Mai 2010

LG Osnabrück vor 3 Jahren : Handelsvertreter darf Provisionsvorschüsse behalten

Des Landgericht Osnabrück fällte am 25.05.2007 unter dem Aktenzeichen 15 O 53/06 ein bemerkenswertes Urteil:

Es wies nämlich die begehrte Rückzahlung nicht verdienter Provisionsvorschüsse zurück.

Das Gericht sagt dazu:

„Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Rückzahlung der monatlich gezahlten Provisionsvorschüsse zu. Die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückzahlung der nicht verdienten Provisionsvorschüsse stellt eine unzulässige Kündigungserschwerung dar. Dies folgt aus einer Anwendung der sich aus § 89 Abs. 2 Satz 1, § 89 a Abs. 1 Satz 2 HGB ergebenen Regelungen…
Bei diesen Regelungen handelt es sich um Schutzvorschriften zu Gunsten des in der Regel wirtschaftlich schwächeren Handelsvertreters. Sie sollen verhindern, dass der Handelsvertreter in seiner Entscheidung, das Handelsvertreterverhältnis zu beenden, nicht einseitig beschränkt wird. Es ist deshalb anerkannt, dass an die Kündigung des Vertrages durch den Handelsvertreter keiner die Kündigung erschwerenden oder die Kündigung praktisch unmöglich machenden Nachteile geknüpft werden dürfen…
Die aufgrund der Vereinbarung über Provisionsvorschuss geleisteten Zahlungen erfolgten ohne einen Bezug zu dem Umfang der vermittelten Verträge und den daraus zu erwartenden Provisionseinnahmen. Sie wurden unabhängig davon geleistet und sollten offenbar dem Beklagten ein regelmäßiges Einkommen sichern…
Hier gingen die Vorschusszahlungen jedoch über die Erbrückung eines regelmäßig zu Beginn eines Handelsvertreterverhältnisses bestehenden Bedarfs zur Deckung des Lebensunterhaltes erheblich hinaus. Die ohne Bezug zu den konkret zu erwartenden Provisionen vorgesehenen monatlichen Vorschüsse in Höhe von 4.000,00 DM waren zeitlich nicht beschränkt…
Der Beklagte hat in der Folgezeit nicht annähernd Provisionen in Höhe der pauschal geleisteten Vorschüsse verdient…
Der Beklagte hatte somit lediglich Provisionen in Höhe von ca. ein Viertel der geleisteten Vorschüsse. Dennoch hat die Klägerin die Vorschusszahlungen nahezu unverändert fortgesetzt…
Die Klägerin hat die Zahlungen  vielmehr unverändert fortgeführt, obwohl auch damals von dem Beklagten keine Provisionen in Höhe der Vorschusszahlungen erwirtschaftet worden waren…
Der laufend bestehende Saldo zu Lasten des Beklagten war geeignet, seine Entscheidung, den Vertrag ordentlich oder gegebenenfalls bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu kündigen, wesentlich zu beeinflussen…
Der Beklagte musste insbesondere damit rechnen, dass die Klägerin mit der Kündigung des Vertrages von ihrem Recht auf Einstellung der Zahlungen und Geltendmachung des Saldos Gebrauch machen würde…
Nach Ansicht der Kammer stellt die tatsächlich erfolgte Vorschusszahlung deshalb eine unzulässige Kündigungserschwerung dar mit der Folge, dass ein Anspruch auf Rückzahlung nicht verdienter Vorschusszahlungen nicht verlangt werden kann (vergleiche dazu Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 02.07.1990; O 137/98 KfH III; Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 05.03.1975, 3 O 314/74)“

Gegen das Urteil wurde, wie man uns mitteilte, Rechtsmittel eingelegt.

Vermögensberater dürfen grundsätzlich nach Vertragsende für die Konkurrenz arbeiten

Darf ein Handelsvertreter/Vermögensberater nach Vertragsende für die Konkurrenz tätig werden, wenn ihm dies gemäß Vertrag nicht verboten ist ?

Dazu ein Urteil des OLG Düsseldorf vom 28.03.2003:

Ein dem Handelsvertreter lediglich für die Vertragszeit auferlegtes Wettbewerbsverbot wirkt nicht nach Vertragsende fort. Besteht kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, ist der Handelsvertreter grundsätzlich berechtigt, nach Vertragsende die Kunden des bisherigen Geschäftsherrn zu bewerben.
Will der Unternehmer dies verhindern, so muss er mit seinem Mitarbeiter eindeutig und unmissverständlich ein rechtswirksames nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbaren. Andernfalls kann er das Vorgehen seines früheren Handelsvertreters nur dann beanstanden, wenn sich dieser beim Wettbewerb um die Kundschaft unlauterer Mittel bedient.

