Allgemein

Verträge nur zum Schein?

Am 02.07.2013 hatte ich einen ungewöhnlichen Gerichtstermin vor dem Landgericht Kleve.

 

Nachdem ein Versicherungsvertreter eines Strukturvertriebs aus dem Vertragsverhältnis ausgeschieden war, entwickelte sich das Provisionskonto ungünstig. Plötzlich waren hier 150.000 € Provisionsminus entstanden.

 

Diese 150.000 € wurden dann auch, nachdem der Handelsvertreter den Betrag nicht zurückgezahlt hatte, eingeklagt.

 

Inzwischen versuchte der Handelsvertreter ein Insolvenzverfahren, welches jedoch aus Formgründen scheiterte. Da jedoch die Forderung des Strukturvertriebes in diesem Insolvenzverfahren zur Tabelle angemeldet wurde und von dem Insolvenzverwalter zunächst akzeptiert wurde, ergab sich daraus bereits ein Titel.

 

Der Strukturvertrieb konnte also so schon vollstrecken.

 

Man könnte denken, dass sich die Angelegenheit hier erledigt hatte. Der Rechtsstreit ging jedoch weiter.

 

Der Strukturvertrieb bestand nämlich darauf, dass festgestellt wird, dass die Forderungen durch eine sogenannte vorsätzliche Handlung entstanden sind. Auf gut Deutsch: Der ausgeschiedene Handelsvertreter soll die Provisionsvorschüsse sich erschlichen haben. Die Verträge sollen nur zum Schein abgeschlossen worden sein und nur dafür, dass der ausscheidende Handelsvertreter noch Provisionsvorschüsse erhält.

 

In diesem Fall könnte man sich nämlich nicht im Rahmen der Restschuldbefreiung von den Schulden befreien. Forderungen, die aufgrund einer vorsätzlichen Handlung entstanden sind, bleiben als Schulden bestehen.

 

In Anbetracht der 150.000 € ist dies ja auch ein nicht von der Hand zu weisender Gedanke!

 

So erkannte das Gericht dann, dass die Beweislast bei einigen Verträgen bei dem Handelsvertreter liegen würde, der zu beweisen hatte, dass es sich bei einigen Verträgen nicht um Scheingeschäfte handelt. Es kam kurz vor Ende der Tätigkeit nämlich noch zu Abschlüssen, die zu Provisionszahlungen geführt haben, jedoch die Kunden keinen einzigen Beitrag geleistet haben.

 

Drei dieser Kunden saßen nun vor dem Landgericht Kleve. Alle bestätigten, dass man zunächst die Verträge habe abschließen wollen, dann jedoch wegen eines nicht vorhersehbaren Umstandes davon Abstand genommen hatte.

 

Teilweise brauchte man plötzlich das Geld für einen Hauskauf, teilweise wurde das Geld knapp, weil man arbeitslos wurde. Ein Kunde sagte noch, dass der Vertreter sogar noch versucht hatte, den Vertrag zu retten und diesen zur Weiterzahlung zu bewegen. Er sagte auch, dass er auch heute noch einen solchen Vertrag gern erfüllt hätte, um seine Familie abzusichern.

 

Das hört man doch gern, oder? 

 

Hat die Branche verspielt?

Der treue Leser setzt sich wie immer kritisch mit der Branche auseinander. Hier wirft er Zahlen in den Raum, die zum Nachdenken anregen:

„Insgesamt also 257.795 Versicherungsvermittler gab es zum 2. Januar 2012. (Quelle : DIHK Service GmbH) .

Zum 28.6.13 sind es laut Statistik der DIHK nur noch 248.704, die registriert sind.
oder sind es die Hürden der Bürokratie? Oder auch vielleicht beides?

9091 weniger Vermittler in rund 1 1/2 Jahren spricht nicht gerade für die Finanzbranche tätigen Vermittler sich für den Beruf zu entscheiden, schon gar nicht als Zukunftsberuf.

