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Für ein erweitertes Gräberfeld neben der JVA Bautzen leistete Reinfried Pohl, Gründer der DVAG, finanzielle Hilfe.
Obgleich ich als ehemaliger Vermögensberater stets von einigen familiären Dingen der Gründerfamilie Pohl erfahren hatte, war mir nicht bekannt, dass sein Vater schon 1946 in der Haftanstalt Bautzen verstorben war.
Dies las ich heute in den MDR-Nachrichten.
Die sowjetische Militäradministration hatte 1945 in Bautzen ein sog. Speziallager eingerichtet (Quelle Wikipedia).
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Er war schon vor Beginn meiner Ausbildung ein großes Vorbild. Im Kampf für die Gerechtigkeit saß er 27 Jahre lang in Haft. Mandatiert war er von einer ganzen Bevölkerung.
Heute ist die Trauerfeier von Rechtsanwalt und „Kollege“ (wie wir Anwälte uns anzusprechen pflegen) Nelson Rolihlahla Mandela.
Es soll die größte Trauerfeier der Geschichte werden.
Ein kleiner Tipp: Der sehr lesenswerte Nachruf von Rechtsanwalt Markus Kompa, hier zu lesen.
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Berater packen bei Maischberger aus. Das Filmchen ist durchaus empfehlenswert.
Vorgestern packten Berater bei „Menschen bei Maischberger“ aus. Sie erzählten vom Druck, von finanziellen Schwierigkeiten und den Anlegern, die sich gutgläubig auf die Auskünfte verlassen.
„Man kann im Grunde auf keinen grünen Zweig kommen, wenn man Kunden fair und sinnvoll beraten will – ihm also nur das verkauft, was er wirklich braucht“, resümiert Bernd Schröder, der früher für die Postbank tätig war.
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Zu der obigen Geschichte passt, dass sich auch Bankkunden heute noch schlecht beraten fühlen.
Seit 2010 müssen auch Banken so genannte Beratungsprotokolle führen. Dies sollte den Berater dazu anhalten, besser zu beraten. Einer Umfrage zufolge soll der gewünschte Erfolg nicht eingetreten sein.
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News AT schreibt am 6.11. 2013 über den Kauf einer Eigentumswohnung in Österreich, die zur Kostenfalle geworden sein soll.
Eine österreichische Familie beabsichtigte den Kauf einer Wohnung in Wien. Dazu wandte man sich an einen Vermögensberater der Deutsche Vermögensberatung Bank AG, einer Tochter der Deutschen Vermögensberatung DVAG.
Nach Angaben von News AT besitzt die deutsche Vermögensberatung Bank eine Bankenkonzession. Die österreichische Familie soll jedoch auf Anraten des Vermögensberaters das Darlehen nicht bei der deutschen Vermögensberatung Bank, sondern bei einer anderen Bank aufgenommen haben.
Nun soll der Vermögensberater die Empfehlung ausgesprochen haben, diesen Kredit nicht in Euro anzulegen, sondern in Schweizer Franken. Daraus soll ein Schaden entstanden sein.
Die deutsche Vermögensberatung Bank streitet die Vorwürfe ab und weist darauf hin, dass man solche Empfehlungen nicht mehr ausgesprochen hatte, nachdem die Finanzmarktaufsicht am 10.10.2008 den Banken empfohlen hatte, keine Fremdwährungskredite mehr an private Haushalte zu vergeben.
Übrigens ist eine solche Art der Finanzierung in der Branche gar nicht unüblich, wenn auch äußerst riskant. Die Finanzierung einer Immobilie gerade mit der Schweizer Währung hätte auch von Vorteil sein können.
„Darüber hinaus bieten Darlehen in Alpenwährung noch einen weiteren Vorteil: Wertet der Euro gegenüber dem Franken auf, sinkt auch die effektiv in der europäischen Gemeinschaftswährung zu tilgende Schuldsumme“, schreibt das Manager Magazin sogar noch im Mai 2012.
Das Problem ist nur, dass solche Arten der Finanzierung spekulativ sind und von der Werthaftigkeit der jeweiligen Währung abhängig ist. Im Fall der österreichischen Familie soll dies nach etwas mehr als zwei Jahren bereits zu einer mehr als 20-prozentigen Verschuldung geführt haben.
