Allgemein

Wann welche Zinsen zu zahlen sind

Am 11.01.2013 schrieb ich über die Zinsen gemäß § 288 BGB. Ich schrieb, dass bei Forderungen zwischen Unternehmern 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangt werden können.

Leider vergaß ich darauf hinzuweisen, dass nur dann dieser erhöhte Zinssatz zusteht, wenn es sich um Entgeltforderungen handelt.

Entgelt hat zunächst nichts mit Geld zu tun, sondern kommt von dem Wort Entgeltung.

Dienstleistungen zwischen Unternehmern die nicht gezahlt wurden, sollen mit dem hohen Zinssatz sanktioniert werden.

Alle anderen Gegenleistungen, die zwischen Unternehmern zustande kommen, und die nicht als Entgelt im Geschäftsverkehr zu verstehen sind, lösen den hohen Zinssatz nicht aus.

Der hohe Zinssatz kann dafür gelten für Mietzinsansprüche, Ansprüche auf Nutzungsentschädigung und auf Ausgleichsansprüche des Handelsvertreters gemäß § 89 b HGB.

Der hohe Zinssatz gilt demnach nicht für Ansprüche auf Zahlung einer Vertragsstrafe (so Oberlandesgericht Hamburg), aus § 765 BGB, und auf den Abfindungsanspruch eines ausscheidenden Gesellschafters.

Ungeklärt ist, ob der hohe Zinssatz auch für Provisionsansprüche gezahlt werden muss.

Dem Dank gilt einem Anwaltskollegen, der mich auf diese Dinge aufmerksam gemacht hat.

Von Bonnfinanz zur OVB

OVB hat zwei

Thomas Hücker wechselte ab 1.1.13 zur Vermögensberatung OVB. Der 47-Jährige verließ gerade erst als Mitglied des Vorstandes die Bonnfinanz.

Mit diesem Schritt folgt er Michael Rentmeister, der schon Anfang des Jahres 2012 von Bonnfinanz zu OVB wechselte und dort Vorstandsvorsitzender ist.

Pohl bekommt Verdienstorden

Reinfried Pohl, Vorstandsvorsitzender der DVAG, wurde im Dezember 2012 von dem Hessischen Ministerpräsidenten Volker Bouffier mit dem Hessischen Verdienstorden ausgezeichnet.

Dieser Orden gilt der Würdigung hervorragender Verdienste um das Land Hessen. Volker Bouffier ist übrigens auch Träger dieses Ordens, und zwar kraft Gesetzes durch Ernennung als Ministerpräsident.

Pohl erhielt den Orden deshalb, weil er Millionen für Marburg, für die Fachbereiche Medizin und Jura ausgegeben hat. So schreibt es die Welt am 21.12.2012 und erwähnte die Spenden Pohls an die CDU.

Die DVAG ist Unterstützer der Goethe-Universität Frankfurt am Main im „House of finance“. Das House of finance bündelt mehrere Forschungs- und Weiterbildungsaktivitäten im Bereich der Finanzwirtschaft und des Finanzrechts. Förderer sind übrigens neben der DVAG die Allianz, die BFA, das Bundesministerium der Finanzen, der Bundesverband Deutscher Banken, die Commerzbank, die Deutsche Bank, die Postbank und viele mehr, wie hier zu sehen ist.

Schon 1988 erhielt Pohl das große Verdienstkreuz und im Jahr 2007 das große Verdienstkreuz mit Stern.

Maschmeyer auf Abwegen

AWD-Gründer Maschmeyer investiert jetzt in Blackline, einem Chauffeurdienst. Damit stellt er sich auf ganz neue Dinge ein.

Neues vom AWD-Verein und der Softwarepauschale

Kürzlich berichtete ich davon, dass die Website des Vereins der ehemaligen AWD-Mitarbeiter nicht betrieben wird.

Und tatsächlich: Dem Verein wird zur Zeit der Zugriff auf die Seite verwehrt. Hier wird die Herausgabe wohl gerichtlich durchgesetzt werden müssen. Auch der traurige Umstand der „verschwundenen“ Einzahlungen in eine Gesellschaft, die sich zur Durchführung einer Sammelklage verpflichtet hatte, könnte ein juristisches Nachspiel haben.

Die Sammelklage sollte gegen den AWD geführt werden, um zu Unrecht einbehaltene Softwaregebühren einzuklagen. Klagen gegen den AWD hatten bereits Erfolg.

Angeblich soll es in einem einzelnen, weiteren Verfahren vor dem OLG Celle nur noch um die Frage gehen, wann hier eine dreijährige Verjährungsfrist zu laufen begonnen hat.

Der AWD-Mitarbeiter stellt sich auf den Standpunkt, dass die Verjährung erst dann beginnen konnte, nachdem er von den BGH-Entscheidungen zur Softarepauschale Kenntnis erlangt hatte. Angeblich will das OLG Celle diesen Standpunkt nicht vertreten und die strenge Verjährungsfrist anwenden.

