20
Das Amtsgericht Ottweiler hatte im Oktober 2013 darüber zu entscheiden, ob eine Privatdedektei Gelder an einen ehemaligen AWD Mitarbeiter (heute Swiss Life Select) zahlen müsse. Der AWD-Handelsvertreter macht Schadensersatz geltend, weil er dieser Dedektei einen Betrag zur Verfügung gestellt hatte, damit diese eine sogenannte Softwarepauschale vom AWD zurückverlange.
Dazu hatte sich die Dedektei nämlich im Rahmen einer sogenannten Vereinbarung verpflichtet. Die Dedektei beabsichtigte zunächst, eine Sammelklage zu erheben.
Die Sammelklage scheiterte daran, dass die Softwarepauschale nunmehr nicht dem jeweiligen Handelsvertreter als Zahlbetrag zur Verfügung stand, sondern auf das entsprechende Provisionskonto hätte eingezahlt werden müssen.
Die Dedektei reichte jedoch nie eine Klage ein. Die Ansprüche waren inzwischen verjährt.
Der Handelsvertreter hatte mehrmals an die Klage erinnert.
Das Amtsgericht Ottweiler vertrat die Auffassung, dass die Dedektei Schadensersatz leisten müsse. Im Rahmen eines Vergleiches verpflichtete sie sich zur Zahlung von 983,49 €.
Eines Urteils bedurfte es nicht.
19
Am 13.11.2013 hatte das Landgericht Kleve (nach 6 Jahren in der ersten Instanz) über einen nicht alltäglichen Fall zu entscheiden.
Ein Handelsvertreter wurde von einem Strukturvertrieb verklagt. Dieser hatte Vermögensanlagen, Finanzierungen, Versicherungen und Bausparverträge vermittelt.
Die Klägerin zahlte Vorschüsse. Dies waren insgesamt, wie sie behauptet hat, 117.658,46 €.
Der Handelsvertreter fiel in Insolvenz. Im Insolvenzverfahren wurden 117.767,49 € zur Insolvenztabelle angemeldet. Diese Anmeldung bewirkt, dass dieser Betrag mit der Anmeldung „tituliert“ wird.
Damit der Betrag nicht im Wege der Insolvenz erlöschen kann, hat die Klägerin dann die Klage umgestellt. Sie begehrte nunmehr, dass festgestellt wird, dass die Forderung auf eine vorsätzlich unerlaubte Handlung des Beklagten beruht. Dann nämlich würde ein Insolvenzverfahren nicht restschuldbefreiend wirken können.
Der ursprüngliche Zahlungsantrag wurde für erledigt erklärt. Die Klägerin behauptete, dass der Vermögensberater die streitgegenständlichen Versicherungsverträge nur zum Schein vermittelt habe, um so zu erreichen, dass unberechtigt Provisionsvorschüsse an ihm ausgezahlt werden.
Das Gericht wies die Klage ab. Es meinte, dass hinsichtlich der Fälle, indem der Beklagte an Dritte, die nicht zu seiner Familie gehören, Versicherungsverträge vermittelt hat, die schon nach kurzer Zeit notleidend geworden sind, die Klägerin nicht ausreichend dargelegt hat. Es fehle entsprechender Vortrag, dass dies in betrügerischer Absicht geschehen sei.
Allein der Umstand, dass eine Vielzahl der vom Beklagten vermittelten Versicherungsverträge notleidend geworden ist, lässt nicht den Schluss darauf zu, dass diese Verträge in betrügerischer Absicht vermittelt worden sind.
Es gibt hier insbesondere keine tatsächliche Vermutung dafür, dass den Beklagten zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge bekannt war, dass die Versicherungsnehmer nicht in der Lage sein würden, die Beiträge für die Verträge aufzubringen.
Insoweit wart nicht einmal Beweis zu erheben.
Etwas anderes galt hinsichtlich der Fälle, in denen der Beklagte Versicherungsverträge an Verwandte vermittelt hat. Hier kann davon ausgegangen werden, dass der Beklagte so viel Einblick in die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Versicherungsnehmer hat, dass ihm bewusst sein musste, dass diese die Verträge abgeschlossen haben, ohne tatsächlich zu beabsichtigen, sie zu erfüllen.
