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Der Bundesgerichtshof entschied vor ein paar Wochen, dass die sogenannten ordentliche Gerichte zuständig sind, wenn es zu einem Rechtsstreit zwischen der DVAG und einem Handelsvertreter kommt. Dies war bisher nicht einheitlich gesehen worden.
Gegenstand der Überprüfung war ein Vertrag aus dem Jahr 2007. Im Jahre 2007 hatte die DVAG sämtliche Vertragsverhältnisse mit ihren Handelsvertretern umgestellt.
Neu war in den Verträgen eine Regelung, wonach der Vermögensberater einer anderweitigen Tätigkeit nachgehen dürfte, wenn er dies 21 Tage zuvor angezeigt hat und einige, nicht näher beschriebene Unterlagen überreicht.
Nicht die ordentlichen Gerichte bzw. das Landgericht wäre zuständig, wenn eine Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 3 ArbGG eintreten würde, wonach stattdessen das Arbeitsgericht zu entscheiden hätte. Das Arbeitsgericht ist danach zuständig, wenn es sich bei dem Handelsvertreter um einen Einfirmenvertreter handelt und dieser in den letzten sechs Monaten weniger als 1.000 € monatl. durchschnittlich an Provisionen verdient hat.
Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass der von der Klägerin zu den ordentlichen Gerichten (Amts-, Land- und Oberlandesgericht) beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Der Bundesgerichtshof dazu:
„§ 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG ist im Verhältnis zu § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG die vorgreifliche Sonderregelung; § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG enthält eine nicht geschlossene Zuständigkeitsregelung…
Zu dem genannten Personenkreis gemäß § 92 a HGB gehören Handelsvertreter, die vertraglich nicht für weitere Unternehmer tätig werden dürfen
(§ 92 a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB; sog. Einfirmenvertreter kraft Vertrages, vergl. BT-Drucks. 1/3856, Seite 40) und Handelsvertreter, denen dies nach Art und Umfang der verlangten Tätigkeit nicht möglich ist (§ 82 a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 HGB; sog. Einfirmenvertreter kraft Weisung, vergl. BT-Drucks. 1/3856, Seite 40). Ein vertragliches Verbot im Sinne den von § 92 a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB besteht nicht nur in den Fällen, in denen derm Handelsvertreter vertraglich untersagt ist, für weiter Unternehmer tätig zu werden, sondern auch in den Fällen, in denen die Ausübung einer solchen Tätigkeit nach dem Vertrag von der Einwilligung bzw. Genehmigung des Unternehmers abhängig ist und eine derartige Einwilligung bzw. Genehmigung nicht vorliegt (vergl. BAGE 113, 308, 310 f. m.w.N.). Für die Annahme eines vertraglichen Tätigkeitsverbotes im Sinne des § 92 a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB reicht hingegen ein vereinbartes Konkurrenzverbot nicht aus, weil dadurch nicht die Möglichkeit ausgeschlossen wird, für Unternehmer eines anderen Wirtschaftszweigs tätig zu werden ( vergl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.10.2009 – VIII Zwischenbescheid 45/08, NJOZ 2010, 2116 Randnr. 22 m.w. N.). Auch die Vereinbarung einer bloßen Anzeigepflicht reicht für die Annahme eines vertraglichen Tätigkeitsverbotes im Sinne des § 92 a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB regelmäßig nicht aus, weil dadurch nicht die Möglichkeit ausgeschlossen wird, für weitere Unternehmer tätig zu werden (vergl. Emde, Vertriebsrecht, zweite Auflage, § 92 a Randnr. 9). Für Versicherungsvertreter gilt, vorbehaltliche Sonderregelung gemäß § 92 a Abs. 2 HGB, Entsprechendes.
Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Beklagte aufgrund der Klauseln in Ziffer 1 Abs. 5 des Vermögensberatervertrages vom 24. Mai / 14. Juni 2007 nicht als Einfirmenvertreter kraft Vertrags (§ 92 a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB) einzustufen, weshalb hieraus keine Einstufung des Beklagten als Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 92 a HGB resultiert. Durch die vertragliche Regelung in Ziffer I Abs. 5 wird eine Tätigkeit des Beklagten als Handelsvertreter für weitere Unternehmer ebenso wie eine anderweitige Erwerbstätigkeit generell, von dem in Ziffer I Abs. 5 Satz 3 genannten kurzfristigen Zeitraum abgesehen, nicht ausgeschlossen. Ein Vetorecht der Klägerin bezüglich der Aufnahme einer Tätigkeit für weitere Unternehmer ist nicht vorgesehen. Allerdings wird die Aufnahme einer solchen Tätigkeit durch die Erfordernisse einer schriftlichen Anzeige unter Vorlage der bezeichneten Unterlagen sowie durch die vorgesehene Wartefrist von 21 Tagen nach Eingang der Anzeige und der betreffenden Unterlagen erschwert. Diese Erschwerungen reichen für die Annahme eines vertraglichen Tätigkeitsverbots im Sinne des § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB indes nicht aus, weil dadurch nicht generell die Möglichkeit ausgeschlossen wird, für andere Unternehmer tätig zu werden. Soweit der Beklagte nach der vertraglichen Regelung in Ziffer I Abs. 5 gehindert war, für Unternehmer tätig zu werden, die auf eine kurzfristige Arbeitsaufnahme angewiesen sind und nicht den Ablauf der vorgesehenen Wartefrist abwarten können, ist diese Einschränkung nicht gewichtig genug, um ein vertragliches Tätigkeitsverbot im Sinne des § 92 a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB anzunehmen. Entsprechendes gilt für die Einschränkung, die daran liegt, dass der Beklagte möglicherweise nicht für andere Unternehmer tätig werden konnte, die mit einer Vorlage der vertraglichen Vereinbarungen bei der Klägerin nicht einverstanden sind. Die Beschränkung des besonderen Schutzes gemäß § 92 a HGB auf den Einfirmenvertreter findet ihre Rechtfertigung darin, dass er seiner Stellung am Stärksten einem Angestellten angenähert ist; der Einfirmenvertreter ist an einen bestimmten Unternehmer gebunden, für den er seine Arbeitskraft und – Zeit einsetzen muss und von dem er dadurch wirtschaftlich völlig abhängig ist (vergl. BT-Drucks. 1/3856, Seite 40). So liegt der Fall hier angesichts der lediglich 21 tägigen Wartefrist und des fehlenden Vetorechts der Klägerin bezüglich der Aufnahme einer Tätigkeit für weitere Unternehmer nicht.“
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Am 25.07. letzten Jahres berichteten wir über Jens Klingebiel. Er war früher Vermögensberater bei der Deutschen Vermögensberatung. Er hatte sich nach der Tätigkeit in der Finanzbranche seinem Traum gewidmet hat, und zwar der Fotografie und der Filmerei.
Auch Stephan Krieger hat sich seinen Traum erfüllt. Auch er war lange Zeit Vermögensberater. Jetzt führt er durch mittelalterliche Wehren, feudale Herrschaftsgebäude und düstere Verliese.
Seinen Traum als Burgführer geht er zwar nicht in hauptberuflicher Mission nach. Dies schmälert seine Leidenschaft aber sicher nicht im Geringsten.
Stephan Krieger ist Burgführer der Burg Breuberg. Wenn es die Zeit erlaubt, bietet er Führungen in der Burg Breuberg im Odenwald an.
Die Burg Breuberg blickt auf eine 850 jährige Geschichte zurück und gehört zu den größten und am besterhaltenen Burgen im ganzen süddeutschen Raum.
Ich bin mir sicher, dass eine Burgführung mit Stephan Krieger ein unterhaltsames, spannendes und auch informatives Erlebnis ist. Bei der nächsten Gelegenheit melde ich mich dort bei ihm einfach mal an.
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Am 19.10.2012 entschied das Landgericht Frankfurt, dass die Klage eines Vertriebes auf Unterlassung, Feststellung der Unwirksamkeit einer fristlosen Kündigung sowie Schadensersatz abgewiesen wird.
Der Handelsvertreter kündigte zunächst fristgerecht zum nächst möglichen Zeitpunkt.
Danach rügte er die Erhöhung der Stornoreserve auf 100 % und die Sperrung zum Zugang des PC-Systems.
Der Vertrieb wandte ein, dass der Beklagte jederzeit Zugriff auf die notwendigen Funktionen und Informationen über das Büro seines Betreuers hat. Nach Ablauf einer gesetzten Frist kündigte der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis fristlos.
