10
Am 03.12.2012 entschied das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler, dass eine Richterin nicht wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wird.
Vorliegend ging es um einen Rechtsstreit der Postbank Finanzberatung AG gegen einen ehemaligen Verhandlung. Nach Ansicht des Gerichts gab es keinen Grund, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen.
Die Tatsache, dass der Ehemann der Richterin bei der Deutschen Post AG für die Umsatzsteuer zuständig sei, kann ein Misstrauen nicht rechtfertigen. Sowohl die Deutsche Postbank AG als auch die Postbank Finanzberatung AG werden von der Deutschen Bank AG als Muttergesellschaft gehalten. Die Deutsche Postbank AG ist somit nicht die alleinverantwortliche Muttergesellschaft der Klägerin. Vielmehr steht hinter der Klägerin und der Deutschen Post AG einer der größten Konzerne Deutschlands mit mehreren tausend Beschäftigten. Vom Standpunkt einer vernünftigen Partei liegt daher trotz der Tätigkeit des Ehemannes der abgelehnten Richterin bei der Deutschen Post AG nicht der Schluss nahe, dass die abgelehnte Richterin an einem für die Klägerin günstigen Ausgang des Verfahrens persönlich interessiert ist, so das Gericht wörtlich zitiert.
08
Die Mitarbeiter der Provinzial NordWest haben Zukunftsangst. Wenn die Allianz die Provinzial erwerben sollte, drohen große Änderungen.
Die Standorte Kiel, Rostock und auch Münster, könnten geschlossen werden. Betroffen sein könnte auch die Hamburger Feuerkasse.
Eigentümer sind – noch – der Landschaftsverband Westfalen Lippe und die westfälischen Sparkassen zu je 40%.
Die Provionzialmitarbeiter machen mobil. Es gibt bereits eine Facebookseite „gegen Provinzial-Verkauf“, Proteste und die Ankündigung, massenhaft Verträge bei der Sparkasse zu kündigen.
Unterdessen wurde der Vorstandsvorsitzende der Provinzial Ulrich Rüther in Münster in der Tiefgarage der Provinzial mit einem Schraubenzieher von einem unkekannten Vermummten angegriffen und verletzt.
Die Allianz setzt verstärkt auf Makler, die Provinzial verfügt traditionell über sehr gute Kundenanbindungen und bevorzugt, ohne Makler auszukommen.
Die Allianz hatte erst kürzlich umstruktiert. Davon waren nach Focus 1100 Arbeistplätze gefährdet.
07
Gestern durfte sich ein Amtsgericht in mehreren Fällen mit der Nachvollziehbarkeit verschiedener OVB-Abrechnungen beschäftigen.
Bereits vor Monaten erteilte es den Hinweis, es könne die Abrechnungen nicht verstehen, der Vortrag der OVB sei unsubstantiiert. Bis heute konnte die Abrechnung nicht erklärt werden.
Das Gericht kündigte an, alle Klagen abzuweisen, gab der OVB jedoch noch einen Schriftsatznachlass.
Es wies darauf hin, dass insbesondere die Abrechnungen nicht erläutern, was denn mit den Provisionsrückstellungen passiert sei. Laut Vertrag sollen mindestens 10% zurückgestellt worden sein.
Die Rückstellungen waren bei den Berechnungen nicht auffindbar.
03
Immer da, immer nah, und bald zur Allianz? Die Allianz will die Provinzial übernehmen.
Der sogenannte „Rheingold“ -Deal soll die Allianz mehr als 2,25 Milliarden Euro kosten.
Die angeschlagenen öffentlichen Kassen, z.B. die des LWL, könnten sich dadurch etwas sanieren.
Sparkassen-Chef Gerlach ist wohl mit LWL-Direktor Kirsch nicht überein, so dass in Münster noch einige Gespräche zu führen sein werden.
