November 2013

Von Finanzprofi über 1:1 bis zur WWK und die Pfändungen

Nachdem Finanzprofi AG nunmehr von 1:1 Assecuranz Service übernommen wurde, gab es im Vertrieb Reibereien. Bekanntlich gehört 1:1 Assecuranz Service der WWK-Versicherung.

Die Handelsvertreter von Finanzprofi AG fürchteten nunmehr, dass WWK Produkte Vorschriften machen würde. Das weitreichende Angebot, welches Finanzprofi AG bisher auf dem Programm hatte, drohte durch die Einflussnahme von WWK zu zerfallen. So jedenfalls war dies die Betrachtung vieler Handelsvertreter.

Außerdem gab es Streit um Provisionen. Handelsvertreter warfen Finanzprofi vor, es sei  nicht richtig abgerechnet worden.

Finanzprofi AG reagiert auf diese Gespräche mit einer Maßnahme: sie zog ihren Trumpfass aus den Ärmel und überschattete die Handelsvertreter mit weitreichenden Kontopfändungen.

Nunmehr sind auch andere Forderungen gepfändet.

Dies ist sicher ein in der Finanzwelt einmaliger und ungeheuerlicher Vorgang.

Diese Pfändung war Anlass für die Handelsvertreter zur fristlosen Kündigung, nachdem die Finanzprofi zuvor aufgefordert wurde, die Pfändung herauszunehmen. Das Vertragsverhältnis war zuvor nicht angetastet. 

Finanzprofis müsen bei Finanzprofi notarielle Schuldanerkenntnisse unterschreiben

Finanzprofi AG hat sich einen in der Finanzdienstleistungsbranche einmaligen Trick ausgedacht.

Die Unternehmen der Finanzdienstleistungsbranche zahlen üblicherweise an ihre Handelsvertreter Vorschüsse. Es gibt feste Vorschüsse über einen gewissen Zeitraum oder aber prozentuale Vorschüsse, wenn ein Versicherungsvertrag vermittelt wird.

Dies wird sowohl von den Vertrieb so gehandhabt wie auch von den Versicherungsgesellschaften. Lediglich bei den sogenannten Sachversicherungen werden erst dann die Provisionen gezahlt, wenn der Kunde die jeweiligen Beiträge leistet.

Die Welt der Finanzdienstleistung lebt also von den Vorschüssen.

Damit verbunden ist immer das Risiko, im Falle der Stornierung eines bereits zuvor ausgezahlten Vertrages, dass der Vorschuss nicht zurückgezahlt werden kann. Die Versicherungsgesellschaften und auch die Vertriebe tragen also das Insolvenzrisiko des Handelsvertreters.

Davon konnte die Finanzdienstleistungsbranche bisher gut leben. Dieses Risiko ist man gerne eingegangen. Die Gewinne waren stets viel höher als die überschaubaren Risiken.

Dennoch hat sich Finanzprofi AG jetzt etwas ganz Besonderes einfallen lassen: Nachdem man erfolgreich eine Gruppe von Vertrieblern von einem Konkurrenten hat abwerben können, drängte man diese gleich zu Beginn des Vertrages in sogenannte notarielle Schuldanerkenntnisse. Dies bedeutet, der Vertriebler musste sich – unabhängig vom Stand des Provisionskontos – einer erheblichen Schuld unterwerfen.

Das notarielle Schuldanerkenntnis ist ein Titel, aus dem jederzeit vollstreckt werden kann.

Dieser Vorfall ist in der Finanzdienstleistungsgeschichte sicher ein Ausnahmefall. Es wird vor dem Abschluss solcher notariellen Schuldanerkenntnisse dringend gewarnt.

Das notarielle Schuldanerkenntnis war nicht einmal an eine feste Ratenzahlung geknüpft oder an den Stand des Provisionskontos. 

Von Finanzprofi zur S&K

Finanzprofi AG wirbt damit, eine auf die persönliche Situation des Kunden zugeschnittene Finanzberatung anzubieten. Auf ihrer Webseite meint sie, 300 Versicherungskonzerne, verschiedene Bausparkassen und Bankinstitute anbieten zu können.

Leider gehörte zu einen dieser Angebote auch die umstrittene Firma S&K-Grupp. Deren Geschäftsführer wurden im Februar 2013 wegen Betrugsverdachts verhaftet.