Hat die Branche verspielt?“

Kommentare erlaubt.

 

AVAD und IHK von Kündigung überzeugen

Wer das Vertragsverhältnis mit seinem Vertrieb fristlos kündigt, kann oft beruflich nicht gleich neu durchstarten. Gerade dann, wenn er in der Branche weiter arbeiten will, sind noch einige Hürden zu überwinden.

 

Grundsätzlich ist jeder Vertriebsmitarbeiter im Finanzdienstleistungsbereich bei der AVAD eingetragen. Hier genügt meist eine Mitteilung, dass man das  Vertragsverhältnis mit dem Vertrieb fristlos gekündigt hat.

 

Teilt man dies der AVAD mit, erfolgt zumeist eine Mitteilung, wonach die gespeicherte Meldung als gegenstandslos gilt.

 

Die AVAD prüft grundsätzlich die Kündigung nicht. Wenn der Vertriebsmitarbeiter auch bei der IHK eingetragen ist, müsste er dort die Zwangslöschung beantragen. Diese schreibt dann den Vertrieb an und fragt dort nach, ob dieser der Löschung zustimmt. Wenn der Vertrieb der Löschung zustimmen würde, müsste er damit einräumen, dass er möglicherweise eine Vertragslöschung begangen hat. Deshalb stimmt der Vertrieb in der Regel der Löschung nicht zu, wenn der Mitarbeiter fristlos gekündigt hat. In dem Fall müsste die Zwangslöschung aus dem Register der IHK beantragt werden. Dazu bedarf es normalerweise einer entsprechenden kurzen Begründung. Danach wird regelmäßig die Zwangslöschung veranlasst. 

 

Landgericht Rottweil: Handelsvertreter muss Auskunft und Schadenersatz leisten

Am 07.06.2013 urteilte das Landgericht Rottweil im Rahmen eines Teilurteils, dass ein Handelsvertreter Auskünfte zu erteilen hätte, welche Geschäfte in welchem Umfang er persönlich und / oder über namentlich zu benennende Dritte für andere als die Klägerin vermittelt hat usw..

 

Zudem wurde festgestellt, dass der Handelsvertreter verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die sich daraus ergeben, dass der Beklagte während eines bestimmten Zeitraumes Geschäfte an andere Unternehmen als die Klägerin vermittelt hat.

 

Der Handelsvertreter war für einen Vertrieb tätig. Das Vertragsverhältnis kündigte er schriftlich innerhalb eines kurzen Zeitraumes.

 

Zwischen den Parteien entfachte Streit über die Kündigungsfrist. Der Handelsvertreter wünschte eine kurze Kündigungsfrist, der Vertrieb eine zum 30.09.2012 (Zugang der Kündigung 03.11.2011).

 

Ein früherer Zugang der Kündigung konnte der Handelsvertreter nicht beweisen.

 

Der Handelsvertreter wandte ein, dass nach seiner Kündigung der Zugang zum Datensystem der Klägerin gesperrt worden sei. Schließlich sei im Vertrag ein derartiges Recht der Klägerin, den Zugang im Falle einer Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu sperren, nicht enthalten.

 

Das Gericht wies darauf hin, dass der Beklagte hätte dagegen vorgehen müssen, sollte sich hier die Klägerin ihrerseits vertragswidrig verhalten haben, ggf. wegen einer außerordentlichen Kündigung.

 

Ob der Handelsvertreter Rechtsmittel einlegte, ist nicht bekannt.

 

Entscheidung Landgericht Rottweil vom 07.06.2013 Aktenzeichen 4 O 51/12

 

AWD-Platz macht Platz für Swiss-Life-Platz

In Hannover wurden jetzt auch die AWD-Straßenschilder abgeschraubt. Aus AWD-Platz wurde Swiss-Life-Platz.

Der Tagesanzeiger meint jedoch, dass ein neuer Name kein neues Gesicht gibt. Neuer Name, alte Methoden heißt es dort.