Das Landgericht Frankfurt erkannte, dass es einen Grund für eine fristlose Kündigung gegeben habe. Ein solcher liege dann vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Vertragsfortsetzung bis zur vereinbarten Vertragsbeendigung oder bis zum Ablauf der Frist zur ordentlichen Kündigung nicht zugemutet werden kann, weil es trotz der Beachtung des Gebotes zur Vertragstreue im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalles Treue und Glauben sowie der Billigkeit widerspricht, den die Kündigung Erklärenden am Vertrag festzuhalten.
Das Gericht sah den Grund nicht darin gegeben, dass die Stornoreserve auf 100 % heraufgesetzt wurde. Schließlich sei dieser Vorgang nach Abmahnung des Beklagten vor Ausspruch der Kündigung korrigiert worden, so dass die Kündigung darauf nicht mehr gestützt werden konnte.
Ein Kündigungsgrund sei in der Einschränkung des Zugangs des Beklagten zum EDV-System gegeben. Eine ungebundene, eigenverantwortliche und selbstständige Gestaltung der Tätigkeit des Handelsvertreters sei damit bis zum Ende der regulären Vertragslaufzeit nicht mehr möglich gewesen, so das Gericht.
Das Gericht sah auch schwerwiegende Gründe darin, dass der Geschäftsleiter zu den Kunden Kontakt aufgenommen hat.
Die Klägerin könne dem auch nicht entgegenhalten, dass sie befürchtet hatte, der Beklagte könne von einem anderen Unternehmen abgeworben worden sein und sich diese Daten für seine neue Tätigkeit zu Nutze machen. Das Gericht erkannte den Vortrag der Klägerin dazu nicht hinreichend substantiiert.
Gegen die Entscheidung wurde Berufung eingelegt. Der Ausgang des Verfahrens ist hier noch nicht bekannt.
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Gestern war ich beim Landgericht Hannover. Swiss Life klagte eine Vertragsstrafe gegen einen ehemaligen Handelsvertreter in Höhe von 50.000€ ein.
Beginn sollte um 12 Uhr sein. Die Verhandlung begann 20 Minuten später. Man musste sich noch beraten.
Es ging in der Verhandlung um sehr viele Eckpunkte, auch darum , ob die Vertragsstrafe wirksam vereinbart war. Die neueste BGH-Rechtsprechung wurde erörtert. Das Gericht vertrat – vorläufig – die Auffassung, die Vertragsstrafe sei wirksam.
Turbulent wurde diskutiert. In Anbetracht der Höhe der Forderung wurden – auch von Swiss Life – wirtschaftliche und soziale Verhältnisse des Handelsvertreters berücksichtigt. Schließlich war die Frage existentiell.
Dann plötzlich – aus meiner Sicht mittendrin – drängte eine Richterin (die Kammer bestand aus drei Richtern), darauf, dass der Termin zu Ende sei. Sie habe einen Termin und müsse weg. Während ich dann noch Anträge formulierte und begründete (es ging um Schriftsatzfristen) hieß es, dass die Verhandlung zu Ende sei.
Die Richter erhoben sich und verschwanden im Beratungszimmer.
Da fragt sich, wann denn tatsächliche eine Verhandlung zu Ende ist. Vielleicht ist es wie beim Fußball: Wenn der Richter abpfeift, sind die 90 Minuten rum.
Vielleicht werden wir rügen müssen, dass wir nicht genügend angehört wurden. Aber dann fragt sich: was ist schon genügend?
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SWISS-LIFE erkauft sich Ablass für AWD-Vergangenheit zu Lasten von Geschädigten.
Stellungnahme von Maximilian von Ah / ehemaliger Landesdirektor im Finanzstrukturvertrieb und Insiderbuchautor: Geld fressen Seele auf / http://www.maximilianvonah.com
Mit großen Geschützen wollten die VKI-Verbraucherschützer in Österreich
(der VKI setzt sich zusammen aus: vier Sozialpartnern (ordentliche Mitglieder) und der Republik Österreich (außerordentliches Mitglied): Kammer für Arbeiter und Angestellte, Österreichischer Gewerkschaftsbund, Wirtschaftskammer Österreich, Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreich sowie die Republik Österreich, vertreten durch den Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz),
den unglaublich subversiven Sumpf der Finanz-Strukturvertriebe in Österreich, allen voran der AWD Allgemeine Wirtschaftsdienst mit Finanz-Guru Carsten Maschmeyer, trockenlegen.