30
Am 07.11.2012 verkündete das Landgericht Frankfurt am Main in einem Verfahren gegen einen Strukturvertrieb ein denkwürdiges Urteil. Die Handelsvertreterin hatte im Jahre 2006 wegen Erkrankung gekündigt. Die Erkrankung wurde von dem Strukturvertrieb nicht akzeptiert. Er klagte auf Schadenersatz und Tätigwerden. Diesen Prozess verlor der Strukturvertrieb vor dem Landgericht und Oberlandesgericht Düsseldorf.
Anschließend gab es eine Abrechnung, aus der sich ergab, dass die Handelsvertreterin eine Stornoreserve in Höhe von fast 80.000,00 € hatte. Da mittlerweile alle Verträge aus der Haftung sind (Haftungszeit fünf Jahre) klagte sie auf Auszahlung dieses Betrages.
Im Laufe dieses Prozesses rechnete der Strukturvertrieb dann erneut ab. Auf einmal waren die 80.000,00 € weg, in der Stornoreserve waren nur noch etwa 17.000,00 €.
Außerdem wies das Provisionskonto dann ein Minus auf.
Nunmehr wurde der Klageantrag gestellt, dass wegen dieser Ungereimtheiten die Handelsvertreterin einen Anspruch auf einen Buchauszug hätte.
Dieser Anspruch wurde vom Landgericht Frankfurt am Main abgewiesen mit der Begründung, dass die neuerliche Abrechnung schließlich ein Minus ausweise. Wenn es keinen Anspruch auf Provision gibt, dann gibt es auch keinen Anspruch auf einen Buchauszug. Denn der Anspruch auf einen Buchauszug setzt voraus, dass man Ansprüche auf Provisionen habe. Zwischenzeitig bemerkte die Handelsvertreterin, dass sich der Strukturvertrieb auch noch an dem Versorgungswerk bediente, welches für die Handelsvertreterin eingerichtet war. Vertragspartner der Gesellschaft dieses Versorgungswerkes war die Handelsvertreterin. Die Handelsvertreterin hatte zur Sicherheit die Ansprüche aus dem Versorgungswerk an den Strukturvertrieb abgetreten.
Es handelte sich um Fondansprüche. Die Fondgesellschaft teilte mit, dass man beabsichtige, den Fond zu schließen. Eine Kündigung des Fondvertrages gab es jedoch nicht. Diese Mitteilung wurde zum – unberechtigten – Anlass genommen, das gesamte Guthaben an den Strukturvertrieb auszuzahlen.
Die Handelsvertreterin stellte sich auf den Standpunkt, dass ihr nun dieses Geld zustehe. Schließlich sei das Vertragsverhältnis mit dem Versorgungswerk ja gar nicht beendet, der Anspruch also noch gegeben.
Auch diesen Anspruch lehnte das Landgericht Frankfurt am Main ab.
Nunmehr wird gegen dieses denkwürdige Urteil Berufung eingelegt.
26
Im September 2012 hatte das Amtsgericht Köln über einen Anspruch der MLP Finanzdienstleistung AG zu entschieden. Diese machte Ansprüche auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen geltend.
Die MLP hatte die Forderungen aufgrund einer Zahlungsvereinbarung geltend gemacht. Diese wertete das Gericht als Schuldanerkenntnis.
Der Einwand des Beklagten, die Abrechnung sei fehlerhaft, war vor diesem Hintergrund unerheblich.
Der Consultant erhob einen Reihe von Widerklageanträgen. Er verlangte
– dass Geldanlagen und Dynamik nach Vertragsende abzurechnen sind,
– Provisionsabrechnungen vorzulegen,
– den sich daraus zu errechnenden Guthabenbetrag auszuzahlen,
– weitere Zahlungen an den Beklagten vorzunehmen,
– die Stornoreserve auszuzahlen,
– Provision hinsichtlich konkret genannter Kunden auszuzahlen
– Und die Guthaben aus Kick-Backs auszuzahlen
Auch damit scheiterte der Beklagte.
