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LG Osnabrück: Vorschüsse müssen nicht zurückgezahlt werden, wenn…

Am 25.05.2007 gab es vor dem Landgericht Osnabrück ein interessantes Teilurteil.

 

Gestritten wurde um die Rückzahlung von Provisionsvorschüssen sowie Erteilung eines Buchauszuges und Zahlung weiterer Provisionen.

 

Ganz profan hieß es, dass die Klage abgewiesen wird und der Vertrieb einen Buchauszug zu erteilen hatte.

 

Die Vorschüsse wurden aufgrund einer im Finanzdienstleistungsbereich typischen Vereinbarung verankert.

 

Die Provisionen wurden auch regelmäßig im Rahmen von Abrechnungen zusammengefasst. Es wurde ein Kontokorrent vereinbart.

 

Darüber hinaus wurde ein fester monatlicher Vorschuss gezahlt.

 

Vorschüsse und Provisionen sollten dann regelmäßig abgerechnet werden.

 

Nach etwa einem Jahr merkte die Klägerin, dass die Vorschüsse nicht ins Verdienen gebracht wurden. Dann schlossen die Parteien eine Vereinbarung, wonach festgehalten wurde, dass der Beklagte die bis dahin erhaltenen Vorschusszahlungen in Form eines Darlehens behalten dürfe. Gleichzeitig wurde ein Schuldanerkenntnis abgegeben.

 

Danach erhielt der Beklagte nur noch den hälftigen Vorschuss pro Monat. Doch auch diese Vorschüsse wurden nur teilweise ins Verdienen gebracht.

 

Der Beklagte verlangt dann die Erteilung eines Buchauszuges. Ihm wurde zwar etwas übersandt, das er nicht für einen Buchauszug hielt. Daraufhin kündigte er den Vertrag fristlos.

 

Die Klägerin verlangte nunmehr die Rückzahlung eines Debetsaldos in Höhe von etwa 30.000 €. 

 

Die Klage wurde deshalb abgewiesen, weil die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückzahlung der nicht verdienten Provisionsvorschüsse eine unzulässige Kündigungserschwerung darstellt. Dies folgt aus einer Anwendung gemäß § 89 HGB.

 

Dabei handelte es sich um Schutzvorschriften, die verhindern sollen, dass der Handelsvertreter in seiner Entscheidung, das Handelsvertreterverhältnis zu beenden, nicht einseitig eingeschränkt wird. An die Kündigungsvertrages darf deshalb kein die Kündigung erschwerenden oder die Kündigung praktisch unmöglich machende Nachteilte geknüpft werden. Dies gilt nicht nur, wenn mit der Kündigung unmittelbar nachteilige Regelungen wie z. B. eine Vertragsstrafe verbunden werden. Eine unzulässige Kündigungserschwerung kann vielmehr auch dann vorliegen, wenn mit der Kündigung sonstige finanzielle Nachteile in Betracht kommen können. Das Gericht meinte, dass dies bei der Vereinbarung zwischen den Parteien über die Rückzahlung der nichtverdienten Provisionsvorschüsse der Fall sei.

 

Schließlich würden die aufgrund dieser Vereinbarung geleisteten Zahlungen ohne einen Bezug zu dem Umfang der vermittelten Verträge und den daraus zu erwartenden Provisionseinnahmen geleistet werden. Die Zahlungen  wurden unabhängig davon geleistet und sollten offenbar den Beklagten ein regelmäßiges Einkommen sichern.

 

Normalerweise können die Beteiligten davon ausgehen, dass die gezahlten Vorschüsse aus den noch zu verdienenden Vorschüssen zurückgezahlt werden können. Hier gingen Vorschusszahlungen jedoch über die Überbrückung eines regelmäßig zu Beginn eine Handelsvertreterverhältnisses bestehenden Bedarfs zur Deckung des Lebensunterhalts erheblich hinaus.

