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OLG Frankfurt: Verwaltungsboni nicht ausgleichspflichtig
Das OLG Frankfurt wies kürzlich eine Berufung zurück, in der ein Handelsvertreter sog. Verwaltungsboni im rahmen seines Ausgleichsanspruchs angerechnet haben wollte. Danach werden „Zuschüsse und sonstige Vergütungen des Versicherungsunternehmens, wie z.B. Bürozuschüsse, Ersatz von Porti, Telefon und Reklameaufwendungen“ beim Ausgleichsanspruch nicht berücksichtigt.
Dazu das Gericht vorab in einem Beschluss:
- beabsichtigt der Senat, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat….
- Die Klägerin, eine ordentlich gekündigte Versicherungsvertreterin, macht auf der Grundlage der Grundsätze-Sach einen Anspruch wegen Handelsvertreterausgleichs geltend. Sie hat erstinstanzlich der Berechnung des Ausgleichswerts gemäß Abschnitt I der Grundsätze einerseits sogenannte DD-Provisionen zugrunde gelegt, die die Beklagte für Verlängerungen von Einzugsermächtigungen gezahlt hatte (1.733,80 € Jahresdurchschnittswert entsprechend 2.600,70 € Ausgleichsanspruch) und andererseits einen ihr als Landesdirektorin gezahlten monatlichen Verwaltungsbonus (30.129,40 € Jahresdurchschnittswert entsprechend 45.194,10 € Ausgleichsanspruch). Von dem Gesamtbetrag (45.194,10 € + 1.733,80 €) hat sie eine von der Beklagten auf den Ausgleichsanspruch erbrachte Zahlung von 2.871,60 € abgesetzt.
- Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Verwaltungsbonus sei Teil der Brutto-Jahresprovision und damit der Ausgleichsberechnung nach den Grundsätzen-Sach zugrunde zu legen.
- Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Grundsätze-Sach seien nicht heranzuziehen, weil sie nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur Schätzungsgrundlage seien, die keine Anwendung finde, wenn das Fehlen eines gesetzlichen Anspruchs festzustellen sei. Der Verwaltungsbonus sei jedenfalls von den zu berücksichtigenden Provisionen nach Abschnitt I 4 der Grundsätze auszunehmen.
- Das Landgericht hat nach Verhandlung vor der vollbesetzten Kammer durch die Vorsitzende allein die Klage abgewiesen, weil der Klägerin auf gesetzlicher Grundlage kein Ausgleichsanspruch im Umfang des gezahlten Verwaltungsbonus zustehe, denn dieser sei keine Vergütung für die Vermittlung für Vertragsverlängerungen oder Vertragserweiterungen, sondern nach den getroffenen Vereinbarungen Entgelt für die Verwaltung und Betreuung des Kundenstamms, auf das ein Ausgleichsanspruch nicht gestützt werden könne. Für die DD-Provisionen sei eine weitere Ausgleichszahlung nicht geschuldet, weil deren Ausgleichsbetrag unter der bereits erbrachten Zahlung der Beklagten liege und die Klägerin wegen der in 2001 erfolgten Aufhebung der diesbezüglichen Vereinbarung keinen Anspruch habe.
- Die Klägerin wendet mit ihrer Berufung ein, das Urteil sei nicht von dem berufenen gesetzlichen Richter gefällt worden und könne deshalb keinen Bestand haben. Der Verwaltungsbonus sei jedenfalls auch Vergütung für die Vermittlung von Folgeaufträgen und die Grundsätze-Sach nähmen hinsichtlich der Abgrenzung zur Vergütung für Verwaltungstätigkeiten in Abschnitt I 3 eine Pauschalierung vor. Auf die Bezeichnung der Vergütung könne es für ihre Einordnung nicht entscheidend ankommen.
- Die Beklagte verteidigt das Urteil.
- Das Rechtsmittel der Klägerin ist zulässig eingelegt und gerechtfertigt worden.
- Die Berufung hat aber offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Urteil nicht auf einem Rechtsfehler iSd. § 513 Abs.1 ZPO beruht und eine andere Tatsachenlage im Berufungsverfahren entweder nicht festzustellen ist oder für die Entscheidung ohne Bedeutung bleibt.
