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Der Tagesspiegel berichtet am 13.7.13 über Herrn Berger. Herr Berger arbeitete beim AWD. Er war glühender Verehrer des Systems. Schließlich ging er daran kaputt.
Herr Berger war zunächst erfolgreich, konnte sich das Arbeiten aber dann nicht mehr leisten – zu viele Abzüge belasteten sein Provisionskonto. Er kündigte und verlangte Schadenersatz…. und scheiterte.
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Unser treuer Leser hier zum 5. Denkfehler!
„Die Reziprozität oder keine Vergünstigung ohne entsprechende Gegenleistung.
Die Reziprozität ist ein uraltes Programm, dass in uns Menschen abläuft.
Es sagt nichts anders: „Ich helfe dir und du hilfts mir“.
Was hat das mit den großen Vertrieben zu tun. Ich meine sehr viel -besser gesagt sehr, sehr viel- nachdem ich selbst über 10 Jahre für die xxxx gearbeitet hatte.
Bei einem großen Strukturvertrieb wurde das umbenannt in: „Der Kleine (gemeint sind Vertrauensleute und Vermögensberaterassistenten) hilft dem Großen (Direktions- u. Geschäftsstellenleiter)! In Informationsveranstaltungen und Schulungen wurde dies in Folien verpackt und im Vortag mit Projektor an die Leinwand geworfen. Der Große (Direktionsleiter) reichte dem Kleinen (neuer Mitarbeiter) die Hand! Toll!
Der Wissenschaftler Robert Cialdini hat die Reziprozität untersucht und festgestellt, dass der Mensch es kaum aushält, wenn er in der Schuld steht.
Die Krishna-Sekte macht(e) mit der Reziporzität auch auch ihr Geschäft an öffentlichen Orten, wo einer mit einem Lächeln eine Blume verteilt und ein Grußwort sagt, mehr nicht. Die Menschen nehmen die Blume an und freuen sich zunächst. Danach laborierte das Gewissen und ein Zweiter bat um eine Spende. In der Regel mit Erfolg und ein erfolgreiches Geschäftsmodell für die Sekte. Nicht so für die am Bahnhof oder am Flughafen angekommenen Menschen, die nach der Ankunft die Blumen in aller Regel ohne sichtlichen Mehrwert annahmen aber die Blume hinter der nächsten Ecke weggeworfen hatten. Es lagen nämlich noch mehr dort.
Ähnlich, würde ich heute sagen, arbeiten mit diesem Phänoemen die meisten Vertriebe und nutzen dies für ihren Geschäftserfolg. Den meisten Menschen dort ist dies nicht bewußt, geschweige denn bekannt. Nicht, dass ich versuche, den Vertrieb mit einer Sekte in einen Topf zu werfen, wie es gerne oft gemacht wird, was ich aber selbst nicht erfahren habe und glaube. Nein, es sind die Methoden, die dort ähnlich sind und erfolgreich. Darum kommt vermutlich auch der Irrglaube her, dass ein Vertrieb auch eine Sekte sei. Die Frage wäre nur dann, ob die Methode auch gleich eine Sekte widerspiegelt. Ich glaube, dass das zu kurz gefasst wäre und lasse es einfach offen und den Leser darüber nachdenken und zu beurteilen.
Viele NGOs sammeln nach dem Krishna-Muster-zuerst schenken, dann fordern. So funktioniert’s.
Die xxxx ist darin meines Erachtens Weltmeister darin. Ich wurde am Geburtag, Weihnachten, Ostern und sonstigen Feierlichgkeiten u. Veranstaltungen mit Geschenken regelrecht überschüttet. Anfangs dachte ich noch, Uuuiii- toller Laden. Kenne ich nicht, macht keiner, was ganz außergewöhliches, was da und dort geboten wird. Die Dosis steigerte sich noch mit meiner Leistung. Also im Nachblick schon beachtlich, welche Fehler wir unbeachtet so im Leben machen.
Aber ein Vorteil hatte es für mich während meiner Zeit dort im Strukturvertrieb. Ich gehörte zu denen die einen Mehrwert für sich generierten, was aber nach meinen Erfahrungen und Kenntnissen der Regel nicht so eintrifft, wie es sich die meisten dort vorstellen. Das Gegenteil ist der Fall. Neben den finanziellen Problemen überschatten viele dann auch noch die Privaten. Das war und ist dann nicht mehr lustig und möchte hier nicht näher darauf eingehen. Es ist sinnlos, darauf einzugehen, weil es sowieso geleugnet wird und man nicht dazu steht. Die Realität ist jedenfalls eine andere. Auf diese lassen sich die Verantwortlichen logischerweise nicht ein. Nur das was gut ist. Es ist ja auch was positives.
