23
Am 19.10.2012 entschied das Landgericht Frankfurt, dass die Klage eines Vertriebes auf Unterlassung, Feststellung der Unwirksamkeit einer fristlosen Kündigung sowie Schadensersatz abgewiesen wird.
Der Handelsvertreter kündigte zunächst fristgerecht zum nächst möglichen Zeitpunkt.
Danach rügte er die Erhöhung der Stornoreserve auf 100 % und die Sperrung zum Zugang des PC-Systems.
Der Vertrieb wandte ein, dass der Beklagte jederzeit Zugriff auf die notwendigen Funktionen und Informationen über das Büro seines Betreuers hat. Nach Ablauf einer gesetzten Frist kündigte der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis fristlos.
Das Landgericht Frankfurt erkannte, dass es einen Grund für eine fristlose Kündigung gegeben habe. Ein solcher liege dann vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Vertragsfortsetzung bis zur vereinbarten Vertragsbeendigung oder bis zum Ablauf der Frist zur ordentlichen Kündigung nicht zugemutet werden kann, weil es trotz der Beachtung des Gebotes zur Vertragstreue im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalles Treue und Glauben sowie der Billigkeit widerspricht, den die Kündigung Erklärenden am Vertrag festzuhalten.
Das Gericht sah den Grund nicht darin gegeben, dass die Stornoreserve auf 100 % heraufgesetzt wurde. Schließlich sei dieser Vorgang nach Abmahnung des Beklagten vor Ausspruch der Kündigung korrigiert worden, so dass die Kündigung darauf nicht mehr gestützt werden konnte.
Ein Kündigungsgrund sei in der Einschränkung des Zugangs des Beklagten zum EDV-System gegeben. Eine ungebundene, eigenverantwortliche und selbstständige Gestaltung der Tätigkeit des Handelsvertreters sei damit bis zum Ende der regulären Vertragslaufzeit nicht mehr möglich gewesen, so das Gericht.
Das Gericht sah auch schwerwiegende Gründe darin, dass der Geschäftsleiter zu den Kunden Kontakt aufgenommen hat.
Die Klägerin könne dem auch nicht entgegenhalten, dass sie befürchtet hatte, der Beklagte könne von einem anderen Unternehmen abgeworben worden sein und sich diese Daten für seine neue Tätigkeit zu Nutze machen. Das Gericht erkannte den Vortrag der Klägerin dazu nicht hinreichend substantiiert.
Gegen die Entscheidung wurde Berufung eingelegt. Der Ausgang des Verfahrens ist hier noch nicht bekannt.
22
Gestern war ich beim Landgericht Hannover. Swiss Life klagte eine Vertragsstrafe gegen einen ehemaligen Handelsvertreter in Höhe von 50.000€ ein.
Beginn sollte um 12 Uhr sein. Die Verhandlung begann 20 Minuten später. Man musste sich noch beraten.
Es ging in der Verhandlung um sehr viele Eckpunkte, auch darum , ob die Vertragsstrafe wirksam vereinbart war. Die neueste BGH-Rechtsprechung wurde erörtert. Das Gericht vertrat – vorläufig – die Auffassung, die Vertragsstrafe sei wirksam.
Turbulent wurde diskutiert. In Anbetracht der Höhe der Forderung wurden – auch von Swiss Life – wirtschaftliche und soziale Verhältnisse des Handelsvertreters berücksichtigt. Schließlich war die Frage existentiell.
Dann plötzlich – aus meiner Sicht mittendrin – drängte eine Richterin (die Kammer bestand aus drei Richtern), darauf, dass der Termin zu Ende sei. Sie habe einen Termin und müsse weg. Während ich dann noch Anträge formulierte und begründete (es ging um Schriftsatzfristen) hieß es, dass die Verhandlung zu Ende sei.
Die Richter erhoben sich und verschwanden im Beratungszimmer.
Da fragt sich, wann denn tatsächliche eine Verhandlung zu Ende ist. Vielleicht ist es wie beim Fußball: Wenn der Richter abpfeift, sind die 90 Minuten rum.
Vielleicht werden wir rügen müssen, dass wir nicht genügend angehört wurden. Aber dann fragt sich: was ist schon genügend?