- Der Klägerin steht jedenfalls kein weiterer Anspruch aus § 89b Abs.5 Satz 1, Abs.1 HGB auf Handelsvertreterausgleich zu, als die Beklagte bereits hierauf Zahlung geleistet hat, nämlich im Umfang von 2.871,60 €, sodass dahin stehen kann, ob die Klägerin aus den DD-Provisionen nach Maßgabe der Grundsätze-Sach berechtigt sein kann. Denn der sich daraus ergebende Anspruch würde den Zahlbetrag nicht übersteigen. Folgerichtig geht die Berufung der Klägerin auf die DD-Provisionen auch nicht mehr ein.
- Die Klägerin kann keinen Ausgleich auf der Grundlage der erhaltenen Zahlungen verlangen, die die Parteien mit „Verwaltungsbonus“ bezeichnen. Die Grundsätze-Sach, die nach der Entscheidung des BGH vom 23.11.2011 (VIII ZR 203/10 – NJW-RR 2012, 674, zu Senat 5 U 101/09) gemäß § 287 ZPO Schätzungsgrundlage sein können, tragen einen höheren Anspruch der Klägerin nämlich nicht, weil die Verwaltungsboni dem Ausgleichswert nach Abschnitt I 4 nicht zugrunde zu legen sind. Danach sollen „Zuschüsse und sonstige Vergütungen des Versicherungsunternehmens, wie z.B. Bürozuschüsse, Ersatz von Porti, Telefon und Reklameaufwendungen“ unberücksichtigt bleiben. Der Senat sieht die Verwaltungsboni als solche Zuschüsse, wobei man der Klägerin zugestehen muss, dass die gewählte Bezeichnung der Vergütung für deren Einordnung nicht entscheidend sein kann, wenn sie auch im Rahmen der Auslegung mit zu berücksichtigen ist. Dass ein Zuschuss für Verwaltungstätigkeiten vorlag, ergibt nicht nur dessen Bezeichnung, sondern auch der vereinbarte Abgeltungsinhalt. In Anlage 1 zum Landesdirektorenvertrag (Anl. K 2) ist vereinbart worden, als die Boni als „Vergütung für die Verwaltung des Kundenbestands“ gezahlt werden sollten. Ihre Zahlung war mit der Verpflichtung verbunden, die Bestandskunden halbjährlich aufzusuchen. Die Berechnungsstruktur deutet dahin, dass überhaupt keine Provision vorlag, denn die Höhe richtete sich nicht nach den einzelnen Verträgen im Bestand der Klägerin, sondern war nur nach dem Halbjahresbestand an Prämien in drei Gruppen eingeteilt, nämlich bis 500.000,00 €, bis 599.999,00 € und über 600.000,00 €.
- Eine Heranziehung der Rechtsprechung zur Berechnung des gesetzlichen Anspruchs, an der sich die Grundsätze pauschalierend orientieren, führt zu keinem anderen Ergebnis. Mehrfach hat der BGH entschieden (zuletzt BGH vom 23.11.2011, wie oben, Rz. 30; auch BGH Vom 22.12.2003, VIII ZR 117/03- MDR 2004, 402), dass der Verlust von Verwaltungsprovisionen, also von Vergütungen für die Bestandspflege und Kundenbetreuung, nicht zum Ausgleich berechtigt. Hier hatten die Parteien aber vereinbart, dass der Bonus genau dies abgelten soll.
- Für eine schätzungsweise Heranziehung der Grundsätze-Sach besteht ohnehin nach § 287 Abs.2 ZPO iVm. § 287 Abs.1 ZPO keine rechtliche Grundlage, weil die Höhe des Ausgleichsanspruchs, wie dort vorausgesetzt, nicht streitig ist. Vielmehr steht fest, dass die Klägerin auf der Grundlage des § 89b Abs.1 HGB keinen Ausgleich aus den gezahlten Verwaltungsboni beanspruchen kann. Es entspricht, wie zuvor ausgeführt, ständiger BGH-Rechtsprechung (vgl. zuletzt vom 23.11.2011, wie oben, Rz. 30), dass solche Provisionen ausgleichsrechtlich irrelevant sind, die für Tätigkeiten wie Bestandpflege und Kundenbetreuung gezahlt werden.
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Der Makler ist kein Handelsvertreter.