Die Beweisaufnahme hat jedoch die Behauptung des Beklagten bestätigt, dass diese Verträge jeweils aus nachträglich entstandenen Gründen aufgelöst werden mussten. Die Klage wurde insgesamt abgewiesen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Urteil des Landgerichts Kleve vom 13.11.2013 Aktenzeichen 1 O 409/07
18
Viele hatte die Meldung überrascht, dass Reinfried Pohl Junior, 54, die Geschäftsführung der Deutschen Vermögensberatung AG (DVAG) verlässt. Jahrelang hatte sein Vater auf ihn als Nachfolger gebaut.
Vieles ist dazu in der Presse nicht zu erfahren.
Die Süddeutsche Zeitung schrieb am 6.11.13: „Doch habe Reinfried Junior sich entschieden, seinem Leben künftig einen anderen Schwerpunkt zu geben – von verstärkter Hinwendung zur Religion ist die Rede.“
Cash Online schreibt, dass der Junior Reinfried Pohl weiterhin Geschäftsführer und Anteilseigner der DVAG-Holding bleiben wird. „Die Geschäftsanteile an der Holding werden demnach wie bisher von Professor Dr. Reinfried Pohl, Reinfried Pohl junior und Andreas Pohl gehalten.“
Zur Erläuterung: Von zwei Gesellschaften ist die Rede:
– Die DVAG in Frankfurt mit 37.000 Vertrieblern. Das ist die operative Gesellschaft.
– Die DVAG Holding, in der die Familie Pohl ihre Anteile an der DVAG hält.
15
Heute beim Oberlandesgericht Karlsruhe. 15. Senat.
Auf dem Prüfstein: Ein Aufhebungsvertrag eines Strukturvertriebs, insbesondere die Vertragstrafenregelung und das Wettbewerbsverbot.
Und zuvor gab eine „höfliche“ Erinnerung des Klägervertreters an die bisherige Rechtsprechung des 15. Senats. Dieser soll vor einiger Zeit die Klauseln für gutgeheißen haben und entsprechend ausgeurteilt haben.
Diesmal sollte es anders kommen. Inzwischen konnte dem 15. Senat eine Fülle von Entscheidungen präsentiert werden, die genau diese Klauseln für unwirksam hielten. Und eine Entscheidung des BGH, der ebenfalls in diese Kerbe schlug.
So wurde die Klägerseite schon vor der Verhandlung angehalten, auf ihre Vertragsstrafe von 30.000 € zu verzichten – was sie dann auch durch Berufungsrücknahme tat.
In der Verhandlung machte der 15. Senat dann schnell klar, was er von dem Rest der Wettbewerbsklauseln hält. In intensiven Worten fielen Worte wie unangemessene Benachteiligung, unklarer Inhalt (welche Kunden und welche Vertragsunternehmen waren gemeint), fehlende Entschädigung für ein Wettbewerbsverbot, und vor allem der „weitreichende“ Eingriff in die Berufsfreiheit des Handelsvertreters. Die fehlende Befristung sah das Gericht als weniger problematisch an. Schließlich sei es eh kraft Gesetzes auf zwei Jahre begrenzt.
Der von der Klägerseite erhoffte „Heim“-Vorteil war dahin. Auf die Frage, warum denn der 15. Senat zuvor eine andere Auffassung vertrat, sagte man, dass sich der Anwalt damals gegen den Inhalt der Wettbewerbsregelung nicht zur Wehr gesetzt hatte. Nun denn – dies war jetzt in der Tat anders.
14
Immer wieder werde ich gefragt, welcher Vertrieb bzw. Arbeitgeber denn gut ist.
Heute wurde ich auf www.kununu.de aufmerksam gemacht.
Den einen oder anderen findet man dort.
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Am 07.10.2013 hat das Landesarbeitsgericht Hamm darüber zu entscheiden, ob ein Handelsvertreter der ASI Wirtschaftsberatung AG aus Münster ein sogenannter Einfirmenvertreter ist.