Einige von Finanzprofi beschäftigten Handelsvertreter wurden offensiv dazu angehalten, die von S&K angebotenen Produkte zu vermitteln. Diese Produkte wurden als gut eingestuft. Das Handelsblatt schrieb am 04.10.2013, dass Privatanleger mehr um Millionen betrogen sein sollen.

Mittlerweile hat das Frankfurter Amtsgericht einen Antrag auf Erlass eines so genannten dinglichen Arrestes zu Gunsten eines geschädigten Privatanleger erlassen. Jonas Köller und Stephan Schäfer befinden sich wegen Verdachts des Analgebetruges in dreistelliger Millionenhöhe in Untersuchungshaft.

Vom Finanzprofi zur ASG

Die ASG Finanz GmbH aus dem hessischen Hattersheim ist zurzeit internetmäßig nicht erreichbar.

Nicht einmal das Impressum ist aufrufbar.

ASG steht für Assecuranz Service GmbH und Co.KG.

Selbstredend möchte die ASG der unabhängige Dienstleister für freie Finanzvertriebe als Vertriebs-Service-Gesellschaft für Finanzdienstleistungen sein.

Thorsten Hass und Walter Klein standen bereits im letzten Jahr in der Kritik, weil es juristische Dispute zur Telis-Gruppe gab.

Das Manager Magazin sprach von Szenen einer Zwangsehe.

Thorsten Hass und Walter Klein bilden auch die Vorstände der Finanzprofi AG. Auch sie sitzt im gleichen Haus in Hattersheim und ist in der Finanz- und Versicherungsberatung tätig.

Finanzprofi ging offensiv an den Markt und geriet dabei in den Fokus anderer Vertriebe. 

Provisionen nun doch zurückzuzahlen

Das Landesarbeitsgericht Sachsen Anhalt hob am 07.11.2013 ein Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg auf. Das Arbeitsgericht Magdeburg hatte zunächst eine Klage der Deutschen Vermögensberatung auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen abgewiesen.

 

Das Arbeitsgericht hielt die Klage nicht einmal für zulässig.

 

Die Klägerin hatte vor dem Landesarbeitsgericht viele Abrechnungen vorgelegt, aus denen sich die Historie der Provisionsbewegungen ergeben soll.

 

Der Beklagte räumte ein, er bekomme noch bis heute Abrechnungen. Diese würde er sich jedoch nicht ansehen.

 

Nunmehr wurde der Vermögensberater verurteilt, den eingeklagten Betrag zu zahlen. Eine Begründung lag dem Urteil noch nicht bei.

Anspruch auf BOZ

Am 01.11.2013 musste das Amtsgericht Frankfurt darüber entscheiden, ob einem Vermögensberater ein sogenannter Büro-und Organisationszuschuss (BOZ) zusteht.

 

Der Vermögensberater erhielt diesen BOZ seit vielen Jahren. Der BOZ wurde plötzlich um 50 % gekürzt.

 

Der Vertrieb stellte sich auf den Standpunkt, der BOZ werde ausschließlich als freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch gewährt. Im Übrigen erfülle der Vermögensberater seit längerem nicht mehr die Voraussetzungen für die Gewährung des BOZ, weil er keinerlei Bemühungen mehr unternehme, neue Mitarbeiter für das Unternehmen der Beklagten anzuwerben. Schließlich seien die Leistungen nach dem BOZ ja auch nicht komplett fortgefallen, sondern lediglich addiert worden.

 

Das Amtsgericht Frankfurt stellte fest, dass zwischen den Parteien ein Schuldverhältnis bestehe, wonach die Beklagte zur Zahlung verpflichtet sei. Schließlich habe die Beklagte die Leistungen seit Jahren gewährt. Die Beklagte habe damit konkludent ein entsprechendes rechtsgeschäftliches Angebot an den Kläger gemacht, welches dieser angenommen hat.

 

Zwar ist in den Regelungen über den BOZ festgeschrieben, dass es sich um eine freiwillige Leistung handelt. Dies sei jedoch nach Auffassung des Amtsgerichts rechtlich unbeachtlich. In dem Fall, in welchem eine langjährige Bindung über den Vermögensberatervertrag besteht, führt dies zur Anwendung der Grundsätze der sogenannten betrieblichen Übung.

 

Danach ist bei freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers für die Entstehung eines entsprechenden Anspruchs des Arbeitnehmers maßgebend, ob dieser gemäß § 242 BGB und den  Begleitumständen auf einen objektiven Bindungswillen schließen durfte.

