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Der Streit, ob das Arbeitsgericht oder die ordentliche Gerichtsbarkeit für Vermögensberater zuständig sind, geht weiter. Ich hatte schon desöfteren darüber berichtet.
Das Landgericht Magdeburg hatte am 08.11.2010 in einem – nicht rechtskräftigen – Beschluss entschieden, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht eröffnet ist, stattdessen das Arbeitsgericht zuständig sei.
Streitgegenständlich war eine Klausel im Handelsvertretervertrag, wonach eine anderweitige Tätigkeit des Vermögensberaters der Einwilligung durch die Gesellschaft bedurfte.
Das Landgericht Stuttgart hatte in einer Verfügung vom 22.03.2011 darauf hingewiesen, sich dieser Auffassung ebenfalls anschließen zu wollen. Eine Entscheidung ist jedoch noch nicht erfolgt.
Entgegenstehende Entscheidungen: Landgericht Chemnitz, Landgericht Ellwangen, Landgericht Heidelberg und andere.
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Das Oberlandesgericht Nürnberg entschied am 23.03.2011, dass eine Beratung zu einer Wohnungsfinanzierung grotesk sein kann und massiv gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden verstößt.
Hintergrund:
Der Ehemann einer Finanzierungsberaterin betreibt eine Liegenschaftsgesellschaft.
Die Beraterin wurde angesprochen, weil ein junges Paar mit zwei Kindern ein Haus erwerben wollte.
Die Beraterin erklärte, dass es für eine Finanzierung besser sei und man dem Stand gegenüber der zu finanzierenden Bank verbessern würde, wenn zuvor eine Eigentumswohnung gekauft würde. Diese hatte die Beraterin dann auch sofort zur Hand – zu einem Preis von 129.000,00 €.
Die Beraterin konnte dann noch Renovierungsarbeiten für ca. 10.000,00 € in der Wohnung akquirieren.
Das Ehepaar hatte dann den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten. Man geriet in eine finanzielle Schieflage. Das inzwischen ebenfalls erworbene Reihenhaus konnte noch finanziert werden, die Wohnung konnte jedoch nicht genügend Miete abwerfen, so dass man danach vors Gericht zog.
Vor dem Landgericht hatte das Ehepaar noch Schiffbruch erlitten, vor dem Oberlandesgericht Nürnberg war es dann anders.
Das Oberlandesgericht bewertete dies als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, sprach im Urteil von „nur als grotesk“ und dass keine seriös arbeitende Bank in Kenntnis der wahren Verhältnisse der Kläger diesen gleichzeitigen Ankauf zweier Objekte finanziert hätte. Die damit einhergehende Existenzgefährdung der Kläger sei ihr völlig gleichgültig gewesen. Ihr und ihrem Ehemann, mit dem sie arbeitsteilig die Ersteigerung und den sofortigen Weiterverkauf der Eigentumswohnung betrieben habe, sei es ausschließlich um Gewinnmaximierung gegangen.
Es musste etwa 140.000,00 € als Schadenersatz geleistet werden.
Oberlandesgericht Nürnberg Urteil vom 23.03.2011 Aktenzeichen 2 U 417/10
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Ein Strukturvertrieb verfolgte die Feststellung der Unwirksamkeit zweier von einem Handelsvertreter ausgesprochener fristloser Kündigungen. Er forderte die Unterlassung wettbewerbswidrigen Verhaltens und verlangte Auskunft und Schadenersatz sowie die Zahlung einer Vertragsstrafe.
Ein Landgericht entschied im August 2010, dass dem Handelsvertreter ein Recht zur fristlosen Kündigung zustand.
Ein wichtiger Grund war gegeben. Ein solcher liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Der Handelsvertreter begründete die Kündigung mit der Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zu seinem Vorgesetzten. Das Landgericht kam zu der Auffassung, dass sich der Vertrieb das Verhalten ihres vorgesetzten Mitarbeiters zurechnen lassen muss, nachdem diese unstreitig in einem hierarchischen Verhältnis stehen und die übergeordneten Handelsvertreter insoweit betreuende Aufgaben für den Vertrieb ausüben.
