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Kürzlich besuchte ich einen Gerichtstermin in Marburg.
In Essen stieg ich in einen ICE. Bis hierhin klappte alles prima. Aber ich war
ich auch noch nicht allzu lange unterwegs.
In Düsseldorf fuhr der ICE dann plötzlich nicht mehr weiter. Der eifrige
Schaffner der Deutschen Bundesbahn dachte zunächst, die Gleise zwischen
Düsseldorf und Köln seien besetzt und deshalb könne man nicht weiterfahren. Wie
sich kurze Zeit später herausstellte, war jedoch die Hälfte des Zuges kaputt und
musste abgehängt werden. Da ich in dem kaputten Zugteil saß, durfte ich mich
dann in den gemütlich vollen Zugteil nach vorne setzen, um weiterzufahren.
In Würzburg hatte der Zug dann eine Verspätung von 40 Minuten. Der optimistische
Schaffner versprach, dass der Anschlusszug nach Bamberg auf dem Gleis im
Würzburger Bahnhof warten würde. Zusammen mit etwa zehn anderen Fahrgästen eilte
ich zu dem besagten Gleis und wir sahen zu unserer Freude, dass dort ein Zug stand
und auf dem Bahnsteig auch das Schild Bamberg zu lesen war. Der Zug startete
nach etwa 10 Minuten und hatte eine kleine Überraschung parat: Er fuhr nämlich
statt nach Bamberg nach Erfurt.
Glücklicherweise konnte mir der umsichtige Schaffner den Tipp geben, in
Schweinfurt auszusteigen und so lange zu warten, bis von dort ein Zug nach
Bamberg fährt. Gesagt getan.
Aufgrund langjähriger Erfahrungen mit der Deutschen Bundesbahn bin ich so früh
losgefahren, dass diese kleinen Überraschungen mich nicht daran hindern konnten,
doch noch rechtzeitig zum Gerichtstermin zu erscheinen. Damit hatte die Deutsche
Bundesbahn wohl nicht gerechnet.
Der Rückweg von Bamberg bis Würzburg klappte hervorragend. Aber ich war bis
dahin ja auch noch nicht so lange unterwegs.
In dem ICE ab Würzburg waren dann einige Klimaanlagen kaputt. Der strenge
Schaffner sprach das Verbot aus, sich in den betroffenen Waggons einen
Sitzplatz zu suchen. Da auch dieser ICE gemütlich voll war – um nicht zu sagen
überbesetzt – fanden viele Reisende keinen Platz. Es kam zu kleinen Handgemengen
zwischen unbelehrbaren Reisenden und dem wehrhaften Schaffner.
In Frankfurt machte der ICE dann für fast 1 Stunde Stop. Das Zugpersonal wurde
ausgewechselt (es war einigen wohl zu warm), und man musste auf die neuen
Kollegen warten. Der gut informierte Schaffner hatte für die Wartezeit auch eine
Erklärung, warum das neue Personal denn noch nicht da wäre: Es würde ja
schließlich mit dem Zug anreisen.
Ungewollt sorgte diese Information für etwas Aufheiterung, sahen doch viele
Fahrgäste darin eine gewisse zwangsweise Logik. Wer hätte schon damit rechnen können, dass das neue Bordpersonal unter diesen Umständen pünktlich sein könnte?
Zu guter letzt wurde in Essen noch eine kleine sportliche Übung eingebaut. Die
Bundesbahn denkt eben an alles. Der Anschlusszug sollte ursprünglich um 21:44
Uhr von Gleis 4 starten. Um 21:43 Uhr kam die Durchsage, dass der Zug von Gleis
10 starten werde, (vorausgesetzt, man kann in 60 sec zwei große Treppen und 200
m Laufweg bewerkstelligen).
Der Rest klappte gut. Aber ich war ja auch nicht mehr lange unterwegs.
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Am 16.04.2013 entschied das Amtsgericht Frankenberg (Eder), dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten bei einem Rechtsstreit der Deutschen Vermögensberatung gegen einen ehemaligen Vermögensberater gegeben ist.