Namhafte Politiker warben bereits für eine Gesetzesvorlage, die allen Finanz-Strukturvertrieben ein für allemal den schädlichen Provisionszahn ziehen sollte.
Zudem hatten die Verbraucherschützer bereits über 7000 speziell vom AWD geschädigte Kunden ausgemacht, denen AWD-Drücker aus dem persönlichen sozialen Umfeld (auch Familienangehörige), Immobilien-Aktien als so sicher wie ein Sparbuch, auch mündelsicher, verkauft hatten.
Von diesen 7000 AWD-Geschädigten, traten später 2500 ihre Regressansprüche an den VKI ab. Schadenssumme rund 40 Millionen Euro. Die restlichen 4500 wollten ihre Ansprüche allein oder über ihre Rechtsschutzversicherung einfordern.
Der VKI recherchierte aufwendig und stieß einerseits auf den Insiderbuch-Autor und ehemaligen Landesdirektor im Finanzvertrieb Maximilian von Ah (Geld fressen Seele auf) und auf weitere ehemalige AWD-Mitarbeiter und Führungsmanager die ihrerseits angaben, jenen Verkauf von Immo-Invest Immobilien-Aktien lediglich im Wortlaut der AWD-Schulungen und beweisrechtlich vorliegenden E-Mail-Anweisungen vorgenommen zu haben. Sie hätten sich auf Maschmeyer und den AWD verlassen.
Der VKI sammelte alle stichhaltigen Zeugenaussagen und Beweis-Dokumente und kam alsdann zu dem Entscheid, neben den 2500 Zivilklagen mit Regressforderungen im Streitwert von rund 40 Millionen Euro, Strafanzeige gegen den AWD, gegen Carsten Maschmeyer und weitere AWD-Geschäftsführer zu stellen. Alle 2500 AWD-Geschädigten schlossen sich dieser Strafanzeige an.
Fortan ermittelte die Wiener Staatsanwaltschaft gegen Wirtschaftskriminalität und Korruption, wegen: Gründung einer kriminellen Vereinigung, wegen systematisch initiierten geschäftsmäßigen Betruges und zig anderen mutmaßlich vorsätzlichen Straftaten.
Allein Maschmeyer und sein AWD reagierten, wie sie in hunderten von vergleichbaren Fällen immer reagiert hatten: nämlich nach Plan!
Dieser Plan zielt einerseits auf die bei (An-)Klägern i.d.R. begrenzt vorliegenden Ressourcen Zeit und Geld. Das heißt hier spielen anwaltliche Prozess-Verzögerungen, -Verschiebungsanträge und -Gegenklagen eine wichtige Rolle.
Andererseits zielt man auf ein stufenweises Vorgehen, wonach die jeweils nächste Stufe erst dann betreten wird, wenn sie als notwendig erscheint.
1. Stufe: kategorisches Leugnen;
2. Stufe: die Einzelfall Argumentation;
3. Stufe: der Einzelfall eines Sub-Agenten (Handelsvertreters) mit Abmahnung;
4. Stufe: außergerichtliches Vergleichsangebot mit Saldoklausel;
5. Stufe: gerichtliches Vergleichsangebot.
Je nach Wichtigkeit und Größenordnung wird natürlich der Geldbetrag zum Vergleichsangebot so erhöht, dass der/die Kläger kaum NEIN sagen können.
In Österreich hatte es der AWD allerdings mit dem Novum einer Sammelklage zutun, deren Zulassung er zunächst einige Jahre vergeblich zu verhindern suchte.
Im Nachhinein betrachtet, stellt sich die Sammelklage allerdings als Glücksfall für die Swiss-Life heraus, weshalb die AWD-Mutter nunmehr auch in Deutschland medial dazu aufruft, dass sich angeblich AWD-Geschädigte zu Sammelklagen zusammenzuschließen mögen.
