Allgemein

Landgericht Hannover weist Softwareklage eines Handelsvertreters ab

Entgegen anders lautender Mitteilungen in diesem Blog (Bericht Pohlmeyer vom 24.01.2013) hat weder das LG Hannover noch ein anderes Gericht AWD in diesem Jahr zur Rückzahlung von Softwarekosten verurteilt. Im Gegenteil: soeben ist erneut eine Softwareklage eines Handelsvertreters vom LG Hannover durch Urteil vom 08.02.2013 abgewiesen worden.

Das Landgericht hat ausgeführt, dass dem Handelsvertreter weder ein Anspruch auf Rückzahlung von Softwarekosten noch auf Einstellung in das Kontokorrentkonto zusteht. Denn der klagende Handelsvertreter habe nicht den Nachweis führen können, dass die vertragliche Vereinbarung zur Softwarelizenzgebühr unwirksam sei. Zudem seien die Ansprüche – ohne dass es hierauf nach Ansicht des Landgerichts überhaupt noch angekommen wäre – überwiegend verjährt. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Celle führte das Landgericht insoweit allerdings noch aus, dass bereits mit der Einstellung der Gebühren in das Kontokorrentkonto die Verjährungsfrist zu laufen beginne. Die Klage war folgerichtig abzuweisen.

Tchibo will es wissen

Tchibo, dessen Namen ich stets falsch schreibe, geht jetzt zum BGH.

Das OLG Hamburg hat Tchibo illegale Finanzrösterei vorgeworfen. Dagegen wurde jetzt Revision eingelegt.

Mehr dazu hier.

AG Northeim weist Klagen ab

Das Amtsgericht Northeim entscheidet in drei Verfahren gegen die OVB. In allen Verfahren drei stellt das Amtsgericht Northeim fest, dass ein ehemaliger Handelsvertreter der OVB nicht verpflichtet ist, Provisionsvorschüsse zurückzuzahlen.

In allen Verfahren kritisierte das Gericht, das aus den Abrechnungen nicht verständlich wird, was mit den Rückstellungen passiert ist. Gemäß Handelsvertretervertrag war die OVB verpflichtet, 10 % der Provision auf einem Provisionsrückstellungskonto zu lagern. Bei den Berechnungen über die Rückforderungen tauchten diese 10 % nicht wieder auf.

Im Rahmen einer Widerklage wurde die OVB verurteilt, einen Buchauszug zu erteilen, der folgende Angaben enthält:

Name des Versicherungsnehmers und oder Vertragspartners sowie Geburtsdatum

Police – und oder VersicherungsscheinNr.

Art und Inhalt des Vertrages (Sparte, Tarifart, Prämien oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen

Jahresprämie

Vertrags und/oder Versicherungsbeginn

Bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrages

Bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der Versicherungssumme, Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie;

Im Falle von Stornierung: Datum der Stornierung, Gründe der Stornierung und Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen;

Und zwar für diejenigen Vertragsverhältnissen, für welche die Haftungszeit im Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses der Parteien noch nicht abgelaufen war.

Die Entscheidungen des Amtsgerichts Northeim sind nicht rechtskräftig.

Swiss Life löst sich von Hannover 96

Versicherungsjournal vom 18.02.2013:

Die Swiss Life Deutschland wird den Vertrag für die AWD-Arena in Hannover über die Namensrechte über den Sommer nicht verlängern.

Laut Manfred Behrens, CEO von Swiss Life in Deutschland, habe Swiss Life die gestiegenen Forderungen des Fußball-Bundeligisten Hannover 96 nicht erfüllen wollen.

Künftig will sich Swiss Life auf den Breitensport konzentrieren.

Der treue Leser: Stornobekämpfung mal anders

Neues vom treuen Leser:

Eine Kundin hat nach Versprechungen Ihres Vermögensberaters ihr Depot aus finanziellen Gründen kündigen müssen.

Das monatliche Nettogehalt von ihr beträgt 1450 Euro (Gehaltsnachweis lag mir vor).