Der Vorwurf des Vorgesetzten sollte nach Ansicht des Gerichts für die Kündigung genügen.
Im Übrigen erkannte das Gericht, dass die zwei-Wochen-Fristen des § 626 Abs. 2 BGB keine Anwendung finden würde. Diese könnte auch überschritten werden, solange sie kürzer als zwei Monate ist.
Folglich war der Vertrag mit Ausspruch der Kündigung beendet.
Auskunftsansprüche, Schadenersatzansprüche waren somit ausgeschlossen.
Aufgrund des beendeten Vertrages durfte der Handelsvertreter selbstverständlich dann auch für die Konkurrenz tätig werden.
Auch Ansprüche wegen der Vertragsstrafe konnte der Vertrieb nicht durchsetzen. Das Gericht hielt nämlich die vertragliche Vereinbarung für unwirksam wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Das Transparentgebot verlangt, dass eine Regelung möglichst klar und durchschaubar dargestellt wird. Dabei ist auf die Verständnismöglichkeit des aufmerksamen und sorgfältigen Vertragspartners abzustellen.
Die streitgegenständliche Klausel aus dem Handelsvertretervertrag sieht eine Vertragsstrafe pauschal von 25.000,00 € beschränkt auf einen Betrag, der den sechsmonatigen Provisionsbezügen des Handelsvertreters entspricht. Gerade nach dem es sich hier um die Vereinbarung einer Vertragsstrafe und der Höhe handelt, muss die Folge eines Verstoßes konkret absehbar sein. Die Regelung stellt auf Provisionsbezüge ab, ohne dass klar ist, welche Provisionsbezüge hier Einklang finden. Die Klägerin trägt selbst vor, dass Provisionen unter Umständen auch nach längerer Zeit ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn ein Kunde das vermittelte Produkt storniert. Somit ist aus der Regelung nicht ersichtlich, ob solche Provisionen, die nachträglich zurückgefordert werden, in die Höhe der Vertragsstrafe einfließen.
Eine klarere Fassung der Vertragsstrafenhöhe wäre ohne weiteres möglich.
Im Übrigen fehle es hier an einem konkreten Abwerbeversuch. Die Zeugen konnten einen Abwerbeversuch nicht konkret darlegen.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
05
Auf der Seite der Rechtsanwälte Bach, Langheid und Dallmayr fand ich ein interessantes Urteil zum Handelsvertreterausgleich.
Das Oberlandesgericht München urteilte am 10.11.2010, dass auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine hälftige Anrechnung auf den Ausgleich der vom Unternehmer freiwillig geleisteten Altersversorgung stattfindet – auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
1.
Haben Unternehmer und Handelsvertreter keine Vereinbarung über die Anrechnung der vom Unternehmer freiwillig geleisteten Altersversorgung auf den Handelsvertreterausgleich geschlossen, entspricht eine hälftige Anrechnung der Altersversorgung der Billigkeit im Sinne des § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB neue Fassung (§ 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB alte Fassung), wenn die Fälligkeitsdifferenz zwischen Ausscheiden des Handelsvertreters und dessen Eintritt in den Ruhestand 9 Jahre und 16 Tage beträgt, die Altersversorgung aus Rechtsgründen weder veräußert oder beliehen noch zurückgekauft werden kann, der Handelsvertreter beim Unternehmer 30 Jahre, davon 29 Jahre im Außendienst, davon wiederum ca. 19 Jahre als selbständiger Handelsvertreter beschäftigt war, er bei Ausscheiden kurz vor Vollendung des 56sten Lebensjahres stand und seine berufliche Wiedereingliederung aufgrund seines beruflichen Lebensweges erheblich erschwert ist.
2.
Steuerliche Vorteile, welche der Unternehmer, hier ein Versicherungsunternehmen, aus der Altersversorgung gezogen hat, bleiben bei der Berücksichtigung des auf den Handelsvertreter Ausgleichs anzurechnenden Betrages außer Betracht (in Übereinstimmung mit BGH NJW 1966, 1964). Entsprechendes gilt für einen etwaigen Gewinn, den das Unternehmen mit der Altersversorgung erwirtschaftet hat.