Oftmals wurde auch zu einer Finanzierung geraten, in der parallel zum Darlehen Beiträge in eine Lebensversicherung gezahlt und aus dem Topf der Lebensversicherung das jeweilige Darlehen getilgt werden sollte. Auch dies führte oftmals zu großen Verlusten, da die aus der Lebensversicherung erhofften Zinsvorteile sich nicht verwirklichen ließen.
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Manager Magazin Online hatte die 12 größten Lebensversicherer unter die Lupe genommen und ist zu bemerkenswerten Ergebnissen gekommen. Allianz war danach vorn, HDI, AachenMünchener und Ergo hinten.
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Nachdem Finanzprofi AG nunmehr von 1:1 Assecuranz Service übernommen wurde, gab es im Vertrieb Reibereien. Bekanntlich gehört 1:1 Assecuranz Service der WWK-Versicherung.
Die Handelsvertreter von Finanzprofi AG fürchteten nunmehr, dass WWK Produkte Vorschriften machen würde. Das weitreichende Angebot, welches Finanzprofi AG bisher auf dem Programm hatte, drohte durch die Einflussnahme von WWK zu zerfallen. So jedenfalls war dies die Betrachtung vieler Handelsvertreter.
Außerdem gab es Streit um Provisionen. Handelsvertreter warfen Finanzprofi vor, es sei nicht richtig abgerechnet worden.
Finanzprofi AG reagiert auf diese Gespräche mit einer Maßnahme: sie zog ihren Trumpfass aus den Ärmel und überschattete die Handelsvertreter mit weitreichenden Kontopfändungen.
Nunmehr sind auch andere Forderungen gepfändet.
Dies ist sicher ein in der Finanzwelt einmaliger und ungeheuerlicher Vorgang.
Diese Pfändung war Anlass für die Handelsvertreter zur fristlosen Kündigung, nachdem die Finanzprofi zuvor aufgefordert wurde, die Pfändung herauszunehmen. Das Vertragsverhältnis war zuvor nicht angetastet.
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Finanzprofi AG hat sich einen in der Finanzdienstleistungsbranche einmaligen Trick ausgedacht.
Die Unternehmen der Finanzdienstleistungsbranche zahlen üblicherweise an ihre Handelsvertreter Vorschüsse. Es gibt feste Vorschüsse über einen gewissen Zeitraum oder aber prozentuale Vorschüsse, wenn ein Versicherungsvertrag vermittelt wird.
Dies wird sowohl von den Vertrieb so gehandhabt wie auch von den Versicherungsgesellschaften. Lediglich bei den sogenannten Sachversicherungen werden erst dann die Provisionen gezahlt, wenn der Kunde die jeweiligen Beiträge leistet.
Die Welt der Finanzdienstleistung lebt also von den Vorschüssen.
Damit verbunden ist immer das Risiko, im Falle der Stornierung eines bereits zuvor ausgezahlten Vertrages, dass der Vorschuss nicht zurückgezahlt werden kann. Die Versicherungsgesellschaften und auch die Vertriebe tragen also das Insolvenzrisiko des Handelsvertreters.
Davon konnte die Finanzdienstleistungsbranche bisher gut leben. Dieses Risiko ist man gerne eingegangen. Die Gewinne waren stets viel höher als die überschaubaren Risiken.
Dennoch hat sich Finanzprofi AG jetzt etwas ganz Besonderes einfallen lassen: Nachdem man erfolgreich eine Gruppe von Vertrieblern von einem Konkurrenten hat abwerben können, drängte man diese gleich zu Beginn des Vertrages in sogenannte notarielle Schuldanerkenntnisse. Dies bedeutet, der Vertriebler musste sich – unabhängig vom Stand des Provisionskontos – einer erheblichen Schuld unterwerfen.
Das notarielle Schuldanerkenntnis ist ein Titel, aus dem jederzeit vollstreckt werden kann.
Dieser Vorfall ist in der Finanzdienstleistungsgeschichte sicher ein Ausnahmefall. Es wird vor dem Abschluss solcher notariellen Schuldanerkenntnisse dringend gewarnt.
Das notarielle Schuldanerkenntnis war nicht einmal an eine feste Ratenzahlung geknüpft oder an den Stand des Provisionskontos.
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Finanzprofi AG wirbt damit, eine auf die persönliche Situation des Kunden zugeschnittene Finanzberatung anzubieten. Auf ihrer Webseite meint sie, 300 Versicherungskonzerne, verschiedene Bausparkassen und Bankinstitute anbieten zu können.
