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Nicht schlecht:
Klaus Sterns Film über die Auswüchse von ehemaligen Provisionssystemen bei deutschen Krankenversicherern mit dem Titel
VERSICHERUNGSVERTRETER – DIE
ERSTAUNLICHE KARRIERE DES MEHMET
GÖKER
war für den deutschen Filmpreis nominiert.
Ich werde mir den Film in den nächsten Tagen in Münster im Cinema ansehen.
Am 27.4.2012 in Berlin gab es dann aber leider nicht den deutschen Filmpreis. Diesen erhielt in der Kategorie Dokumentarfilm der Film Thomas Kufus – zero one film.
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Zu meinem gestrigen Beitrag passt auch der Inhalt eines Schreibens der Staatsanwaltschaft, das ein Verfahren einstellte.
Sie begründete dies mit den Worten „ne bis in idem“ (wir Juristen wissen, dass es bedeutet, dass niemand zweimal wegen der selben Sache bestraft werden darf).
Als der Beschuldigte beim Gericht anrief und fragte, was das bedeutet, konnte ihm keiner helfen. Keiner kannte das.
Vielleicht sollte in Zukunft alles in Latein erklärt werden. Dann muss man Weisheiten, wie die von gestern, gar nicht erst verstehen.
Ich hätte der Richterin einfach antworten können:
„In magnis et voluisse sat est“, was so viel bedeutet wie
„Bei grossen Dingen genügt es auch, sie gewollt zu haben“…
Rechtsanwalt Kai Behrens
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Heute durfte ich Rechtsansichten einer Münsteraner Richterin erleben.
Es gind u.a. um die Frage, ob feste Aufbauhilfen am Ende eines Vertrages zurück gezahlt werden müssen. So stands im Vertrag.
Einige Gerichte erklärten solche Klauseln wegen des Verbots der Kündigungserschwernis für unwirksam.
Hier jedoch ließ sich der Versicherer etwas einfallen und verlangte die Rückzahlung nicht in einem Zug, sondern verteilt auf 12 Raten.
Und die Richterin gab zu erkennen, sie denke, dass das jetzt wirksam sei. Schließlich müsse ja nach ihrer Ansicht nicht mehr die „Aufbauhilfe ganz“ zurück gezahlt werden.
Mein Einwand, dass eine Ratenzahlung doch auch zu hundert Prozent die ganze Hilfe betreffe, wollte die Richterin nicht verstehen.
Sie meinte, man zahlt doch nicht ganz so viel, wenns Raten sind.
Dass 5000 € in einer Zahlung so viel sind wie 5 mal 1000 €, wollte die Richterin nicht gelten lassen.
Ich habe dazugelernt.
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Der SEB-ImmoInvest soll noch heute 150 Objekte haben in 19 Ländern bei einer Gesamtmietfläche von 2.145.875 Quadratmetern. Entscheidung gibt 1569 Mieter bei 1751 Mietverträgen.
Seit Januar 2011 wird der nachhaltige Liquidationsaufbau versucht. Im Dezember 2011 war der Abschluss des nachhaltigen Liquidationsaufbaus geplant.
Dieser wurde auf 2012 verschoben. Die Verkaufsverhandlungen ausgewählter Immobilien werden im Jahr 2012 weitergeführt.
Hiervon betroffen ist eine Immobilien Potsdamer Platz.
Zu den weiteren Immobilien gehört Viadante 15 in Mailand, Rennweg 46 – 50 in Wien, 77 Robinson Road in Singapur, Quartier Potsdamer Platz in Berlin, ABC-Straße 19 in Hamburg, Vordernbergstraße 6/Heilbronner Straße 35 in Stuttgart.
Im Falle eines möglichen Abwicklungsprozesses beginnt die Auszahlungsphase am 06.05.2012. Halbjährlich werden Teilauszahlungen vorgenommen. Das Auflösungsende wäre dann 36 bis 60 Monate später.
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Die Spannung steigt.
Der SEB Immoinvest wird am 7. Mai für einen Tag geöffnet.
Damit sollen die Anleger selbst entscheiden, wie es mit dem Fond weitergeht.
An diesem Tag können die Anleger ihre Anteile zurückgeben.
Die Liquidität, also das verfügbare Geld, liegt bei 30% des Volumens.
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Luxuspolicen bieten Schutz vor hungrigen Nagern und, wenn die teure Karosse von einer Lawine verschüttet wird.
Das Handelsblatt berichtete am 1.4.2012 von ordentlichen Preiserhöhungen, AachenMünchener Plus 21, Basler 24, Kravag 26, HDI 25 und R+V 27 %.
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Vorgestellt von Rechtsanwalt Kai Behrens
Am 04.04.2012 entschied das Landgericht Wuppertal, dass einem Vertrieb keine Ansprüche auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen zustehe.
Die Klägerin ist eine Versicherungsagentur. Sie vermittelt Verträge ausschließlich einer bestimmten Versicherungsgesellschaft.
Der Handelsvertreter bezog ein Fixgehalt sowie einen weiteren Vorschuss monatlich. Der Vorschuss sollte mit laufenden Provisionen aus den zu tätigenden Sachgeschäften verrechnet werden.
Das Gericht hatte sich zunächst damit auseinandersetzen müssen, ob es überhaupt zuständig ist. Fraglich war, ob der Handelsvertreter ein so genannter Ein-Firmen-Vertreter war oder nicht. Da der Handelsvertreter jedoch in den letzten sechs Monaten vor seinem Ausscheiden im Durchschnitt mehr als 1.000,00 € verdient hatte, konnte das Gericht diese Frage dahinstellen.
Es stellte fest, dass es zuständig war.
Der Rückzahlungsanspruch war jedoch nicht nachvollziehbar dargelegt. Es fehlte an einer ordnungsgemäßen Abrechnung der von dem Beklagten vermittelten Geschäfte unter Berücksichtigung der gezahlten Vorschüsse. Außerdem war nicht nachvollziehbar, wie die Klägerin die angeblich erzielten Bewertungspunkte, die Grundlage für die Provision sein sollte, ermittelt hat. Die Klägerin hatte sich darauf beschränkt, Unterlagen des Versicherers ohne genaue Erläuterung einzureichen. Dies reiche, so dass Gericht, für eine schlüssige Klage nicht aus.
Landgericht Wuppertal vom 04.04.2012 Aktenzeichen 3 O 207/11

