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Die Süddeutsche hat sich am 26.3.2013 mit dem Rechenschaftsbericht der Parteien auseinandergesetzt.
Die Parteien im Bundestag nehmen fast eine halbe Milliarde Euro durch Spenden ein.
„Ihnen zufolge haben CDU, CSU, SPD, Grüne, FDP und Linke insgesamt 433,5 Millionen Euro erhalten. Die Sozialdemokraten liegen mit 155,7 Millionen Euro auf dem ersten, die Linken mit 28,7 Millionen auf dem letzten Platz. Die deutlichste Veränderung gab es bei der FDP. Sie fiel hinter die Grünen zurück und rangiert jetzt nur noch auf Platz fünf“ heißt es in dem Bericht,
und weiter:
„Größte Spender waren die Bayerische Metallindustrie, Daimler, die DVAG (inklusive Tochterfirmen), BMW, der Verband der chemischen Industrie und die Allianz.“
„Diese sechs Großspender gaben Geld an die Union, die SPD, die FDP und (mit Ausnahme der DVAG) auch an die Grünen – die Linke ging dagegen leer aus. Die Herkunft der meisten kleineren Spenden bleibt dagegen im Dunkeln: Die Parteien müssen diese erst ab einer Höhe von 10.000 Euro ausweisen“, schrieb die SZ weiter.
Auch Einnahmen der Parteien aus Sponsoring-Geschäften seien nicht transparent. „Sie werden als Teil des Postens „Einnahmen aus Veranstaltungen, Vertrieb von Druckschriften und sonstiger mit Einnahmen verbundener Tätigkeit“ ausgewiesen.“
Ich habe früher einmal ein Referat halten müssen zu dem Thema, warum zur Weimarer Zeit der Liberalismus gescheitert ist. Vielleicht werden meine Enkel bald die Frage beantworten müssen, warum eine parlamentarische Demokratie gescheitert ist.
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Der S&K Skandal hat weitere Firmenpleiten zur Folge. Das heißt, das weitere Anleger fürchten müssen, leer auszugehen.
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Göker macht wieder von sich reden. Er soll wieder aktiv geworden sein.
Die Polizei ermittelte und nahm eine Reihe von Hausdurchsuchungen vor.
Der Durchsuchungsbeschluss listet laut Focus jedoch insgesamt 19 Zielobjekte auf, darunter auch die Zentralen zweier Versicherungen in Süddeutschland, eine Generalvertretung der Allianz, eine Regionaldirektion der Ergo Versicherungsgruppe, drei Versicherungsvorstände namentlich, einen Steuerberater sowie einen Gastronom.
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Am 19.12.2012 urteilte das Landgericht Frankfurt, dass einem Anleger, welcher über einen Strukturvertrieb Anlagen bei der Immobilienfonds SEB Immoinvest erworben hatte, keine Ansprüche auf Schadensersatz zustehen.
Der Kläger hatte gemeinsam mit seiner Ehefrau Mitte des Jahres 2008 für 160.000 € Anteile am offenen Immobilienfonds SEB Immoinvest erworben. Vorab wurden Anteile in Höhe von 10.000 € verkauft. Im Juli 2011 erhielten die Eheleute eine Ausschüttung in Höhe von 5250,07 €. Mitte 2012 erhielten sie eine weitere Auszahlung in Höhe von 27.883,58 €.
Außerdem schloss der Kläger noch weitere Versicherungen ab.
Der Kläger machte geltend, es sei ihm zugesichert worden, er könne jederzeit über die Gelder verfügen. Einen Verkaufsprospekt habe ernicht erhalten. Und er sei nicht darüber informiert worden, dass auch die Schließung des Fonds droht .
Er sei auch nicht darauf hingewiesen worden, dass er in einem hoch spekulativen Fond einzahle.
Der Fond wurde geschlossen.
Die weiteren Anlagen wurden aufgelöst. Aus einer Einzahlung in eine so genannte Wunschpolice Von 10.400 € erhielt der Kläger eine Auszahlung in Höhe von 8815,56 €.
Der Kläger verlangte Schadensersatz in Höhe von etwa 140.000 €.
Die Klage wurde abgewiesen.
In dem Kläger gelang es nach Auffassung des Gerichts nicht, Beratungsfehler darzulegen und zu beweisen. Schließlich handelt es sich bei den Anlagen langfristig angelegte Gelder. Außerdem konnte der Kläger nicht beweisen, dass die Vertreter der Beklagten ihn im Zusammenhang mit der Empfehlung des SEB Immoinvest nicht auf mögliche Verlustrisiken und die Möglichkeit der Schließung des Fonds hingewiesen haben.
