09
So heißt eine Überschrift im Schweizer Wirtschaftsmagazin Bilanz.
Man könnte denken, dass hier über eine Prominententrennung gelästert wird.
Weit gefehlt. Berichtet wird über den AWD, Swiss Life und darüber, wer an allem Schuld hat.
Dass es z.B. statt 8500 Beratern nur noch 4600 gibt, und dass man erhebliche Verluste schreibt. Und dass die geladenen Berater in Hannover die Mitteilung, die Marke AWD werde es bald nicht geben, mit Zustimmung aufgeommen haben sollen.
09
Am 14.12.2012 entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, dass in einem Rechtsstreit eines Vermögensberaters mit einem Strukturvertrieb die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig ist, und nicht das Arbeitsgericht. Der Vermögensberater wehrte sich in diesem Verfahren gegen einen Beschluss des Landgerichtes Marburg, wonach bereits die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit bejaht wurde.
Der Vermögensberater wandte ein, er sei ein so genannter Ein-Firmen-Vertreter. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat sich über 24 Seiten sehr intensiv mit dieser Frage auseinander gesetzt. Das Arbeitsgericht ist für Handelsvertreter zuständig, wenn es untersagt war, für andere Unternehmer als die Klägerin tätig zu werden und der in den letzten sechs Monaten des Bestehens des Handelsvertreterverhältnisses mit der Klägerin aus der auf dieser Grundlage ausgeübten Vermittlungstätigkeit im Durchschnitt nicht mehr als 1.000,00 € an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für regelmäßige Geschäftsaufwendungen bezogen wurden (§ 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG).
Der Beklagte wandte auch ein, dass der hier maßgebliche Aufhebungsvertrag nicht zustande gekommen sein dürfte. Der Vermögensberater habe diesen zwar am 12.09.2006 unterzeichnet und abgegeben, der Vertrieb habe den Vertrag am 19.09.2006 unterschrieben, jedoch nach Angaben des Beklagten erst viel später zurückgesandt. Obgleich der Zugang des Aufhebungsvertrages zeitlich nicht mehr feststellbar war, ging das Gericht davon aus, dass der Beklagte den Aufhebungsvertrag in einem entsprechenden zeitlichen Rahmen erhalten haben muss.
Dafür spricht im Übrigen auch, dass der Beklagte in diesem Zeitraum auch die ihm überlassene Hardware zurückgegeben hatte. Den Einwand des Vermögensberaters, er dachte, dass er die Hardware auch während der gesamten Kündigungsfrist nicht benutzen dürfte, wollte das Gericht nicht gelten lassen. Schließlich könne man nicht davon ausgehen, dass während der zweijährigen Frist das Vertragsverhältnis bestehen sollte, ohne dass ein Leistungsaustausch hätte stattfinden müssen. Anderenfalls hätte dies einer „deutlichen rechtlich wirksamen Suspendierung der beiderseitigen Leistungspflichten durch die Parteien bedurft“.
(offensichtlich sah das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hier die Bereitstellung der Hardware als Erfüllung der Leistungsverpflichtung an, Anmerkung des Verfassers).
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat folglich die letzten sechs Monate vor Zustandekommen des Aufhebungsvertrages herangezogen. Dieses hatte ergeben, dass der Handelsvertreter mehr als 1.000,00 € im Schnitt verdient hatte, so dass die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtsweges nach § 5 Abs. 3 ArbGG ausscheidet. (Dass es sich bei diesen Zahlungen auch zum großen Teil um Vorschüsse handelt, die nach der Auffassung des Bundesgerichtshofes bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden dürften, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main “übersehen“).
Im Übrigen sah das Oberlandesgericht Frankfurt am Main auch nicht, dass der Vermögensberater ein Arbeitnehmer sei. Das konkrete Handelsvertreterverhältnis spreche nach Ansicht des Gerichtes dagegen.
Der Beklagte bezog sich dabei auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Bremen, in dem dem Handelsvertreter Bürozeiten vorgegeben wurden und Büroregeln. Seinerzeit hatte das Landesarbeitsgericht Bremen dies als Arbeitsverhältnis qualifiziert. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies jedoch darauf hin, dass das Vorbringen des Beklagten auch in diesem Zusammenhang nicht konkretisiert ist. Die einzelnen Regeln wurden nicht konkret dargelegt und auch nicht, wie diese Verpflichtung zu der Klägerin gegebenenfalls rechtlich hergestellt worden ist.