Kein Wunder treten doch die geschädigten Kläger alle ihre Rechte an unbeteiligte Dritte (Rechtsanwälte/ Konsortien, Vereine oder ähnliches) ab, weshalb diese fortan als Sammelkläger auftreten. Die Sammelkläger lassen sich a priori allfällige Prozess-Kosten und Prozess-Risiken von einem Prozess-Finanzierer gegen dessen Erfolgsgebühr (um die 30%) garantieren, und schließen mit jedem einzelnen Kläger ebenfalls eine Honorar-Vereinbarung ab, die für den Fall des angestrebten Vergleichs direkt von der Vergleichsgeldsumme abgezogen wird.
Prozess-Finanzierer und juristische Sammelkläger kommen also immer zu ihrem Geld, denn zu guter Letzt werden die juristisch relevanten Dritten schon einen ‚vertretbaren‘ Vergleich auszuhandeln wissen.
In Wien brachte mithin die AWD-Plan Stufe 4, im August 2013, also nach fast 5 Jahren juristisch vertretenem hin und her, den saldoabschließenden Erfolg – notabene für Swiss-Life/AWD.
Denn allein schon monetär lässt sich leicht errechnen: 2500 Geschädigte klagten einst eine Schadenssumme von 16‘000 € /p.G.
2500 Geschädigte bekommen im Vergleich lediglich 2‘800 €/p.G. zugesprochen.
Die Swiss-Life erringt allerdings ihren größten Erfolg über die Nebenabreden und Saldoklauseln des Vergleichs, denn hiernach erklären sich die Parteien als per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt. Bedeutet: Rückzug respektive sofortige Desinteresse-Erklärung in Sachen der Strafanzeige.
Jetzt liegt es beim Staatsanwalt, der dem Rückzug ein öffentliches Interesse zur Weiterverfolgung der Strafsache entgegenhalten könnte. Die Unabhängigkeit der Wiener Strafverfolger wird sich also sicher bald zeigen.
Den Ablassbrief für 11 Millionen Euro, wird der Schweizer Versicherungskonzern seinen Aktionärinnen und Aktionären sicher als riesen Erfolg verkaufen, denn denen liegt der Verlustabschreiber von 478 Millionen Euro auf den eingekauften AWD-Wert, immer noch schwer im Magen.
Allein mit der Veröffentlichung des Ablass-Deals stieg die Swiss-Life-Aktie schon wieder.
Bleibt allein die „Aktie“ der 2500 AWD-Geschädigten. Sie war für viele ein letzter Hoffnungsschimmer für ihre ramponierte finanzielle Existenz.
Mit dem Vergleich verglühte sie, wurde mit Abwrackprämie zum Schleuderpreis von 2‘800 Euro für immer vernichtet – vermutlich zusammen mit jedem Glauben an vollmundige Juristen und die Rechtsstaatlichkeit.
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Die Handelszeitung teilt mit, dass sich Swiss Life Select (vormals AWD) mit dem Verein für Konsumenteninformation geeinigt habe. Danach will Swiss Life 11,14 Mio Euro einschließlich Gerichtskosten zahlen.
Der Vorwurf der Falschberatung werde mit dem Vergleich nicht mehr aufrechterhalten.
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Ich bin überrascht. Wurde ich doch kürzlich hier im Blog vom Exberater auf das neue Forum aufmerksam, habe ich es mit gleich mal angeguckt. Dass ein so jung aus dem Boden gestapftes Forum schon so voller Leben ist, hätte ich nicht gedacht.
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Am 16.04.2013 entschied das Amtsgericht Frankenberg (Eder), dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten bei einem Rechtsstreit der Deutschen Vermögensberatung gegen einen ehemaligen Vermögensberater gegeben ist.
Gemäß des vorliegenden Vertrages hatte der Vermögensberater die Ausübung einer anderweitigen Erwerbstätigkeit vor der Aufnahme einer solchen Tätigkeit schriftlich anzuzeigen.
Das Gericht meint dazu, dass durch diese Klausel der Beklagten die Ausübung einer anderweitigen Erwerbstätigkeit weder untersagt noch von einer Genehmigung der Klägerin abhängig sei, sie enthalte nur mittelbar wirkende Einschränkungen.
