Oktober 2010

Neues Provisionsabgabeverbot ?

In der letzten Zeit ist viel über eine Neuregelung des Provisionsabgabeverbotes geschrieben und teilweise auch gelesen worden.

Leider fehlt in vielen dieser Texte eine konkrete Aufklärung darüber, was denn tatsächlich geändert werden soll.

§ 81 VAG gibt der BaFin schon jetzt das Recht, Versicherungsunternehmen oder Vermittlern zu untersagen, dem Versicherungsnehmer in irgendeiner Form Sondervergütungen zu gewähren. Dazu sind Anordnungen erforderlich.

Vor diesem Hintergrund gab es eine unklare Rechtslage, ob Verordnungen zum VAG ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden könnten.

Deshalb wird eine Neuregelung geplant, wonach der BaFin eine schnellere Kompetenz zugesprochen wird – Rechtsverordnungen zum VAG dürfen in Zukunft ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden.

Ansonsten bleibt es bei dem Inhalt der Regelung, der künftig in § 81 Abs. 3 VAG vorgesehen ist.

Die Neuregelung ist deshalb in Kritik geraten, weil eine parlamentarische Kontrolle durch den Bundesrat in Zukunft nicht mehr erforderlich sein wird, obgleich es ja hier um den Schutz des Verbrauchers geht.

Bauriese vor Finanzdienstleistung

Der ehemalige hessiche Ministerpräsident Koch geht weder zur DVAG, noch in die weitere Finanzwirtschaft. Baukonzern BilfingerBerger hat das Rennen gemacht.

Jetzt bekommt er 1,66 Mio Euro jährlich. Ob da andere nicht mitbieten konnten ? Wir können nur mutmaßen.

Wulff kriegt übrigens 16.583 € mtl., Merkel 22.700 € mtl.. Kein Wunder, dass der eine oder die andere bei dem Unterschied mal schwach werden kann.

Spannendes Urteil des LG Münster

Am 16.09.2010 entschied das Landgericht Münster in einem bemerkenswerten Urteil, dass ein Handelsvertreter ( des AWD) eine Sondervergütung bzw. ein Handgeld, das er ohne vorherige Billigung des Unternehmers von einem Dritten erhält, dem Unternehmen zu erstatten hat.

Darüber hinaus hat der Handelsvertreter Auskunft zu leisten. Er muss Auskunft darüber erteilen, welche weiteren Gelder durch die Konkurrenztätigkeit ihm zugewendet wurden.

Der AWD ist jedoch mit einem weiteren Anspruch in Höhe von 18.810,19 € gescheitert. In Höhe von 18.316,30 € ist der Betrag wegen der Sonderzuwendungen EAS/WZW und weiteren 837,28 € im Hinblick auf die Zeitschrift „AWD Finanzplaner“ ausgeschlossen.

Sachverhalt :

Der Handelsvertreter war in Funktion eines Teammanagers tätig. Mit Schreiben vom 23.07.2007 erklärt er die sofortige Kündigung des Vertrages. Der AWD widersprach der Kündigung und bestätigte die Kündigung zum 31.10.2007.

Danach wechselte der Teammanager zur Konkurrenz und erhielt 39.700,00 € in monatlichen Schritten von einem Konkurrenzunternehmen – als Anreiz für einen erwünschten Wechsel in das neue Vertriebssystem des Konkurrenten.

Entscheidungsgründe (kurz gefasst) :

I.
Die Klägerin war nicht berechtigt, wie mit der Provisionsabrechnung Nr. … geschehen, die als EAS-Sonderbonus und WZW-Wertzuwachswettbewerb gutgeschriebenen Beträge zurück zu buchen. Aus Vereinbarungen, nach welchen entsprechende Leistungen freiwillig und im Falle einer Kündigung innerhalb von 12 Monaten rückzahlbar sein sollen, kann die Klägerin Rechte nicht herleiten.