Des Weiteren hatte sich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob die langen Kündigungsfristen zusammen mit der Regelung, dass spätestens mit der Kündigung oder einvernehmlichen Beendigung des Handelsvertretervertrages die so genannte Vorfinanzierung entfällt, ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis und damit die Qualität eines Arbeitsverhältnisses erfüllt, nicht gesehen. Schließlich, so das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, stehe dem Handelsvertreter der Anspruch gemäß § 92 Abs. 4 HGB zu, dass der Anspruch auf Provision hat, sobald der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat.
Entscheidung Oberlandesgericht Frankfurt am Main Aktenzeichen 15 W 4/10
08
Die Zahl der im Vermittlerregister eingtragenen Personen ist gesunken. So teilt es heute das Versicherungsjournal mit.
Als ich kürzlich für einen Mandanten bei einer IHK anrief, erfuhr ich Folgendes:
„Grundsätzlich darf eine Person nicht doppelt im Vermittlerregister eingetragen sein.
Es ist jedoch zulässig, dass sowohl eine GmbH als auch der Inhaber der GmbH persönlich mit abweichenden Zulassungen eingetragen ist. Dies geht sowohl für den Makler, die Ausschließlichkeit und den Mehrfachagenten.
Es muss jedoch unbedingt eine klare Trennung erfolgen.
Handelsvertreter einer GmbH werden registriert, deren Arbeitnehmer nicht.“
Und dann verriet man mir den Trick, wie man trotzdem eine Doppelzulassung erhalten kann, ohne dass die IHK das merkt. Dies sollte ich jedoch als gutes Geheimnis für mich behalten….
08
Am 04.12.2012 entschied das Landgericht Koblenz in einem Rechtsstreit der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG gegen einen ehemaligen Handelsvertreter, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig ist.
Der Handelsvertreter wandte ein, dass er faktisch wie ein Arbeitnehmer zu arbeiten hatte. Er hatte feste Bürozeiten und die Arbeit wurde ihm vorgegeben, so sein Vortrag. Den Vortrag wollte das Gericht jedoch nicht anerkennen und meinte, dass es an Tatsachen fehle, wonach man annehmen könnte, dass der Beklagte hier ein Arbeitnehmer sei.
Auch war der Mitarbeiter nach Ansicht des Landgerichts Koblenz kein Ein-Firmen-Vertreter. Ihm war vertraglich nicht untersagt, für weiterer Unternehmen tätig zu werden. Schließlich gab es eine Klausel in dem Handelsvertretervertrag, wonach dem Beklagten das Tätigwerden für Dritte ausdrücklich erlaubt war.
07
Kleiner Tipp für alle, die jetzt noch ihre Weihnachtsgeschenke umtauschen müssen:
Maximilian von Ah ist nicht nur Finanzvertrieb-Insider, sondern auch Buchautor.
„Geld fressen Seele auf“ ist das Insiderwerk von Ahs – ein Muss für jeden kritischen Vertriebler.
Hier werden Hintergründe des MLM-Systems beschrieben, vom „Sektenguru“ bis hin zu den Jüngern, den Außendienstlern, und den Kunden.
Einem ganz anderen Thema widmete sich von Ah in seinem zweiten Werk.
Vivacissimo heißt es und erzählt von dem Absturz eines Züricher Geschäftsmannes nach zwei Scheidungen und den Login-Rufen einsamer Damenherzen im World-Wide-Web.
04
Bausparfuchs Wüstenrot soll massenhaft gutverzinste Verträge zur Kündigung gebracht haben.
So schreibt es das Handelsblatt.
728.000 Verträge sollen es gewesen sein.
03
Denkfehler Nr. 3 “The Sunk Cost Fallacy” oder warum Sie die Vergangenheit ignorieren sollten. “Jetzt bin ich schon soweit gefahren….” “jetzt habe ich schon soviel investiert….”
„jetzt habe ich schon soviel Zeit dort in dem Vertrieb verbracht und Geld in die Ausbildung gesteckt…..”
Bei solchen Sätzen ist der”Sunk Cost Fallacy” ist bereits manifestiert.
Es gibt viele gute Gründe weiter zu investieren oder einfach dabei zu bleiben, sowie viele oder die meisten Mitarbeiter in den berühmt und berüchtigten Strukturvertrieben. Ob sie etwas oder genügend dabei verdienen bleibt zunächst dahingestellt.