Zuvor hatte das Arbeitsgericht Münster dies verneint. Dagegen wurde Beschwerde eingelegt.
Das Landesarbeitsgericht Hamm lies diese Frage jedoch offen.
Bei der Frage, ob das Arbeitsgericht für einen Rechtsstreit zuständig sei, komme es nicht nur darauf an, dass es sich bei dem Handelsvertreter um einen Einfirmenvertreter handelt, sondern auch darauf, dass er in den letzten 6 Monaten nicht mehr als 1.000,00 Euro monatlich im Schnitt bekommen hat.
Hier hatte der Handelsvertreter Vorschüsse erhalten.
Der Bundesgerichtshof hatte zwar entschieden, dass nur die Zahlungen zu berücksichtigen sind, wenn es sich um unbedingt entstandene Ansprüche handelt.
Das Landesarbeitsgericht meinte jedoch, dass Provisionsvorschüsse nicht bereits deshalb bei der Ermittlung der Einkommensgrenze außer Betracht bleiben haben, weil sie als Provisionsvorschuss bezeichnet werde. Vielmehr seien bei der Ermittlung der maßgeblichen Vergütungsgrenze alle geleisteten Zahlungen zu berücksichtigen, wenn und soweit diese nach den Regelungen des Handelsvertretervertrages nicht zurück zu zahlen sind.
Dies gilt auch für als Provisionsvorschüsse bezeichnete Zahlungen. Denn in diesem Fall steht aufgrund der vertraglichen Regelung von Anfang an fest, dass solche Provisionsvorschüsse nicht nur eine vorläufige Zahlung des Unternehmers sind, sondern auf Dauer im Vermögen des Einfirmenvertreters verbleiben und damit als unbedingte gezahlte Vergütung im Sinne des § 5 Abs. 3 ArbGG zu berücksichtigen sind.
Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Hamm vom 15.02.2013 Aktenzeichen 2 TA 118/13
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07.11.2013, Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Halle.
Es geht um die Frage, ob Provisionsvorschüsse zurückgezahlt werden müssen.
Das Arbeitsgericht hatte zuvor entschieden, dass die Provisionen nicht zurückgezahlt werden müssten. Eine Provisionsklage, so wie sie hier vorlag, sei nicht einmal zulässig.
Dies sah das Landesarbeitsgericht jedoch anders.
Turbulent wurde es dann, als es um die Provisionsbedingungen ging. Der Vertrieb machte inzwischen von anderen Provisionsbedingungen gebraucht und behauptete diese als vertraglich vereinbart. Dies konnte jedoch widerlegt werden.
Die streitigen Verträge beliefen sich offensichtlich nicht in vollem Umfang auf den Änderungszeitraum, sodass es auf die Diskussionen, welche Provisionsbedingungen denn nun ausschlaggebend sind, nicht unbedingt ankommt.
08
Kürzlich lobhudelte der Fokus über manch Anwälte und überreichte dann auch gleichzeitig eine Bestenliste. Wie die zu Stande gekommen ist, ist mir nicht klar. Ich kenne keinen Anwaltskollegen, der zuvor hinsichtlich dieser Auswahl gefragt wurde.
Allerdings kenne ich Anwälte, die auf der Bestenliste stehen.
Zunächst dachte man ja: „Das ist ja ein toller uneigennütziger Service von Focus.“
Denkste!
Die Gewinner bekamen dann prompt nach der Veröffentlichung folgendes Angebot von Focus:
„Exklusives Angebot – Siegel
Herzlichen Glückwunsch! Sie zählen zu Deutschlands Top-Privatanwälten und haben es auf die FOCUS-SPEZIAL Anwaltsliste 2013 geschafft. Alle Privatanwälte, die den deutschlandweiten FOCUS-Vergleich erfolgreich bestanden haben, erhalten je nach Kategorie die Auszeichnung TOP Rechtsanwalt „Fachbereich”.*
Unser Angebot für Sie: Nutzen Sie das FOCUS-Sieger* für Ihre Kommunikation, z. B. für den Einsatz auf Werbemitteln oder Geschäftspapieren, und kommunizieren Sie so Ihren Erfolg deutlich nach außen. Sie heben sich damit klar vom Wettbewerb ab und schaffen Vertrauen und Sicherheit.”