Gemäß des vorliegenden Vertrages hatte der Vermögensberater die Ausübung einer anderweitigen Erwerbstätigkeit vor der Aufnahme einer solchen Tätigkeit schriftlich anzuzeigen.
Das Gericht meint dazu, dass durch diese Klausel der Beklagten die Ausübung einer anderweitigen Erwerbstätigkeit weder untersagt noch von einer Genehmigung der Klägerin abhängig sei, sie enthalte nur mittelbar wirkende Einschränkungen.
Auch darin, dass der Vermögensberater erst 21 Tage später anderweitig tätig sein dürfte, wollte das Gericht darin kein Tätigkeitsverbot sehen. Schließlich sei dies nur eine Verzögerung, allenfalls eine zeitliche Erschwernis, die dem Unternehmer letztendlich eine Prüfungsmöglichkeit eröffnet. Die Freiheit, sich für die Ausübung einer anderweitigen Tätigkeiten zu entscheiden, sofern diese mit den vertraglichen Pflichten des Vermögensberatervertrages im Übrigen zu vereinbaren ist, bleibt dem Handelsvertreter erhalten.
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Das Arbeitsgericht Stuttgart hatte kürzlich entschieden, dass ein in Facebook geposteter öffentlich lesbarer Kommentar wie:
„lasse mich nur mal richtig Hand anlegen und den Arsch in unserem Betrieb auf die Strecke legen…., trappe unserem Blocker … die Eier ein.“
nicht zu einer fristlosen Kündigung führen kann, selbst dann nicht, wenn damit der Vorgesetzte gemeint sein soll.
Die Einzelheiten waren in diesem Rechtsstreit sehr umstritten. Der Arbeitgeber hatte behauptet, die Arbeitnehmerin habe eine solche Stellungnahme in Facebook abgegeben. Diese hatte dies bestritten. Eine Beweisaufnahme hielt das Arbeitsgericht für entbehrlich.
Die Arbeitnehmerin war über 20 Jahre in dem Betrieb beschäftigt.
Das Arbeitsgericht Stuttgart verwies auf die schwäbischen Gepflogenheiten und erklärte im schwäbischen Dialekt, dass eine solche Äußerung – in Schwaben – nicht unüblich sei und erst recht ein so lang andauerndes Arbeitsverhältnis nicht fristlos beenden kann.
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Jetzt ist es amtlich, was die Spatzen schon seit Längerem von den Dächern zwitscherten:
1:1 Assekuranz Service hat die Finanzprofi AG übernommen. 1:1 gehört der WWK. Mitarbeiter fürchten nun eine Einflussnahme auf das Beratungsmodell, mit dem Finanzprofi geworben hatte.
Finanzprofi wurde erst 2011 gegründet und hatte einen beachtenswerten Aufstieg erlebt. Viele Vermögensberater der DVAG und Mitarbeiter von Swiss Life Select wurden übernommen. Dies hatte den Platzhirschen, wie es das Manager Magazin online nannte, gar nicht gepasst.
Auch die Verwicklung mit dem Finanzvertriebs ASG Finanz sorgte für eine gewisse „Unruhe“. Manager Magazin berichtete von einigen gerichtlichen Streitereien und davon, dass einige Mitarbeiter nicht einmal wussten, für wen von beiden sie denn überhaupt tätig seien.
Mehr zu Vertrieben im Umbruch hier im Versicherungsjournal.
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In einer mündlichen Verhandlung der OVB gegen einen Handelsvertreter 26.6.2013 wies das Landgericht Koblenz darauf hin, dass sich der Provisionsrückforderungsanspruch nicht errechnen lasse. „Die Darstellung sei nicht nachvollziehbar, … auch unter Berücksichtigung der Auflistung der Verträge und der zu berücksichtigenden Stornoreserve bzw. Stornoreserveguthabens.“
Sei es, wie es ist. Die Parteien haben sich geeinigt.
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Wer im Norden wohnt und seinen Urlaub mit einem spektakulärem Prozess bereichern möchte, wird heute der Besuch des Landgerichts Hamburg empfohlen.