19
Die Handelszeitung teilt mit, dass sich Swiss Life Select (vormals AWD) mit dem Verein für Konsumenteninformation geeinigt habe. Danach will Swiss Life 11,14 Mio Euro einschließlich Gerichtskosten zahlen.
Der Vorwurf der Falschberatung werde mit dem Vergleich nicht mehr aufrechterhalten.
15
Am 16.04.2013 entschied das Amtsgericht Frankenberg (Eder), dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten bei einem Rechtsstreit der Deutschen Vermögensberatung gegen einen ehemaligen Vermögensberater gegeben ist.
Gemäß des vorliegenden Vertrages hatte der Vermögensberater die Ausübung einer anderweitigen Erwerbstätigkeit vor der Aufnahme einer solchen Tätigkeit schriftlich anzuzeigen.
Das Gericht meint dazu, dass durch diese Klausel der Beklagten die Ausübung einer anderweitigen Erwerbstätigkeit weder untersagt noch von einer Genehmigung der Klägerin abhängig sei, sie enthalte nur mittelbar wirkende Einschränkungen.
Auch darin, dass der Vermögensberater erst 21 Tage später anderweitig tätig sein dürfte, wollte das Gericht darin kein Tätigkeitsverbot sehen. Schließlich sei dies nur eine Verzögerung, allenfalls eine zeitliche Erschwernis, die dem Unternehmer letztendlich eine Prüfungsmöglichkeit eröffnet. Die Freiheit, sich für die Ausübung einer anderweitigen Tätigkeiten zu entscheiden, sofern diese mit den vertraglichen Pflichten des Vermögensberatervertrages im Übrigen zu vereinbaren ist, bleibt dem Handelsvertreter erhalten.
14
Landgericht Hechingen: Kündigung wirksam
Am 24.07.2013 fällte das Landgericht Hechingen ein Teilurteil. Es musste über verschiedene Anträge und Widerklageanträge entscheiden.
Ein Handelsvertreter eines Finanzdienstleistungsvertriebs kündigte fristlos. Das Provisionskonto des Vermögensberaters wurde nach Ausspruch seiner ordentlichen Kündigung zu 100 Prozent gesperrt. Auch wurde die geschäftliche E-Mail Adresse des Handelsvertreters gesperrt. Er konnte zwar selbst Nachrichten empfangen, aber nach außen hin keine E-Mails mehr versenden. Danach erfolgte die fristlose Kündigung.
Der Vertrieb beantragte, den Beklagten zu verurteilen, dieser solle eine Reihe von Fragen beantworten und Auskunft erteilen, welche Personen er z. B. aufgesucht hatte.
Dieser Antrag wurde als unbegründet abgewiesen. Zwar habe der Handelsvertreter gemäß § 86 Abs. 2 HGB dem Unternehmer die erforderlichen Nachrichten zu geben. Was erforderlich ist, bestimme sich unter sachgerechter Abbildung der Interessen des Handelsvertreters danach, was das objektive Interesse des Unternehmers nach Besonderheit und Dringlichkeit des Falls erfordert. Ein Unternehmer könne seinem Handelsvertreter auch Weisungen erteilen oder bestimmte Pflichten durch Weisungen konkretisieren. Dies ergebe sich aus § 665 BGB. In diesem Fall, so das Gericht, sei die Weisung jedoch nicht mehr angemessen, weil diese die Selbstständigkeit des Handelsvertreters aufheben bzw. zu weitgehend einschränken würde.
Ferner beantragte der Vertrieb festzustellen, dass die fristlose Kündigung unwirksam ist, der Handelsvertreter zur Einhaltung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes verpflichtet ist und er alle Schäden ersetzen müsse, die Infolge der fristlosen Kündigung entstanden seien.
Auch diese Anträge wurden abgewiesen. Das Gericht erkannte, dass der Beklagte das Vertragsverhältnis hatte wirksam fristlos kündigen können.
Durch die Verhinderung des ungeschmälerten Zugriffs des Beklagten auf seine E-Mail Adresse habe die Klägerin eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Trotz der in Nummer 2 des Handelsvertretervertrages von ihr bestimmten Verpflichtung zur Nutzung des EDV Netzwerkes wurde der Beklagte zumindest teilweise von der Nutzung ausgeschlossen. Die teilweise Sperrung der E-Mail Adresse habe das Auftreten im Geschäftsverkehr innerhalb des laufenden Handelsvertretervertrages nicht unerheblich erschwert.
