Allgemein

Honorarberatung oder Provisionsberatung

Seit vielen Jahren streiten sich die Gemüter um die beiden magischen Begriffe Honorar oder Provision. Die Versicherungswirtschaft hat seit Jahrzehnten gut verdient und will an der herkömmlichen Provisionszahlung festhalten. Die Verbraucherschützer kritisieren die schlechten Beratungsleistungen und fordern ein Umdenken hin zur Honorarberatung.

Eine sehr interessanter Bericht findet sich in Portfolio International. Dort wird die Frage betriebswirtschaftlich unter die Lupe genommen.

Eins ist sicher: Genügen die Provisionen aus betriebswirtschaftlicher Sicht nicht, kann der herkömmlichen Berater nur noch Geld verdienen, wenn er umdeckt. Die Kunden sind dann bei der Provisionsberatung die Leidtragenden.

 

Letzte Woche beim Landgericht Koblenz

Manche Gerichtsverfahren haben ihre eigenen Regeln. Vor dem Landgericht Koblenz wurde ein ehemaliger Handelsvertreter von seinem Unternehmen auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen verklagt.

Das Gericht gab in der mündlichen Verhandlung schnell zu erkennen, dass es die Forderung des Unternehmens für richtig hält. Wir hatten entgegnet, dass wir die Höhe der Forderung nicht nachvollziehen können. Außerdem hatten wir konkret darauf hingewiesen, dass der Handelsvertreter noch hätte Provisionen bekommen müssen.

Die Erörterung hat bestimmt knappe 2 Stunden gedauert. Das Gericht war nicht auf unsere Seite zu bringen. Dennoch konnten wir zu guter Letzt die gegnerische Kollegin dazu bewegen, telefonisch noch einmal Rücksprache mit dem entsprechenden Unternehmen zu halten. Und siehe da: Die verlorenen Provisionen wurden gefunden, der Rückstand verringerte sich deutlich und der Prozess konnte im Wege eines „wohlwollenden“ Vergleiches abgeschlossen werden.

Zu befürchten war jedoch, dass das Gericht – obgleich die Einwendungen des Handelsvertreters ja teilweise zutreffend waren – den Handelsvertreter in voller Höhe verurteilt hätte.

Insofern muss auf diesem Wege der gegnerischen Rechtsanwaltskollegin „im Namen der Gerechtigkeit“ ein gewisser Dank ausgesprochen werden.

Frankfurter Allgemeine nörgelt gegen Honorarberatung

Hier ein bisschen was fürs Pfingstfest:

Die FAZ meint zu Recht, dass die Honorarberatung nicht die Lösung allen Übels ist.

Und sie meint, dass „Die Qualität in der Finanzberatung lässt sich aber nur mit Hilfe solider Ausbildung steigern.“

Bonnfinanz zum Schadenersatz verurteilt

Das Landgericht Aschaffenburg hatte am 6.3.2013 die Bonnfinanz Aktiengesellschaft für Vermögensberatung und Vermittlung zum Schadenersatz verurteilt.

Der Berater hatte nach der Überzeugung des Gerichts eine nicht anlegergerechte Anlage empfohlen und seine Beratungspflichten verletzt.

Der Kunde war ein konservativer Sparer und wollte keine riskante, sondern eine sichere Geldanlage.

Der Medico 34 könne diese Ziele nicht erfüllen, weil dieser Fonds mit dem Risiko des Totalverlustes und der Nachschusspflicht verbundene Anlageform behaftet sei.

Mehr dazu hier.

Was sagt Markt Intern dazu

Markt Intern berichtet kritisch am 19.4.2013 über die neuen Zahlen der DVAG.

Hier der Bericht.

Und wieder mal nicht das Arbeitsgericht

Am 16.04.2013 entschied das Amtsgericht Frankenberg (Eder), in einem Rechtsstreit der Deutschen Vermögensberatung AG DVAG gegen einen ehemaligen Vermögensberater, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig ist.

 

Gegenstand der Prüfung war ein Vermögensberatervertrag aus dem Jahre 2008. Darin war geregelt, dass die Ausübung einer anderweitigen Erwerbstätigkeit vor der Aufnahme einer solchen Tätigkeit schriftlich anzuzeigen ist und die Tätigkeit frühestens 21 Tage nach Eingang der Anzeige und aller notwendigen Unterlagen aufgenommen werden darf.

 

Zu prüfen war, ob gemäß § 5 Abs. 3 ArbGG die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes gegeben war, weil es sich um einen sogenannten Einfirmenvertreter kraft Vertrages handeln könnte. Das Gericht machte es sich einfach. Es schloss sich einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main vom 15.05.2012 an. Danach sah es den Vermögensberatervertrag nicht als Einfirmenverhältnis.