Vor dem Landgericht Hamburg beginnt heute der große Prozess wegen Veruntreuung von Bankvermögen der HSH Nordbank.
Erstmalig sind alle ehemaligen Vorstandsmitglieder angeklagt. Insider sprechen von einem Novum in der Bankengeschichte.
Die Herren Vorstände sollen leichtsinnig hohe Verluste der Landesbank in der Finanzkrise verursacht haben, die die Bundesländer Hamburg und Schleswig-Holstein mit Steuergeldern ausgleichen mussten.
Nonnenmacher, bei Insidern auch „Dr. No“ genannt, wird sogar noch Bilanzfälschung vorgeworfen. Vor 2 Jahren erhielt Nonnenmacher im Rahmen eines Aufhebungsvertrages eine Abfindung in Höhe von 4 Millionen Euro (manch ein Handelsvertreter, dem auch ein Aufhebungsvertrag angeboten wird, würde sich schon über eine viel kleinere Abfindung freuen). Auch Ex-Vorstand Frank Roth soll eine millionenschwere Abfindung bekommen haben.
Der Vorstand der Nordbank sollte im Jahre 2007 das sogenannte Omega-Finanzgeschäft durchführen. Man wollte an die Börse. Zuvor wollte man sich von belastenden Immobilienkrediten trennen. Viele Banken lehnten eine Zusammenarbeit ab. Zuletzt blieb noch die französische Bank BNP Paribas übrig. Die hatte dann auch gleich einen netten Rahmenvertrag ausgearbeitet. Sie bestand darauf, dass Nordbank ein 400 Millionen Euro schweres Paket von strukturierten Wertpapieren abnehmen muss. Darunter waren auch ein paar isländische Staatsanleihen und Zertifikate der Pleitebank Lehman Brothers.
Dieser Vertrag stand – wie man heute weiß – nicht unter einem guten Stern. Es wurden hohe Verluste eingeheimst.
Auf diesen Omega-Deal musste die Bank schließlich 330 Millionen Euro abschreiben. Insgesamt verblieb ein Minus 158 Millionen. Diese durfte der Steuerzahler übernehmen.
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Vorstand vor, er sei rechtzeitig von verschiedenen Stellen gewarnt worden.
Außerdem hatte sich die Finanzaufsicht Bafin eingeschaltet. Diese hatte man jedoch über das weitere Vorgehen offensichtlich gar nicht mehr informiert. Die Bafin verhängte später deshalb ein Bußgeld.
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Am 23.04.2013 entscheid das Saarländische Oberlandesgericht in einem Rechtsstreit der Deutschen Vermögungsberatung gegen einen Handelsvertreter, dass die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben ist.
Der Handelsvertreter hat die Ansicht vertreten, für die Klage sei der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet, weil die Voraussetzungen erfüllt seien, nach welchen gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 92 a HGB ein selbständiger Handelsvertreter als Arbeitsnehmer gelte. Da der Vermögensberatervertrag die Ausübung einer anderweitigen Beratungs-, Vermittlungs- oder Verkaufstätigkeit von der vorherigen Einwilligung der Klägerin abhängig gemacht habe, sei er als ein so genannter Ein-Firmen-Vertreter anzusehen.
Dem ist die Klägerin entgegengetreten und hat sich darauf berufen, dass der maßgebliche Vertrag aus dem Jahre 2007 stammt und lediglich eine Anzeigepflicht für anderweitige Erwerbstätigkeiten vorsehe.
Bereits das Landgericht hat entschieden, dass die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte vorlag.
Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht schlossen sich der Auffassung an, dass der Vertrag aus dem Jahre 2007, und nicht ein früherer Vertrag, zu prüfen wäre.
Danach lege lediglich ein Verbot vor, für ein Konkurrenzunternehmen tätig zu werden, nicht aber ein umfassendes Verbot, für weitere Unternehmer tätig zu sein. Auch die in dem Vertrag vorgesehene Anzeigepflicht sowie die 21tätige Prüfungsfrist würde weder einem umfassenden Verbot noch dem Erfordernis einer Zustimmung gleichgestellt werden können. Der Klägerin sei schließlich nur eine Prüfungsmöglichkeit eröffnet worden, die die Freiheit des Beklagten, sich für die Ausübung einer weiteren Tätigkeit zu entscheiden, nicht einschränke (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 08.08.2011, 18 W 21/11).