Es genügt nicht, Namen von Kunden aufzuzählen, weil daraus nicht deutlich wird, dass und voraus sich entsprechende Ansprüche ergeben, so das Gericht.
Im Übrigen seien Ansprüche auf Übersendung von Provisionsabrechnungen mit dem Saldoanerkenntnis erloschen.
Soweit der Beklagte Kosten für einen IT-Service-Vertrag geltend macht sind diese ebenfalls erloschen. Schließlich hatte er das Provisionskonto anerkannt.
Auch Ansprüche aus einer Stornoreserve vermochte das Gericht nicht zu erkennen.
Weitere Ansprüche auf Belegen oder Provisionsabrechnungen für genannte Kunden sind ebenfalls mit dem Saldoanerkenntnis erloschen.
Das gilt auch für Ausgabeaufschläge und Kick-Backs.
Entscheidung Amtsgericht Köln vom 26.09.2012
25
Kürzlich erhielt ich eine Anfrage, die sogar bei mir Erstaunen auslöste.
Ich wurde gefragt, ob man als AWD-Handelsvertreter ein Sonderkündigungsrecht habe, wenn AWD seinen Namen wechselt.
Die Frage hatte deshalb überrascht, weil es doch – folgt man einigen Presseveröffentlichungen – um die Aufwertung des Namens geht. Dies wird sicher keine Kündigung rechtfertigen.
Da mir aber der rechtliche Hintergrund der Umbenennung nicht bekannt ist, kann ich die Frage nicht abschließend beantworten.
Handelsvertreter der Central und AachenMünchener erhielten seinerzeit einen neuen Vertragspartner, die Allfinanz DVAG. Dies geschah im Wege der Aussonderung nach dem Umwandlungsgesetz. Dies regelt die Umwandlung von Rechtsträgern und u.a. Vermögensübertragungen von gesellschaftsrechtlich organisierten Rechtsträgern.
Hieraus ergaben sich durchaus Rechtsfragen, die vor Gericht bisher unterschiedlich bewertet wurden.
Die Allfinanz legte den Handelsvertretern nahe, Sicherheit im Rahmen einer Überleitungsvereinbarung zu schaffen.
Welche Wege AWD einschlägt, bleibt abzuwarten.
21
„GFE“ ist wegen der Vermittlung dubioser Geschäfte zum Bau von Blockheizkraftwerken unter Beschuss geraten. Jetzt geht man auch vereinzelt gegen seine Handelsvertreter vor.
Dahinter steckt ein Struktursystem, vom Energieberater bis zum Vertriebsdriektor, wie wir es überwiegend nur aus der Finanzdienstleistung kennen.
Vermittelt wurden Blockheizkraftwerke von der GFE Energy AG. Diese Blockheizkraftwerke sollten der Förderung erneuerbarer Energien dienen und an die GFE Gesellschaft zur Förderung erneuerbarer Energien mbH verpachtet werden.
Über die GFE Gesellschaft zur Förderung erneuerbarer Energien mbH wurde am 01.03.2011 das Insolvenzverfahren eröffnet. Einige Verantwortliche sollen sogar inhaftiert worden sein.
Über das Vermögen der GFE Energy AG wurde am 16.08.2011 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Deshalb sind Ansprüche gegen die GFE zurzeit deshalb nur beschränkt durchsetzbar.
Jetzt werden einzelne Vermittler, die für die BFE die Finanzierung durchgeführt haben, in die Verantwortung genommen. Unter anderem wurde ein Vermittler durch das Landgericht Landshut mit Urteil vom 14.10.2011 zum Schadenersatz in Höhe von 35.700,00 € (Kaufpreis des Blockheizkraftwerkes) verklagt. Er soll die Kunden nicht ordnungsgemäß aufgeklärt haben.