„Der Handelsmakler unterscheidet sich vom Handelsvertreter durch das Fehlen einer ständigen Betrauung durch den Unternehmer. Betrauung bedeutet Beauftragung im Sinne eines Dienstvertrages mit Geschäftsbesorgungscharakter, aus dem sich für den Vertreter eine Pflicht zum Tätigwerden ergibt. Ständig meint eine auf Dauer angelegte Bindung, die mehr ist als eine bloß langfristige Geschäftsbeziehung.
Diese Pflicht zum Tätigwerden gegenüber einem Unternehmer hat der Makler nicht.“ –
So fasste es einmal das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 22.12.2011 unter dem Aktenzeichen I-16 U 133/10 zusammen. Daraus ergeben sich eine Reihe von Konsequenzen:
Dem Makler steht kein Buchauszug gemäß § 87 c Abs. 2 HGB zu.
Auskunft könnte er dennoch verlangen. Anspruchsgrundlage wäre dann § 242 BGB – Treu und Glauben.
Ein Auskunftsanspruch besteht nach Auffassung des Gerichtes jedoch nur dann, wenn die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechtes im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete unschwer, d.h. ohne billig belastet zu sein, zu geben vermag.
Gemäß § 100 HGB ist der Makler übrigens verpflichtet, ein Tagebuch zu führen.
Sämtliche Informationen, die der Makler zur Berechnung seiner Courtageansprüche benötigt, könnte er sich mit geringem Aufwand beschaffen, auch mit Hilfe der Versicherungsnehmer, da diese seine Kunden sind.
Wenn der Versicherungsnehmer das Informationsinteresse des Versicherungsmaklers vorrangig zu erfüllen hätte, ständen dem Makler keine Auskunftsansprüche gegen das Versicherungsunternehmen zu.
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Das Wort Verjährung ist für den Anwalt eines der unangenehmsten Fachbegriffe, insbesondere dann, wenn sich die Gegenseite darauf beruft.
Die normale Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre. Ausnahmsweise hatte der BGH kürzlich bei Klagen auf Rückzahlung von Kreditsachbearbeitungsgebühren 10 Jahre angenommen, weil die Rechtslage ja bisher unklar war.
Das ist aber eine absolute Ausnahme.
Alle Ansprüche, die im Jahre 2011 entstanden sind, drohen am 31.12.2014 zu verjähren. Dies betrifft z.B. Provisionsansprüche, Ansprüche auf Erteilung eines Buchauszugs für 2011, Rückforderung von Softwarepauschalen u.s.w..
Ein Anschreiben an das Unternehmen genügt nicht, um die Verjährung zu verhindern. Erforderlich ist, dass bis zum 31.12. Klage erhoben wird oder ein Mahnbescheid beantragt wird.
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Am letzten Mittwoch im Landgericht Frankfurt zeigte eine Richterin, aus welchem Zimmer einer der Gebrüder S&K, nämlich Stephan Schäfer, sprang, um sich den juristischen Folgen seiner Betrügereien zu entziehen. Das war vor etwa einem Jahr. Mittlerweile dürfte er genesen sein. Er hatte die Höhe falsch kalkuliert und trug schwere Verletzungen davon.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte nun darüber zu entscheiden, ob die Untersuchungshaft aufgehoben wird. Es entschied: Beide bleiben drin.
FondsOnline : „Das Gericht sieht eine Fluchtgefahr. Die Haft wurde auch für vier weitere Beschuldigte in dem S&K-Skandal verlängert. Ein weiterer Beschuldigter wurde gegen Zahlung einer Kaution in Höhe von 100.000 Euro auf freien Fuß gesetzt. Es handelt sich um einen 50-jährigen Rechtsanwalt.“
Offensichtlich hat sich Schäfer mit seinem Sprung gleich zweimal verkalkuliert: Er hatte die Fallhöhe falsch eingeschätzt und er hatte die Folgen, dass man ihm in Zukunft Fluchtgefahr unterstellen wird, ebenso „übersehen“.
Das Verfahren soll bald beginnen. 10.000 Anleger sollen um 200 Mio € geprellt worden sein.
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Die Kollegiale Vereinigung gibt es noch.
In der Mitarbeiterschaft der DVAG wurde in der letzten Zeit viel darüber gesprochen, ob ein Verein für Vermögensberater Sinn macht. Es hatte sich ein Verein gegründet. Dieser Verein trug den Namen DVAG in seinem Vereinsnamen. Die DVAG wandte sich dagegen, mit dem Hinweis auf das Markenrecht, im Wege einer einstweiligen Verfügung. Der Verein musste nun – zumindest vorerst – gem. Beschluss des Landgerichts Frankfurt – die Kürzel DVAG aus seinem Namen und seinem Internetauftritt herausnehmen.