Oberlandesgericht München Urteil vom 10.11.2010 Aktenzeichen 7 U 3385/10 (nicht rechtskräftig)
01
Am 03.03.2011 entschied der Bundesgerichtshof, dass ein nicht bankmäßig gebundener Anlagenvermittler keine generelle Pflicht habe, unaufgefordert über ihn zu fließende Provisionen aufzuklären.
Er darf zwar keine falschen oder irreführenden Angaben machen, er müsse grundsätzlich jedoch zu seinen Provisionen nichts sagen. Nur dann, wenn die Höhe der Provisionen 15 % des einzubringenden Kapitals überschreiten, muss er unaufgefordert über Vertriebsprovisionen Aufklärung geben.
Vorliegend hatte ein vorinstanzliches Gericht in einem Anlageprospekt einen Beratungsfehler gesehen. In diesem Prospekt waren die Kosten der Eigenkapitalbeschaffung/Eigenkapitalvermittlung mit 4,9 % des Beteiligungskapitals zuzüglich des Agios von 5 % angegeben. Darüber hinaus soll bekannt gewesen sein, dass von Seiten der Fond-Gesellschaft Provisionen gezahlt würden.
Der BGH entschied, dass der Anlagenvermittler nähere Informationen nicht hat abgeben müssen. Insbesondere musste er auch nicht exakte Angaben zur Provisionshöhe machen.
Der BGH gab damit dem Anlageberater Recht und hob eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf.
Anders ist es jedoch, wenn die Beratung über eine Bank erfolgt. Banken müssen über Provisionen, Ausgabeaufschläge und Verwaltungskosten den Kunden in Kenntnis setzen. Der Bankkunde soll davor geschützt werden, dass ohne sein Wissen Rückvergütungen versprochen werden, die auf Seiten der Bank einen Interessenskonflikt entstehen lassen. Dies verlange der Gedanke des Vertrauensschutzes sowie der Aufdeckung vertragsgefährdender Interessenskonflikte.
Damit hat der BGH seine Rechtsprechung bestätigt.
30
Die Versicherungsbranche will ihre „schwarze Liste“ ausweiten. Die schwarze Liste, Hinweis- und Informationssystem genannt, wird ab dem 01.04.2011 von der Firma IIRFP neu konzipiert. Nur für diesen Zweck wurde die IIRFP gegründet und soll mit den angeschlossenen Versicherungen eine Auskunftei bieten.
Die schwarze Liste, auch Uni-Wagnis genannt, soll nun endlich die Anforderungen an das Datenschutzgesetz erfüllen. Nun sollen sich auch betroffene hier melden können, eine Selbstauskunft verlangen können und Anspruch auf Korrektur oder Löschung falscher Tatbestände haben.
Gespeichert werden so genannte atypische Schadenhäufigkeit (im Rechtsschutz sind dies vier Versicherungsfälle in 12 Monaten, ansonsten drei in 24 Monaten) oder Hinweise auf betrügerische Tätigkeiten. Auffällig wird bereits, wer mit seinem Auto einen Totalschaden abwickelt, eine Totalentwendung anzeigt oder ab einer bestimmten Schadenhöhe die Abrechnung auf Gutachterbasis verlangt.
Ebenso können dort so genannte erhöhte Risiken, wie besonders gefährliche Berufe oder Vorerkrankungen eingetragen werden.
Kosten entstehen zwischen 4 und 15 Cent pro Anfrage. Private Krankenversicherer können die Daten nicht erhalten.
Jedes Jahr entsteht der Branche durch Betrug ein Schaden in Höhe von 4 Milliarden Euro, bei Beitragseinnahmen von etwa 180 Milliarden Euro (2010). Nach Schätzungen des GDV steckt hinter jeder zehnten Schadenmeldung ein Betrug, meistens bei Autohaftpflicht und Hausrat.
Wichtige Neuerung: Kunden werden künftig informiert, wenn sie registriert werden.
In die Datei wird zudem aufgenommen, wer ein Lebensversicherung mit einer Versicherungssumme von mehr als 100.000,00 € abschließt oder eine Berufsunfähigkeitspolice mit einer Rente von mehr als 9.000,00 € jährlich, oder wenn eine Eintragung aufgrund eines Punktesystems erforderlich wird.
