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Der treue Leser: Stornobekämpfung mal anders

Neues vom treuen Leser:

Eine Kundin hat nach Versprechungen Ihres Vermögensberaters ihr Depot aus finanziellen Gründen kündigen müssen.

Das monatliche Nettogehalt von ihr beträgt 1450 Euro (Gehaltsnachweis lag mir vor).

Sie wohnt in Miete und zahlt 420 Miete incl. NBK. Ferner unterhält sie einen Pkw für die tägliche Fahrt zu ihrer Arbeitsstätte.

Der Vermittler der DVAG offerierte ihr ein Rundumpaket -div. Versicherungen der AM, zwei Bausparverträgen der Badenia und ein Investmentdepot der Dt. Bank mit einem monatlichen Gesamtbeitrag von 390 Euro.

Die Krux der Geschichte ist nicht, dass die Beiträge für die Kunden zu hoch sind -in diesem Falle 27% des monatlichen  Nettoeinkommens und auch keine Ausnahme-, sondern das die Dt. Bank (siehe Anlage) sich auf den Standpunkt stellt, die Unterschrift nicht anerkennen zu wollen.

Das formlose Kündigungsschreiben wird also offenbar nicht akzeptiert.

Da das immer noch nicht reicht, soll am liebsten die Legitimationsprüfung vom Vermögensberater der DVAG oder auch einer Filiale der Dt. Bank vorgenommen werden.

Mich wundert es schon lange nicht mehr, dass bei der Beliebtheitsskala der Berufe des Feuerwehrmannes ganz oben steht und die der Versicherungsleute und Banker ganz unten.

Solche Unterstellungen der Dt. Bank sind sicher auch nicht hilfreich nur einen einzigen Platz vom Image der Banken nach oben aufzusteigen.

Aber man kann sich ja mal auf eine Legitimationsprüfung verständigen und das formlose Kündigungsschreiben mit der Unterschriftenabweichung unterstellen.

Methode, Strategie? Wer weiß es?

Zur Ergänzung :

Nach Erhalt der Kündigung schrieb die Deutsche Bank, die Unterschrift der Kündigung passe angeblich mit der des Antrages nicht überein.

Deshalb benötige man jetzt eine testierte Ausweiskopie.

Diese soll nach Angaben der deutschen Bank bei dem Vermögensberater oder in einer Filiale der Deutschen Bank geschehen.

Anschließend verlangte die Deutsche Bank mit der Übersendung der Testierung einen neuen Auftrag.

Vermögensberater der OVB kein Einfirmenvertreter

Das Amtsgericht Betzdorf entschied am 8.2.2013, dass ein Handelsvertreter der OVB kein Einfirmenvertreter ist und deshalb das Amtsgericht entscheiden darf.

Das Amtsgericht begründet dies damit, weil dem Berater vertraglich nicht verboten sei, für andere Gesellschaften tätig zu werden.

Im Vertrag befindet sich eine Klausel, wonach der Finanzdienstleister sich ständig für die Gesellschaft bemühen muss. Daraus schloss der Berater, er könne dann ja nicht mehr anderweitige Tätigkeiten annehmen und sei deshalb Einfirmenvertreter.

Weil der Berater ohnehin seine volle Arbeitskraft kraft Gesetzes zur Verfügung stellen müsse, schreibt der Vertrag nicht mehr vor, als er ohnehin machen müsse. Deshalb sei er kein Einfirmenvertreter.

Beschluss Amtsgericht Betzdorf vom 8.2.2013

Veränderungen bei der DVAG

Viele Jahre durfte auch mich an dem Vermögensberatertag erfreuen. Heute sehe ich das, weil ich Abstand gewonnen habe, natürlich anders.

Dennoch ließ ich mir von einem alten Kollegen, der noch immer bei der DVAG ist, von dem Vermögensberatertag letzter Woche berichten.

Nun soll es zu einigen Überraschungen gekommen sein. Der 85-jährige Dr. Pohl sen. soll gesagt haben, dass er überlege, ob er im kommenden Jahr nochmal den DVAG-Vorsitz verlängere. Er sprach auch von Erkrankungen und Schmerzmitteln.