Klar, wenn 20% der Berater den Umsatz generieren ist das für sie und die Führungsköpfe und den Geschäftsbericht gut.
Die Frage der finanziellen Zukunft der anderen 80% in einem solchen Vertrieb wie diese, sollte aber an dieser Stelle erlaubt sein.
Die Reziprozität ist ein uraltes Programm. Wir finden es bei Tierarten, deren Nahrung hohen Schwankungen unterliegt. Als Jäger und Sammler erlegten Sie eines Tages ein Reh. Kühlschränke gab es noch keine. Das Reh war für den Einzelnen zuviel. Also teilt er es mit denen, die bei der Jagd nicht soviel Erfolg hatten. Das nächste Mal war es umgekehrt.
Der Jäger und Sammler profitierte vom anderen. Eine ausgezeichnte Überlebensstrategie. Ohne Reziprozität wäre die Menschheit ausgestorben.
Die Reziprozitätist ein über 100 Millionen Jahren altes Überlebensprogramm.
Nur mit dem heutigen Unterschied, dass der Kühlschrank bei 20% voll ist und bei 80% nicht oder erheblich weniger.“
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Wenn die unabhängigen Vermittler heute wählen würden, würde schwarz-gelb gewinnen.
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Am 02.07.2013 hatte ich einen ungewöhnlichen Gerichtstermin vor dem Landgericht Kleve.
Nachdem ein Versicherungsvertreter eines Strukturvertriebs aus dem Vertragsverhältnis ausgeschieden war, entwickelte sich das Provisionskonto ungünstig. Plötzlich waren hier 150.000 € Provisionsminus entstanden.
Diese 150.000 € wurden dann auch, nachdem der Handelsvertreter den Betrag nicht zurückgezahlt hatte, eingeklagt.
Inzwischen versuchte der Handelsvertreter ein Insolvenzverfahren, welches jedoch aus Formgründen scheiterte. Da jedoch die Forderung des Strukturvertriebes in diesem Insolvenzverfahren zur Tabelle angemeldet wurde und von dem Insolvenzverwalter zunächst akzeptiert wurde, ergab sich daraus bereits ein Titel.
Der Strukturvertrieb konnte also so schon vollstrecken.
Man könnte denken, dass sich die Angelegenheit hier erledigt hatte. Der Rechtsstreit ging jedoch weiter.
Der Strukturvertrieb bestand nämlich darauf, dass festgestellt wird, dass die Forderungen durch eine sogenannte vorsätzliche Handlung entstanden sind. Auf gut Deutsch: Der ausgeschiedene Handelsvertreter soll die Provisionsvorschüsse sich erschlichen haben. Die Verträge sollen nur zum Schein abgeschlossen worden sein und nur dafür, dass der ausscheidende Handelsvertreter noch Provisionsvorschüsse erhält.
In diesem Fall könnte man sich nämlich nicht im Rahmen der Restschuldbefreiung von den Schulden befreien. Forderungen, die aufgrund einer vorsätzlichen Handlung entstanden sind, bleiben als Schulden bestehen.
In Anbetracht der 150.000 € ist dies ja auch ein nicht von der Hand zu weisender Gedanke!
So erkannte das Gericht dann, dass die Beweislast bei einigen Verträgen bei dem Handelsvertreter liegen würde, der zu beweisen hatte, dass es sich bei einigen Verträgen nicht um Scheingeschäfte handelt. Es kam kurz vor Ende der Tätigkeit nämlich noch zu Abschlüssen, die zu Provisionszahlungen geführt haben, jedoch die Kunden keinen einzigen Beitrag geleistet haben.
Drei dieser Kunden saßen nun vor dem Landgericht Kleve. Alle bestätigten, dass man zunächst die Verträge habe abschließen wollen, dann jedoch wegen eines nicht vorhersehbaren Umstandes davon Abstand genommen hatte.
Teilweise brauchte man plötzlich das Geld für einen Hauskauf, teilweise wurde das Geld knapp, weil man arbeitslos wurde. Ein Kunde sagte noch, dass der Vertreter sogar noch versucht hatte, den Vertrag zu retten und diesen zur Weiterzahlung zu bewegen. Er sagte auch, dass er auch heute noch einen solchen Vertrag gern erfüllt hätte, um seine Familie abzusichern.
Das hört man doch gern, oder?