Das Gericht nahm im Übrigen Bezug auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Stuttgart vom 20.03.2013 unter dem Aktenzeichen 3 U 177/12.
Ebenso sah das Gericht in der Beendigung der Vorfinanzierung einen Vertragsverstoß. Die vertragliche Regelung besage gerade nicht, dass bereits mit Kündigung des Vertrages der entsprechende Vorschussanspruch entfällt, vielmehr erst mit der Beendigung. Vertraglich war gerade geregelt, dass die Klägerin ein „Mehr“ als das Gesetz biete.
Der Vermögensberater wurde so behandelt, als sei das Vertragsverhältnis beendet, so das Gericht.
Auf den Zugang einer vorigen Abmahnung komme es nach Ansicht des Gerichtes nicht an. Dabei bewertete das Gericht, dass die Klägerin auch in der Folgezeit nicht reagiert habe.
Das Gericht sah in diesem Fall das Vertrauensverhältnis so gestört, dass eine Kündigung fruchte.
Widerklagend wurde beantragt, festzustellen, dass eine fristlose Kündigung das Vertragsverhältnis beendet habe. Dieser Antrag wurde bereits wegen fehlender Zulässigkeit abgewiesen. Es fehle an einem selbstständigem Streitgegenstand. Eine Widerklage ist nur zulässig, wenn ein anderer prozessualer Anspruch geltend gemacht wird, als mit der Klage bereits erhoben. Da die negative Feststellungsklage denselben Streitgegenstand mit der Feststellungsklage des Beklagten in der Widerklage habe, sei dies unzulässig.
Auch die Widerklage auf Zahlung von etwa 4.000 € Provisionen wurde als unbegründet abgewiesen. Der Beklagte könne nämlich nicht darlegen, dass die verdiente Provisionen die Vorschüsse und die Rückstellungen übersteigen, zumal er noch zur Berechnung der tatsächlich verdienten Provisionen nach eigenem Vortrag einen Buchauszug benötige und verlange.
Dieser Buchauszug wurde widerklagend eingeklagt. Der Vertrieb wurde verpflichtet, einen solchen Buchauszug zu erteilen. Der Buchauszug ist in Textform zu erstellen. Eine EDV-Einsicht erfülle diese Form nicht.
Das Landgericht Hechingen urteilte im Rahmen eines Teilurteils. Im Rahmen einer Stufenklage wurde eine zweite Stufe angekündigt. Über diese konnte noch nicht entschieden werden.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
13
In den letzten Prozessen haben sich einige Tendenzen herauskristallisiert.
Ein Handelsvertretervertrag, der eine anderweitige Tätigkeit grundsätzlich
erlaubt, diese jedoch davon abhängig macht, dass diese Tätigkeit unter Vorlage
entsprechender Dokumente mindestens 21 Tage vor Aufnahme angezeigt wird, ist
nicht als Einfirmeneigenschaft anzusehen. Dies hat zur Folge, dass
Streitigkeiten nicht von den Arbeitsgerichten, sondern von den Amts-, Land- und
Oberlandesgerichten ausgeurteilt werden.
Tendenziell neigt die Rechtsprechung auch dazu, eine Abmahnung zu verlangen,
bevor eine fristlose Kündigung ausgesprochen wird. So war die Rechtsauffassung
zweier unterschiedlicher Senate beim Oberlandesgericht Bamberg.
Einige Gerichte sehen darin, dass ein Vertrieb nach Ausspruch der ordentlichen
Kündigung den Zugang zum Intranet abschaltet oder erschwert, eine
Vertragsverletzung. Auch darin, dass nach der ordentlichen Kündigung die
Provisionen plötzlich nicht mehr als Vorschuss ausgezahlt werden, Könnte ein
Vertragsverstoß gesehen werden.
Verlangt ein Vertrieb Provisionen zurück, muss er die Forderung rechnerisch sehr
genau darstellen. Dabei muss er auch exakt beschreiben, wie die Stornoreserve
berechnet wird. Kann er dies nicht, droht der Vertrieb die Klage zu verlieren.