 

Kündigung des Vertriebes wirksam

Das Landgericht Potsdam hatte am 06.06.2013 darüber zu entscheiden, ob die Kündigung eines Vermögensberaters deshalb wirksam sei, weil dieser über eine Erlaubnis gem. § 34 c GewO nicht mehr verfüge.

Dabei kam das Landgericht Potsdam zu der Feststellung, dass eine darauf beruhende Kündigung wirksam sei.

Der Vertrieb machte geltend, dass der Handelsvertreter wegen einer privaten Insolvenz keine Erlaubnis gem. § 34 c GewO habe. Er sei nicht mehr zuverlässig im Sinne der Gewerbeordnung.

Im Vermögensberatervertrag sei schließlich geregelt, dass „dem entsprechend eine gewerbliche Zulassung vorliegen muss“. Der Vertrag verlange eine Zulassung gem. § 34 c GewO.

Der Handelsvertreter wandte ein, dass er seit vielen Jahren bei dem Vertrieb tätig war und noch nie über eine Erlaubnis gem. § 34 c GewO verfügt hatte. Er hatte nur eine Erlaubnis gem. § 34 d GewO. Diese Erlaubnis erlosch erst, nachdem der Vertrieb die Kündigung ausgesprochen hatte. Ansonsten wäre diese Erlaubnis bestehen geblieben.

Die Erlaubnis gem. § 34 c GewO war, so der Handelsvertreter, zu keinem Zeitpunkt notwendig.

Im Übrigen, so der Handelsvertreter, war er kein Einzelfall. Im Rahmen des Strukturvertriebes durfte man selbst keine Erlaubnis, soweit man die Tätigkeit ausschließlich in der Unterhaltung und Beaufsichtigung einer Struktur gesehen hatte.

Außerdem wies er daraufhin, dass die Muttergesellschaft des Vertriebes 37.000 Vermögensberater beschäftige, wovon nach eigenen Angaben 5.000 Handelsvertreter nach den Grundsetzen der alten Hasen arbeiten könne, 9.000 Vermögensberater in Zukunft eine IHK Prüfung absolvieren müssten, und 23.000 Vermögensberater ohne Sachkundeprüfung arbeiten könnten.

Diese 23.000 Vermögensberater, so der Handelsvertreter, dürften dann auch keine Gewerbezulassung gem. § 34 c GewO.

Das gleiche müsste für ihn gelten und würde eine Kündigung ausschließen.

Diese Argumente wollte das Landgericht Potsdam nicht gelten lassen und entschied, dass die Kündigung wirksam ist. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.  

Antragsfrist für 34f GewO verlängert

Cash online berichtet über die erforderlich gewordene Verlängerung der Antragsfrist für die Erlaubnis nach §34f GewO bis 31.12.2013.

Die Delkredere-Provision

Bekanntlich vermitteln Handelsvertreter Geschäfte für die jeweiligen Unternehmen.

 

Dabei wird der Handelsvertreter regelmäßig nicht Vertragspartner der Kunden. Der Kunde schließt mit dem jeweiligen Unternehmen einen Vertrag. Erfüllt der Kunde den Vertrag nicht, weil er z.B. nicht bezahlen kann, trifft dies zunächst das Unternehmen. Allerdings erhält der Handelsvertreter für ein nicht erfolgreiches Geschäft auch keine Provision.

 

Der Unternehmer hat sich jedoch darum zu kümmern, dass der Kunde das Geschäft auch tatsächlich erfüllt. Zumindest muss er den Kunden mahnen, teilweise muss er sogar noch mehr tun.

 

Es ist möglich, das Risiko des Zahlungsausfalles des Kunden auf den Handelsvertreter komplett zu übertragen. Dies nennt man Delkredere.