Maßgeblich ist, dass man von den Umständen Kenntnis hat. Nach Auffassung des AWD sind dies nicht die Umstände der BGH-Entscheidung, sondern die Umstände, dass die Softwaregebühr mit der Monatsrechnung das Provisionskonto belastet hat.

Für Dinge, die den Verein betreffen, gibt es aber noch eine funktionierende Emailadresse: aussteiger@benecke-neu.de

LG Itzehoe: Vertriebler ist kein Einfirmenvertreter

Am 09.01.2013 entschied das Landgericht Itzehoe, dass in einem Rechtstreit eines Handelsvertreters mit seinem Strukturvertrieb das Landgericht, und nicht das Arbeitsgericht, zuständig ist.

Das Landgericht kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem Handelsvertreter nicht um einen Arbeitnehmer im Sinne des § 5 ArbGG handelt. Zu prüfen war, ob es sich hier um einen so genannten Ein-Firmen-Vertreter handelt und dieser in den letzten sechs Monaten des Vertragsverhältnisses nicht mehr als 1.000,00 € an Vergütung einschließlich Provision bezogen hatte.

Zunächst fällt an dem Beschluss auf, dass das Landgericht aus dem so genannten Ein-Firmen-Vertreter ein so genannte Eine-Firmen-Vertreterin  machte. Das Gericht prüfte, ob die vertragliche Regelung, wonach eine andere beabsichtigte Tätigkeit frühestens 21 Tage nach Eingang der Anzeige und aller notwendiger Unterlagen aufgenommen werden darf, die Voraussetzungen erfüllt.

Das Gericht erkannte zwar, dass die vertragliche Regelung für den Handelsvertreter eine Unsicherheit ergeben könne, ob er alle notwendigen Unterlagen beigebracht hat und damit nicht wisse, ob die Frist zu laufen beginnen. Dennoch, so das Gericht, solle hier kein Ein-Firmen-Vertreter vorliegen. Die 21tätige Prüfungsfrist und das Erfordernis, die Unterlagen vorzulegen, stellen zwar Erschwernisse dar, jedoch kein Tätigkeitsverbot. Schließlich hat es  der Handelsvertreter selbst in der Hand, die Zulässigkeit einer weiteren Tätigkeit herbeizuführen. Er muss die anderweitige Tätigkeit anzeigen, inhaltlich darstellen und die hierfür maßgeblichen vertraglichen Vereinbarungen vorlegen. Damit sei hinreichend bestimmt, was verlangt werden kann. Der Strukturvertrieb erhalte so eine Prüfungsmöglichkeit, ob das zwischen ihr und dem Vertriebspartner vereinbarte Konkurrenzverbot gewahrt wird.

Entscheidung des Landgerichts Itzehoe vom 09.01.2013 Aktenzeichen 2 O 318/12

Wohin geht der Ex-AWD-Verein?

Ehemalige Mitarbeiter des AWD schufen einen Verein, den Verein der ehemaligen AWD-Mitarbeiter e.V..

Dieser hatte in den letzten Jahren viel bewegt. Nun scheint seine Seite nicht aktuell zu sein. Seit 2011 wird zu einer Sammelklage gegen den AWD wegen der Softwaregebühren aufgerufen.

Leider wird der Leser nicht auf den aktuellen Stand dieser Verfahren gebracht.

Schlimmer noch: Es liegt mindestens ein Fall vor, in dem ein ehemaliger Mitarbeiter Geld zur Finanzierung der Sammelklage eingezahlt hat, er trotz vielfacher Nachfragen vertröstet wird und er nunmehr befürchtet, dass seine Ansprüche verjährt sind.

Die Einzahlung erfolgte nicht auf dem Konto des AWD-Vereins, sondern auf dem Konto einer Gesellschaft, die sich zur Durchführung der Sammelklage verpflichtet hatte.

Eingezahlt – und weg ist das Geld.

Anleger könnne sich ja anwaltliche Hilfe holen.

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

In manch einem Handelsvertretervertrag steht, dass Handelsvertreter für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses es zu unterlassen haben, der Gesellschaft Mitarbeiter oder Kunden abzuwerben oder dies alles auch nur zu versuchen. Für den Fall der Zuwiderhandlung soll dann eine Vertragsstrafe gezahlt werden.

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot darf sich nur maximal auf die Dauer von zwei Jahren belaufen. Es darf sich nur auf den dem Handelsvertreter zugewiesenen Bezirk oder Kundenkreis beziehen, wobei es auf das tatsächlich bearbeitete Gebiet bzw. die tatsächlich betreuten Kunden ankommt. Es darf sich auch nur auf die Produkte erstrecken, die Vertragsgegenstand des Handelsvertretervertrages waren.

Ansonsten ist das Wettbewerbsverbot unwirksam.

Kundenlisten dürfen nicht systematisch abgearbeitet werden, weil es sich dann um einen Verstoß gegen Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnisse des Unternehmers handeln könnten. Jedoch dann, soweit diese allein aus dem Gedächtnis des Handelsvertreters stammen, können Kundendaten aus der früheren Tätigkeit verwertet werden.