 

„Angesichts der langjährigen Praxis entsprechenden Zahlungen durfte der Kläger auch darauf vertrauen, dass die Beklagte diese Zahlungen  nicht von heute auf morgen einstellen würde“. Ferner verwies das Gericht auf Seite 3 der allgemeinen Regelungen zum BOZ, wonach Änderungen beim BOZ mit einer Ankündigungsfrist von 12 Monaten zum Jahresende vorzunehmen sind. Im Zweifel zählen dazu auch Kürzungen aufgrund des hier von Beklagtenseite gegenüber dem Kläger erhobenen Einwand, dieser erfülle nicht mehr die Erwartungen, die dem Zweck der Leistung zu Grunde liege.

 

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Geschädigter AWD-Handelsvertreter bekommt Geld zurück

Das Amtsgericht Ottweiler hatte im Oktober 2013 darüber zu entscheiden, ob eine Privatdedektei Gelder an einen ehemaligen AWD Mitarbeiter (heute Swiss Life Select) zahlen müsse. Der AWD-Handelsvertreter macht Schadensersatz geltend, weil er dieser Dedektei einen Betrag zur Verfügung gestellt hatte, damit diese eine sogenannte Softwarepauschale vom AWD zurückverlange.

 

Dazu hatte sich die Dedektei nämlich im Rahmen einer sogenannten Vereinbarung verpflichtet. Die Dedektei beabsichtigte zunächst, eine Sammelklage zu erheben.

 

Die Sammelklage scheiterte daran, dass die Softwarepauschale nunmehr nicht dem jeweiligen Handelsvertreter als Zahlbetrag zur Verfügung stand, sondern auf das entsprechende Provisionskonto hätte eingezahlt werden müssen.

 

Die Dedektei reichte jedoch nie eine Klage ein. Die Ansprüche waren inzwischen verjährt.

 

Der Handelsvertreter hatte mehrmals an die Klage erinnert.

 

Das Amtsgericht Ottweiler vertrat die Auffassung, dass die Dedektei Schadensersatz leisten müsse. Im Rahmen eines Vergleiches verpflichtete sie sich zur Zahlung von 983,49 €.

 

Eines Urteils bedurfte es nicht.

Vermögensberater darf sich nun von Schuld befreien

Am 13.11.2013 hatte das Landgericht Kleve (nach 6 Jahren in der ersten Instanz) über einen nicht alltäglichen Fall zu entscheiden.

 

Ein Handelsvertreter wurde von einem Strukturvertrieb verklagt. Dieser hatte Vermögensanlagen, Finanzierungen, Versicherungen und Bausparverträge vermittelt.

 

Die Klägerin zahlte Vorschüsse. Dies waren insgesamt, wie sie behauptet hat, 117.658,46 €.

 

Der Handelsvertreter fiel in Insolvenz. Im Insolvenzverfahren wurden 117.767,49 € zur Insolvenztabelle angemeldet. Diese Anmeldung bewirkt, dass dieser Betrag mit der Anmeldung „tituliert“ wird.

 

Damit der Betrag nicht im Wege der Insolvenz erlöschen kann, hat die Klägerin dann die Klage umgestellt. Sie begehrte nunmehr, dass festgestellt wird, dass die Forderung auf eine vorsätzlich unerlaubte Handlung des Beklagten beruht. Dann nämlich würde ein Insolvenzverfahren nicht restschuldbefreiend wirken können.

 

Der ursprüngliche Zahlungsantrag wurde für erledigt erklärt. Die Klägerin behauptete, dass der Vermögensberater die streitgegenständlichen Versicherungsverträge nur zum Schein vermittelt habe, um so zu erreichen, dass unberechtigt Provisionsvorschüsse an ihm ausgezahlt werden.

 

Das Gericht wies die Klage ab. Es meinte, dass hinsichtlich der Fälle, indem der Beklagte an Dritte, die nicht zu seiner Familie gehören, Versicherungsverträge vermittelt hat, die schon nach kurzer Zeit notleidend geworden sind, die Klägerin nicht ausreichend dargelegt hat. Es fehle entsprechender Vortrag, dass dies in betrügerischer Absicht geschehen sei.

 

Allein der Umstand, dass eine Vielzahl der vom Beklagten vermittelten Versicherungsverträge notleidend geworden ist, lässt nicht den Schluss darauf zu, dass diese Verträge in betrügerischer Absicht vermittelt worden sind.

 

Es gibt hier insbesondere keine tatsächliche Vermutung dafür, dass den Beklagten zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge bekannt war, dass die Versicherungsnehmer nicht in der Lage sein würden, die Beiträge für die Verträge aufzubringen.