Der “”Sunk Cost Fallacy wird auch als “Concorde-Effekt” bezeichnet. Er führte bekanntlich zu verheerenden Entscheidungsfehlern. Die Concorde ist das Paradebeispiel eines staatlichen Defizitprojektes. Es war bekannt, dass sich der Betrieb des Überschallflugzeuges nie rechnen würde, es wurde aber immer schön brav mit Unsummen investiert – bloß um das nationale Gesicht (Frankreich und England) zu wahren. Der Vietnamkrieg wurde genau mit der Begründung verlängert: “ Wir haben das Leben so vieler Soldaten für diesen Krieg geopfert, es wäre ein Fehler, jetzt aufzugeben“.
Was hat das mit den Strukturmitarbeitern zu tun? Sehr viel. Jede Entscheidung, ob privat oder geschäftlich, geschieht stets unter Unsicherheit. Was wir uns ausmalen, mag eintreffen oder nicht. Zu jedem Zeitpunkt könnte man den eingeschlagenen Pfad verlassen. Das Projekt abbrechen und mit den Konsequenzen leben. Diese Abwägung unter Unsicherheit ist rationales Verhalten. Die Sunk Cost Fallcy schnappt dann zu, wenn wir schon besonders viel Zeit, Geld, Energie usw. investiert haben. Das investierte Geld wird dann zur Begründung herangezogen weiterzumachen, selbst wenn es keinen Sinn mehr macht. Je mehr man investiert hat, desto stärker ist der Drang das Projekt fortzuführen.
Über Jahre hinweg habe ich in einem großen Strukturvertrieb erlebt, wie die allermeisten Mitarbeiter Ihre freie Zeit dort verbrachten ohne das sie die Chance hatten etwas zu verdienen. Im Verhältnis von Aufwand in Form von Zeit, Materialkosten, Ausbildungskosten, Fahrtaufwendungen zu Seminaren etc. pp. ist unter dem Strich nichts finanziell übrig geblieben oder hätte rentiert.
Ich beneidete bei aller „Erfolgslosigkeit“ deren Durchhaltevermögen und Willen mit dem Endergebnis früher oder später doch zu scheitern. Das war und ist die Regel über die aber niemand spricht und niemand sprechen möchte.
Bestimmt möchten auch hier viele ihr Gesicht wahren -bevor ma(n) von selbst kündigt- und versuchen es immer und immer wieder, Woche für Woche, Monat für Monat zu probieren doch der Karriereleiter empor zu klettern. Bei vielen Mitarbeitern empfand ich es getreu nach dem Motto: „Ganz egal was es kostet“. Und die Herrn Direktionsleiter und Geschäftsstellenleiter vormals von Beruf Bäcker, Klempner, Metzger, Installateur, Busfahrer u.v.a. -also eher aus einfachen Berufen- und in der Regel keine Akademiker, halfen den für mich frustrierten Mitarbeiter durchzuhalten mit dem Endergebnis früher oder später doch zu scheitern.
Warum das irrationale Verhalten? Menschen streben danach, konsistent zu erscheinen. Mit Konsistenz signalisieren sie Glaubwürdigkeit. Widersprüche sind uns ein Gräuel. Entscheiden wir, ein Projekt in der Mitte abzubrechen, generieren wir einen Widerspruch: Wir geben zu, früher anders gedacht zu haben als heute. Ein sinnloses Projekt weiterzuführen zögert schmerzliche Realisierung hinaus. Wir erscheinen dann länger konsistent.
Es gibt viele gute Gründe, weiter zu investieren, um etwas weiter zu machen oder zum Abschluss zu bringen. Aber es gibt einen schlechten Grund: das bereits Investierte zu berücksichtigen. Rational entscheiden bedeutet, dass Sie die aufgelaufenen Kosten ignorieren. Egal was bereits investiert wurde. Es zählt einzig und allein das Jetzt und Ihre Einschätzung der Zukunft.
Das folgende Beispiel verdeutlicht es nochmals. Börsenanleger werden oft Opfer des beschriebenen Effektes. Oft orientieren sie sich bei Verkaufsentscheidungen am Einstandspreis. Liegt der Kurs einer Aktie über dem Einstandspreis, wird verkauft. Liegt er Kurs darunter, wird nicht verkauft.
Das ist irrational!