Sie wohnt in Miete und zahlt 420 Miete incl. NBK. Ferner unterhält sie einen Pkw für die tägliche Fahrt zu ihrer Arbeitsstätte.

Der Vermittler der DVAG offerierte ihr ein Rundumpaket -div. Versicherungen der AM, zwei Bausparverträgen der Badenia und ein Investmentdepot der Dt. Bank mit einem monatlichen Gesamtbeitrag von 390 Euro.

Die Krux der Geschichte ist nicht, dass die Beiträge für die Kunden zu hoch sind -in diesem Falle 27% des monatlichen  Nettoeinkommens und auch keine Ausnahme-, sondern das die Dt. Bank (siehe Anlage) sich auf den Standpunkt stellt, die Unterschrift nicht anerkennen zu wollen.

Das formlose Kündigungsschreiben wird also offenbar nicht akzeptiert.

Da das immer noch nicht reicht, soll am liebsten die Legitimationsprüfung vom Vermögensberater der DVAG oder auch einer Filiale der Dt. Bank vorgenommen werden.

Mich wundert es schon lange nicht mehr, dass bei der Beliebtheitsskala der Berufe des Feuerwehrmannes ganz oben steht und die der Versicherungsleute und Banker ganz unten.

Solche Unterstellungen der Dt. Bank sind sicher auch nicht hilfreich nur einen einzigen Platz vom Image der Banken nach oben aufzusteigen.

Aber man kann sich ja mal auf eine Legitimationsprüfung verständigen und das formlose Kündigungsschreiben mit der Unterschriftenabweichung unterstellen.

Methode, Strategie? Wer weiß es?

Zur Ergänzung :

Nach Erhalt der Kündigung schrieb die Deutsche Bank, die Unterschrift der Kündigung passe angeblich mit der des Antrages nicht überein.

Deshalb benötige man jetzt eine testierte Ausweiskopie.

Diese soll nach Angaben der deutschen Bank bei dem Vermögensberater oder in einer Filiale der Deutschen Bank geschehen.

Anschließend verlangte die Deutsche Bank mit der Übersendung der Testierung einen neuen Auftrag.

Vermögensberater der OVB kein Einfirmenvertreter

Das Amtsgericht Betzdorf entschied am 8.2.2013, dass ein Handelsvertreter der OVB kein Einfirmenvertreter ist und deshalb das Amtsgericht entscheiden darf.

Das Amtsgericht begründet dies damit, weil dem Berater vertraglich nicht verboten sei, für andere Gesellschaften tätig zu werden.

Im Vertrag befindet sich eine Klausel, wonach der Finanzdienstleister sich ständig für die Gesellschaft bemühen muss. Daraus schloss der Berater, er könne dann ja nicht mehr anderweitige Tätigkeiten annehmen und sei deshalb Einfirmenvertreter.

Weil der Berater ohnehin seine volle Arbeitskraft kraft Gesetzes zur Verfügung stellen müsse, schreibt der Vertrag nicht mehr vor, als er ohnehin machen müsse. Deshalb sei er kein Einfirmenvertreter.

Beschluss Amtsgericht Betzdorf vom 8.2.2013

Veränderungen bei der DVAG

Viele Jahre durfte auch mich an dem Vermögensberatertag erfreuen. Heute sehe ich das, weil ich Abstand gewonnen habe, natürlich anders.

Dennoch ließ ich mir von einem alten Kollegen, der noch immer bei der DVAG ist, von dem Vermögensberatertag letzter Woche berichten.

Nun soll es zu einigen Überraschungen gekommen sein. Der 85-jährige Dr. Pohl sen. soll gesagt haben, dass er überlege, ob er im kommenden Jahr nochmal den DVAG-Vorsitz verlängere. Er sprach auch von Erkrankungen und Schmerzmitteln.

Und man hatte wohl Reinfried Pohl jun. vermisst, der der Veranstaltung wohl fern blieb. Auch dies ist wohl, soweit ich mich erinnern kann, ein Novum im Familienvertrieb.