Die entsprechenden Vereinbarungen sind unwirksam. Es kann offen bleiben, ob sich die Unwirksamkeit aus § 89 a Abs. 1 Satz 2 HGB ergibt (Vergleiche Urteil Oberlandesgericht Celle vom 29.10.2009 Aktenzeichen 11 U 36/09).

Jedenfalls ist die Abrede gemäß § 307 Abs. 1 BGB aufgrund einer darin enthaltenen unangemessenen Benachteiligung des Handelsvertreters unwirksam.

Das Gericht teilt insoweit die Auffassung des Oberlandesgericht Naumburg in dessen Beschluss vom 16.02.2010 Aktenzeichen 6 U 164/09 und auch vom Landgericht Rostock Urteil vom 25.09.2009 Aktenzeichen 8 O 11/09.

„Wie insbesondere das Oberlandesgericht Naumburg überzeugend ausgeführt hat, ist im Lichte der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 GG zu bedenken, dass Rückzahlungsklauseln bezüglich gewährter Sonderzahlungen nicht zu einer Behinderung in der grundsätzlich garantierten Berufsfreiheit führen dürfen. Vor diesem Hintergrund schränkt die seitens der Klägerin vorgesehene 12monatgige Bindungsfrist, wie das Oberlandesgericht Naumburg im Einzelnen ausführlich dargelegt hat, die Entschließungsfreiheit der Handelsvertreters in einem Ausmaß ein, dass durch den mit der Sonderzuwendung verfolgten Zweck nicht mehr gerechtfertigt ist….. Die Regelung, wonach im Falle einer Kündigung für den 12Monatszeitraum die gesamte Sondergratifikation zurück zu zahlen ist, wird dem Zweck, neben künftiger Betriebstreue auch den Erfolg der Tätigkeit im zurückliegenden Bezugszeitraum zu belohnen, nicht mehr gerecht…Diese Konsequenz erscheint unverhältnismäßig und angesichts der mit der Vertragsregelung verfolgten Zweckrichtungen nicht mehr zu rechtfertigen.“

II.
Die Klägerin hat den Beklagte zu Unrecht als Kostenbeteiligung die Zeitschrift „AWD-Finanzplaner“ abgezogen. Das Landgericht Münster folgt damit dem Urteil des Oberlandesgericht Celle.“

III.
Die Klägerin ist berechtigt, ge, §§ 575,667 BGB alles herauszuverlangen , was mit der Geschäftsbesorgung zu tun hat.

Dazu gehören auch Provisionen, Sondervergütungen, Schmiergelder und ähnliche Zuwendungen…….

Urteil Landgericht Münster Az. 024 O 24/09

Ob das Urteil rechtskräftig wird, ist hier noch nicht bekannt.

Strukkiaktivitäten an der Schule

Ein Leser unseres Blogs übersandte uns folgende interessante Geschichte :

Ein Strukturvertrieb verschenkt Bücher an Schulen und Kindergärten, um an die Adressen der Eltern zu gelangen.

Wer mehr wissen will, der lese hier.

Vielen Dank für den Hinweis !

Handelsvertreter bieten oft mehr

Ich freue mich, es nun endlich präsentieren zu dürfen – das Beispiel des aufopferungsbereiten Handelsvertreters.

So weit ich mich erinnere, kann es sich nicht um einen Vertreter eines der modernen Strukturunternehmens handeln – die gabs nämlich wohl noch nicht, als der Film gedreht wurde.

Loriot – Das Bild hängt schief…* von Clipfish

Strukturvertrieb wegen vorsätzlicher Schädigung verurteilt

Am 25.2.2010 wurde ein Strukturvertrieb vom OLG Hamm verurteilt, einem Kapitalanleger wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung Schadenersatz zu zahlen

Er hatte die für ihn tätigen Außendienstmitarbeiter dahingehend schult, Risiken einer Kapitalanlage interessierten Anlegern gegenüber zu verharmlosen bzw. gar nicht erst zur Sprache zu bringen.

Hier ist das Urteil in voller Länge.