Auch darin, dass der Vermögensberater erst 21 Tage später anderweitig tätig sein dürfte, wollte das Gericht darin kein Tätigkeitsverbot sehen. Schließlich sei dies nur eine Verzögerung, allenfalls eine zeitliche Erschwernis, die dem Unternehmer letztendlich eine Prüfungsmöglichkeit eröffnet. Die Freiheit, sich für die Ausübung einer anderweitigen Tätigkeiten zu entscheiden, sofern diese mit den vertraglichen Pflichten des Vermögensberatervertrages im Übrigen zu vereinbaren ist, bleibt dem Handelsvertreter erhalten.
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Landgericht Hechingen: Kündigung wirksam
Am 24.07.2013 fällte das Landgericht Hechingen ein Teilurteil. Es musste über verschiedene Anträge und Widerklageanträge entscheiden.
Ein Handelsvertreter eines Finanzdienstleistungsvertriebs kündigte fristlos. Das Provisionskonto des Vermögensberaters wurde nach Ausspruch seiner ordentlichen Kündigung zu 100 Prozent gesperrt. Auch wurde die geschäftliche E-Mail Adresse des Handelsvertreters gesperrt. Er konnte zwar selbst Nachrichten empfangen, aber nach außen hin keine E-Mails mehr versenden. Danach erfolgte die fristlose Kündigung.
Der Vertrieb beantragte, den Beklagten zu verurteilen, dieser solle eine Reihe von Fragen beantworten und Auskunft erteilen, welche Personen er z. B. aufgesucht hatte.
Dieser Antrag wurde als unbegründet abgewiesen. Zwar habe der Handelsvertreter gemäß § 86 Abs. 2 HGB dem Unternehmer die erforderlichen Nachrichten zu geben. Was erforderlich ist, bestimme sich unter sachgerechter Abbildung der Interessen des Handelsvertreters danach, was das objektive Interesse des Unternehmers nach Besonderheit und Dringlichkeit des Falls erfordert. Ein Unternehmer könne seinem Handelsvertreter auch Weisungen erteilen oder bestimmte Pflichten durch Weisungen konkretisieren. Dies ergebe sich aus § 665 BGB. In diesem Fall, so das Gericht, sei die Weisung jedoch nicht mehr angemessen, weil diese die Selbstständigkeit des Handelsvertreters aufheben bzw. zu weitgehend einschränken würde.
Ferner beantragte der Vertrieb festzustellen, dass die fristlose Kündigung unwirksam ist, der Handelsvertreter zur Einhaltung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes verpflichtet ist und er alle Schäden ersetzen müsse, die Infolge der fristlosen Kündigung entstanden seien.
Auch diese Anträge wurden abgewiesen. Das Gericht erkannte, dass der Beklagte das Vertragsverhältnis hatte wirksam fristlos kündigen können.
Durch die Verhinderung des ungeschmälerten Zugriffs des Beklagten auf seine E-Mail Adresse habe die Klägerin eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Trotz der in Nummer 2 des Handelsvertretervertrages von ihr bestimmten Verpflichtung zur Nutzung des EDV Netzwerkes wurde der Beklagte zumindest teilweise von der Nutzung ausgeschlossen. Die teilweise Sperrung der E-Mail Adresse habe das Auftreten im Geschäftsverkehr innerhalb des laufenden Handelsvertretervertrages nicht unerheblich erschwert.
Das Gericht nahm im Übrigen Bezug auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Stuttgart vom 20.03.2013 unter dem Aktenzeichen 3 U 177/12.
Ebenso sah das Gericht in der Beendigung der Vorfinanzierung einen Vertragsverstoß. Die vertragliche Regelung besage gerade nicht, dass bereits mit Kündigung des Vertrages der entsprechende Vorschussanspruch entfällt, vielmehr erst mit der Beendigung. Vertraglich war gerade geregelt, dass die Klägerin ein „Mehr“ als das Gesetz biete.
Der Vermögensberater wurde so behandelt, als sei das Vertragsverhältnis beendet, so das Gericht.
Auf den Zugang einer vorigen Abmahnung komme es nach Ansicht des Gerichtes nicht an. Dabei bewertete das Gericht, dass die Klägerin auch in der Folgezeit nicht reagiert habe.
Das Gericht sah in diesem Fall das Vertrauensverhältnis so gestört, dass eine Kündigung fruchte.