 

Schließlich waren die Zahlungen zeitlich nicht beschränkt. Der Beklagte hat in der Folgezeit nicht annähernd Provisionen in Höhe der pauschal geleisteten Vorschüsse verdient. Erwirtschaftete Provisionen von 6.260 € standen Vorschüssen von 25.000 € gegenüber.

 

Der Beklagte hatte somit lediglich Provisionen in Höhe von ca. ein Viertel der geleisteten Vorschüsse verdient. Dennoch hat die Klägerin die Vorschusszahlungen nahezu unverändert fortgesetzt.

 

Der laufend bestehende Saldo zu Lasten des Beklagten war geeignet, seine Entscheidung, den Vertrag ordentlich oder ggf. bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu kündigen, wesentlich zu beeinflussen. Denn die Klägerin war berechtigt, den Zahlungen von Provisionsvorschüssen jederzeit auch ohne Angabe von Gründen einzustellen und die Rückzahlung der nichtverdienten Vorschüsse zu verlangen. Der Beklagte musste insbesondere damit rechnen, dass die Klägerin mit der Kündigung des Vertrages von ihren Recht auf Einstellung der Zahlung und Geltendmachung des Saldos Gebrauch machen würde.

 

Dies ist eine unzulässige Kündigungserschwernis. Die Rückzahlung nichtverdienter Vorschusszahlungen kann deshalb nicht verlangt werden (vergl. dazu Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 02.07.1990, O 137/98 KFH III.; Landgericht Frankfurt, Urteil vom 05.03.1975, 3 O 314/74).

 

Die Klage wurde mithin abgewiesen. Dass die Wiederklage Erfolg hatte, ist keine Überraschung. Schließlich hatte auch der BGH entschieden, dass Vertriebe einen Buchauszug in der vorgeschriebenen Form zu leisten haben.

 

Teilurteil des Landgerichts Osnabrück vom 25.05.2007 Aktenzeichen 15 O 53/06

 

 

Provisionen nicht zurückzuzahlen

Am  30.09.2013 entschied das Amtsgericht Mönchengladbach in einem Rechtstreit der OVB gegen einen ehemaligen Handelsvertreter, dass dieser nicht verpflichtet ist, Provisionen zurückzuzahlen.

 

Der Vermögensberater erhielt Provisionen auf Vorschussbasis. Über die Provisionen wurde monatlich abgerechnet und diese in ein Kontokorrent eingestellt.

 

10 % der Vorschüsse wurden in ein Stornoreservekonto gebucht.

 

Mit der Klage verlangte die OVB Geld zurück. Anspruchsgrundlage dafür soll § 812 BGB sein. Es war für das Gericht jedoch nicht nachvollziehbar, was mit den Beträgen, die auf das Stornoreservekonto des Beklagten gebucht worden sind, geschehen ist. Soweit die Klägerin hierzu pauschal behauptet, dass das dort vorhandene Guthaben bereits zu Gunsten des Beklagten im Zusammenhang mit der Rückforderung von Provisionen aus anderen Verträgen verrechnet und damit aufgebraucht worden sei, ist dies unsubstantiiert und daher unbeachtlich.

 

Urteile des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 30.09.2013 AZ 2C 32/13 und 2C 33/13

 

Die Urteile sind nicht rechtskräftig.

 

Was wird aus Pohl ?

Der Verbraucher bleibt auf der Strecke, fürchtet Professor Dr. Reinfried Pohl in einem Bericht in Cash online vom 8.10.13.

Pohl sen. Ist 85 Jahre alt und noch immer Vorsitzender des Vorstandes der Deutschen Vermögensberatung. Seine beiden Söhne sind bisher „nur“ Generalbevollmächtigte der DVAG. Der deutschen Vermögensberatung Holding, in der die Anteile der Familie Pohl gebündelt sind, gehören 60 % der DVAG (plus 10 Aktien).

Der Jurist Pohl sen. hat nach seinem Abitur studiert, promoviert und eine Ehrenprofessur erhalten. Er ist der charismatische Kopf der DVAG.

Pohl sen. soll jedoch gesundheitlich angeschlagen sein. Wie soll es weitergehen mit der DVAG? Wer wird die DVAG in Zukunft führen?