Auch dann, wenn ein Vertrieb sehr ordentlich und genau abrechnet, steht dem
Handelsvertreter grundsätzlich ein Buchauszug zu.
Vertragsstrafen sind nur dann wirksam, wenn zwischen vorsätzlicher und
fahrlässiger Begehung unterschieden wird. Dies entspricht nicht nur der Auffassung
des BGH aus einer Entscheidung aus diesem Jahre, sondern auch der
Ansicht des Landgerichts Marburg. Letzteres musste allerdings nicht entscheiden,
weil sich die Parteien geeinigt hatten.
12
Kürzlich besuchte ich einen Gerichtstermin in Marburg.
In Essen stieg ich in einen ICE. Bis hierhin klappte alles prima. Aber ich war
ich auch noch nicht allzu lange unterwegs.
In Düsseldorf fuhr der ICE dann plötzlich nicht mehr weiter. Der eifrige
Schaffner der Deutschen Bundesbahn dachte zunächst, die Gleise zwischen
Düsseldorf und Köln seien besetzt und deshalb könne man nicht weiterfahren. Wie
sich kurze Zeit später herausstellte, war jedoch die Hälfte des Zuges kaputt und
musste abgehängt werden. Da ich in dem kaputten Zugteil saß, durfte ich mich
dann in den gemütlich vollen Zugteil nach vorne setzen, um weiterzufahren.
In Würzburg hatte der Zug dann eine Verspätung von 40 Minuten. Der optimistische
Schaffner versprach, dass der Anschlusszug nach Bamberg auf dem Gleis im
Würzburger Bahnhof warten würde. Zusammen mit etwa zehn anderen Fahrgästen eilte
ich zu dem besagten Gleis und wir sahen zu unserer Freude, dass dort ein Zug stand
und auf dem Bahnsteig auch das Schild Bamberg zu lesen war. Der Zug startete
nach etwa 10 Minuten und hatte eine kleine Überraschung parat: Er fuhr nämlich
statt nach Bamberg nach Erfurt.
Glücklicherweise konnte mir der umsichtige Schaffner den Tipp geben, in
Schweinfurt auszusteigen und so lange zu warten, bis von dort ein Zug nach
Bamberg fährt. Gesagt getan.
Aufgrund langjähriger Erfahrungen mit der Deutschen Bundesbahn bin ich so früh
losgefahren, dass diese kleinen Überraschungen mich nicht daran hindern konnten,
doch noch rechtzeitig zum Gerichtstermin zu erscheinen. Damit hatte die Deutsche
Bundesbahn wohl nicht gerechnet.
Der Rückweg von Bamberg bis Würzburg klappte hervorragend. Aber ich war bis
dahin ja auch noch nicht so lange unterwegs.
In dem ICE ab Würzburg waren dann einige Klimaanlagen kaputt. Der strenge
Schaffner sprach das Verbot aus, sich in den betroffenen Waggons einen
Sitzplatz zu suchen. Da auch dieser ICE gemütlich voll war – um nicht zu sagen
überbesetzt – fanden viele Reisende keinen Platz. Es kam zu kleinen Handgemengen
zwischen unbelehrbaren Reisenden und dem wehrhaften Schaffner.
In Frankfurt machte der ICE dann für fast 1 Stunde Stop. Das Zugpersonal wurde
ausgewechselt (es war einigen wohl zu warm), und man musste auf die neuen
Kollegen warten. Der gut informierte Schaffner hatte für die Wartezeit auch eine
Erklärung, warum das neue Personal denn noch nicht da wäre: Es würde ja
schließlich mit dem Zug anreisen.
Ungewollt sorgte diese Information für etwas Aufheiterung, sahen doch viele
Fahrgäste darin eine gewisse zwangsweise Logik. Wer hätte schon damit rechnen können, dass das neue Bordpersonal unter diesen Umständen pünktlich sein könnte?
Zu guter letzt wurde in Essen noch eine kleine sportliche Übung eingebaut. Die
Bundesbahn denkt eben an alles. Der Anschlusszug sollte ursprünglich um 21:44
Uhr von Gleis 4 starten. Um 21:43 Uhr kam die Durchsage, dass der Zug von Gleis
10 starten werde, (vorausgesetzt, man kann in 60 sec zwei große Treppen und 200
m Laufweg bewerkstelligen).