Die Klägerin hatte sich auf Vermittlung eines Mitarbeiters eines Strukturvertriebes für ein Produkt, der „SecuRente oder J-Rente “, der mittlerweile insolventen Göttinger Gruppe entschieden.

Neben großen Erträgen wurden auch noch steuerliche Vorteile versprochen. Mit dem Finanzamt arbeite man angeblich Hand in Hand.

Das Konzept des Strukturvertriebs beabsichtigt eine Falschberatung, so das OLG Hamm. Über das Risiko eines Totalverlustes sollten die Anleger schließlich erst gar nicht informiert werden sollen.

„Maßgebliches Ziel der vom Beklagten veranstalteten Schulungen war eine Verharmlosung der Risiken der Anlage. Risiken sollten möglichst gar nicht zur Sprache gebracht werden“, so das

OLG Hamm Az.: 28 U 78/09

Hat er oder hat er nicht ?

Es soll Handelsvertreter geben, die Unterschriften fälschen, um so Provisionen zu bekommen. Selbstverständlich stellt so etwas den Tatbestand der Urkundenfälschung und des Betruges dar. Regelmäßig wird das von den Gerichten entsprechend hart verurteilt – würde es so etwas denn tatsächlich geben.

Ein solcher Fall soll sich bei der Telefinanz abgespielt haben.

Der Kreisanzeiger Fulda hat darüber berichtet.

Verjährungsfrist für Rückkaufswerte endet

Für die Freunde gepflegter Finanzberatung und andere Opfer hier eine aktuelle Meldung des Bundes der Versicherten:

Stichtag 31.12.: Verjährungsfrist für Rückkaufswerte endet
Mittwoch, 20. Oktober 2010

HENSTEDT/ULZBURG – Wer in den Jahren 2005 bis 2007 seine Lebens- oder Rentenversicherung gekündigt hat, kann unter Umständen noch Geld von seinem Versicherer fordern. Der Versicherte muss sich aber beeilen, denn am 31. Dezember verjähren seine Ansprüche.

„Wer den Mindestrückkaufswert nach der Kündigung nicht ausbezahlt bekommen hat, kann diesen noch bis Jahresende beanspruchen“, sagt Lilo Blunck, Vorstandsvorsitzende des Bundes der Versicherten. Dabei beruft sie sich auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az. IV ZR 208/09) und das geänderte gesetzliche Verjährungsrecht. Künftig beginnt die dreijährige Verjährungsfrist am Ende des Jahres, in dem der Vertrag abgewickelt worden ist. Der Mindestrückkaufwert liegt laut Blunck knapp bei der Hälfte der eingezahlten Beiträge – auch bei gezillmerten Verträgen. Ein eventueller Stornoabzug sei nicht gestattet.

Sollte der Versicherer zusätzliche Forderungen seiner ehemaligen Klienten ablehnen, können diese Klage einreichen. „Da stellt sich die Frage, ob sich der Aufwand im Vergleich zum Ergebnis lohnt“, gibt Blunck allerdings zu bedenken.

Folge 2: Die Selbstablehnung oder wie schnell man zur Straftäterin wird

Mich erreichten viele, viele Anfragen, wann denn jetzt die Folge 2 kommt. Die Zugriffszahlen auf die MLP-Story, zu meiner Überraschung aus der ganzen Welt, von Argentinien bis den USA nach Asien, sind überwältigend. Vielen, vielen Dank für Ihr Interesse!

Hier ist sie nun: Die Folge 2:

 „Die Selbstablehnung und wie schnell man zur Straftäterin wird“

Als Richter W. die Sitzung nach etwa 15 Minuten fortsetzte, verkündete er den Beschluss, dass er sich selbst als befangen ablehnt. So was hatten weder der Kollege Moser noch ich bislang erlebt, hatten wir doch bereits erwogen, Richter W. wegen seiner Verhandlungsführung schon vor der Widerspruchsverhandlung selbst abzulehnen. Wir kamen jedoch zu dem Schluss, dies nicht zu tun, weil Ablehnungen in den seltensten Fällen durchgehen und es das Verfahren ungebührlich verzögert hätte, da wir ohnehin damit rechneten, das OLG Frankfurt am Main anrufen zu müssen. Jedenfalls hatte der Kollege Moser das Gericht schon weit vor dem Termin schriftsätzlich hierauf hingewiesen.