Die Blockheizkraftwerke sollten viel weniger Pflanzenöl benötigen, als die bisher marktüblichen. Durch Einspeisen von Strom in das öffentliche Stromnetz sollten hohe Renditen erzielt werden. Im Frühjahr 2010 hatte die GFE mit dem Verkauf damit großen Geschäftserfolg. Bereits am 30.11.2010 wurde der Geschäftsbetrieb nach Aufnahme von staatsanwaltlicher Ermittlungen niedergelegt. Angeblich sollen die Blockheizkraftwerke gar nicht gebaut werden.
Die Staatsanwaltschaft vermutet bandenmäßigen Betrug im großen Stil. Die Staatsanwaltschaft wirft den Verantwortlichen vor, dass sie im Zeitraum November 2009 bis November 2010 insgesamt 1.417 Kunden mit insgesamt 1.547 Kaufverträgen betrogen haben sollen. Der Schaden soll sich auf 62.161.528,49 € belaufen.
Die GFE unterhielt einen Strukturvertrieb. Die Handelsvertreter begannen als Einsteiger, dann ging es weiter mit Repräsentant, Energieberater, Teamleiter, Bezirksleiter, Gebietsleiter, Bezirksdirektor und Vertriebsdirektor. Dazu gab es einen Vertriebskoordinator.
Mehr dazu in Nürnberger Zeitung vom 25.09.2012
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Laut Vertrag war eine Mandantin als Handelsvertreterin tätig.
Sie war jedoch so fest in Arbeitsabläufe integriert, so dass sie die Auffassung vertreten hat, sie sei Arbeitnehmerin. Als Arbeitnehmer ist man grundsätzlich sozial abhängig und weisungsgebunden. In diesem Rahmen sind viele Kriterien zu prüfen.
Deshalb wandte sie sich an das Arbeitsgericht mit dem Ziel, dies feststellen zu lassen.
Gleichzeitig wurde eine Statusfeststellung bei der Deutsche Rentenversicherung veranlasst. Diese ergab zunächst in einem Bescheid, dass es sich tatsächlich um ein Arbeitsverhältnis handeln soll.
Bei der Rechtsschutzversicherung, der AdvoCard, wurde um Deckungszusage für das arbeitsgerichtliche Verfahren gebeten. Diese stellte sich jedoch auf den Standpunkt, dass es eine Deckung nur dann gibt, wenn es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt. Eine Deckung gibt es nicht für Handelsvertreterstreitigkeiten.
Mithin sagte die Rechtsschutzversicherung, wir warten ab, wie die Angelegenheit juristisch endet und entscheiden uns erst dann. Der Einwand des Anwaltes war, dass sich die Rechtsschutzversicherung ja dann auf die Seite der Gegenseite stellen würde, mithin „vertragsuntreu gegenüber der Versicherungsnehmerin“ werden würde und die Rechtsschutzversicherung eine eigene Einschätzung abgeben könnte.
Noch ist die Frage juristisch nicht geklärt. Ob die Rechtsschutzversicherung eintreten muss, ist auch noch nicht geklärt.
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Ein Oberlandesgericht hatte gestern die Auffassung vertreten, dass einer fristlosen Kündigung eines Handelsvertreters eine Abmahnung vorauszugehen habe, wenn es sich um Störungen im Leistungsbereich handelt.
Ohne Abmahnung könne sonst eine Kündigung das Vertragsverhältnis nicht beenden, so das Gericht.
Unangenehm nur, wenn das „Weglassen der Abmahnung“ auf anwaltlichen Rat erfolgte.
Der Vorsitzende Richter schimpfte gerade darüber, dass man einen Vertrag mit einem Strukturvertrieb doch vorher besser durchlesen sollte. Als ich ihm entgegnete, dass der Ratschlag auf einen juristischen Berufskollegen (verfügt ebenfalls über die Qualifikation zum Richteramt) zurückzuführen ist, fiel auch dem Richter nichts mehr ein.
Während ich gestern hier noch schrieb und hinterfragte, ob anwaltlicher Rat immer notwendig wäre, bekam ich heute die Antwort eines geschätzten Anwaltskollegen, der meinte, man solle sich wegen der Knebelung in einigen Verträgen doch immer vor Kündigung anwaltlichen Rat einholen.