LG Braunschweig : Arbeitsgericht ist nicht zuständig

Am 10.05.2010 entschied das Landgericht Braunschweig unter dem Aktenzeichen 9 O 2879/09, dass das Zivilgericht, nicht das Arbeitsgericht, für einen Rechtstreit zwischen DVAGDeutscher Vermögensberatung DVAG und Vermögensberater zuständig ist.

Dabei erkannte das Gericht zwar den Ausnahmetatbestand gemäß § 5 Abs. 3 ArbGG, wonach auch das Arbeitsgericht zuständig sein könnte.

Das Gericht verlangte jedoch eine detaillierte Auflistung über die Vergütungen in den letzten sechs Monaten vor Vertragsende so wie Nachweise darüber. Diese hätte im Schnitt unter 1.000,00 € betragen müssen, um eine der Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes zu erfüllen.

Das Gericht verlangte die Übersendung „geeigneter Unterlagen“. Ohne diese könne aufgrund von pauschalen Behauptungen die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes nicht festgestellt werden.

Wozu brauchen wir Versicherungen ?

Die Hausratversicherung bietet für Einrichtungs-, Gebrauchs- und Verbrauchsgegenstände Versicherungsschutz gegen Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel, Einbruchsdiebstahl, Raub und Vandalismus. Zusätzlich sind diverse weitere Einschlüsse in den Vertrag möglich, wie zum Beispiel der Diebstahl von Fahrrädern, die Abdeckung von Elementarschäden und Überspannungsschäden.

Wenn man etwas freiwillig weggibt, tritt sie nicht ein.

Knapp daneben, Frau Koch-Mehrin

Allen Bloglesern – mittlerweile ist der tägliche Leserstamm ganz beachtlich – wünschen wir ein paar schöne Pfingsttage.

Vielleicht eine kleine Empfehlung für die, die trotz des schönen Wetters Internet und TV bevorzugen : Vielleicht mal die letzte Sendung von „Neues aus der Anstalt“ angucken vom 11.5.2010.

Besonders zu empfehlen ist die Stelle, in der Piet Klocke den eingewiesenen Rürup spielt (ab der 29. Minute etwa).

Es gab jedoch auch „Unerträgliches“ in der Sendung. Urban Priol wies nämlich auf ein bedenkliches Zitat von Sylvana Koch-Mehrin hin (hier ihre „Vita“). Die soll in der Sendung „hart aber fair“ am 5.5.10 auf die Frage geantwortet haben, wie denn wohl die Staatsverschuldung im Laufe von 75 Minuten zugenommen habe.

Ihre Antwort : 6000 €.

Tatsächlich sollen es 4439 pro Sekunde sein. Knapp daneben ist auch daneben.

Die Staatsanwaltschaft in Baden-Württemberg kann alles …

Es ist schon erstaunlich, wie die Staatsanwaltschaft Heidelberg mit dem Vorliegen eines Anfangsverdachts umgeht. Sie verweigert einfach die Aufnahme von Ermittlungen und das mit Billigung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe. Was ist passiert?

Die Krankenkasse eines von uns vertretenen, ehemaligen MLP-Consultants hatte festgestellt, dass unser Mandant für die Dauer seiner Beschäftigung bei MLP als Arbeitnehmer tätig war. Der entsprechende Bescheid ist bis heute in der Welt.

Was jetzt für jeden anderen Arbeitgeber unter Strafandrohung gesetzlich vorgeschrieben ist, nämlich den Arbeitnehmer bei der zuständigen Einzugsstelle anzumelden und Sozialversicherungsbeiträge abzuführen, gilt offenbar nicht für MLP in Baden-Württemberg.

Warum wohl nicht? Liegt es daran, dass eine Staatsanwältin als Model und zufriedene Kundin auf dem MLP-Geschäftsbericht 2008 posiert? Oder liegt es daran, dass Manfred Lautenschläger der Gutmensch der Region ist, und Gutmenschen eben nicht strafrechtlich in Erscheinung treten. Wir wissen es nicht aber die Staatsanwaltschaft Heidelberg ist jedenfalls der Meinung, dass es auf den Bescheid der für unseren Mandanten zuständigen Einzugsstelle nicht ankommt, denn „seitens der damaligen Beschuldigten wurde jedenfalls vertreten, dass nach deren Auffassung ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis nicht bestand, was sie mit der Vorlage verschiedener arbeitsgerichtlicher Urteile belegen konnten. Bei dieser Sachlage befanden sich -die entsprechend beratenen- Beschuldigten zumindest in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum, so dass nach § 17 StGB die Strafbarkeit entfallen würde, wenn – wie seitens des Arbeitsgerichts Mannheim entschieden…., ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis gegebenen wäre“ (STA Heidelberg, Az.: 31 Js 25262/08).