 

Entscheidung Amtsgericht Frankenberg vom 16.04.2013.

Gleichermaßen entschied übrigens kürzlich das Landgericht Ulm.

Korrektur

Am 17.4.2013 schrieb ich noch, dass sich die AachenMünchener geweigert hatte, einem Mandanten eine Auskunft zu erteilen, weil man angeblich mit dessen GmbH in einem Rechtsstreit stehe.

Die Rechtsabteilung der AachenMünchener hatte heute eingelenkt. Man hatte sich auch ohne gerichtliche Hilfe doch dazu entschlossen, Auskunft zu erteilen. Immerhin: Einschließlich Überschussbeteiligung beträgt die Anlage etwas mehr als 400.000 €.

Es gibt wohl niemanden, der eine solche Auskunft nicht entgegengenommen hätte .

Siegeradler zum Vatertag

Unkritisch schrieb denn auch das Manager Magazin Online über Pohls Geburtstag.

2012 weist der kürzlich veröffentlichte Geschäftsbericht einen Umsatz von knapp 1,2 Milliarden Euro aus, sowie einen Gewinn von 185 Millionen Euro, so MM sachlich.

Und man hat sich dann auch Gedanken gemacht, was denn „Familienvertrieb“ bei der DVAG bedeutet: „Die Gattin, die nach einem Fußballturnier mit Michael Schumacher noch mit dem Rennfahrer geplaudert hat, wird seltener über Überstunden ihres Mannes stöhnen.

Nicht mehr und so einfach ist die Familienstruktur nach dem Managermagazin. Und die Agenturleiter der Familie dürfen sich heute am Vatertag mal wie Direktionsleiter fühlen.

OLG Karlsruhe: Consultant ist Einfirmenvertreter

Am 24.10.2012 entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe, dass in einem Rechtsstreit eines Handelsvertreters (Consultants, wie die Mitarbeiter beim MLP genannt werden), dass das Arbeitsgericht für die Entscheidung eines Rechtsstreites zuständig ist. Das OLG ging der Frage nach, ob es sich bei der vertraglichen Regelung darum geht, ob der Handelsvertreter ein sogenannter Einfimenvertreter ist. Ein solcher ist er gemäß § 92 a HGB dann, wenn es ihm aufgrund seines Handelsvertretervertrages verboten ist für einen anderen Unternehmer tätig zu sein. Kommt dann noch hinzu gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG, dass er während der letzten 6 Monate des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt nicht mehr als 1.000 € an Vergütung einschließlich Provision und Aufwandszusatz bezogen hat, ist das Arbeitsgericht zuständig.

 

Gegenstand der hier zur prüfenden Regelung war § 2 des Vertrages, wonach der Consultant hauptberuflich nur für die Klägerin tätig sein durfte und nur deren Dienstleistungen und die von ihr freigegebenen Finanzprodukte vermitteln durfte.

 

Das Gericht dazu:

 

Zwar kann aus der Formulierung – hauptberuflich – der Schluss gezogen werden, dass dem Consultant „nebenberufliche“ Tätigkeiten erlaubt sein sollen, soweit sie nicht in Konkurrenz zur Klägerin stehen. Darauf, ob der Consultant (nebenberuflich)  irgend einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen darf, kommt es hier aber nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob dem Consultant in seiner beruflichen Eigenschaft als Handelsvertreter die Tätigkeit für einen anderen Unternehmer, der nicht Wettbewerber der Klägerin ist, untersagt ist.

 

Handelsvertreter, die für mehrere Unternehmen tätig werden, sind grundsätzlich gegenüber jedem dieser Unternehmer Handelsvertreter im Hauptberuf. Der Annahme, ein solcher Handelsvertreter sei für den einen Unternehmer Handelsvertreter im Hauptberuf, für den anderen aber nur Handelsvertreter im Nebenberuf, widerspricht die Erkenntnis, dass der Handelsvertreter inhaltlich ein selbstständiger Beruf ist und der Handelsvertreter in dieser Stellung grundsätzlich für mehrere Unternehmer tätig werden kann. Da der Handelsvertreter Kaufmann ist, handelt er im Betrieb seines Handelsgewerbes und damit grundsätzlich hauptberuflich, wenn er einen zusätzlichen Handelsvertretervertrag mit einem anderen Unternehmer eingeht.

 

Wenn dem Consultant also eine nebenberufliche Tätigkeit erlaubt sein soll, so ist damit eine andere berufliche Tätigkeit gemeint, die zudem nach Zeit, Umfang und Ertrag erkennbar weniger gewichtig sein muss als die Handelsvertretertätigkeit für die Klägerin. Hingegen ist ihm eine weitere Tätigkeit als Handelsvertreter für ein anderes Unternehmen untersagt.

