Allgemein

Die Ab (k) nicker

Wir alle fragen uns ja fast täglich, warum einige Gesetze so sein müssen und warum nicht manchem Missstand der gesetzliche Riegel vorgeschoben wird.

Und das gilt auch in der hier oft an den Pranger gestellten Branche : Die Banken und die Finanzdienstleistung.

Marco Bülow hat dafür eine Erklärung und gleich daraus ein Buch gemacht : Die Abnicker. Unsere Volksvertreter lassen sich von der Lobby der Wirtschaft die Regeln vorschreiben. Anschließend wird nur noch brav abgenickt. Gerade die Bänker und die Finanzdienstleistungbranche sollen dies sehr erfolgreich tun, viel erfolgreicher als die Lobbyisten der Atomindustrie, der Pharmaindustrie u.s.w..

Wirklich überrascht hat uns dieses Buch nicht. Die Nähe der DVAG und des AWD und anderer zu gewissen Politikern haben wir ja schon oft im Visier gehabt. Und die Pöstchen, die es denn nach der Laufbahn gibt, sind sicher nicht alles nur Freundschaftsdienste.

Haftung der Pseudomakler

Der Kollege Mydlak weist in seinem heutigen Posting auf ein Urteil des OLG Hamm von letztem Jahr über „Pseudomakler“ hin. Man könnte auch von „Gerationsmakler“ sprechen. Wohl die meisten Versicherungsvermittler, die sich als „Makler“ bezeichnen, sind nämlich nichts anderes als Handelsvertreter, was eine andere Provisionssituation und Loyalität generiert und Kompetenz suggeriert.

Als ich noch meine Zeit als Gutmensch in der Wikipedia verschwendete, habe ich mir da und woanders die Finger fusselig getippt, um den Handelsvertretern zur erklären, was sie denn eigentlich (nicht) sind. Diese Leute glauben wirklich, sie seien Makler. Teil der üblichen Verdrängungsstrategie ist es, sich dann darauf zu beziehen, dass der den Strukki organisierende Finanzvertrieb die Maklerlizenz habe, man also indirekt Makler sei. Das Problem ist aber, dass ein Handelsvertreter selbstständig ist, und damit genau das ist, was er ist: ein selbständiger Handelsvertreter. Ich habe es allerdings aufgegeben, juristische Laien entsprechende Selbsterkenntnisse näher zu bringen.

Zurück zum Urteil: Handelsvertreter, die einen auf Makler machen, müssen sich dem gesetzten Rechtsschein entsprechend wie Makler behandeln lassen. So läuft das nun mal im HGB: Wer sich wie Graf Rotz anzieht, muss auch wie Graf Rotz haften.

Deutsche Bank wegen Vermögensverbratung verknackt

Nun hat es die Deutsche Bank erwischt ! Sie wurde wegen schlechter Beratung verurteilt. Zu riskanten Zinswetten hatte man geraten und sog. Swap-Geschäfte empfohlen. Swap ist der Austausch von Forderungen oder Verbindlichkeiten in gleicher oder fremder Währung mit dem Ziel, einen Finanzierungs- oder Zins- bzw. Renditevorteil zu erlangen.

Das Oberlandesgericht Stuttgart sah das als reines Glückkspiel und verurteilte die Bank in dieser Woche zum Schadenersatz. Geschädigt ist eine Kommune. Etliche Millionen sollen auf diese Weise verschwunden sein.

Der Tenor des Urteils könnte lauten : Verbraten statt gut beraten.

Sarrazin jetzt in der Versicherungsbranche?

Wenn Handelsvertreter Muslimen Versicherungen anbieten, müssen sie künftig wohl darauf hinweisen, dass bestimmte Leistungen nicht durchsetzbar sind. So benötigt ein durch Unfall gehandycapter Muslim angeblich keine Haushaltshilfe, weil Moslems ja eh nicht im Haushalt arbeiten …

Hat Sarrazin inzwischen einen Job in der Versicherungsbranche, oder was ist da los?