 

Insoweit wart nicht einmal Beweis zu erheben.

 

Etwas anderes galt hinsichtlich der Fälle, in denen der Beklagte Versicherungsverträge an Verwandte vermittelt hat. Hier kann davon ausgegangen werden, dass der Beklagte so viel Einblick in die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Versicherungsnehmer hat, dass ihm bewusst sein musste, dass diese die Verträge abgeschlossen haben, ohne tatsächlich zu beabsichtigen, sie zu erfüllen.

 

Die Beweisaufnahme hat jedoch die Behauptung des Beklagten bestätigt, dass diese Verträge jeweils aus nachträglich entstandenen Gründen aufgelöst werden mussten. Die Klage wurde insgesamt abgewiesen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

 

Urteil des Landgerichts Kleve vom 13.11.2013 Aktenzeichen 1 O 409/07

Was macht jetzt Reinfried Pohl jun.?

Viele hatte die Meldung überrascht, dass Reinfried Pohl Junior, 54, die Geschäftsführung der Deutschen Vermögensberatung AG (DVAG) verlässt. Jahrelang hatte sein Vater auf ihn als Nachfolger gebaut.

Vieles ist dazu in der Presse nicht zu erfahren.

Die Süddeutsche Zeitung schrieb am 6.11.13:  „Doch habe Reinfried Junior sich entschieden, seinem Leben künftig einen anderen Schwerpunkt zu geben – von verstärkter Hinwendung zur Religion ist die Rede.“

Cash Online schreibt, dass der Junior Reinfried Pohl weiterhin Geschäftsführer und Anteilseigner der DVAG-Holding bleiben wird. „Die Geschäftsanteile an der Holding werden demnach wie bisher von Professor Dr. Reinfried Pohl, Reinfried Pohl junior und Andreas Pohl gehalten.“

Zur Erläuterung: Von zwei Gesellschaften ist die Rede:
– Die DVAG in Frankfurt mit 37.000 Vertrieblern. Das ist die operative Gesellschaft.
– Die DVAG Holding, in der die Familie Pohl ihre Anteile an der DVAG hält. 

Kein Heimspiel beim 15. Senat

Heute beim Oberlandesgericht Karlsruhe. 15. Senat.

Auf dem Prüfstein: Ein Aufhebungsvertrag eines Strukturvertriebs, insbesondere die Vertragstrafenregelung und das Wettbewerbsverbot.

Und zuvor gab eine  „höfliche“ Erinnerung des Klägervertreters an die bisherige Rechtsprechung des 15. Senats. Dieser soll vor einiger Zeit die Klauseln für gutgeheißen haben und entsprechend ausgeurteilt haben.

Diesmal sollte es anders kommen. Inzwischen konnte dem 15. Senat eine Fülle von Entscheidungen präsentiert werden, die genau diese Klauseln für unwirksam hielten. Und eine Entscheidung des BGH, der ebenfalls in diese Kerbe schlug.

So wurde die Klägerseite schon vor der Verhandlung angehalten, auf ihre Vertragsstrafe von 30.000 € zu verzichten – was sie dann auch durch Berufungsrücknahme tat. 

In der Verhandlung machte der 15. Senat dann schnell klar, was er von dem Rest der Wettbewerbsklauseln hält. In intensiven Worten fielen Worte wie unangemessene Benachteiligung, unklarer Inhalt (welche Kunden und welche Vertragsunternehmen waren gemeint), fehlende Entschädigung für ein Wettbewerbsverbot, und vor allem der „weitreichende“ Eingriff in die Berufsfreiheit des Handelsvertreters. Die fehlende Befristung sah das Gericht als weniger problematisch an. Schließlich sei es eh kraft Gesetzes auf zwei Jahre begrenzt.

Der von der Klägerseite erhoffte „Heim“-Vorteil war dahin. Auf die Frage, warum denn der 15. Senat zuvor eine andere Auffassung vertrat, sagte man, dass sich der Anwalt damals gegen den Inhalt der Wettbewerbsregelung nicht zur Wehr gesetzt hatte. Nun denn – dies war jetzt in der Tat anders.

Gute und weniger gute Arbeitgeber

Immer wieder werde ich gefragt, welcher Vertrieb bzw. Arbeitgeber denn gut ist.

Heute wurde ich auf www.kununu.de aufmerksam gemacht.

Den einen oder anderen findet man dort.