Das Focus-Siegel kostet jährlich nur 7.500 Euro (zzgl. MwSt.).
Ob sich die Wahrscheinlichkeit nach Zahlung der 7500 € zuzüglich Mehrwertsteuer erhöht, beim nächsten Mal wieder gewählt zu werden, verriet der Fokus in seinem Angebot nicht. Es darf jedoch darüber spekuliert werden.
07
Es gibt doch tatsächlich einen Vertrieb, der seine Vorschüsse mit notariellen Schuldanerkenntnissen absichert.
Und es gibt tatsächlich den Fall, dass dieser Vertrieb vor Vertragsende und vor dem Ausspruch einer Kündigung die Zwangsvollstreckung daraus betreibt und die Existenz seiner Handelsvertreter erheblich bedroht.
Ich habe schon viel erlebt, aber dies schlägt dem berühmten Fass den Boden aus. Sollte die Zwangsvollstreckung nicht zurückgezogen werden, werde ich hier demnächst über erschütternde Einzelheiten zu berichten haben. Aber noch laufen Gespräche.
06
Selten hat man so viel über Ermittlungsverfahren gehört wie jetzt.
Dass gegen Uli Hoeneß Anklage wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung in Millionenhöhe (3,2) erhoben wurde, pfeift inzwischen jeder Spatz von den Dächern.
Auch gegen den ehemaligen Bundespräsidenten Wulff wurde Anklage erhoben. Hier wird der Vorwurf der Vorteilsnahme von 700 € erhoben. Es soll einen Verhandlungsmarathon geben. Wolfgang Kubicki spricht von einem medialen Exzess.
Die Staatsanwaltschaft Hannover hat dann auch gleich in einer Presseveröffentlichung die Anklagevertreter mit Lichtbildern gezeigt.
Von Show-Prozessen ist die Rede.
Am 5.11.2013 berichtete die Bild über eine Großrazzia beim „Finanzriesen“ Infinus AG. Ermittelt wird, ob es Unregelmäßigkeiten beim Handel mit Finanzprodukten gegeben hat.
Auch gegen den früheren Staatsminister Eckart von Klaeden wird ermittelt. Er arbeitet jetzt für Daimler-Benz. Schon während seiner Zeit soll es mehrfach Kontakte zwischen ihm und Daimler-Benz gegeben haben. Ermittelt wird, ob es eine Vorteilsnahme gegeben hat. Im Januar und Mai 2013 bekam Erkenntnis von drei EU Vorlagen zur Regulierung des Schadstoffausstoßes bei Neuwagen.
Erstmalig soll nun gegen einen ehemaligen Minister ermittelt werden „wegen eines Wechsels aus der Politik in die freie Wirtschaft“. So beschreibt es Edda Müller von Transparency International. Richtig muss es aber heißen, dass nicht der Wechsel Gegenstand eines Vorwurfs ist, sondern allenfalls eine Vorteilsnahme.
Zu enge Kontakte zur Wirtschaft und auch zur Finanzdienstleistung werden auch anderen Politikern vorgehalten.
Wulff war (oder ist) mit Maschmeyer befreundet, dem Gründer des AWD (heute SwissLife Select), und Helmut Kohl ist mit Pohl befreundet, dem Gründer der DVAG.
Im Beirat und Aufsichtsrat der DVAG geben sich Helmut Kohl, Ex-Bundesminister Friedrich Bohl, Ex-Bundesminister Theo Waigel, Ex-Ministerpräsident Bernhard Vogel, Ex-Staatsminister Karl Starzacher, Ex-Bundeskanzler von Österreich Wolfgang Schüssel und Ex-Oberbürgermeisterin der Stadt Frankfurt am Main Petra Roth die Hand.