 

Wenn zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter eine entsprechende Vereinbarung getroffen wird, verpflichtet sich der Handelsvertreter, für die Verbindlichkeit aus dem Geschäft selbst einzustehen. Wenn der von ihm vermittelte Kunde nicht an den Unternehmer zahlt, kann der Unternehmer das Geld stattdessen vom Handelsvertreter verlangen.

 

Diese Delkrederevereinbarung muss schriftlich und für ein oder mehrere konkrete Geschäfte vereinbart werden. Teilweise wird deshalb eine solche Delkredereabsprache mit einer Bürgschaft verglichen.

 

Der Handelsvertreter wird sich jedoch auf so ene Delkrederevereinbarung nur einlassen, wenn er auch davon Vorteile hat. Gesetzlich wäre er nicht verpflichtet, das Ausfallrisiko eines von ihm vermittelten Geschäftes zu tragen. Wenn er sich dennoch auf eine Delkrederevereinbarung einlässt, steht ihm auch eine so genannte Delkredereprovision gemäß § 86 b HGB zu.

 

Diese Delkredereprovision kann er danach einfordern. Ausgenommen sind davon internationale Geschäfte, bei denen der Unternehmer oder der Kunde im Ausland seinen Sitz hat, oder wenn der Handelsvertreter eine unbeschränkte Vollmacht zum Abschluss oder zur Ausführung der Geschäfte hatte.

 

 

BGH verkürzt Kündigungsfristen für Nebenberufler und erklärt verschuldenunabhängige Vertragsstafen für unwirksam

Immer wieder gibt es Streit zwischen Unternehmen und deren Handelsvertretern über die Dauer von Kündigungsfristen. Oft wird auch darüber gestritten, ob ein Handelsvertreter im Falle eines Vertragsbruchs eine Vertragsstrafe zahlen muss.

Zu beiden Fragen hat der Bundesgerichtshof am 21.3. 2013 unter dem Aktenzeichen VII ZR 224/12 ein sehr interessantes Grundsatzurteil gefällt.

1. Ein Handelsvertreter im Nebenberuf muss danach keine in AGB vereinbarte lange Kündigungsfrist hinnehmen. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 21.03.2013 eine 12-monatige Kündigungsfrist für unwirksam erachtet.

2. Im selben Urteil wurde eine Vertragsstrafe, die unabhängig von einem Verschulden anfallen soll, verworfen.

Der Bundesgerichtshof bewertete die Klausel im Handelsvertretervertrag als unangemessene Benachteiligung. Gegenstand der Überprüfung war insbesondere folgende Regelung:

„Nach einer Vertragslaufzeit von drei Jahren ist die Kündigung nur noch unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres zulässig.“

Das Gericht dazu: Durch eine Kündigungsfrist von zwölf Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres wird die Kündigungsfrist für einen nebenberuflichen Handelsvertreter jedoch unter Umständen auf bis zu 23 Monate verlängert. Entsprechenden Formularbestimmungen sind in der Rechtsprechung und im Schrifttum zu Recht als unangemessene Benachteiligung des eines Vertreters angesehen worden (OLG Celle, OLGR 2005,650).

Eine auf bis zu 23 Monate verlängerte Kündigungsfrist kann die Flexibilität und Mobilität des Handelsvertreters unverhältnismäßig beeinträchtigen.

Hinsichtlich der Vertragsstrafe ging es um folgende Klausel: „Vermittelt der Finanzdienstleister während der Laufzeit des Vertrages unter Verletzung des Wettbewerbsverbotes konkurrierende Produkte oder Dienstleistungsgeschäfte für dritte, verpflichtet er sich für jedes einzelne vermittelte Geschäfts zur Zahlung einer Vertragsstrafe an die … Die Vertragsstrafe beläuft sich auf das dreifache der erstjährigen Abschlussprovisionen, die der Finanzdienstleister aus dem Geschäft von der ….. zu beanspruchen hätte, wenn er es vertragsgemäß bei der …. eingereicht hätte.“

Dazu das Gericht: Die Vertragsstrafenvereinbarung der von der Klägerin verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen hält der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 BGB ebenfalls nicht stand. Eine Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach eine Vertragsstrafe unabhängig von dem Verschulden des Vertragspartners verwirkt werden kann, benachteiligt diesen unangemessen (BGH, Urteile vom 6. Dezember 2007 – VII ZR 28/07…, VII ZR 318/95…). Die Vertragsbedingungen der Klägerin sieht ein Verschuldenserfordernis nicht vor.