Mit der Selbstablehnung war der Verhandlungstag dann zu Ende. RA Moser und ich blickten uns an und waren ehrlich gesagt ein bisschen ratlos, wie es denn jetzt weiter geht.

Kurz später erhielten wird dann die Anzeige des Richters W. nach § 48 ZPO zu seiner in der Sitzung vom 25.04.2008 zu Protokoll erklärten Selbstablehnung zur Stellungnahme:

Hierin hieß es:

„Die mir von der Verfügungsbeklagten ausweislich des Sitzungsprotokolls in den Mund gelegte Äußerung habe ich weder wörtlich noch sinngemäß getätigt. Die gegenteilige Behauptung der Verfügungsbeklagten ist falsch. Es mag hier dahinstehen, ob das Verhalten der Verfügungsbeklagten in der Sitzung vom 25.04.2008 als Verleumdung, üble Nachrede, falsche Verdächtigung oder aber als Beleidigung zu qualifizieren ist und ob mir aus diesem Grund gegen die Verfügungsbeklagte Widerrufs-, Unterlassungs- oder sonstige zivilrechtlich zu verfolgende Ansprüche zustehen. Allein der Umstand, dass die Verfügungsbeklagte, bei welcher es sich um eine Rechtsanwältin handelt, vor nichts zurück schreckt, begründet für mich die Unzumutbarkeit des weiteren Tätigseins in dieser Sache. Kraft Gesetzes, Amts und Eides bin ich gehalten, den Parteien und ihren Anliegen mit der gebotenen Unvoreingenommenheit, Distanz und Objektivität zu begegnen. Auch wenn ein Richter sich selbst durch eine von einem Verfahrensbeteiligten in Bezug auf ihn begangene Straftat grundsätzlich nicht an der Ausübung des ihm übertragenen Amtes hindern lassen sollte, ist das von der Verfügungsbeklagten in der Sitzung vom 25.04.2008 in Bezug auf mich an den Tag gelegte Verhalten am Standpunkt einer gedachten objektiven Partei Grund genug, Zweifel an meiner Objektivität und damit Unbefangenheit zu nähren. Unter diesen Umständen die Sache weiter zu verhandeln und gegebenenfalls entscheiden zu müssen, bedeutet für mich eine Unzumutbarkeit und zugleich einen ernstlichen Gewissenskonflikt. Letzteres deshalb, weil ich mich außerstande sehe, bei weiterer Amtswaltung in dieser Angelegenheit außer Acht zu lassen, dass die Verfügungsbeklagte in der Begehung einer Straftat zu meinen Lasten ein legitimes Mittel zur Wahrnehmung ihrer Interessen erblicken zu können scheint“.

Heissa….., Hossa….., dachte ich mir, jetzt bin ich also in die Unterwelt aufgerückt oder sagt man besser runter gerückt?

Wir überlegten, wie wir dem begegnen und kamen zu dem Schluss, dass Richter W. vollumfänglich darin zuzustimmen sei, dass er tatsächlich in keiner Weise mehr in der Lage ist, den Sachverhalt und den Rechtsstreit mit der ihm obliegenden Objektivität und Unbefangenheit weiter zu verhandeln und dies umso mehr gilt, als ich zu Unrecht einer Straftat bezichtigt wurde. Entsprechend nahm RA Moser gegenüber dem Gericht Stellung.

Ich war der Meinung, mehr Kommentar brauchte das Verhalten von Richter W. in diesem Rechtsstreit nicht mehr, da Richter W. sich mit seiner speziellen Persönlichkeitsstruktur bereits selbst geoutet hatte. Mit einer Ausnahme: Ich musste mich nicht als Straftäterin titulieren lassen und legte beim Präsidenten des Landsgerichts Wiesbaden eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Richter W. ein.