Der Rest klappte gut. Aber ich war ja auch nicht mehr lange unterwegs.
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Am 16.04.2013 entschied das Amtsgericht Frankenberg (Eder), dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten bei einem Rechtsstreit der Deutschen Vermögensberatung gegen einen ehemaligen Vermögensberater gegeben ist.
Gemäß des vorliegenden Vertrages hatte der Vermögensberater die Ausübung einer anderweitigen Erwerbstätigkeit vor der Aufnahme einer solchen Tätigkeit schriftlich anzuzeigen.
Das Gericht meint dazu, dass durch diese Klausel der Beklagten die Ausübung einer anderweitigen Erwerbstätigkeit weder untersagt noch von einer Genehmigung der Klägerin abhängig sei, sie enthalte nur mittelbar wirkende Einschränkungen.
Auch darin, dass der Vermögensberater erst 21 Tage später anderweitig tätig sein dürfte, wollte das Gericht darin kein Tätigkeitsverbot sehen. Schließlich sei dies nur eine Verzögerung, allenfalls eine zeitliche Erschwernis, die dem Unternehmer letztendlich eine Prüfungsmöglichkeit eröffnet. Die Freiheit, sich für die Ausübung einer anderweitigen Tätigkeiten zu entscheiden, sofern diese mit den vertraglichen Pflichten des Vermögensberatervertrages im Übrigen zu vereinbaren ist, bleibt dem Handelsvertreter erhalten.
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Das Arbeitsgericht Stuttgart hatte kürzlich entschieden, dass ein in Facebook geposteter öffentlich lesbarer Kommentar wie:
„lasse mich nur mal richtig Hand anlegen und den Arsch in unserem Betrieb auf die Strecke legen…., trappe unserem Blocker … die Eier ein.“
nicht zu einer fristlosen Kündigung führen kann, selbst dann nicht, wenn damit der Vorgesetzte gemeint sein soll.
Die Einzelheiten waren in diesem Rechtsstreit sehr umstritten. Der Arbeitgeber hatte behauptet, die Arbeitnehmerin habe eine solche Stellungnahme in Facebook abgegeben. Diese hatte dies bestritten. Eine Beweisaufnahme hielt das Arbeitsgericht für entbehrlich.
Die Arbeitnehmerin war über 20 Jahre in dem Betrieb beschäftigt.
Das Arbeitsgericht Stuttgart verwies auf die schwäbischen Gepflogenheiten und erklärte im schwäbischen Dialekt, dass eine solche Äußerung – in Schwaben – nicht unüblich sei und erst recht ein so lang andauerndes Arbeitsverhältnis nicht fristlos beenden kann.
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Jetzt ist es amtlich, was die Spatzen schon seit Längerem von den Dächern zwitscherten:
1:1 Assekuranz Service hat die Finanzprofi AG übernommen. 1:1 gehört der WWK. Mitarbeiter fürchten nun eine Einflussnahme auf das Beratungsmodell, mit dem Finanzprofi geworben hatte.
Finanzprofi wurde erst 2011 gegründet und hatte einen beachtenswerten Aufstieg erlebt. Viele Vermögensberater der DVAG und Mitarbeiter von Swiss Life Select wurden übernommen. Dies hatte den Platzhirschen, wie es das Manager Magazin online nannte, gar nicht gepasst.
Auch die Verwicklung mit dem Finanzvertriebs ASG Finanz sorgte für eine gewisse „Unruhe“. Manager Magazin berichtete von einigen gerichtlichen Streitereien und davon, dass einige Mitarbeiter nicht einmal wussten, für wen von beiden sie denn überhaupt tätig seien.
Mehr zu Vertrieben im Umbruch hier im Versicherungsjournal.
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In einer mündlichen Verhandlung der OVB gegen einen Handelsvertreter 26.6.2013 wies das Landgericht Koblenz darauf hin, dass sich der Provisionsrückforderungsanspruch nicht errechnen lasse. „Die Darstellung sei nicht nachvollziehbar, … auch unter Berücksichtigung der Auflistung der Verträge und der zu berücksichtigenden Stornoreserve bzw. Stornoreserveguthabens.“
Sei es, wie es ist. Die Parteien haben sich geeinigt.