Neues Beratungsprotokoll

Der Arbeitskreis Beratungsprozesse empfiehlt laut Cash.de ein neues Beratungsprotokoll.

Interessant ist die Seite www.beratungsprozesse.de allemal.

Hier findet man allerlei Nützliches, wie z.B. Maklervollmachten und Maklerverträge ,

aber auch Beratungsdokumentationen, auch als Worsvorlage.

Der Pate namens Göker

Mehmet Göker hatte seinerzeit die MEG gegründet, die insbesondere mit dem reißerischen Verkauf von Krankenversicherungen auffiel.

Nachdem die dort tätigen Makler als Arbeitnehmer eingestuft wurden und Zahlungen an das Finanzamt und Sozialversicherungen in erheblichem Umfang fällig wurden, war die MEG insolvent.

Göker wandte sich, um die MEG zu retten, an einige Mitarbeiter und meinte, es sei nun Zeit, dass diese Geld wieder zurückzahlen müssten.

Mit gewissen „Überredungskünsten“ gelang es Göker, von einigen Mitarbeitern Zahlungsanerkenntnisse zu bekommen.

Der Insolvenzverwalter der MEG, Fritz Westhelle, nimmt diese Mitarbeiter pflichtgemäß in Anspruch. Wenn sie ihm allerdings glaubhaft machen, dass sie nur unter Druck unterschrieben haben, würde der Insolvenzverwalter nach eigenen Angaben auf die Forderung verzichten. Es hatte 112 Mahnbescheide gegen Ehemalige gegeben. Die Insolvenzschulden würden sich um 680.000 € mindern.

Jetzt soll Göker bei seinen verklagten Mitarbeitern angerufen haben und sich nach deren Familien erkundigt haben. Er sagte, er hoffe, alle seien gesund. Dies hätten einige als Drohung verstanden haben. Von mafiösen Anrufen ist die Rede.

Und hier Spiegel-TV vom 20.1.2013 zum Thema Göker.

Bank- und Versicherungsmanager droht bei Fahrlässigkeit bald Haftstrafe

Die Bundesregierung will die Sanktionen verschärfen, wenn Bank- und Versicherungsmanager leichtfertig Krisen auslösen. Dann droht sogar die Inhaftierung.

Mehr dazu hier im Handelsblatt.

Der Umweg über das Kontokorrent

In einigen Handelsvertreterverträgen ist geregelt, dass monatliche Abrechnungen erfolgen und dass Gutschriften, Belastungen und Zahlungen auf einem Kontokorrentkonto geführt werden.

Eine ähnliche Regelung findet sich unter Ziffer 4 des Vermögensberatervertrages und auch im Handelsvertretervertrag des AWD. Die OVB hingegen rechnet nicht im Rahmen eines so genannten Kontokorrents ab.

Die Abrechnung im Kontokorrent  hat zur Folge, dass Einzelforderungen nicht selbständig einklagbar sind. Eine Gesellschaft kann nur das Minus aus dem Kontokorrent einklagen. Anders herum kann der Handelsvertreter auch nur beanspruchen, dass gewisse Beträge dem Kontokorrent  gutgeschrieben werden.

Eine direkte Auszahlung an den Handelsvertreter, ohne vorherige Gutschrift auf dem Konto, kann dann nicht erfolgen.

Wenn z.B. der Handelsvertreter meint, ihm seien zu Unrecht Provisionen oder andere Gebühren belastet worden, so kann er im Falle des Kontokorrents nur verlangen, dass er in dieser Höhe eine Gutschrift erhält.

Der Bundesgerichtshof hatte darüber entschieden, dass gewisse Softwaregebühren nicht erhoben werden dürfen und an AWD-Mitarbeiter zurückzuzahlen sind. In diesem Verfahren hatte AWD den Einwand der Unzulässigkeit der Klage nicht erhoben. Nunmehr ist darauf abzustellen, dass die Rückführung zu Unrecht erhobener Gebühren nur über das Kontokorrent erfolgen kann.