cent/Min aus dem dt. Festnetz, mit abweichenden Preisen aus Mobilfunknetzen)

Achtung: spätestens ab 01. März 2010 ist folgende Preisangabe notwendig
(14 Cent/Min aus dem dt. Festnetz, höchstens 42 Cent/Min aus Mobilfunknetzen)

5. die direkten oder indirekten Beteiligungen von über zehn Prozent, die er an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens besitzt,

6. die Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens, die eine direkte oder indirekte Beteiligung von über zehn Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital des Informationspflichtigen besitzen,

7. die Anschrift der Schlichtungsstelle, die bei Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern oder Versicherungsberatern und Versicherungsnehmern angerufen werden kann.

Hinsichtlich der Schlichtungsstellen für die außergerichtliche Streitbeilegung nach § 11 Abs. 1 Nr. 7 VersVermV ist folgendes anzugeben:

• Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 08 06 32
10006 Berlin
• Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
Postfach 06 02 22
10052 Berlin

Der Informationspflichtige hat sicherzustellen, dass auch seine Mitarbeiter diese Mitteilungspflichten erfüllen. Die Informationen dürfen mündlich übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit das Versicherungsunternehmen vorläufige Deckung gewährt. In diesen Fällen sind die Informationen unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens mit dem Versicherungsschein dem Versicherungsnehmer in Textform zur Verfügung zu stellen; dies gilt nicht für Verträge über die vorläufige Deckung bei Pflichtversicherungen.

Die Verordnung schreibt eine Mitteilung in Textform vor. Dies kann z. B. in Form
eines Informationsblatts erfolgen. Zulässig ist auch eine Übermittlung im Visitenkartenformat, sofern alle Informationen enthalten sind.

Handelsblatt: „Gerichte bringen Finanzvertriebe in Bedrängnis“

Ganz große Überraschung: Finanzvertriebe ziehen ihr Vertriebspersonal über den Tisch!

Nein, wer hätte damit wohl gerechnet …?

Das Handelsblatt berichtet heute über zwei gegen AWD und Bonnfinanz ergangene Urteile des OLG Köln und des OLG Celle, in denen man es den Strukki-Treibern verübelt, dass sie die Kosten für Werbekram und Firmensoftware auf die „freien“ (hihi!) Handelsvertreter abwälzen.

Am witzigsten finde ich persönlich ja dieses Statement:

„Ich fühle mich betrogen, im Bewerbungsgespräch war von den Kosten, die wir zu tragen haben, nie die Rede“, sagt Tim Runge, der von Oktober 2008 bis Juni vergangenen Jahres im Münsteraner Raum Mitarbeiter beim AWD war und jetzt klagt.

Lieber Tim, hättest Du vor drei Jahren mal „AWD“ gegooglet, dann wäre Dir meine Website finanzparasiten.de aufgefallen. Da wärest Du dann unter „Eine Beraterkarriere“ auf das hier gestoßen. Als Münsteraner hättest Du auch die Möglichkeit gehabt, mich mal auf eine Tasse Kaffee einzuladen, um festzustellen, ob der Typ sie noch alle hat, der diese Seite verantwortet. Das wäre dann Finanzberatung fürs Leben geworden … 😉

Satirischer Rückblick

Worauf freuen, wenn man Geburtstag hat? Natürlich auf die lieben Geburtstagsgrüße von allen Lieben und Verwandten. Im Briefkasten war – wohl meinem fortgeschrittenen Alter entsprechend – nichts außer Leere. In der hinteren Ecke lag da aber doch noch ein hoffnungserweckender Brief, welcher sich schnell als Geburtstagsgruß herausstellte.

Aber keiner von Verwandten, Familie oder gar längst Verflossenen. Nein. Mein alter Vermögensberater übersandte mir ein paar vorgedruckte Zeilen und damit die besten Grüße und Wünsche.