Widerklagend wurde beantragt, festzustellen, dass eine fristlose Kündigung das Vertragsverhältnis beendet habe. Dieser Antrag wurde bereits wegen fehlender Zulässigkeit abgewiesen. Es fehle an einem selbstständigem Streitgegenstand. Eine Widerklage ist nur zulässig, wenn ein anderer prozessualer Anspruch geltend gemacht wird, als mit der Klage bereits erhoben. Da die negative Feststellungsklage denselben Streitgegenstand mit der Feststellungsklage des Beklagten in der Widerklage habe, sei dies unzulässig.
Auch die Widerklage auf Zahlung von etwa 4.000 € Provisionen wurde als unbegründet abgewiesen. Der Beklagte könne nämlich nicht darlegen, dass die verdiente Provisionen die Vorschüsse und die Rückstellungen übersteigen, zumal er noch zur Berechnung der tatsächlich verdienten Provisionen nach eigenem Vortrag einen Buchauszug benötige und verlange.
Dieser Buchauszug wurde widerklagend eingeklagt. Der Vertrieb wurde verpflichtet, einen solchen Buchauszug zu erteilen. Der Buchauszug ist in Textform zu erstellen. Eine EDV-Einsicht erfülle diese Form nicht.
Das Landgericht Hechingen urteilte im Rahmen eines Teilurteils. Im Rahmen einer Stufenklage wurde eine zweite Stufe angekündigt. Über diese konnte noch nicht entschieden werden.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
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In den letzten Prozessen haben sich einige Tendenzen herauskristallisiert.
Ein Handelsvertretervertrag, der eine anderweitige Tätigkeit grundsätzlich
erlaubt, diese jedoch davon abhängig macht, dass diese Tätigkeit unter Vorlage
entsprechender Dokumente mindestens 21 Tage vor Aufnahme angezeigt wird, ist
nicht als Einfirmeneigenschaft anzusehen. Dies hat zur Folge, dass
Streitigkeiten nicht von den Arbeitsgerichten, sondern von den Amts-, Land- und
Oberlandesgerichten ausgeurteilt werden.
Tendenziell neigt die Rechtsprechung auch dazu, eine Abmahnung zu verlangen,
bevor eine fristlose Kündigung ausgesprochen wird. So war die Rechtsauffassung
zweier unterschiedlicher Senate beim Oberlandesgericht Bamberg.
Einige Gerichte sehen darin, dass ein Vertrieb nach Ausspruch der ordentlichen
Kündigung den Zugang zum Intranet abschaltet oder erschwert, eine
Vertragsverletzung. Auch darin, dass nach der ordentlichen Kündigung die
Provisionen plötzlich nicht mehr als Vorschuss ausgezahlt werden, Könnte ein
Vertragsverstoß gesehen werden.
Verlangt ein Vertrieb Provisionen zurück, muss er die Forderung rechnerisch sehr
genau darstellen. Dabei muss er auch exakt beschreiben, wie die Stornoreserve
berechnet wird. Kann er dies nicht, droht der Vertrieb die Klage zu verlieren.
Auch dann, wenn ein Vertrieb sehr ordentlich und genau abrechnet, steht dem
Handelsvertreter grundsätzlich ein Buchauszug zu.
Vertragsstrafen sind nur dann wirksam, wenn zwischen vorsätzlicher und
fahrlässiger Begehung unterschieden wird. Dies entspricht nicht nur der Auffassung
des BGH aus einer Entscheidung aus diesem Jahre, sondern auch der
Ansicht des Landgerichts Marburg. Letzteres musste allerdings nicht entscheiden,
weil sich die Parteien geeinigt hatten.
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Cash hat die Rangliste der Finanzdienstleister 2013 erstellt. Online ist die Liste einzusehen.
Nur die Hälfte konnte Umsatzsteigerungen erzielen. Von den besten 10 waren es nur 3, die sich umsatzmäßig steigern konnten, darunter DVAG, MLP und Global-Finanz.
Einen gewaltigen Abrutsch machte Swiss Life (früher AWD) mit 45,6%.
So schreibt es das Versicherungsjournal. Sehr anschaulich sind dort die Grafiken, die die Gewinner und Verlierer aufzeigen. Das Versicherungsjournal weist darauf hin, dass bei OVB und DVAG die Auslandsprovisionen mit einberechnet wurden.