Die von dem Kläger genannte Zeugen war ich nach Vorhalt des Prospektes in der Zeugenaussage nicht sicher, ob dieser bei dem Gespräch vorlag. Der Kläger konnte auch nicht beweisen, dass er nicht über die Risiken hingewiesen. Schließlich gab die Zeugin an, dass darüber gesprochen wurde, dass man bei fallenden Kursen mir fürs Geld bekomme und man dann entsprechend mehr Geld habe, wenn die Kurse wieder ansteigen. Das Gericht ging deshalb davon aus, dass man über die Risiken von Kursschwankungen gesprochen hat.
Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 19.12.2012
Ob das Urteil rechtskräftig wurde, ist nicht bekannt.
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Am 21. Mai 2013 wird Bundeskanzlerin Angela Merkel (Rhein Main Halle Wiesbaden) die DVAG , ihren Parteifreund Dr. Reinfried Pohl und Vermögensberater besuchen. Angela Merkel wird also nach 2008 noch eine weitere Rede als Bundeskanzlerin bei der DVAG halten.
Sie besucht dabei einer ihrer größten Parteispender. Pohl stand wegen seiner Spenden häufig in der Kritik. In einem Interview hatte er sich am 13.3. gegenüber der in der WLZ-FZ zu Spenden an die Stadt Marburg geäußert und empfand dies als Neid und Missgunst.
Auch einige Politiker standen wegen ihrer Nähe zur DVAG in der Kritik. Westerwelle saß bis zur Wahl als Außenminister sogar im Beirat der DVAG. Nach seiner Wahl gab er diesen Posten auf.
Die Bundesregierung, konkret Frau Aigner, stand zwischenzeitig wegen der langsamen Umsetzung gesetzlicher Vorgaben in der „Schusslinie“. Ihr wurde der Gesetzgebungsauftrag entzogen. Das Finanzsystem steht seit geraumer Zeit in der Kritik und verlangt nach grundlegenden Änderungen. Das Provisionssystem und die schlechte Ausbildung einiger Berater waren nur einige der Dinge, die eine Studie von Ewers und Jung vom 22.12.2008 aufdeckte. Es hat sich bis heute nur Einiges geändert.
Also freuen wir uns auf ehrliche und tiefgründige Worte Frau Merkels.
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Jetzt verurteilte ein österreichisches Bezirksgericht einen Mitarbeiter des AWD zur Zahlung von Schadensersatz.
Dies teilte die Kleine Zeitung am 29.3.2013 mit.
Der Berater soll zu den Kunden ein besonderes Vertrauensverhältnis gehabt haben. Die Kunden verkaufte ein Haus, welches sie zuvor geerbt hat. Der Erlös in Höhe von etwa 320.000 € wurde auf Anraten des AWD-Beraters in Aktien der Immofinanz, der Immoeast, der Constantia Vorsorge und der Constantia European Property gesteckt.
Der AWD-Berater soll gesagt haben, die Anlagen seien so sicher wie ein Sparbuch.
Die Constantia-Aktien stürzten ab. Von eingezahlten 82.200 waren nachher noch 38.200 € vorhanden. Der AWD-Berater darf nunmehr gemäß Urteil in diesen Schaden ausgleichen.
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Ich wünsche allen Lesern frohe Ostern.
Und nicht vergessen: Vorsorge ist immer noch das Beste. Wer zu Ostern Eier sucht, könnte Weihnachten die Bescherung haben.
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Da schwärmt er über die papierlose Zeit und darüber, alles mit dem Ipad machen zu können.
Alles, wirklich alles?
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Der geoutete Maximilian von Ah beschreibt das Verkaufen in der Pyramide. Er kritisiert die Ausbildung und den Verkaufsdruck und dass jedenfalls immer der Mann an der Spitze mitverdient.
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Am 04.03.2013 entschied das Amtsgericht Göppingen, dass in einem Rechtsstreit der Deutschen Vermögensberatung der Weg zu den ordentlichen Gerichten zulässig ist.
Vorliegend geht es um einen Rechtsstreit zwischen der DVAG und einem Vermögensberater. Der Vermögensberater vertrat die Auffassung, nicht das Amtsgericht, sondern das Arbeitsgericht sei zuständig. Schließlich sei er wie ein Arbeitnehmer zu behandeln, er sei sogenannter Einfirmenvertreter und deshalb sei gemäß § 2 ArbG der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten zu lässig. Das Gericht hatte sich in dem Beschluss sehr umfassend mit der Frage beschäftigt, ob der Vermögensberater einen Wettbewerbsverbot unterliegt und ob dies dazu führt, dass er ein sogenannter Einfirmenvertreter ist. Um einen solchen handelt es sich dann, wenn der Beratervertrag eine weitere gewerbliche Betätigung ausdrücklich untersagen oder von einer Genehmigung der Klägerin abhängig machen würde.