 

Oberlandesgericht Karlsruhe vom 24.10.2012,  Aktenzeichen: 19 W 77/12

Rechtsmittel waren zugelassen

 

 

Petition

Noch nen Zusatz zu gestern: Die Petition findet man in www.change.org.

Hier noch nen paar Einzelheiten zu der Bedeutung einer Petition.

100 Unterschriften sind für eine Petition erforderlich.

Glückwünsche an Dr. Pohl und an den Vermögensberatervertrag

Die Aprilausgabe von „Unser Weg“, der Zeitschrift für den Vermögensberater der DVAG, war gefüllt von Wünschen und Glückwünschen.

 Dort wird er der „liebe“ Dr. Pohl genannt. Geschmückt mit Bildern vergangener Tage wurde Pohl für sein „unermüdliches Engagement“,“ seine Energie“, „seine unermüdliche Überzeugungsarbeit“, „seine Bereitschaft, zum Wohle der Vermögensberater auf Vieles zu verzichten“, „fürs offene Ohr“, für den „Chef zum Anfassen“ und für die „Zuverlässigkeit“ gedankt. Dann für den „Familiensinn“, für die „Hotels und Schulungsanlagen“, die „Weitsicht“, die „Betreuungsgesellschaft“, die „Großzügigkeit, die sich tagtäglich auch daran äußert, dass er unverschuldet notgeratene Vermögensberatern schnell und gerne hilft“, die „Vielzahl von Sonderleistungen“, „Berufsbildungszentren“.

Die viele Dankerei erstaunt doch in Anbetracht bekannter Kritiken.

Dann schrieb der Admiralsklub, der Kapitänsklub, der ASS-Klub, die Allfinanz, die FVD, Helmut Kohl, Theo Waigel, Volker Bouffier und Angelika Merkel, Michael Kalker, Sergio Balbinot, Egon Vaupel, Joseph Ackermann, Hugo Müller-Vogg, Prof. Dr. Wolfgang Kaske, die Aachen Münchener, Rainer Neske vom  Vorstand der Deutschen Bank, Vermögensberater Franz Schubert, Schumacher, Löw, Stefan Kuntz, Rehhagel, Britta Heidemann und Paul Biedermann. Dann gab es noch Grüße aus Österreich und der Schweiz.

 

Ein Heftchen voller „Glück“-wünsche.

Wenn doch auch der Vermögensberatervertrag diese Glückseligkeit hätte. Und wenn da nicht diese langen Kündigungsfristen wären, von z.T. bis zu 30 oder 36 Monaten. Und dann gibt es dann noch diese Regelung, dass mitunter mit Ausspruch der Kündigung keine Provisionsvorschüsse mehr gezahlt werden und das Rückstellungskonto auf 100 % angehoben wird. Wer Glück hat, bekommt das nicht.

Wer kein Glück hat, darf und muss bis zu 36 Monaten ohne Einkommen überleben. Als ich damals in Frankfurt anrief und mich darüber beschwerte, sagte man mir, dass ich doch gefälligst so viel ansparen müsste, um die Zeit zu überbrücken. Da ich damals etwa 5000 € zur Zahlung meiner Büros, Autos usw brauchte, wären das mal knappe 150.000€, die ich hätte ansparen müssen, um ausscheiden zu dürfen. Eine Bank gab mir „auf meine Selbständigkeit“ damals keinen Pfifferling.

Die Summe hatte ich zufällig nicht. Und die haben andere Vermögensberater auch nicht.

Einige meiner Kollegen kamen deshalb schon auf dumme Gedanken. Einige versuchten, einen Aufhebungsvertrag zu bekommen. Viele bekamen den nicht. Einige wurden wegen dieser Dinge krank.

Und weil man ja Geld verdienen muss, um zu überleben, kamen einige auf die Idee, heimlich woanders zu arbeiten. Wehe dem, der dabei erwischt wird. Dann drohten teure Klagen auf Schadenersatz.

Mittlerweile soll sogar eine Petition ins Leben gerufen worden sein, um den Vertrag zu ändern.

Liebe Glückwünscher, ich hätte mich gefreut, wenn bei all Euren Worten auch mal ein Blick auf diesen Vertrag geworfen worden wäre. Menschlichkeit und das Wohl der Vermögensberater dürfen keine Floskel sein. Ein Dr. Pohl, der mit diesen großen Tugenden geschmückt wurde, dürfte doch auch für diese Missstände nicht nur ein offenes Ohr haben.