Die Außendienstmitarbeiter der AachenMünchener gründeten schon vor vielen Jahren die Kollegiale Vereinigung. Die Kollegiale Vereinigung war als Interessensvereinigung der Außendienstmitarbeiter zu sehen. Sie wurde als Verein mit Standort in Würselen gegründet.
Nachdem dann im Jahre 2007 der Außendienst der AachenMünchener eingestellt wurde und sämtliche Außendienstmitarbeiter in die Allfinanz Deutsche Vermögensberatung DVAG überführt wurden, blieb auch die Kollegiale Vereinigung mit all seinen Rechten und Pflichten erhalten. Auch sie hatte den Namen geändert in „Kollegiale Vereinigung der Allfinanz Deutsche Vermögensberatung e.V.“. Auch der Vorstand blieb erhalten.
Die kollegiale Vereinigung wurde bei ihrer Gründung natürlich kritisch geprüft. Nach einem klärenden Gespräch mit dem Vorstand der AachenMünchener hatt man dann die kollegiale Vereinigung akzeptiert.
Eine der Errungenschaften der kollegialen Vereinigung ist der Rechtschutz für Handelsvertreter. Für 50 € jährlich ist kann sich dort jeder Vermögensberater der Allfinanz rechtlich absichern. Auch das ist bis heute geblieben. Der Rechtschutzversicherer für das Handelsvertreterrecht ist übrigens die AdvoCard.
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Der Ausgleichsanspruch kann auch „nach dem Gesetz“ errechnet werden. Dies ist jedoch schwierig und risikoreich.
In den von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen hatte der Handelsvertreter zunächst versucht, erstinstanzlich den Ausgleichsanspruch über die gesetzlichen Grundlagen zu errechnen und einzuklagen. Damit ist er erstinstanzlich gescheitert.
Erst als sich der Handelsvertreter dazu entschlossen hatte, die Berechnungen auch über die Grundsätze vorzunehmen, wollte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main diesem nachkommen. Das wurde dann anschließend vom Bundesgerichtshof bestätigt. Der Vertrieb hatte sich dagegen gewehrt und Revision eingelegt.
Nach den gesetzlichen Grundlagen müsste man sich bei der Berechnung des Ausgleiches bei den dynamischen Lebensversicherungen zunächst darüber Gedanken machen, welche Provision der Vertreter für die Vermittlung dynamisierter Lebensversicherungen erhalten hat. Würden dann Ansprüche auf Grunde einer wirksamen Provisionsverzichtsklausel mit Ende des Vertrag es entfallen, so partizipiert der Vertreter nicht mehr an den Dynamisierungen, wenn der Vertrag beendet ist. Er erleidet also nach Vertragsende Verluste. Diese Verluste sind im Rahmen einer so genannten Abwanderungsquote zu prognostizieren.
Maßgeblich ist also eine so genannte Abwanderungsquote. Die Abwanderungsquote kann sich aus den Zahlen der letzten Jahre ergeben. Hier müsste dann prozentual ermittelt werden, wie viele Verträge in den letzten Jahren prozentual weggefallen sind.
Ausgangsüberlegung ist die Provision, die der Vermittler in den letzten Jahren für die Dynamisierung bekommen hat.
Rechenbeispiel:
Wenn wir im letzten Vertragsjahr von einer Provision für Dynamisierungen von 5.000,00 € ausgehen, wird dies wie folgt berechnet:
Erstes Folgejahr
Jahresanfang Abwanderung 10 % Jahresende
5.00,00 € 4.50,00 €
Zweites Folgejahr
Jahresanfang Abwanderung 10 % Jahresende
4.50,00 € 4.05,00 €
Drittes Folgejahr
Jahresanfang Abwanderung 10 % Jahresende
405,00 € 3.64,50 €
Viertes Folgejahr
Jahresanfang Abwanderung 10 % Jahresende
364,50 € 328,05 €
Fünftes Folgejahr
Jahresanfang Abwanderung 10 % Jahresende
328,05 € 295,24 €
Die Provisionsverluste aus fünf Jahren betragen somit 1842,79 €.