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Der treue Leser setzt sich wie immer kritisch mit der Branche auseinander. Hier wirft er Zahlen in den Raum, die zum Nachdenken anregen:
„Insgesamt also 257.795 Versicherungsvermittler gab es zum 2. Januar 2012. (Quelle : DIHK Service GmbH) .
9091 weniger Vermittler in rund 1 1/2 Jahren spricht nicht gerade für die Finanzbranche tätigen Vermittler sich für den Beruf zu entscheiden, schon gar nicht als Zukunftsberuf.
Hat die Branche verspielt?“
Kommentare erlaubt.
04
Wer das Vertragsverhältnis mit seinem Vertrieb fristlos kündigt, kann oft beruflich nicht gleich neu durchstarten. Gerade dann, wenn er in der Branche weiter arbeiten will, sind noch einige Hürden zu überwinden.
Grundsätzlich ist jeder Vertriebsmitarbeiter im Finanzdienstleistungsbereich bei der AVAD eingetragen. Hier genügt meist eine Mitteilung, dass man das Vertragsverhältnis mit dem Vertrieb fristlos gekündigt hat.
Teilt man dies der AVAD mit, erfolgt zumeist eine Mitteilung, wonach die gespeicherte Meldung als gegenstandslos gilt.
Die AVAD prüft grundsätzlich die Kündigung nicht. Wenn der Vertriebsmitarbeiter auch bei der IHK eingetragen ist, müsste er dort die Zwangslöschung beantragen. Diese schreibt dann den Vertrieb an und fragt dort nach, ob dieser der Löschung zustimmt. Wenn der Vertrieb der Löschung zustimmen würde, müsste er damit einräumen, dass er möglicherweise eine Vertragslöschung begangen hat. Deshalb stimmt der Vertrieb in der Regel der Löschung nicht zu, wenn der Mitarbeiter fristlos gekündigt hat. In dem Fall müsste die Zwangslöschung aus dem Register der IHK beantragt werden. Dazu bedarf es normalerweise einer entsprechenden kurzen Begründung. Danach wird regelmäßig die Zwangslöschung veranlasst.
03
Am 07.06.2013 urteilte das Landgericht Rottweil im Rahmen eines Teilurteils, dass ein Handelsvertreter Auskünfte zu erteilen hätte, welche Geschäfte in welchem Umfang er persönlich und / oder über namentlich zu benennende Dritte für andere als die Klägerin vermittelt hat usw..
Zudem wurde festgestellt, dass der Handelsvertreter verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die sich daraus ergeben, dass der Beklagte während eines bestimmten Zeitraumes Geschäfte an andere Unternehmen als die Klägerin vermittelt hat.
Der Handelsvertreter war für einen Vertrieb tätig. Das Vertragsverhältnis kündigte er schriftlich innerhalb eines kurzen Zeitraumes.
Zwischen den Parteien entfachte Streit über die Kündigungsfrist. Der Handelsvertreter wünschte eine kurze Kündigungsfrist, der Vertrieb eine zum 30.09.2012 (Zugang der Kündigung 03.11.2011).
Ein früherer Zugang der Kündigung konnte der Handelsvertreter nicht beweisen.
Der Handelsvertreter wandte ein, dass nach seiner Kündigung der Zugang zum Datensystem der Klägerin gesperrt worden sei. Schließlich sei im Vertrag ein derartiges Recht der Klägerin, den Zugang im Falle einer Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu sperren, nicht enthalten.
Das Gericht wies darauf hin, dass der Beklagte hätte dagegen vorgehen müssen, sollte sich hier die Klägerin ihrerseits vertragswidrig verhalten haben, ggf. wegen einer außerordentlichen Kündigung.
Ob der Handelsvertreter Rechtsmittel einlegte, ist nicht bekannt.
Entscheidung Landgericht Rottweil vom 07.06.2013 Aktenzeichen 4 O 51/12
02
In Hannover wurden jetzt auch die AWD-Straßenschilder abgeschraubt. Aus AWD-Platz wurde Swiss-Life-Platz.
Der Tagesanzeiger meint jedoch, dass ein neuer Name kein neues Gesicht gibt. Neuer Name, alte Methoden heißt es dort.
01
Das Landgericht Potsdam hatte am 06.06.2013 darüber zu entscheiden, ob die Kündigung eines Vermögensberaters deshalb wirksam sei, weil dieser über eine Erlaubnis gem. § 34 c GewO nicht mehr verfüge.
Dabei kam das Landgericht Potsdam zu der Feststellung, dass eine darauf beruhende Kündigung wirksam sei.