Und dann kam auch gleich der Grund dafür in meine Erinnerungen zurück, warum denn ausgerechnet ich auch auf der DVAG-Kundenliste stehe: Auch mich wollte man mal in den ehrenwerten Kreis der Vermögensberater einbinden. Ein Freund damals, wie viele seiner Kollegen wirtschaftlich nicht auf Rosen gebettet, wollte mich mit all den billigen Tricks anködern, von denen wir aus der Branche so oft gehört hatten. Man fuhr mit mir u.a. von Münster mit dem gemieteten Auto zu irgendwelchen Massenveranstaltungen in Hessen, wo ganz tolle Leute auftauchen sollten. Entweder waren die jedoch nie da oder ich hab sie nicht gesehen.

Dafür durfte ich mich dann an allerlei Leuten erfreuen, die geglaubt haben, ihr Seelenheil in der DVAG gefunden zu haben. Mein Eindruck damals: Wer Anzüge trägt, die zwei Nummern zu groß sind, sollte keine geleasten Autos fahren. Während man brav alle drei Minuten aufstand und zu irgendetwas klatschte, konnte ich mich über all diejenigen wundern, die diese Veranstaltungen so ernst nahmen. So hatte das Ganze dennoch unfreiwillig einen gewissen Unterhaltungswert.

Warum man jedoch regelmäßig einen derart großen Aufwand auf sich nahm und quer durch die Republik reiste, für absolut sinnlose Veranstaltungen, noch dazu auf eigene Kosten, habe ich bis heute nicht verstanden. Ich konnte mir schon damals das alles mit viel Ideologie erklären (hier ehrlicher zu formulieren ist mir „juristisch“ zu gefährlich).

Mein alter Freund ist mittlerweile in seinen alten Beruf zurückgekehrt und – wie viele ehemalige Vermögensberater – viel glücklicher als zuvor. Und ich bin mittlerweile nicht mehr Kunde der DVAG – oder doch? Nach dem Geburtstagsgruß hab ich gewisse Zweifel. Auf irgendeiner Liste stehe ich wohl noch. Vielleicht gehöre sogar ich noch zu den Abermillionen Kunden, die die DVAG angeblich haben will. Nichts dagegen – ich glaube eh nicht an Statistiken.

Ach ja : Herzlichen Dank für die Glückwünsche!

Arbeitsgericht Mannheim : Consultants sind Arbeitnehmer

Arbeitsgericht Mannheim vom 03.05.2007 Aktenzeichen 3 Ca 369/06

Im Jahre 2007 hatte das Arbeitsgericht Mannheim in einem Urteil vom 03.05.2007 über die Rückzahlung von Provisionsvorschüssen, Kosten aus Getränkelieferungen und noch offenen Telefonkosten zu entscheiden.

Gestritten hatte der MLP mit einem ehemaligen Handelsvertreter.

Dem Consultant wurden pauschale Vorschüsse als zinslose Darlehen in Höhe von 2.800,00 € monatlich zur Verfügung gestellt. Die Rückforderung des Darlehens soll durch Verrechnung mit den tatsächlich verdienten Provisionen erfolgen.

Man stritt um 7.460,05 €.

Während der Zeit der Tätigkeit soll der Consultant zudem 136,66 € „vertrunken“ haben. Auch dies verlangte der MLP zurück.

Das Arbeitsgericht Mannheim entschied, dass zwischen den Parteien ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bestehe. Der Consultant war kein Handelsvertreter, weil der Beklagte schon aufgrund seines Vertrages nicht frei sei. Der MLP hatte sich schließlich die Entscheidung vorbehalten, in welcher Weise der Beklagte überhaupt tätig werden kann. Er durfte nach Auffassung des Gerichtes nicht selbst bestimmt tätig werden.

Außerdem sei er verpflichtet gewesen, sich bei der Wahrnehmung seiner Tätigkeit sowohl der Büroeinrichtung als auch des Personals der Geschäftsstelle zu bedienen, der er zugeordnet wurde.

Außerdem durfte der Consultant Aufzeichnungen von Kundendaten nur auf zur Verfügung gestellten EDV-Programmen und firmeneigenen Unterlagen fertigen. Er musste alle Büromittel der Klägerin benutzen.

Außerdem konnte er nicht einmal seine Arbeitszeit frei wählen. Er musste von 9.00 Uhr bis 17.30 Uhr tätig sein.

Insgesamt wurde deshalb die gesamte Klage abgewiesen.