Komisch! Uns ist kein einziges arbeitsgerichtliches Urteil bekannt, das belegt, dass die MLP-Consultants nicht sozialversicherungspflichtig sind. Wie denn auch… dafür sind ja auch die Sozialgerichte zuständig.

Also liebe Arbeitgeber, überall da draußen! Sie haben gehört, wie es geht? Immer schön der Auffassung sein, dass Sie keine sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und das nachhaltig. Dumm nur, wenn dann gerade die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Betriebsprüfung durchführt und zu dem Ergebnis kommen sollte, dass Ihre „freien Handelsvertreter“ doch sozialversicherungspflichtig waren.

Aber auch dann können Sie immer noch zum roten Telefon greifen: So von Vorstand zu Vorstand …Ob’s hilft, werden wir sehen!

So richtig skandalös wird’s dann aber, wenn die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe (Az.: 9 Zs 895/10) annimmt, der von uns vertretene MLP Consultant habe für eine Beschwerde gegen die Verweigerung der Aufnahme von Ermittlungen kein Rechtschutzbedürfnis, weil er sich im Zivilverfahren mit MLP geeinigt hat. Ja um Gottes willen, seit wann können Arbeitnehmer entscheiden, ob Beiträge abzuführen sind oder nicht? Und was ist denn mit dem Rechtsschutzbedürfnis der Solidargemeinschaft? Wir alle, die wir Beiträge für unsere Mitarbeiter abführen und das beträchtlich: Und dann die Mitarbeiter, bei denen netto auch immer weniger in der Lohntüte bleibt und schließlich wichtige Entgeltpunkte für die spätere Rente fehlen?

Wir meinen, solche Begründungen liegen gefährlich nah am Straftatbestand der Strafvereitelung im Amt. Ob das der Fall ist, sollen andere prüfen. Unsere Aufgabe ist es nicht. Auf den Prüfstand gehört die Sache allemal. Und deshalb empfehlen wir dem Landtag von Baden-Württemberg, diesen Fall restlos aufzuklären und einen Untersuchungsausschuss einzusetzen.

Was Recht ist, muss Recht bleiben und unser Recht ist für uns alle da! Auch in Baden-Württemberg!

Yes, we do!

LAG Mainz : fristlose Kündigng nach mehr als 2 Wochen verwirkt

Am 17.04.2009 entschied des Landesarbeitsgericht Mainz unter dem Aktenzeichen 6 Sa 709/08, dass eine außerordentliche Kündigung nicht zur Auflösung eines Handelsvertreterverhältnisses geführt hatte. Schließlich sei die Kündigung „verwirkt“, weil sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen erfolgt ist (§ 626 Abs. 2 BGB).
Diese Entscheidung dürfte jedoch in Widerspruch zur BGH-Rechtsprechung stehen.

Telekommunikativer Handelsvertreter für Telekommunikation

Irgendein freundlicher Mensch (nicht von der Firma im Video hier) in einem schönen Call Center rief mich neulich an, und vertickte mir ein Paket aus Telefon-Flatrate, superschnelles Internet, digitales TV usw. für nur 30,- Euro/Monat. (TV brauche ich als entsprechender Asket nicht, ging aber angeblich nicht ohne.) Außerdem sei ein Abo mit Anti-Viren-Software für zusätzlich 4,- Euro dabei, das man sofort kündigen könne. (Als Apple-User habe ich für so etwas keine Verwendung.)

Eine Woche später musste der Vertrag nochmal aufgenommen werden, weil irgendwas nicht richtig gewesen wäre. Wegen ISDN kämen sowieso noch 5,- Euro dazu. Aha.

Dann kam die schriftliche Bestätigung. Hier kostete der Spaß inzwischen 45,- Euro. Da war mein alter Provider auch nicht teurer. Als ich in der Geschäftsstelle den Widerspruch abgab, erfuhr ich, dass man Telefon und Internet durchaus auch ohne TV hätte bekommen können – für 20,- Euro. Mehr bräuchte ich nicht zum Glücklichsein.

Ich lasse mir am Telefon grundsätzlich nichts verkaufen. Aber von den wenigen Ausnahmen habe ich bis heute jede einzelne bereut – ausnahmslos.

Marco Habschick auf dem 16. Charta-Marktplatz

Am 04/05 Mai fand in Neuss der 16.te Charta-Marktplatz statt. Auf einer Podiumsdiskussion ging es dort um das „heiße Eisen“ Honorare statt Courtagen – eines der vielbeliebtesten Themen der Branche jüngster Zeit.

Interessantester Teilnehmer war dort Marco Habschick, Senior-Berater bei Evers § Jung GmbH in Hamburg. Er war Mitautor der Studie des Bundesverbraucherministeriums, die kurz vor Weihnachten 20096 erschien und eklatante Missstände in der Finanzdienstleistung offenbarte. Hier eine Zusammenfassung.