Und man hatte wohl Reinfried Pohl jun. vermisst, der der Veranstaltung wohl fern blieb. Auch dies ist wohl, soweit ich mich erinnern kann, ein Novum im Familienvertrieb.

Neues Beratungsprotokoll

Der Arbeitskreis Beratungsprozesse empfiehlt laut Cash.de ein neues Beratungsprotokoll.

Interessant ist die Seite www.beratungsprozesse.de allemal.

Hier findet man allerlei Nützliches, wie z.B. Maklervollmachten und Maklerverträge ,

aber auch Beratungsdokumentationen, auch als Worsvorlage.

Der Pate namens Göker

Mehmet Göker hatte seinerzeit die MEG gegründet, die insbesondere mit dem reißerischen Verkauf von Krankenversicherungen auffiel.

Nachdem die dort tätigen Makler als Arbeitnehmer eingestuft wurden und Zahlungen an das Finanzamt und Sozialversicherungen in erheblichem Umfang fällig wurden, war die MEG insolvent.

Göker wandte sich, um die MEG zu retten, an einige Mitarbeiter und meinte, es sei nun Zeit, dass diese Geld wieder zurückzahlen müssten.

Mit gewissen „Überredungskünsten“ gelang es Göker, von einigen Mitarbeitern Zahlungsanerkenntnisse zu bekommen.

Der Insolvenzverwalter der MEG, Fritz Westhelle, nimmt diese Mitarbeiter pflichtgemäß in Anspruch. Wenn sie ihm allerdings glaubhaft machen, dass sie nur unter Druck unterschrieben haben, würde der Insolvenzverwalter nach eigenen Angaben auf die Forderung verzichten. Es hatte 112 Mahnbescheide gegen Ehemalige gegeben. Die Insolvenzschulden würden sich um 680.000 € mindern.

Jetzt soll Göker bei seinen verklagten Mitarbeitern angerufen haben und sich nach deren Familien erkundigt haben. Er sagte, er hoffe, alle seien gesund. Dies hätten einige als Drohung verstanden haben. Von mafiösen Anrufen ist die Rede.

Und hier Spiegel-TV vom 20.1.2013 zum Thema Göker.

Bank- und Versicherungsmanager droht bei Fahrlässigkeit bald Haftstrafe

Die Bundesregierung will die Sanktionen verschärfen, wenn Bank- und Versicherungsmanager leichtfertig Krisen auslösen. Dann droht sogar die Inhaftierung.

Mehr dazu hier im Handelsblatt.

Der Umweg über das Kontokorrent

In einigen Handelsvertreterverträgen ist geregelt, dass monatliche Abrechnungen erfolgen und dass Gutschriften, Belastungen und Zahlungen auf einem Kontokorrentkonto geführt werden.

Eine ähnliche Regelung findet sich unter Ziffer 4 des Vermögensberatervertrages und auch im Handelsvertretervertrag des AWD. Die OVB hingegen rechnet nicht im Rahmen eines so genannten Kontokorrents ab.

Die Abrechnung im Kontokorrent  hat zur Folge, dass Einzelforderungen nicht selbständig einklagbar sind. Eine Gesellschaft kann nur das Minus aus dem Kontokorrent einklagen. Anders herum kann der Handelsvertreter auch nur beanspruchen, dass gewisse Beträge dem Kontokorrent  gutgeschrieben werden.

Eine direkte Auszahlung an den Handelsvertreter, ohne vorherige Gutschrift auf dem Konto, kann dann nicht erfolgen.

Wenn z.B. der Handelsvertreter meint, ihm seien zu Unrecht Provisionen oder andere Gebühren belastet worden, so kann er im Falle des Kontokorrents nur verlangen, dass er in dieser Höhe eine Gutschrift erhält.