Der Einstandspreis dar überhaupt keine Rolle spielen. Was zählt, ist einzig die Aussicht auf die zukünftige Kursentwicklung (und die zukünftige Kursentwicklung alternativer Investments). Irren kann sich jeder und besonders an der Börse. Der traurige Witz an Sunk Cost Fallacy ist der: je mehr Geld Sie mit einer Aktie bereits verloren haben, desto stärker halten Sie an ihr fest.
Und das trifft auch den Nagel auf den Kopf. Je länger ich im Strukturvertrieb verweile, je stärker halte ich an ihm fest. Das ist auch irrational. “ Ich bin schon solange dabei….“ “Jetzt bin ich schon soweit gefahren….” “jetzt habe ich schon soviel investiert….” jetzt bin ich schon soweit gekommen….“ „jetzt habe ich schon soviel Zeit dort in dem Vertrieb verbracht und Geld in die Ausbildung gesteckt…..” usw.
Sie sind Opfer des Sunk Cost Fallacy sprich: Concodre-Effektes oder warum Sie die Vergangenheit ignorieren sollten!
In Denkfehler Nr. 4 folgt Social Proof oder warum Millionen von Menschen eine Dummheit behaupten, wird sie deswegen nicht zur Wahrheit. Social Proof ist das Übel hinter Blasen und Panik an der Börse. Man findet Social Proof in Managementtechniken u.v.m.
Socail proof kann ganze Kulturen lahmlegen – denken Sie an den kollektiven Selbstmord bei Sekten. Comedy und Talkshows nutzen Social Proof…….
Bis dann zum Denkfehler Nr. 4 in Ihrem „Handelsvertreter-Blog.“
02
Kann man eigentlich die Erhöhung des Krankenversicherungstarifes abwenden?
Gemäß § 204 VVG hat der Kunde das Recht auf einen Tarifwechsel in Falle einer Erhöhung. Außerdem muss die Beitragsanpassung mindestens einen Monat im Voraus dem Kunden bekannt gegeben werden. Sonst hat sie keine Gültigkeit.
Wenn der Kunde über 60 Jahre alt ist, und es gibt ein günstiges Tarifangebot, muss er darüber informiert werden.
Im Fall eines Tarifwechsels ist eine Gesundheitsprüfung nicht erforderlich, wenn durch den neuen Tarif keine Mehrleistungen für die Krankenversicherung entstehen. Gemäß § 6 Abs. 2 VVG- InfoV muss der Versicherer dem Kunden neben dem Standard- oder Basistarif mindestens einen Alternativvorschlag unterbreiten. Die Prämien- und Bedingungsanpassung ist in § 203 VVG geregelt.
31
Einen guten Rutsch und ein gutes neues Jahr wünschen wir vom Blog allen treuen und weniger treuen Lesern.
Versicherungen werden auch in 2013 noch benötigt, auch wenn die Protagonisten dieses kleinen Filmchens bestimmt mit den besten Vorsätzen ins nächste Jahr gehen und sich schwören dürften, besser aufzupassen.
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Vom Vermögensberater der DVAG zum Naturfilmer aus Leidenschaft.
Die HNA schreibt über das neue Leben von Jens Klingebiel.
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Am 05.12.2012 entschied das Landgericht Stralsund in einem Rechtsstreit eines Strukturvertriebes gegen einen Vermögensberater, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig ist. Die Parteien streiten darum, ob das Landgericht oder gar das Arbeitsgericht den Rechtsfall entscheiden soll. Das Arbeitsgericht wäre zuständig, wenn gemäß § 5 Abs. 3 atz 1 ArbGG der Handelsvertreter eine so genannter Ein-Firmen-Vertreter ist und in den letzten sechs Monaten vor Vertragsende nicht mehr als 1.000,00 € Provisionen verdient hat.
Das Gericht meint, der Vermögensberater sei kein Ein-Firmen-Vertreter. Schließlich dürfe er auch für andere tätig werden. Dass die Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen versagt ist, führt nicht dazu, dass er kein Ein-Firmen-Vertreter ist, denn bei dieser Regelung handele es sich um eine Konkurrenzschutzklausel, die dem Gedanken des § 86 Abs. 1 HGB entspricht.
Schließlich sei auch noch im Vertrag festgehalten, dass er die Aufnahme einer anderen Tätigkeit lediglich anzuzeigen hätte und frühestens 21 Tage nach Eingang der Anzeige und aller notwendigen Unterlagen aufnehmen dürfen.