Saarländisches OLG: Arbeitsgericht nicht zuständig

In einem Rechtsstreit zwischen der Deutschen Vermögensberatung AG und einem Handelsvertreter entschied am 23.04.2013 das Saarländische Oberlandesgericht, dass die ordentlichen Gerichte zuständig sind.

 

Die Parteien hatten vorab über die Rechtswegzuständigkeit gestritten. Der Handelsvertreter wünschte die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 92 a HGB.

 

Fraglich ist danach, ob ein Vermögensberater ein sogenannter Einfirmenvertreter im Sinne des § 92 a Abs. 1 Satz 1 HGB ist.

 

Bereits das Landgericht hatte den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt. Dagegen wendet sich die Beschwerde des Handelsvertreters.

 

Das Oberlandesgericht stellte fest, dass der Beklagte kein Einfirmenvertreter sei. Schließlich dürfe er für weitere Unternehmer tätig werden und dies sei ihm auch nicht nach Art und Umfang der von ihm verlangten Tätigkeit unmöglich geworden.

 

Gemäß Vertrag war dem Handelsvertreter jede Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen oder die Vermittlung von Vermögensanlagen, die nicht zur Produktpalette der Gesellschaft gehören, verboten. Sowie das Abwerben von Vermögensberatern oder anderen Mitarbeitern oder Kunden der Gesellschaft. In Bezug auf die Ausübung einer anderweitigen Erwerbstätigkeit sei der Vertrag eine Pflicht zur schriftlichen Anzeige vor der Aufnahme einer solchen Tätigkeit vor.

 

Der Senat vertrat die Ansicht, die vorgesehene Anzeigepflicht – auch unter Berücksichtigung einer 21 tätigen Prüfungsfrist – könne man nicht als umfassendes Verbot nach dem Erfordernis einer Zustimmung gleichstellen.

 

Schließlich werde der Klägerin nur eine Prüfungspflicht eröffnet, die die Freiheit des Beklagten nicht einschränke.

 

In diesem Fall hatte der Handelsvertreter einen Arbeitsvertrag mit einer GmbH geschlossen und diesen vorgelegt. Er verlangte von der Klägerin die Rückstellung in den Nebenberuf.

 

Die Klägerin bestand darauf, dass der Handelsvertreter weiterhin hauptberuflich tätig bleibe. Das Gericht ging davon aus, dass sich die Klägerin irrte. Schließlich ging die Klägerin davon aus, dass der Beklagte seine Arbeitskraft ausschließlich für sie einzusetzen habe. Allein ein solches vertragswidriges Verlangen der Klägerin vermag die Voraussetzungen des § 92 a Abs. 1 Satz 1 HGB nicht zu begründen.

 

Saarländisches Oberlandesgericht vom 23.04.2013, Aktenzeichen 5 W 21/13

 

 

Bonnfinanzler nicht zum Arbeitsgericht

In einem Rechtsstreit der Bonnfinanz gegen einen ehemaligen Handelsvertreter vertritt das Landgericht Kassel, die Auffassung, dass die ordentlichen Gerichte zuständig sind, und nicht die Arbeitsgerichte.

 

Gegenstand war ein Handelsvertretervertrag, in dem es heißt, dass der Handelsvertreter ausschließlich Geschäfte des Finanz- und Versicherungsbereichs nur für die Klägerin vermitteln dürfe.

 

Diese Regelung mache, so das Gericht, den Handelsvertreter jedoch nicht zum sogenannten Einfirmenvertreter.