Der Vertrieb machte geltend, dass der Handelsvertreter wegen einer privaten Insolvenz keine Erlaubnis gem. § 34 c GewO habe. Er sei nicht mehr zuverlässig im Sinne der Gewerbeordnung.
Im Vermögensberatervertrag sei schließlich geregelt, dass „dem entsprechend eine gewerbliche Zulassung vorliegen muss“. Der Vertrag verlange eine Zulassung gem. § 34 c GewO.
Der Handelsvertreter wandte ein, dass er seit vielen Jahren bei dem Vertrieb tätig war und noch nie über eine Erlaubnis gem. § 34 c GewO verfügt hatte. Er hatte nur eine Erlaubnis gem. § 34 d GewO. Diese Erlaubnis erlosch erst, nachdem der Vertrieb die Kündigung ausgesprochen hatte. Ansonsten wäre diese Erlaubnis bestehen geblieben.
Die Erlaubnis gem. § 34 c GewO war, so der Handelsvertreter, zu keinem Zeitpunkt notwendig.
Im Übrigen, so der Handelsvertreter, war er kein Einzelfall. Im Rahmen des Strukturvertriebes durfte man selbst keine Erlaubnis, soweit man die Tätigkeit ausschließlich in der Unterhaltung und Beaufsichtigung einer Struktur gesehen hatte.
Außerdem wies er daraufhin, dass die Muttergesellschaft des Vertriebes 37.000 Vermögensberater beschäftige, wovon nach eigenen Angaben 5.000 Handelsvertreter nach den Grundsetzen der alten Hasen arbeiten könne, 9.000 Vermögensberater in Zukunft eine IHK Prüfung absolvieren müssten, und 23.000 Vermögensberater ohne Sachkundeprüfung arbeiten könnten.
Diese 23.000 Vermögensberater, so der Handelsvertreter, dürften dann auch keine Gewerbezulassung gem. § 34 c GewO.
Das gleiche müsste für ihn gelten und würde eine Kündigung ausschließen.
Diese Argumente wollte das Landgericht Potsdam nicht gelten lassen und entschied, dass die Kündigung wirksam ist. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
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Cash online berichtet über die erforderlich gewordene Verlängerung der Antragsfrist für die Erlaubnis nach §34f GewO bis 31.12.2013.
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Bekanntlich vermitteln Handelsvertreter Geschäfte für die jeweiligen Unternehmen.
Dabei wird der Handelsvertreter regelmäßig nicht Vertragspartner der Kunden. Der Kunde schließt mit dem jeweiligen Unternehmen einen Vertrag. Erfüllt der Kunde den Vertrag nicht, weil er z.B. nicht bezahlen kann, trifft dies zunächst das Unternehmen. Allerdings erhält der Handelsvertreter für ein nicht erfolgreiches Geschäft auch keine Provision.
Der Unternehmer hat sich jedoch darum zu kümmern, dass der Kunde das Geschäft auch tatsächlich erfüllt. Zumindest muss er den Kunden mahnen, teilweise muss er sogar noch mehr tun.
Es ist möglich, das Risiko des Zahlungsausfalles des Kunden auf den Handelsvertreter komplett zu übertragen. Dies nennt man Delkredere.
Wenn zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter eine entsprechende Vereinbarung getroffen wird, verpflichtet sich der Handelsvertreter, für die Verbindlichkeit aus dem Geschäft selbst einzustehen. Wenn der von ihm vermittelte Kunde nicht an den Unternehmer zahlt, kann der Unternehmer das Geld stattdessen vom Handelsvertreter verlangen.
Diese Delkrederevereinbarung muss schriftlich und für ein oder mehrere konkrete Geschäfte vereinbart werden. Teilweise wird deshalb eine solche Delkredereabsprache mit einer Bürgschaft verglichen.
Der Handelsvertreter wird sich jedoch auf so ene Delkrederevereinbarung nur einlassen, wenn er auch davon Vorteile hat. Gesetzlich wäre er nicht verpflichtet, das Ausfallrisiko eines von ihm vermittelten Geschäftes zu tragen. Wenn er sich dennoch auf eine Delkrederevereinbarung einlässt, steht ihm auch eine so genannte Delkredereprovision gemäß § 86 b HGB zu.
Diese Delkredereprovision kann er danach einfordern. Ausgenommen sind davon internationale Geschäfte, bei denen der Unternehmer oder der Kunde im Ausland seinen Sitz hat, oder wenn der Handelsvertreter eine unbeschränkte Vollmacht zum Abschluss oder zur Ausführung der Geschäfte hatte.