Ich werde ihm antworten: Wenn anwaltlicher Rat, dann richtiger!
Aber vielleicht liest er selbst diese Blogeintragung. Auf diesem Wege viele kollegiale Grüße!
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Immer wieder werde ich nach Verhaltensregeln für den Fall gefragt, dass der Handelsvertreter eine lange Kündigungsfrist bestehen muss und gleichzeitig droht, dass die Provisionsvorschüsse auf Null reduziert werden.
Vor dem Hintergrund, dass teilweise Kündigungsfristen von über zwei Jahren geregelt sind, geraten viele Versicherungsvertreter durch diese Situation in Bedrängnis.
Es geht mitunter das Gerücht um, dass vor Ausspruch einer solchen Kündigung unbedingt mit einem Rechtsanwalt Kontakt aufgenommen werden muss. Auch dies wurde mir erst kürzlich wieder so zugetragen.
Als allgemeine Empfehlung kann man dies sicher jedoch nicht aussprechen.
Was sollte man jedoch tun, um diese Zeit zu überleben?
Zunächst ist sicher zu empfehlen, eine einvernehmliche Lösung zu suchen. Je nach Strukturaufbau ist daher zunächst ein Gespräch mit dem Direktionsvorgesetzten zu führen, um möglicherweise das einvernehmliche Ende des Vertrages zu erzielen. Sollte man sich darüber einige werden können, muss dies im Rahmen eines schriftlichen Aufhebungsvertrages erfolgen.
Ansonsten sollte man unbedingt darauf bestehen, dass die Provisionen – wie bisher – weitergezahlt werden. Es gab bereits einige Entscheidungen, wonach es für unzulässig gehalten wurde, die Provisionen aufgrund der Kündigung auf Null zu reduzieren.
Einige Gerichte werteten dies als Vertragsbruch. Auch an dieser Stelle lassen einige Vertriebe, sogar Strukturvertriebe, mit sich reden und zahlen die Provisionsvorschüsse wie bisher.
Einige Vertriebe neigen dazu, weitere Vertragsverletzung zu begehen.
Unter anderem kommt es vor, dass man sich an die bisher von dem Versicherungsvertreter betreuten Kunden gewendet hatte. Diese wurden teilweise sogar schon auf die Nachfolger verteilt. Vor dem Hintergrund, dass jeder Vertrieb eine gewisse Treueverpflichtung hat, ist auch dies als Vertragsverletzung zu werten. Teilweise werden Versicherungsvertreter vom Intranet ausgeschlossen. Teilweise geschieht ein solcher Ausschluss nur in einigen Bereichen. Je nach Schwere dieses Eingriffes könnte auch dies eine Vertragsverletzung darstellen.
Im Falle einer Vertragsverletzung ist das Unternehmen sofort darüber zu informieren und abzumahnen. Dem Unternehmen sollten dann eine Frist gesetzt werden, innerhalb derer er den vertragsgemäßen Zustand wieder herstellen muss. Sollte sich das Unternehmen dazu entschließen, weiterhin Vertragsverletzungen zu begehen, ist zu überlegen, ob daraus eine fristlose Kündigung hergeleitet wird.
Spätestens an diesem Punkt sollte man individuellen anwaltlichen Rat einholen. Eigenmächtig fristlose Kündigungen auszusprechen, stellt ein erhebliches Risiko dar.
Sollte sich nämlich die fristlose Kündigung als unwirksam herausstellen, so könnten sich daraus Schadenersatzansprüche ergeben.
Jedenfalls ist davor zu warnen, voreilig rechtliche Schlüsse zu ziehen und voreilig Kündigungen auszusprechen.
Jedenfalls ist zu beachten, dass man grundsätzlich noch so lang den Vertrag zu erfüllen hat, wie er Bestand hat, notfalls bis zum Auslaufen der Kündigungsfrist.