Die 1. Abmahnung: MLP und die Schulden der Mitarbeiter

In der Zwischenzeit erreichte mich eine Abmahnung des Kollegen RA S. von der Kanzlei T. aus. H. im Auftrag von MLP. So sollte ich bei Meidung eines Ordnungsgeldes von € 150.000,– die in meinen Schriftsätzen aufgestellte Behauptung unterlassen, jeder Mitarbeiter der MLP Finanzdienstleistungen AG habe durchschnittlich € 12.320,– Schulden bei MLP und dass sich die MLP Finanzdienstleistungen AG die Mitarbeiter durch diese Verschuldung gefügig mache. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung sollte ich die Kosten der Inanspruchnahme der Rechtsanwälte T. aus H. auf Basis eines Streitwertes von € 150.000,– übernehmen.

Ausdrücklich hielt Herr RA S. von der Kanzlei T. in H., den man sich von äußerer Gestalt wie einen „Unlucky Luke“ mit stets vorgehaltener Pistole vorstellen kann, in seinem Schreiben fest: Wir möchten klar stellen, dass dieses Schreiben ausschließlich auf Veranlassung der MLP Finanzdienstleistungen AG erfolgt“.

So ganz nebenbei: Ich hasse es, wenn jemand so viel sprachliches Ungeschick mitbringt und schreibt, dass er etwas möchte. Wenn er es möchte, dann soll er es doch tun.

Nun kann man mutmaßen, ob entweder MLP ziemlich klamm ist und sich mit Honorarteilungsvereinbarungen mit der Kanzlei T. aus H. über Wasser hält oder aber Herr RA. S. von der Kanzlei T. aus H. ist so klamm, dass um jeden Preis Gebühren reingeholt werden mussten.

Der astronomische Streitwert von € 150.000,–  war jedenfalls für jeden vernünftig denkenden Rechtsanwalt dermaßen überzogen, dass man hier schon an eine versuchte Gebührenüberhebung denken konnte. Auf jeden Fall bin ich mir sicher, dass Herr RA S. von der Kanzlei T. in H. mit der Abmahnung sein „Budget“, wie es im MLP-Jargon heißt und nichts anderes als Umsatzziel bedeutet, ganz schön nach oben getrieben hat. Vielleicht hält die Kanzlei T. aus H.  ja auch Montagsrunden ab, so wie MLP für die Consultants und Unlucky Luke konnte sich jetzt einmal so richtig profilieren.

Nur zu dumm, dass MLP gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Forderungen gegen Consultants und Geschäftsstellenleiter quartalsweise berichten musste und ich mir so leicht, ohne ein Mathe-Genie zu sein,  bei der Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter ausrechnen konnte, wie viel Forderung gegen einen jeden Mitarbeiter bestand und das machte nun einmal den in meinen gerichtlichen Schriftsätzen vorgetragenen Betrag von durchschnittlich € 12.300,– aus. Dies jedenfalls damals.

Die 2. Abmahnung: MLP, das „seriöse“ Unternehmen

Der Kollege RA S. von der Kanzlei S. in H. muss überklamm gewesen sein und war offensichtlich der Meinung, er ist auf eine Gebührenquelle gestoßen, denn ich erhielt wieder eine Abmahnung. Dieses Mal wurde ich von Herrn RA S. von der Kanzlei T. in H. aufgefordert, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes von € 300.000,– zu unterlassen, zu behaupten, die MLP Finanzdienstleistungen AG versuche zu suggerieren, dass es sich bei ihr um eine seriöses Unternehmen handle. Dies sei in Wirklichkeit nicht der Fall. Dann sollte ich mich noch verpflichten, die Kosten seiner Inanspruchnahme aus Basis eines Streitwerts von € 300.000,– (!) zu übernehmen.