Da auch keine anderen Gesichtspunkte für eine Arbeitnehmereigenschaft erkennbar waren, wurde der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen, und nicht an das Arbeitsgericht.
Saarländisches Oberlandesgericht vom 23.04.2013, Aktenzeichen 5 W 21/13
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Gestern rief mich eine Vermögensberaterin an und wünschte ein paar rechtliche Auskünfte.
Am Ende des Gespräches sagte sie mir, sie sei so enttäuscht, wie man am Ende des Vertragsverhältnisses mit ihr umgehen würde. Damit hätte sie früher nicht gerechnet.
Darauf sagte ich ihr, dass es manchmal so ist wie bei einer Scheidung. Erst am Ende merken viele, auf „was“ man sich da eingelassen hat (wobei mit was nicht der Ehegatte, sondern die Rechtsfolgen gemeint sind).
Daraufhin erwiderte die Vermögensberaterin mit einer Prise Humor, dass ich dann ja Scheidungsanwalt sei.
So hatte ich meinen Beruf bis dato noch gar nicht verstanden.
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Immer wieder gibt es „die Klage auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen“. Provisionsvorschüsse sind in der Finanzdienstleistungsbranche üblich.
Es handelt sich dabei um Vorschüsse, die sich der Handelsvertreter erst im Laufe der Zeit verdienen muss. Normalerweise verdient er erst dann die Provisionen, wenn der Kunde über eine bestimmte Laufzeit in die Versicherungsbeiträge eingezahlt hat.
Kommt es vorher zu einer Stornierung, muss der Handelsvertreter die Vorschüsse zurückzahlen. Voraussetzung dafür ist, dass die Versicherungsgesellschaft oder der Vertrieb gewisse Stornobekämpfungsmaßnahmen durchgeführt hat und die Provisionsabrechnungen ordentlich darstellen können.
Gerade wegen des letztgenannten Grundes ist ein Vertrieb in der letzten Zeit immer wieder daran gescheitert, dem Gericht diese Abrechnungen schlüssig darzustellen. Man kam hier rechnerisch mit der Stornorückstellung nicht zurecht. Um hier für Klarheit zu sorgen, sollten die Handelsvertreter alljährlich die Provisionsabrechnungen schriftlich anerkennen.
Eine Mandantin sagte mir gerade eben, dass sich die Handelsvertreter in diesem Vertrieb in der Reihe aufstellen durften, um nacheinander die Anerkenntnisse abzusegnen – ein denkwürdiger Umstand, wenn man sich überlegt, dass diese Provisionsabrechnungen „unter einer gewissen Schwäche“ leiden!
Der Maklervertrieb Clarus AG aus Wiesbaden bietet seinen Maklern eine Stornoversicherung an. Diese Stornoversicherung ist gestaffelt, je nachdem, welche Stornohaftung man absichern möchte. Beispielhaft bezahle man für eine Absicherung von etwa 20.000 € monatlich etwa 25 €.
Die Absicherung greift jedoch nur dann, wenn der Kunde zumindest seinen ersten Beitrag gezahlt hat. Dem Makler, der – wie viele Handelsvertreter – Angst vor der Stornierung hat, ist diese Absicherung sehr zu empfehlen.
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Am 02.07.2013 hatte ich einen ungewöhnlichen Gerichtstermin vor dem Landgericht Kleve.
Nachdem ein Versicherungsvertreter eines Strukturvertriebs aus dem Vertragsverhältnis ausgeschieden war, entwickelte sich das Provisionskonto ungünstig. Plötzlich waren hier 150.000 € Provisionsminus entstanden.
Diese 150.000 € wurden dann auch, nachdem der Handelsvertreter den Betrag nicht zurückgezahlt hatte, eingeklagt.