Neuestes aus dem Gerichtssaal

Hinweis- und Beweisbeschluss Amtsgericht Helmstedt 3 C 41/10 vom 01.09.2010

„Ferner dürfte für den hiesigen Rechtsstreit entscheidend sein, ob die Klägerin (hier ein Strukturvertrieb) die obliegenden Nachbearbeitungspflichten in Bezug auf die … beendeten Versicherungsverträge erfüllt hat.

Die Frage, ob im Stornofall aus vermittelten Verträgen ungeachtet der Tatsache, dass Prämien nicht oder nicht mehr gezahlt wurden, Provisionsansprüche des Versicherungsvertreters entstanden sind, ist nach § 87 a Abs. 3 HGB zu beantworten (Vergleiche BGH NJW-RR 1988,546). Hierbei schließt die Nichtzahlung der Prämie den Anspruch nicht ohne weiteres aus. Vielmehr hat der Versicherungsvertreter auch dann nach § 87 a Abs. 3 HGB einen Anspruch auf Provision, wenn feststeht, dass der Versicherer das Geschäft nicht ausführt. Dieser Anspruch entfällt erst dann, wenn dem Versicherer die Ausführungen des Geschäfts ohne sein Verschulden unmöglich oder unzumutbar werden. Die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt der Versicherer. Ihm obliegt es, vor Ablehnung von Provisionsansprüchen Not leidende Verträge nachzuarbeiten. Art und Umfang der Nachbearbeitung bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles (BGH VersR 1983,371).“

BGH : Kunden dürfen nach Ausscheiden abgeworben werden

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.3.2010 spricht nichts dagegen, wenn ausgeschiedene Mitarbeiter eines Unternehmens bei ihrem früheren Arbeitgeber Kunden abwerben. Es spricht auch nichts dagegen, wenn sie dies telefonisch tun (soweit es sich um Geschäftskunden handelt). Der Kundenkreis sei nämlich kein geschütztes Rechtsgut.

Die ehemaligen Vertriebs- und Betriebsleiter eines metallverarbeitenden Unternehmens gründeten nach ihrer Entlassung ein Konkurrenzunternehmen. Um sich am Markt zu platzieren, informierten sie Kunden ihres ehemaligen Arbeitgebers über ihr neu gegründetes Unternehmen, indem sie diese mit Anrufen und E-Mails kontaktierten. Der ehemalige Arbeitgeber sah in diesem Verhalten einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.

Anstoß des Streites war folgende Mail an „Alt-Kunden“, nachdem diese zuvor angerufen wurden :

„vielen Dank für .. Ihr Interesse.
Wie besprochen sende ich Ihnen unsere Kontaktdaten zu. Über Anfragen/Aufträge würden wir uns freuen und sichern Ihnen eine zügige und qualitativ hochwertige Bearbeitung schon jetzt zu.“

Der BGH waren anderer Auffassung als der ehemalige Arbeitgeber. Es sei wettbewerbsrechtlich nichts dagegen einzuwenden, wenn ein ehemaliger Mitarbeiter versuche, Kunden seines früheren Arbeitgebers zu gewinnen. Das Abwerben gehöre zum Wesen des Wettbewerbs, auch wenn die Kunden noch an den Mitbewerber gebunden sind. Verwende der inzwischen für einen Mitbewerber tätige ehemalige Mitarbeiter für die Kontaktaufnahme zu einem Kunden seines früheren Arbeitgebers Informationen, die er während seiner Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber erlangt hatte, sei dies nicht unlauter. Der Rückgriff auf eigene Kenntnisse dürfe ihm nicht untersagt werden. Er dürfe sein Wissen ausschöpfen und für seinen jetzigen Arbeitgeber einsetzen. Ein Hinweis auf die Tätigkeit für ein neues Unternehmen, das mit dem bisherigen Arbeitgeber im Wettbewerb steht, könne für den kontaktierten Kunden des früheren Arbeitgebers eine nützliche Information sein.

BGH Az.: I ZR 27/08

1,2 Bio Euro teure Kapitalanlagen

Für Freunde der Statistik empfehlen wir

das statistische Taschenbuch der Versicherungswirtschaft 2010, herausgegeben vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.