Leider gehörte zu einen dieser Angebote auch die umstrittene Firma S&K-Grupp. Deren Geschäftsführer wurden im Februar 2013 wegen Betrugsverdachts verhaftet.
Einige von Finanzprofi beschäftigten Handelsvertreter wurden offensiv dazu angehalten, die von S&K angebotenen Produkte zu vermitteln. Diese Produkte wurden als gut eingestuft. Das Handelsblatt schrieb am 04.10.2013, dass Privatanleger mehr um Millionen betrogen sein sollen.
Mittlerweile hat das Frankfurter Amtsgericht einen Antrag auf Erlass eines so genannten dinglichen Arrestes zu Gunsten eines geschädigten Privatanleger erlassen. Jonas Köller und Stephan Schäfer befinden sich wegen Verdachts des Analgebetruges in dreistelliger Millionenhöhe in Untersuchungshaft.
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Die ASG Finanz GmbH aus dem hessischen Hattersheim ist zurzeit internetmäßig nicht erreichbar.
Nicht einmal das Impressum ist aufrufbar.
ASG steht für Assecuranz Service GmbH und Co.KG.
Selbstredend möchte die ASG der unabhängige Dienstleister für freie Finanzvertriebe als Vertriebs-Service-Gesellschaft für Finanzdienstleistungen sein.
Thorsten Hass und Walter Klein standen bereits im letzten Jahr in der Kritik, weil es juristische Dispute zur Telis-Gruppe gab.
Das Manager Magazin sprach von Szenen einer Zwangsehe.
Thorsten Hass und Walter Klein bilden auch die Vorstände der Finanzprofi AG. Auch sie sitzt im gleichen Haus in Hattersheim und ist in der Finanz- und Versicherungsberatung tätig.
Finanzprofi ging offensiv an den Markt und geriet dabei in den Fokus anderer Vertriebe.
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Am 01.11.2013 musste das Amtsgericht Frankfurt darüber entscheiden, ob einem Vermögensberater ein sogenannter Büro-und Organisationszuschuss (BOZ) zusteht.
Der Vermögensberater erhielt diesen BOZ seit vielen Jahren. Der BOZ wurde plötzlich um 50 % gekürzt.
Der Vertrieb stellte sich auf den Standpunkt, der BOZ werde ausschließlich als freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch gewährt. Im Übrigen erfülle der Vermögensberater seit längerem nicht mehr die Voraussetzungen für die Gewährung des BOZ, weil er keinerlei Bemühungen mehr unternehme, neue Mitarbeiter für das Unternehmen der Beklagten anzuwerben. Schließlich seien die Leistungen nach dem BOZ ja auch nicht komplett fortgefallen, sondern lediglich addiert worden.
Das Amtsgericht Frankfurt stellte fest, dass zwischen den Parteien ein Schuldverhältnis bestehe, wonach die Beklagte zur Zahlung verpflichtet sei. Schließlich habe die Beklagte die Leistungen seit Jahren gewährt. Die Beklagte habe damit konkludent ein entsprechendes rechtsgeschäftliches Angebot an den Kläger gemacht, welches dieser angenommen hat.
Zwar ist in den Regelungen über den BOZ festgeschrieben, dass es sich um eine freiwillige Leistung handelt. Dies sei jedoch nach Auffassung des Amtsgerichts rechtlich unbeachtlich. In dem Fall, in welchem eine langjährige Bindung über den Vermögensberatervertrag besteht, führt dies zur Anwendung der Grundsätze der sogenannten betrieblichen Übung.
Danach ist bei freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers für die Entstehung eines entsprechenden Anspruchs des Arbeitnehmers maßgebend, ob dieser gemäß § 242 BGB und den Begleitumständen auf einen objektiven Bindungswillen schließen durfte.
„Angesichts der langjährigen Praxis entsprechenden Zahlungen durfte der Kläger auch darauf vertrauen, dass die Beklagte diese Zahlungen nicht von heute auf morgen einstellen würde“. Ferner verwies das Gericht auf Seite 3 der allgemeinen Regelungen zum BOZ, wonach Änderungen beim BOZ mit einer Ankündigungsfrist von 12 Monaten zum Jahresende vorzunehmen sind. Im Zweifel zählen dazu auch Kürzungen aufgrund des hier von Beklagtenseite gegenüber dem Kläger erhobenen Einwand, dieser erfülle nicht mehr die Erwartungen, die dem Zweck der Leistung zu Grunde liege.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