Des Weiteren wird (nach Gillardon) ein Abzinsungsfaktor von 3 Prozent für fünf Jahre gebildet = 55,28
Der Ausgleichsrohbetrag wird nunmehr errechnet aus der Summe der Provisionsverluste in Höhe von 1842,79 € geteilt durch 60 (=5 Jahre) multipliziert mit 55,28 = 1842,79 geteilt durch 60 x 55,28 = 16.979,06
Danach wären 16.979,06 € auszugleichen.
Diese Berechnung ist wesentlich riskanter und ungenauer. Schon allein die Provisionsverluste zu berechnen, die der Vermittler im Bereich der dynamisierten Lebensversicherungen hat, ist äußerst schwierig. Hier würde eine derart exakte Auskunft erforderlich sein, um all die Zahlen präsentieren zu können, die gerichtlich erforderlich sind, so dass dies bereits ein erhebliches Risiko darstellt und schon daher die Ermittlung über die Grundzüge vorzuziehen ist.
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Bei den Rechtsfragen, ob Provisionsvorschüsse zurückzuzahlen sind, erlebt man mitunter die eine oder andere Überraschung. Damit habe ich nicht gerechnet.
Gestern vor dem Landgericht München ging es um die Frage, ob ein Urteil des Amtsgerichtes Weilheim aufgehoben werden soll.
Das Amtsgericht Weilheim hatte einem Berater den Buchauszug verwehrt, zugleich auch die sich aus dem Buchauszug ergebenen Provisionen und darüber hinaus dem Vertrieb abgesprochen, dass ihm noch Rückzahlungsansprüche zustehen.
Das Landgericht München meinte, das sei grundsätzlich alles falsch.
Als die Richterin darauf angesprochen wurde, dass die Abrechnungen arithmetische Fehler enthalten würden, und diese leicht mit einem Dreisatz auszurechnen wären, wollte die Richterin diese Berechnungen nicht „nachvollziehen“. Der Vertrieb argumentierte, dass man ja nicht mehr zurückfordere, als man gezahlt habe. Das ist allerdings eine „Milchmädchenrechnung“, da es sich hier ja um prozentuale Rückforderungen handelt.
Wenn von 1000 Euro Vorschuss die Hälfte zurückzuzahlen sind, weil die andere Hälfte verdient ist, sind das 500 Euro. Wenn jedoch tatsächlich 600 € verlangt würden, wäre das zu viel. Das ist zwar weniger, als gezahlt wurde, aber rechnerisch immer noch zu viel.
Ich beantragte dann, dass – sollte das Gericht dies rechnerisch nicht nachvollziehen können – darüber ein Gutachten eingeholt werden müsse, was aber das Gericht für zu spät erachtete, weil man hier ja schon in der Berufung wäre. Darauf antwortete ich, dass ich bisher auch davon ausging, dass solch leichte Rechenaufgaben eigentlich noch ohne Gutachten zu lösen wären. Dass diese Rechenaufgaben derart Schwierigkeiten bereiten und Sätze wie „wir fordern ja nicht mehr zurück, als wir gezahlt haben“ beim Gericht für Verwirrung sorgen – damit habe ich nicht gerechnet.
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Im Rahmen der Grundsätze, die einen Maßstab über die Berechnungd es Ausgleichsanspruches geben, wird auch genauer beschrieben, wie Finanzdienstleistungen auszugleichen sind.
Die maßgeblichen Entscheidungen, und zwar die Entscheidungd es Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main und die beiden Entscheidungen des Bundesgerichtshofes, habe sich zu diesem Punkt nicht geäußert. Die Urteile sahen bisher vor, dass es einen Ausgleich für Investments nicht gibt.
Zurzeit ist jedoch davon auszugehen, dass dies nur fallbezogen ist. Schließlich sehen die Grundsätze einen Ausgleich für Finanzdienstleistungen vor.
Beispiel: Betrugen die Jahresprovisionen für
2010 16.000,00 €
2011 7.500,00 €
2012 3.800,00 €
2013 6.600,00 €
So ergibt dies eine durchschnittliche Jahresprovision in Höhe von 8.475,00 €.
Das ermittelte ausgleichspflichtiges Folgegeschäft beträgt 10 % davon = 847,50 €.
Sollte der Vermittler z.B. 12 Jahre dabei gewesen sein, wird dieser Betrag mit 3 miltipliziert und ergibt dann 2.542,50 €. (Bei einer Tätigkeitsdauer über 15 Jahre würde es einen Treuebonus geben).