Dort kann man unter anderem lesen, dass wir insgesamt 1,2 Bio Euro angelegt haben und die Anzahl der Versicherungsunternehmen Jahr für Jahr schrumpft.

LG Münster gibt Lehman-Opfer kein Recht

Die Sparkasse Münsterland Ost darf sich glücklich schätzen : Das Landgericht Münster gab ihr gestern Recht. Ein Lehman-Opfer hatte geklagt und konnte ein Beratungsverschulden wohl nicht nachweisen. Wir berichteten.

Anspruch des Maklers auf Provision bei Vermittlungsgebührenvereinbarung ?

Das Versicherungsjournal berichtete vor ein paar Tagen über ein Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 24.06.2010 unter dem Aktenzeichen 5 C 277/09, welches nett zu lesen war, im Ergebnis jedoch wenig überraschte.

Es ging um einen Versicherungsmakler, der eine Nettopolice vermittelt hatte und dafür eine Vermittlungsgebührenvereinbarung unterschreiben ließ, wonach er 6.000,00 € zu zahlen in 60 Monatsraten bekommen sollte.

Bei einer Nettopolice wird der Beitrag ohne eine Provision für die Vermittlung kalkuliert.

In der Vermittlungsgebührenvereinbarung wurde ausdrücklich geregelt, dass auch dann die 60 Raten zu zahlen sind „unberührt von einer Änderung oder vorzeitigen Beendigung des Versicherungsvertrages“.

Es kommt wie es kommen musste: Nach Zahlung von 18 Raten geriet der Kunde in Zahlungsschwierigkeiten.

Anschließend stritt man um die Vermittlungsgebühren.

Genau in diesem Fall musste der Kunde jedoch nicht zahlen. Denn er konnte nachweisen, dass er von einer Mitarbeiterin des Maklers irreführend beraten wurde. Schließlich habe das, was die Mitarbeiterin gesagt hat, bei dem Kunden zu einem Missverständnis geführt, so dass er annehmen durfte, dass Prämie und Provision das gleiche Schicksal teilen.

Die Mitarbeiterin sagte als Zeugin, sie habe dem Kunden erklärt, er könne jederzeit die Beiträge auf 50,00 € reduzieren, wies ihn jedoch nicht darauf hin, dass dies nicht für die Vermittlungsgebühr gelte.

Neues aus Hannover

Wenn man die Formaxx-Website öffnet, strahlen einem die schönsten Gesichter entegen. Auf dieser Schiene ist Formaxx sicher Marktführer.

Formaxx hat jedoch „Finanzbedarf“, wie man nun selbst einräumen musste. Finanzbedarf ist der Bedarf, der zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht durch die kapitalfreisetzenden Einnahmen gedeckt wird, so das Wirtschaftslexikon 24.

Dieser Finanzbedarf hat aber angeblich nichts mit schlechten Geschäften zu tun, so Vorstandsmitglied Steinmeister. Im Gegenteil : Die guten Geschäfte hätten zum Finanzbedarf geführt.

Die HAZ hat Zweifel. Wir auch.

LG Braunschweig weist Provisionsvorschuss-Rückforderungsklage von MLP ab

Mit einem am 06.09.2010 verkündeten Urteil hat das Landgericht Braunschweig eine Provisionsvorschuss-Rückforderungsklage der MLP Finanzdienstleistungen AG gegen eine von mir anwaltlich vertretene, ehemalige MLP-Mitarbeiterin als unzulässig abgewiesen.

Das Landgericht Braunschweig ist meinen Einwendungen gefolgt und hat lehrbuchmäßig und rechtlich zutreffend in den Entscheidungsgründen des Urteils erkannt, dass eine internationale Zuständigkeit des Landgerichts Braunschweig nicht besteht, da die verklagte MLP-Mitarbeiterin mittlerweile ihren Wohnsitz in der Schweiz hat und aufgrund internationaler Vereinbarungen eine Zuständigkeit des Landgerichts Braunschweig nicht erkennbar sei.

Yes, we do!