Zwischenzeitlich war Unlucky Luke offensichtlich die Gier zu Kopf gestiegen, hat der doch im Vergleich zu der vorangegangenen Abmahnung sowohl das Ordnungsgeld und den Streitwert gerade mal verdoppelt.

Ich habe bis heute nicht so richtig verstanden, was RA S. von der Kanzlei T. in H. mit dieser Abmahnung eigentlich erreichen wollte. Das MLP meint, sie seien seriös, ist doch wohl eine Tatsache. Von dort aus besteht man doch bis heute darauf, dass man seriös ist. Und wenn ich meine, sie sind es nicht, ist das mein gutes Recht.

Obwohl…, ein bisschen Verständnis kann ich schon für MLP aufbringen, denn die „Seriosität“ kostet MLP richtig Geld. Nicht umsonst hat der ehrenwerte Herr Lautenschläger kräftig in der ganzen Region, von Hörsälen bis hin zu Krankenhäusern, gespendet und gesponsert und nicht umsonst werden Personen von Rang und Namen verpflichtet, hier kräftig Überzeugungsarbeit zu leisten.

Die 3. Abmahnung: MLP und die Rekrutierung von Handelsvertretern

Aber auch mit der 2. Abmahnung hatte RA S. von der Kanzlei T. in H. nicht genug, flatterte mir schon wieder eine Abmahnung, diesmal die 3. (!) ins Büro. Dieses Mal sollte ich es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von € 50.000,– unterlassen, in den von mir geführten gerichtlichen Verfahren zu behaupten, die MLP Finanzdienstleistungen AG rekrutiere ihre Handelsvertreter, vorwiegend arbeitslose junge Akademiker. Darüber hinaus sollte ich mich verpflichten, die Kosten der Inanspruchnahme der Rechtsanwälte T. auf Basis eines Streitwertes von € 50.000,– übernehmen. 

Herr RA S. war der Auffassung, es entbehre jeglicher Grundlage, dass MLP Handelsvertreter rekrutiere. Dieser Begriff sei eher dem militärischen Bereich zuzuordnen und habe keinerlei Bezug zu seiner Mandantschaft. Darüber hinaus entbehre es jeglicher Grundlage, dass MLP vorwiegend arbeitslose junge Akademiker unter Vertrag nimmt.

Bei dieser Abmahnung dachte ich mir, der Herr RA S. von der Kanzlei T. in H. ist sein Geld richtig wert. Jedes Unternehmen kann sich glücklich schätzen, von einem solchen Anwalt vertreten zu werden. Ein Anwalt, der eben wie Lucky Luke für die Rechte seiner Mandantschaft so richtig kämpft. Nur schade, wenn aus einem Lucky Luke ein Unlucky Luke wird, aber dazu später.

Jedenfalls überraschte mich das Repertoire des Herrn RA S. von der Kanzlei T. in H. jetzt schon etwas. Insbesondere deshalb, weil MLP die Werbeveranstaltungen für potentielle Consultant-Bewerber „recruiting day’s“ nannte und man jetzt plötzlich hiervon nichts mehr wissen wollte.

Die Abmahnungen leitete ich jedenfalls an den Kollegen Moser weiter ohne mich näher damit zu befassen. Ich dachte, ich schaff mir diesen juristischen Unfug des Kollegen RA S. von der Kanzlei T. in H. vom Hals, als ich von der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass RA S. von der Kanzlei T. in H. zwischenzeitlich im Auftrag der MLP Finanzdienstleistungen AG bei der Staatsanwaltschaft Wiesbaden eine Strafanzeige gegen mich erstattet hatte.

Die Abmahnungen waren ihm zu langweilig geworden sein, wollte er jetzt offenbar mit einer Strafanzeige gegen mich etwas Salz in Suppe bringen.  

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Wie es weiter ging, erfahren Sie in der Folge 3: „Das Urteil und MLP rüstet auf!!

Bleiben Sie dran!

Yes, we do!

Wie

 

 

 

 

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