Inzwischen versuchte der Handelsvertreter ein Insolvenzverfahren, welches jedoch aus Formgründen scheiterte. Da jedoch die Forderung des Strukturvertriebes in diesem Insolvenzverfahren zur Tabelle angemeldet wurde und von dem Insolvenzverwalter zunächst akzeptiert wurde, ergab sich daraus bereits ein Titel.
Der Strukturvertrieb konnte also so schon vollstrecken.
Man könnte denken, dass sich die Angelegenheit hier erledigt hatte. Der Rechtsstreit ging jedoch weiter.
Der Strukturvertrieb bestand nämlich darauf, dass festgestellt wird, dass die Forderungen durch eine sogenannte vorsätzliche Handlung entstanden sind. Auf gut Deutsch: Der ausgeschiedene Handelsvertreter soll die Provisionsvorschüsse sich erschlichen haben. Die Verträge sollen nur zum Schein abgeschlossen worden sein und nur dafür, dass der ausscheidende Handelsvertreter noch Provisionsvorschüsse erhält.
In diesem Fall könnte man sich nämlich nicht im Rahmen der Restschuldbefreiung von den Schulden befreien. Forderungen, die aufgrund einer vorsätzlichen Handlung entstanden sind, bleiben als Schulden bestehen.
In Anbetracht der 150.000 € ist dies ja auch ein nicht von der Hand zu weisender Gedanke!
So erkannte das Gericht dann, dass die Beweislast bei einigen Verträgen bei dem Handelsvertreter liegen würde, der zu beweisen hatte, dass es sich bei einigen Verträgen nicht um Scheingeschäfte handelt. Es kam kurz vor Ende der Tätigkeit nämlich noch zu Abschlüssen, die zu Provisionszahlungen geführt haben, jedoch die Kunden keinen einzigen Beitrag geleistet haben.
Drei dieser Kunden saßen nun vor dem Landgericht Kleve. Alle bestätigten, dass man zunächst die Verträge habe abschließen wollen, dann jedoch wegen eines nicht vorhersehbaren Umstandes davon Abstand genommen hatte.
Teilweise brauchte man plötzlich das Geld für einen Hauskauf, teilweise wurde das Geld knapp, weil man arbeitslos wurde. Ein Kunde sagte noch, dass der Vertreter sogar noch versucht hatte, den Vertrag zu retten und diesen zur Weiterzahlung zu bewegen. Er sagte auch, dass er auch heute noch einen solchen Vertrag gern erfüllt hätte, um seine Familie abzusichern.
Das hört man doch gern, oder?
04
Wer das Vertragsverhältnis mit seinem Vertrieb fristlos kündigt, kann oft beruflich nicht gleich neu durchstarten. Gerade dann, wenn er in der Branche weiter arbeiten will, sind noch einige Hürden zu überwinden.
Grundsätzlich ist jeder Vertriebsmitarbeiter im Finanzdienstleistungsbereich bei der AVAD eingetragen. Hier genügt meist eine Mitteilung, dass man das Vertragsverhältnis mit dem Vertrieb fristlos gekündigt hat.
Teilt man dies der AVAD mit, erfolgt zumeist eine Mitteilung, wonach die gespeicherte Meldung als gegenstandslos gilt.
Die AVAD prüft grundsätzlich die Kündigung nicht. Wenn der Vertriebsmitarbeiter auch bei der IHK eingetragen ist, müsste er dort die Zwangslöschung beantragen. Diese schreibt dann den Vertrieb an und fragt dort nach, ob dieser der Löschung zustimmt. Wenn der Vertrieb der Löschung zustimmen würde, müsste er damit einräumen, dass er möglicherweise eine Vertragslöschung begangen hat. Deshalb stimmt der Vertrieb in der Regel der Löschung nicht zu, wenn der Mitarbeiter fristlos gekündigt hat. In dem Fall müsste die Zwangslöschung aus dem Register der IHK beantragt werden. Dazu bedarf es normalerweise einer entsprechenden kurzen Begründung. Danach wird regelmäßig die Zwangslöschung veranlasst.