Die beiden Söhne sind noch nicht in den Fußstapfen des Vaters getreten. Sie können auch keine vergleichbare Ausbildung oder Biografie vorweisen.

Reinfried Junior hat BWL studiert, Andreas eine Lehre gemacht. Während sich Andreas Pohl mehr den Aufgaben des Vertriebes zuwandte, galt Reinfried als der Außenminister.

Eine solche Aufteilung soll sogar auf dem internen Vermögensberatertag Anfang diesen Jahres verkündet worden sein. An diesem Tag war Reinfried Pohl jun. nicht anwesend.

Auch er soll erkrankt sein.

Einem internen Rundschreiben zufolge sollen nunmehr viele Aufgaben auf Andreas Pohl übertragen worden sein. Wird Andreas Pohl der Nachfolger seines Vaters? Wird auch er in Kürze den Vorsitz des Vorstandes übernehmen?

Vieles spricht dafür. Einiges spricht dagegen. Wohin die Reise der deutschen Vermögensberatung geht, weiß niemand. Nach dem Geschäftsbericht der deutschen Vermögensberatung ist die Zahl der Mitarbeiter im Jahre 2012 leicht rückgängig gewesen. Immerhin soll es dann noch 36.986 Vermögensberater gegeben haben. Nunmehr wird gemunkelt, dass die tatsächliche Zahl der Vermögensberater nur noch bei 30.000 liegen soll.

Gemunkelt wird auch, dass die Generali Deutschland Holding AG, die die restlichen Anteile der Deutschen Vermögensberatung hält, einen Plan B in der Schublade hat: Die mögliche Übernahme gesamten DVAG.

 

Der treue Leser: Warum den Vertrieben die Kunden weglaufen

Beigefügt sende ich Ihnen aus dem HB-Online den Artikel „Wem die Kunden weglaufen“.

 

Der viel gepriesene Konzern DVAG als Nr. 1 im Finanzvertrieb ist die ausschließlich als Vermittlungsgesellschaft für die „nur“ an Platz 76 abgeschlagene Aachen Münchener Lebensversicherung tätig.

 

Hier ein Kurzauszug: „Interessant ist, dass viele Direktversicherer äußerst niedrige Kündigungsraten haben. Dazu zählen WGV-Leben, Hannoversche Leben, Cosmos Direkt, Asstel oder Europa. Umgekehrt finden sich viele große Versicherer am Ende der Rangliste wieder, etwa Generali Leben, Nürnberger Leben oder Aachen Münchener, deren Produkte hauptsächlich vom Finanzvertrieb DVAG verkauft werden.“

 

Hier zum vollständigen Artikel

Hiobsbotschaft für Großvertriebe

Der treue Leser ergänzt:

Bei vielen Vertriebsorganisationen dürfte die GDV-Initiative mit Bestürzung aufgenommen werden. So seien die vorgeschlagenen Höchstgrenzen so knapp bemessen, dass sie vor allem Großvertriebe wie DVAG, MLP, oder Swiss Life Select in ernsthafte Schwierigkeiten bringen dürfte, heißt es in dem Bericht.

Für eine kurzfristige Stellungnahme gegenüber Cash.-Online waren die genannten Unternehmen zunächst nicht zu erreichen. MLP-Sprecher Jan Berg betonte allerdings gegenüber der SZ, dass man es für falsch halte, “so in die Märkte einzugreifen. Die Beratungsqualität hängt nicht von der Höhe der Provisionen ab.”

So zu lesen in Cash-Online.

 

Der treue Leser weist auf Vermittlersterben hin

Hier die neusten Daten der DIHK: 1848  weniger Vermittler, wie vor 3 Monaten (Stand am 28.6.13: 248.704) Stand 30.9.13: 246.856
In Großbritannien hatten sich die Vermittler laut Handelsblatt auf 1/10 reduziert.