Dabei prüfte das Gericht, ob die in dem Vermögensberatervertrag geregelten Mitteilungs- und Anzeigepflichten diese Voraussetzung erfüllen. Schließlich dürfe der Vermögensberater Tätigkeiten ausüben, wenn er diese schriftlich bei der Klägerin drei Wochen zuvor anzeige. Mit dieser Anzeige sind der Gesellschaft sämtliche für die beabsichtigte Tätigkeit maßgebenden Umstände offen zu legen und die vertraglichen Vereinbarungen und sonstigen Unterlagen, die sich bestimmend aufs Inhalt dieser beabsichtigten Tätigkeit auswirken, zugänglich zu machen. Die Tätigkeit darf höchstens 21 Tage nach Eingang der Anzeige und aller notwendigen Unterlagen aufgenommen werden.
Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Wartedauer von 21 Tagen im Einzelfall dazu geeignet sein kann, kurzfristig anzutretende Dienstverhältnisse auszuschließen.
Dies bedeute jedoch nur eine begrenzte Einschränkung und komme nicht einer Regelung gleich, die eine Tätigkeit für andere Unternehmer generell verbietet. So kann der jeweilige Vertreter nach Ablauf der Frist für andere Unternehmen tätig sein, dies auch ohne weitere Äußerungen oder Genehmigungen der Gesellschaft.
Dem Beklagten sei zwar zuzugeben, dass seine vertraglichen Pflichten durchaus unbestimmt formuliert sind, dies entspreche jedoch keinem generellen Genehmigungsvorbehalt.
Sofern der Beklagte der Klägerin ordnungsgemäß Mitteilung macht und die beabsichtiget Tätigkeit anzeigt, hat die Klägerin somit keine Möglichkeit mehr über den Beginn der dreiwöchigen Prüfungsfrist zu bestimmen. Es ist nicht vorgetragen, dass die Klägerin gegenüber dem Beklagten ihre Informationsrechte missbrauchte, um es dem Beklagten letztlich unmöglich zu machen, eine anderweitige Beschäftigung aufzunehmen.
Entscheidung des Amtsgerichts Göppingen vom 13.03.2013.
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Das Amtsgericht Betzdorf hat am 20.03.2013 zwei Klagen der OVB abgewiesen.
Die OVB hatte Provisionen eingeklagt, die sie zuvor als Vorschuss gezahlt hatte. In den Entscheidungsgründen des
Amtsgerichts hatte dies darauf hingewiesen, dass der Provisionsrückzahlungsanspruch der Klägerin nicht schlüssig dargelegt sei.
Ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Vertrages war sie verpflichtet Stornoreserven zu bilden. Nicht erkennbar ist
für das Gericht in welcher Höhe dies für einen jeweiligen Vertrag geschehen ist, was mit den Stornoreserven in der Folgezeit passierte und ob sie gegebenenfalls auf mögliche Rückzahlungsansprüche verrechnet wurden.
… „Soweit sich die Klägerin im Übrigen auf eingereichte Listen bezieht ist dies nicht geeignet einen substantiierten und
gegebenenfalls im Rahmen einer Beweisaufnahme zu überprüfenden Sachverhaltsvortrag zu ersetzen. Aufgrund der Tatsache,
dass die Beklagte bestritten hat, Provisionsauszahlungen in der aus der Liste ersichtlichen Höhe erhalten zu haben und weiterhin
vorgetragen hat, dass eben auch Ansprüche aus der Stornoreserve zustünden, was nach dem zugrunde liegenden Vertrag vorm…
zutreffend sein dürfte, hätte es der Klägerin oblegen, für jeden einzelnen Vertrag substantiiert und gegebenenfalls unter Beweisantritt vorzutragen, in welcher Höhe sie tatsächlich eine Provision ausgezahlt hat, in welcher Höhe eine Stornoreserve angelegt wurde und wie sich das Schicksal der Provisionen und der Stornoreserve angesichts der Vertragslaufzeit gestaltet hat.
… Auf die Frage der ordnungsgemäßen Nachbearbeitung der Verträge kommt es daher nicht mehr an.“
Die Urteile sind nicht rechtskräftig.