Insgesamt wären hier für den Bereich Finanzdienstleistungen bei unserem Beispiel 2.542,50 € auszugleichen.
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Als ich gestern über Sky das Bundesligaspiel zwischen dem HSV und Werder Bremen ansah, habe ich die eine und andere langweilige Minuten dafür genutzt, um ein bisschen zu googeln.
Gerade der mir bis dahin völlig unbekannte HSV-Trainer, Josef Zinnbauer, fiel dabei auf. Millionär soll er sein, obgleich er fast nur in der 2. Liga kickte. Um den armen Mitspielern zu vertuschen, dass ihm ein Ferrari und ein teurer Benz gehört, ließ er sich von anderen zu den Trainingseinheiten fahren. Das große Geld verdiente er mit Finanzdienstleistungen.
Josef Zinnbauer machte Ausbildungen zum Zerspanungsmechaniker und zum Versicherungsfachmann begann als Außendienstmitarbeiter einer großen Versicherungsgesellschaft. Er gründete eigene Firmen und vertickerte in der Kabine und nach dem Training an seine Mitspieler Finanzdienstgeschäfte. Wenn also manch HSV-Profi noch bei Spielbeginn den Kugelschreiber in der Hand hat, weiß man jetzt warum.
Ein anderer Ex-HSVler, nämlich der 69-fache Nationalspieler Manfred Kaltz, der Urvater der Bananenflanke, ist übrigens jetzt Vermögensberater der DVAG. Auch er fährt zweigleisig, denn er soll seit Januar 2014 Trainer der Fußballschule Bochum sein.
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Getreu dem Motto „wie der Vertreter so der Kunde“ hat sich die Generali etwas ganz Neues einfallen lassen.
Während schon der ein oder andere Berater durch vom Vertrieb zur Verfügung gestellte Handys, Ipads u.s.w. seiner Komplettüberwachung zugestimmt hat, will man das jetzt auch dem Kunden zumuten.
Versicherungskunden der Generali sollen sich selbst bespitzeln. „Der Versicherer, der zu den fünf größten Unternehmen der Branche in Deutschland gehört, will, dass seine Versicherten künftig Daten über ihre Lebensgewohnheiten nicht nur sammeln, sondern auch an das Unternehmen weiterleiten,“ schreibt die Welt.
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Mit Urteil vom 13.05.2014 hat der der Bundesgerichtshof entschieden, dass die von Banken formularmäßig erhobenen Bearbeitungsgebühren für Verbraucherdarlehen unzulässig sind. Offen blieb dabei aber die wichtige Frage, ob der Anspruch des Darlehensnehmers auf Erstattung von vor dem 1. Januar 2011 verlangten Bearbeitungsgebühren verjährt ist. Etliche Banken hatten sich daher mit der Behauptung, der Erstattungsanspruch sei verjährt, die Erstattung verweigert.
Am 28.10.2014 hat der Bundesgerichtshof unter den Aktenzeichen XI ZR 17/14 und XI ZR 348/13 festgestellt, dass die dreijährige Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen begann, weil Darlehensnehmern die Erhebung einer Rückforderungsklage aufgrund der unklaren Rechtslage vor 2011 nicht zumutbar war.
„Nicht erforderlich ist hingegen in der Regel, dass er aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann aber die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht in einem für die Klageerhebung ausreichenden Maße einzuschätzen vermag,“ so der BGH.
Für Vertragsabschlüsse aus dem Jahr 2004 gelten folgende Besonderheiten: Bearbeitungsgebühren, die nach dem 19.11.2004 geleistet wurden, können nach dem neuen Urteil zurück verlangt werden. Dieser Tag verschiebt sich ab heute täglich um einen Tag. Morgen können also nur noch die nach dem 20.11.2004 gezahlten Bearbeitungsgebühren zurück verlangt werden. Es gilt die zehnjährige kenntnisunabhängige Höchstfrist, die taggenau endet, spätestens am 31.12.2014.
Alle in der Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2011 gezahlten Bearbeitungsentgelte verjähren zum 31.12.2014!
Ein Mahnschreiben an das Kreditinstitut genügt nicht, um die Verjährung zu verhindern! Um zu verhindern, dass der Anspruch verjährt, muss ein Mahnbescheid beantragt werden oder Klage erhoben werden.