 

Sollte der Provisionsdeckel des GDV greifen, wie vom Versicherungsboten angekündigt, 

und ganz und gar die Provisionen auf 5 bis 10 Jahre verteilt werden, dürfte die Existenz der meisten Vermittler mehr als gefährdet sein.
Wie begehrt dies Sparte zukünftig sein dürfte belegen aktuelle Zahlen des DIHK zum September 2013. Bisher haben aus dem Kreise der Finanzanlagenvermittler nur gesamt 35.207 den § 34f GewO beantragt, damit sie Investmentzertifikate u.a. vermitteln dürfen. Das Interesse scheint hier ungebrochen niedrig zu sein. Eigentlich sollte dies bereits im Juli 2013 erledigt sein. Der Gesetzgeber hat diese Frist offenbar nicht umsonst auf das Jahresende hin verschoben.

Hier eine Zusammenfassung der DIHK über die neuen Berufsregeln der Finanzanlagenvermittler.

 

 

Rundschreiben kann gegen UWG verstoßen

Am 29.11.2012 entschied das Landgericht Potsdam, dass ein Vermögensberater, der in einem Rundschreiben behauptet, er sei rechtlich in der Lage, Versicherungs- und Finanzierungsleistungsprodukte zu vermitteln, jedoch nicht Inhaber einer entsprechenden Gewerbeerlaubnis ist, dies zu unterlassen habe.

 

Ein Vermögensberater verfasste nach Ausscheiden aus dem Unternehmen ein entsprechendes Schreiben an einzelne Kunden. Darin schrieb er: „Alle meine Kunden, die keinen neuen … -vertreter wünschen, können selbstverständlich darauf zählen, dass ich weiterhin beratend und betreuend für die tätig sein werde und ihr Ansprechpartner bezüglich bestehender Verträge und anderen Fragen zu Finanzthemen verbleibe“.

Darin sah das Unternehmen einen Verstoß gegen §§  17, 4 UWG und verklagte ihn, dies zu unterlassen. Das Landgericht Potsdam gab dem Unternehmen Recht. Er habe irreführende Angaben zu seiner Befähigung gemacht. Mit dem Satz, er sei nicht mehr als gebundener Vermittler tätig, habe er suggeriert, dass er als ungebundener Vermittler tätig sei.

 

Dem Handelsvertreter wurde erstinstanzlich das Verfassen dieser Briefe verboten. Gegen diese Entscheidung wurde Berufung eingelegt.

 

 

Es geht auch mal anders

Neuestes aus dem Gerichtssaal:

 

Am 20.09.2013 wurde über einen Rechtstreit der Bonnfinanz mit einem Handelsvertreter verhandelt.

 

Hier wurden feste Zuschüsse über einen gewissen Zeitraum gezahlt.

 

Provisionen, die verdient wurden, wurden davon abgezogen.

 

Trotzdem blieb ein Minus, das die Bonnfinanz einklagte.

 

Zwischendurch gab es außergerichtlich ein Angebot des Handelsvertreters zur Güte, indem er einen fünfstelligen Betrag anbot. Dies wertete die Bonnfinanz bereits als Anerkenntnis.

 

Gegenstand des Vertrages war eine in sich widersprüchliche Regelung. Die Zusage der festen Provisionsvorschüsse sollten über einen Zeitraum von 24 Monaten gelten. Außerdem war geregelt, dass ein Minus auszugleichen sei.

 

Etwas verwinkelt fand man jedoch auch eine Regelung, wonach Bonnfinanz ein mögliches Debit ausgleichen wollte.

 

Der Handelsvertreter wandte ein, er sei vertraglich deshalb nicht zur Rückzahlung verpflichtet. Er wandte auch ein, zwischen den Möglichkeiten, Provisionen zu verdienen, und den Provisionsvorschüssen gab es ein eklatantes Missverhältnis. Er sei in eine Verschuldung hineingelockt worden. Dies stelle den Tatbestand der Kündigungserschwernis dar und deshalb sei eine etwaige Rückzahlungsvereinbarung unwirksam.