Im Versicherungsjournal vom 07.05.2010 war dann auch zu lesen, was Herr Habschick von dem 16. Charta- Marktplatz hielt. Er soll gesagt haben, dass es dort offensichtlich sehr viel um Back-Office-Fragen gehe, weniger jedoch um das Ringen um Beratungsqualität.

Er sagte auch, dass die Umsetzung europäischer Richtlinien bisher sehr viel Aufwand, aber wenig Ergebnis für die Beratungsqualität erbracht habe. Es gebe systematische Schwächen der Provisionsberatung. Die Honorarberatung bringe allerdings nur dann etwas, wenn sie zu besseren Finanzentscheidungen führe.

Dieser Auffassung möchte auch ich mich anschließen. Die Honorarberatung ist sicher kein Allheilmittel. Undurchsichtige Beratung auf Provisionsebene ist jedoch der Nährboden für Falsch- und Schlechtberatung.

Nur dann, wenn die nötige Transparenz geschaffen wird, damit der Verbraucher tatsächlich erfahren kann, wie viel Provisionen oder Honorare der Berater erhält, ist ein erster Schritt in Richtung ordentlicher Beratung getan.

Transparenz bedeutet, dem Kunden zu offenbaren, wie viel Provisionen tatsächlich fließen. Leider ist es immer noch die Regel, dass versteckte Provisonen fließen. Transparanz ist bei der Beratung auf Provisionsbasis bis heute nicht gegeben. Selbst große Unternehmen, mit denen wir zu tun haben, wollen Transparenz nicht gewährleisten.

OLG Hamm über Beratungs- und Dokumentationspflichten

Ein Versicherungsvermittler ist bei einer Verletzung der Dokumentationspflichten nur dann schadenersatzpflichtig (§ 63 VVG), wenn dies kausal zu einem Schaden oder einem Beweisnachteil führt.
Oberlandesgericht Hamm in einem Urteil vom 4.12.2009 (Az.: 20 U 131/09) (auf der verlinkten Seite einfach das Aktenzeichen angeben, um zur Originalentscheidung zu gelangen). Bei klar artikulierten, fest abgegrenzten Anfragen eines Verbrauchers nach einem bestimmten Versicherungsschutz treffen den Vermittler auch keine weiteren, anlassbezogenen Fragepflichten (§ 61 VVG).

Ein Ehepaar kaufte ein gebrauchtes Wohnmobil für 22.000 Euro. Das „alte“ wurde in Zahlung gegeben, der Rest über einen Kredit finanziert. Für die Autoversicherung wandte sich das Ehepaar an seine Versicherungsagentur, bei der es schon seit Jahren Kunde war.

Versicherungsbüro und Ehepaar einigten sich darauf, dass das neue Wohnmobil „wie bisher“ versichert werden sollte, also Kfz-Haftpflicht- und Teilkaskoversicherung. Eine Vollkasko gab es nicht.

Es kommt, wie es kommen musste : Das Wohnmobil geriet bei einem Überholvorgang ins Schlingern, verunfallte. Der Schaden betrug etwa 21.000 Euro. Diesen Schaden verlangte man vom Vermittler wegen Verstoßes gegen die Frage- sowie die Beratungs- und Dokumentationspflicht zurück. Es kam zum Rechtsstreit.

Sowohl in der ersten Instanz vor dem Landgericht Dortmund (Urteil vom 22.4.2009, Az.: 22 O 194/07) als auch vor dem Oberlandesgericht Hamm unterlagen die Wohnmobilbesitzer.

Das OLG : Zwar muss ein Versicherungsvertreter bei der Vermittlung von Versicherungsschutz seine Kunden nach deren Wünschen und Bedürfnissen fragen. Dies gilt nach Überzeugung des Gerichts „allerdings nur dann, wenn und soweit nach der Schwierigkeit der angebotenen Versicherung oder nach der Person und der Situation des Kunden hierfür Anlass besteht.

Das Gericht weiter : Der Vertreter sei hier auch nicht weiter nicht zur Befragung verpflichtet. Bei Kfz-Versicherungen handele es sich um ein Massegeschäft

Eine Schadenersatzpflicht konnte auch nicht aus einem möglichen Verstoß gegen die Dokumentationspflicht hergeleitet werden. „.. Die Verletzung der Dokumentationspflicht kann im Regelfall nur dann zu einem Schadersatzanspruch führen, wenn dem Versicherungsnehmer ein Beweisnachteil entsteht. Das ist vorliegend zu verneinen“, so das OLG.

Bonnfinanz geht es zu gut

Der Senior unter den Finanzstrukkibuden scheint guter Laune zu sein. So wird gemeldet, die Bonnfinanz wolle Finanzvertriebe zukaufen.

Ziel sei es, „Unternehmerpersönlichkeiten zu finden, die wie wir ticken“.

Die suchen also Verticker …