Der Bundesgerichtshof hatte darüber entschieden, dass gewisse Softwaregebühren nicht erhoben werden dürfen und an AWD-Mitarbeiter zurückzuzahlen sind. In diesem Verfahren hatte AWD den Einwand der Unzulässigkeit der Klage nicht erhoben. Nunmehr ist darauf abzustellen, dass die Rückführung zu Unrecht erhobener Gebühren nur über das Kontokorrent erfolgen kann.

Hat Deutsche Bank Schrottimmobilien verkauft?

Gestern im Report Mainz: Der Deutschen Bank wird vorgeworfen, wertlose Kleinwohnungen vermittelt zu haben.

Anleger haben auf Schadenersatz geklagt und – wie Report berichtet – reihenweise vor Gericht verloren.

Jetzt sollen nach Report Anleger gar Strafanzeige gegen die Deutsche Bank bzw. deren Verantwortliche erstattet haben.

Zu den Ursprüngen des Streits hatte Report bereits am 23.10.12 berichtet.

Maschmeyer im Blickpunkt

Im TV sieht man Maschmeyer in diesen Tagen dann und wann über manch einen roten Teppich stolzieren.

Unterdessen gab er ein Interview und meinte, er bedaure, dass viele Kunden ihr Geld bei den Herstellern verloren hätten (natürlich nicht dem AWD), und dass eine Luxussteuer eingeführt werden sollte.

Man fragt sich nur, für wen.

Der Mitarbeiter, der kein Versicherungsvertreter war… Oder warum es wichtig ist, schriftliche Verträge zu schließen

Am 25.01.2013 entschied das Amtsgericht Meppen in einem Rechtsstreit eines selbständigen Versicherungsmaklers gegen einen Mitarbeiter, dass der Mitarbeiter nicht verpflichtet ist, erhaltene Zahlungen zurückzugeben.

Der Kläger behauptete, man habe eine Kooperationsvereinbarung vereinbart, wonach der Beklagte vorschüssige Courtagen in Höhe von etwa 2.000,00 € bekommen habe.

Nachdem die Verträge von dem Versicherungsnehmern (darunter auch der Beklagte) vorzeitig gekündigt worden seien, hätte der Beklagte die Provisionen wieder zurückzahlen müssen.

Einen schriftlichen Vertrag gab es nicht. Eine Beweisaufnahme sollte weiterhelfen.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme stand jedoch zur Überzeugung des Gerichtes nicht mit der erforderlichen Gewissheit fest, dass zwischen den Parteien tatsächlich eine Kooperationsvereinbarung getroffen war.

Stattdessen berichtet der Zeuge, der Beklagte habe ein Praktikum im Betrieb der Klägerin absolviert und er habe ein Entgelt dafür erhalten sollen. Auch der Inhalt der Rechnungen „Unterstützung Angebots- und Konzepterstellung“ ist ein Indiz, dass es sich um ein Praktikum gehandelt habe. Doch nicht nur das: Das Gericht meinte, dass es nicht darauf ankommt, ob der Beklagte als Praktikant gearbeitet habe. Schließlich müsse er nur dann nur etwas zurückzahlen, wenn zwischen den Parteien vereinbart war, dass der Beklagte die Vergütung im Falle der Vertragsstornierung anteilig zurückzahlen sollte. Auch diese Vereinbarung konnte nicht nachgewiesen werden.

Dies war vor allem deshalb interessant, weil die Parteien zuvor darüber stritten, ob sich bereits aus dem HGB eine gesetzliche Rückzahlungsverpflichtung ergeben könnte.

Entscheidung des Amtsgerichts Meppen vom 25.01.2013 Aktenzeichen 3 C 651/12

Bankberater kriegen jetzt auch ihr Fett weg

Beratung in der Finanzdienstleistung ist seit Jahren in der Kritik. Sie sei nicht bedarfsgerecht, Provisionen würden verschwiegen u.s.w.

ZDF Zoom zeigt, dass es bei Banken auch nicht besser ist.

Unter dem Arbeitstitel „beraten und verkauft“ hatte ZDF Zoom schon einige Sendungen, u.a. hatte man sich der DVAG gewidmet.