 

All dies wurde nun vor dem Landgericht Kassel verhandelt. Die Richterin gab vorsichtig zu verstehen, dass sie evtl. den klägerischen Anspruch für gegeben hielt. Im Falle dieser festen Vorschüsse gebe es nach Ansicht der Richterin eine Beweislastumkehr. Der Handelsvertreter müsse beweisen, dass er mehr Provisionen verdient hat, als die, die von dem Unternehmen abgerechnet wurden.

 

Ein Anerkenntnis wollte das Gericht jedoch wohl nicht gesehen haben (im Gegensatz zu einer Rechtsauffassung des Landgerichts Münster, die ich kürzlich erfahren durfte).

 

Bevor das Gericht einstieg, konnten sich die Parteien einigen. Bonnfinanz lies sich auf eine äußert niedrige Ratenzahlung ein. Wirtschaftliche Gesichtspunkte des Handelsvertreters wurden dabei sowohl von Bonnfinanz als auch vom Gericht umfassend berücksichtigt.

 

Vorsicht ist aber die Mutter der Porzellankiste! Unklare Vertragsbedingungen sollten nicht so schnell unterzeichnet werden. Einen Vertrag nicht zu unterzeichnen oder auch möglicherweise eine andere Laufbahn einzuschlagen kann, viel Geld und Ärger ersparen.

 

Man sollte auch immer vorsichtig sein, wenn man einen Betrag zur Güte anbietet. Denn darin könnte bereits ein Anerkenntnis zu sehen sein. Dies hat zumindest die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in mehreren Entscheidungen bestätigt.

 

BGH: Krankenkasse darf keine Zusatzversicherungen vermitteln

Wie der Versicherungsdienst mitteilt, darf die AOK Nordost
künftig ohne Erlaubnis nach Paragraf 34d Gewerbeordnung (GewO) keine privaten Krankenzusatzversicherungen mehr vermitteln. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem (1 ZR 183/12 vom 18.9. 2013).

Geklagt hatte der AfW- Bundesverband Finanzdienstleistung e.V. gegen den gesetzlichen Krankenversicherer.

Arbeitsgericht unzuständig

Am 28.08.2013 entschied das Schleswig-holsteinische Oberlandesgericht, dass in einem Rechtsstreit der Deutschen Vermögensberatung gegen eine ehemalige Vermögensberaterin das Landgericht zuständig ist. Damit schloss sich das Oberlandesgericht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes an.

 

Gegenstand dieser Entscheidung war die Frage, ob ausnahmsweise das Arbeitsgericht über diesen Rechtsstreit entscheiden müsste. Das Schleswig-holsteinische Oberlandesgericht bestätigte, dass die Vermögensberaterin nicht als sogenannte Einfirmenvertreterin angesehen werden kann.

 

Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht vom 28.08.2013

Aktenzeichen: 2 W 17/13

Vereine unterstützen Handelsvertreter

Handelsvertreter im Strukturvertrieben leben mit Risiken. Einerseits ergeben sich die Risiken bereits aus der Selbstständigkeit, andererseits aus der Abhängigkeit zu dem jeweiligen Vertrieb. Gelingt es dem Handelsvertreter nicht, entsprechende Provisionen zu erzielen, gerät er schnell in finanzielle Schwierigkeiten. Kündigungsfristen müssen oftmals eingehalten werden und hindern den einen oder anderen Handelsvertreter daran, sich kurzfristig beruflich umzuorientieren. 

Ehemalige Mitarbeiter des Swiss Life Select (früher AWD)  hatten deshalb einen Verein gegründet, um als Ansprechpartner Hilfe anzubieten. Offensichtlich ist der Verein nicht mehr so aktiv – die Homepage wurde schon seit zwei Jahren nicht mehr aktualisiert.

Von internen Streitereien ist auch die Rede.

Nunmehr steht auch ein Verein ehemaliger Vermögensberater der DVAG kurz vor der Gründung. Dieser soll dem Zweck dienen, ausscheidende Vermögensberater bei all ihren beruflichen Fragen zu beraten. Soweit mir Nähers bekannt ist, gebe ich gerne Ansprechpartner und Telefonnummer bekannt.