27
Am 07.02.2011 entschied der Bundesgerichtshof, dass ein Anlagevermittler verpflichtet ist, eine Plausibilitätsprüfung durchzuführen.
Ein Kunde hatte sich mit seiner Ehefrau im Jahre 1997 an einem geschlossenen Immobilien-Fond beteiligt. Dies geschah auf Anraten eines Anlagevermittlers.
Der einzuzahlende Betrag wurde durch einen Bankkredit finanziert. Der Fond wurde durch einen Prospekt bzw. durch eine Modellberechnung dem Kunden erläutert.
Nicht erläutert wurde jedoch, dass 20 % für Kosten, davon allein 12 % für Provisionen, mit in die Berechnung hätte einfließen müssen. Darüber hatte der Vermittler nicht aufgeklärt.
Der Kunde verlangte Schadenersatz und verlangte die Rückabwicklung des Vertrages.
Das Gericht entschied nun:
Die vorgelegten Modelberechnungen enthielten ein falsches Bild, weil die Kosten für den Fond nicht berücksichtigt wurden. Ein Vermittler ist jedoch dazu verpflichtet, über alle wichtigen Umstände einer Anlageentscheidung aufzuklären. Er muss es auf seine wirtschaftliche Plausibilität hin überprüfen.
Die Modellberechnungen enthielten weitere Fehler, nämlich z.B. den, dass die Wertsteigerung bei 6,5 % hätte liegen müssen, um die ausgewiesene Rendite erzielen zu können. Berechnet wurde jedoch eine Wertsteigerung mit 3%.
Die Angelegenheit wurde an die Vorinstanz zurückgegeben.
Urteil des Bundesgerichtshofes vom 17.02.2011 Aktenzeichen III ZR 144/10
26
Am 25.06.2010 entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf, dass die Berechnung des Ausgleichsanspruches gemäß § 89 b HGB grundsätzlich im Wege einer Prognose vorgenommen werden kann. Es sind die Provisionen zu berücksichtigen, die der Handelsvertreter mit den von ihm geworbenen (Stamm-) Kunden im letzten Vertragsjahr erzielt hat, über die zu erwartenden Verlust nach Vertragsende über einen bestimmten Zeitraum vorgenommen werden.
§ 89 b Abs. 1 HGB wurde kürzlich geändert. Der Europäische Gerichtshof verlangte, dass die Begrenzung des Ausgleichsanspruches auf die vertraglichen Provisionsverluste nicht zulässig sei. Dies berücksichtigt der Deutsche Gesetzgeber in der nunmehr geänderten Fassung des § 89 b Abs. 1 HGB, wonach als Voraussetzung für einen Ausgleichsanspruch der nachvertragliche Unternehmensvorteil unverändert bestehen bleibt.
In den Fällen, in denen der Handelsvertreter früher keinen Ausgleich erhielt (z.B. wenn er nur eine Einmal-Provision erhalten hatte) sind nunmehr Ausgleichsansprüche nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn der Unternehmer oft über Jahre hinweg von dem Abschluss solcher Verträge erhebliche Vorteile erzielt. Hier besteht Hoffnung, dass solche Ausgleichsansprüche in Zukunft zur Auszahlung kommen.
Zu bedenken ist jedoch, dass der BGH am 29.03.1990 entschieden hatte, dass gemäß § 287 ZPO eine tatrichterliche Schätzung vorgenommen werden darf, als dass die dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses verbleibenden Vorteile aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, der Höhe nach identisch sind mit den Provisionsverlusten, den der Handelsvertreter in Folge der Beendigung des Vertragsverhältnisses erleidet. Sollte der BGH diese Rechtsprechung aufrechterhalten und weiterhin diese Berechnung als Grundlage heranziehen, könnte dies dazu führen, dass trotz der geänderten Gesetzeslage im Ergebnis keine neuen Entscheidungen zu erwarten sind.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 25.06.2010 – Aktenzeichen I – 16 U 191/09
BGH-Urteil vom 29.03.1990 – Aktenzeichen I ZR 2/98 – in WM 1990, 1496