Ebenso darf der Vertreter Daten verwerten, die bereits in einem Branchenbuch oder sonstigen frei zugänglichen Adresslisten verzeichnet sind.

Eine vertragswidrige Abwerbung liegt jedenfalls dann vor, wenn der Kunde dahingehend beraten wird, den über den Vertrieb vermittelten Vertrag zu kündigen.

Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot steht im Widerspruch zur Maklertätigkeit. Der Versicherungsmakler ist gegenüber dem Versicherungsnehmer zur Empfehlung und Vermittlung einer für ihn geeigneten Versicherung verpflichtet. Dieser Verpflichtung kann er im Rahmen des Wettbewerbsverbotes nicht nachkommen.

Es ist jedoch dringend anzuraten, Verstößen gegen das vereinbarte Wettbewerbsverbot aus dem Weg zu gehen. Unterliegt ein Handelsvertreter einem solchen nachvertraglichen Wettbewerbsverbot, so soll er keinen Einfluss auf den Fortbestand des zuvor vermittelten Vertragsverhältnisses nehmen, welches durch das Verbot geschützt ist.

Die Vermittlung neuer Verträge ist unbedenklich, da ja – wenn der alte Vertrag erhalten bleibt – der Kunde auch weiterhin Kunde des alten Unternehmens bleibt.

Manch Strukturvertrieb kommt auf die Idee (in Aufhebungsverträgen), das Wettbwewerbsverbot nicht auf 2 Jahre zu beschränken, sondern unbefristet zu verankern. Da dies eine lebenslange Einschränkung der Maklertätigkeit und damit der Freiheit der Berufsausübung bedeuten würde, schließen sich viele Gerichte der Auffassung an, dass diese Regelung sittenwidrig ist.

DVAG mit 14.000 Hauptberuflern und 23.000, die nicht beraten

Hoppla. Gerade stöberte ich im Blog der DVAG.

Bereits am 06.12.2012 wies die DVAG in ihrem BLOG darauf hin, dass die Deutsche Vermögensberatung für ihre Ausbildung jährlich 50 Mio. Euro ausgeben würde. Ähnliche Zahlen waren mir auch aus meiner aktiven Zeit dort bekannt.

In den Kommentierungen fragte am 08.12.2012 ein Leser, wie viel der hauptberuflichen Vermögensberater ein IHK-Prüfung abgelegt hätten. Daraufhin antwortete Herr Lach, der Autor des DVAG- Blogs, dass man bei der DVAG von ca. 5000 so genannten „alten Hasen“ ausgehe, die seit dem 01.01.2006 ununterbrochen das WP-Testat oder einen der bevorzugten Ausbildungsgänge nachweisen könne und somit vom Erlass der Sachkundeprüfung profitieren.

Weiterhin schreibt er, dass auf 9000 hauptberufliche Vermögensberater innerhalb der nächsten zwei Jahre Seminare und Nachbereitungen auf die IHK-Prüfung anstehen würden.

Eine Leserin wies dann darauf hin, dass von den 37000 Vermögensberatern 5000 alte Hasen und 9000 hauptberufliche, also dann 23000 Vermögensberater ohne Sachkundeprüfung wären und meinte, dies sei nicht gerade ein guter Schnitt.

Darauf wurde erwidert, dass über die Hälfte der Vermögensberater nebenberuflich tätig sind und keine Beratungen durchführen. Dies waren auch für mich Neuigkeiten.

Basiszins auf Rekordtief

Wer Schulden hat, muss – dann und wann – Zinsen dafür zahlen. So steht es in § 288 BGB.

Es steht ein Verzugszinssatz für private Schulden in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, bei Forderungen zwischen Unternehmen von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu.

Vor den Euro hieß es übrigens noch Diskontsatz. Danach – dem Euro sei Dank – Basiszinssatz.

Berechnet wird er von der Deutschen Bundesbank. Sie erfolgt jeweils zum 01.01. und zum 01.07. entsprechend des Leitzinssatzes der Europäischen Zentralbank. Ursprünglich war der Basiszins mal auf 3,62  festgelegt, so dass man als privater Schuldner 8,62 %  zahlen musste.

Seit dem 01.01.2013 ist der Basiszinssatz erstmals negativ. Er fiel von 0,12 % auf – 0,13 %, also unter Null.

Allianz Lebensversicherung muss erhebliche Nachzahlungen leisten

Die Verbraucherzentrale Hamburg hat schon einigen Versicherern das Fürchten gelehrt.

Dieses Mal ist die Allianz Lebensversicherung dran. Nach einem langwierigen Rechtsstreit wurde festgestellt, dass die Allianz Lebensversicherung ungültige Klauseln in ihren Bedingungen habe. Deshalb hatte sie den Rückkaufswert für gekündigte Versicherungen zu niedrig bewertet.

Den Kunden steht nach der Entscheidung eine höhere betragsfreie Versicherungssumme zu.

Es soll sich nach Angaben der Allianz um etwa 900000 Verträge handeln.

Dies wird gestützt auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart. Gegen diese Entscheidung hatte sich die Allianz im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof gewährt. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde jedoch zurückgezogen.