Allgemein

Bankberater müssen ab 1.1.2010 Protokoll führen

Das neue Gesetz ist zur Bankberatung ist „durch“

Ich wurde heute morgen duch eine Information aus dem Träumen gerissen. In den Nachrichten wollte man Glauben machen, dass der Bundesrat heute neue Regelungen zur Bankberatung aufstellte.

Es war aber der Bundestag, der schon am 3. Juli 2009 den besseren Anlegerschutz beschloss. Die Vorlagen zu den Gesetzen zu lesen, ist etwas mühsam. Insider ist die Verlinkung zu den Vorlagen jedoch zu empfehlen.

Vorgeschrieben ist jetzt ein Protokoll, das Banken ab dem 1. Januar 2010 nach einem Beratungsgespräch allen Privatkunden aushändigen müssen. Darin muss vermerkt sein, was der Anleger über seine finanzielle Situation erzählt hat, ob er im Umgang mit Wertpapieren ein Neuling oder ein Profi ist, und ob er eine riskante oder eine eher vorsichtige Anlagestrategie bevorzugt. Sollte ein Kunde später seine Bank verklagen, weil er sich falsch beraten fühlt, könnte der Nachweis durch das Protokoll erleichtert werden.

Wie so oft, gingen dem Beschluss lange Streitereien voraus. Streit gab es, ob ein einwöchiges Rücktrittsrecht bei telefonischer Anlageberatung greifen sollte,wenn das zugeschickte Protokoll fehlerhaft oder unvollständig ist. Die Beweislast läge im Streitfall bei der Bank. Dagegen lief die Banken-Lobby Sturm, aber auch in der Union gibt es Zweifler. Die Regel berge enorme Risiken, Banken müssten bis Ablauf der Rücktrittsfrist das volle Kursrisiko tragen.

So war zu lesen, dass Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner (CSU) zunächst dafür eintrat, den Anlegern mehr Rechte zu geben. Justizministerin Brigitte Zypries (SPD) forderte dies angeblich schon lange und wunderte sich über den Richtungswchsel der Union. Erst hätten Unionspolitiker vor einer Belastung der Banken gewarnt, dann fordere Bayern plötzlich mehr Verbraucherschutz. Mechthild Dyckmans (FDP) begrüßt, dass der ursprüngliche Plan, telefonische Beratungsgespräche aufzuzeichnen, gestrichen worden sei. Für die Linke fordert Sevim Dagdelen den Ausbau der unabhängigen Finanzberatung. Auch Nicole Maisch (Grüne) kritisiert, dass Finanzberatung in Deutschland weiterhin durch Beraterprovisionen finanziert werde.

Bisher haben es Anleger schwer, Schadenersatzansprüche wegen falscher Beratung durchzusetzen. Die Beweislast liegt bei ihnen. Ohne ein Protokoll können Anleger vor Gericht kaum das frühere Gespräch mit Bankberatern wiedergeben. Das soll nun anders werden mit der «Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung». Soll heißen, dass Bankberater umfassend Protokoll zu Kundengesprächen führen müssen. Anleger sollen falsche oder schlechte Beratung besser nachweisen können und mehr Chancen erhalten, gegen ihre Banken vor Gericht zu siegen.

Dass der deutsche Finanzvermittlungsmarkt Mängel aufweist, stellte eine vom Bundesverbraucherministerium in Auftrag gegebene Studie schon Ende 2008 fest. Einer Vielzahl von Anlageberatern (in Deutschland kommen auf 1.000 Einwohner 6,1 Berater, in Großbritannien nur 2,7) stünden typischerweise Verbraucher „mit einem unzureichenden finanziellen Bildungsstand gegenüber“. Aus Unkenntnis neigen viele Privatanleger dazu, „dem Berater die Entscheidung zu überlassen“. Viele sind später mit der Beratung unzufrieden: Laut Studie werden 50 bis 80 Prozent aller langfristigen Anlagen vorzeitig und mit Verlust abgebrochen.

Honorarberatung als Lösung?

Nachdem nun auch die Bänker ihr Fett abbekommen haben (wir berichteten), stellt sich die Frage: Wem kann man denn jetzt noch trauen? Die Strukturvertriebe stehen eh schon in der öffentlichen Kritik. Die Medien berichten, dass auch hier systematisch falsch beraten wird.

Und nun auch noch die Bankberater!

Wäre denn nicht die Honorarberatung die Heilung allen Übels? Dann, wenn die Berater keine versteckten Provisionen erhalten, sondern ausschließlich von den Kunden bezahlt werden – müsste dies nicht zu einer viel ehrlicheren Beratung führen?

Der Firmengründer der DVAG, Dr. Pohl, meint dann auch gleich, Honorarberatung sei auch nicht so gut.

Das Versicherungs-Journal meint nun in einer Doktorarbeit von Dr. Uwe Focht gefunden zu haben, dass die Honorarberatung auch nicht so gut sei.

Dort heißt es: „Beratungshonorare ändern an dem Anreiz zu Absprachen mit Versicherern zu Lasten der Kunden nur dann etwas, wenn gleichzeitig verboten wird, Vergütungen von einem Versicherer anzunehmen“.

Mithin kann den Ergebnissen von Dr. Focht gefolgert werden, dass auch er die Honorarberatung für die geeignetere Beratungsform hält, soweit keine geheimen Absprachen mit Versicherern getroffen werden. Dieser Auffassung möchte ich mich gerne anschließen.

Direktionsleiter nicht empfangsbevollmächtigt

Am 23.06.2009 entschied das Amtsgericht Frankfurt am Main, dass ein Direktionsleiter der Deutschen Vermögensberatung (höchste Stufe, die ein Vermögensberater in der Deutschen Vermögensberatung erreichen kann), gegenüber der Deutschen Vermögensberatung nicht empfangsbevollmächtigt ist.

Ein Direktionsleiter darf danach weder Willenserklärungen für die Deutsche Vermögensberatung abgeben noch Willenserklärungen gegen die Deutsche Vermögensberatung annehmen.

Hintergrund war, dass ein ehemaliger Kunder der DVAG sich von den Anrufen und Hausbesuchen belästigt fühlte. Er erteilte der DVAG das Verbot, mit ihm Kontakt aufzunehmen. Dieser Brief ging an den Direktionsleiter und hat folglich für die DVAG keine Bedeutung. Der Direktionsleiter, so das Gericht, sei ja schließlich „nur“ Handelsvertreter der DVAG.

Kündigung des Handelsvertreters

Am 22.01.2009 gab es vor dem Landgericht Köln unter dem Aktenzeichen 30 O 168/08 eine interessante Entscheidung:

Ein Unternehmen wollte einem Handelsvertreter kündigen (offensichtlich nichts ungewöhnliches in dieser Zeit!).
Das erste Kündigungsschreiben wurde von dem Leiter/Personal der Gesellschaft unterschrieben. Der Handelsvertreter wies die Kündigung zurück, weil der Kündigung keine Vollmachtsurkunde beigefügt war. Daraufhin wurde erneut gekündigt, mit Unterschrift des Prokuristen, jedoch auch wieder ohne Vollmachtsurkunde. Auch diese Kündigung wurde mit den gleichen Argumenten zurückgewiesen. Dann wurde erneut gekündigt mit Vorlage einer Original-Vollmacht.

Nach dem Handelsregister waren die Prokuristen der Gesellschaft entweder nur zu zweit oder einer allein zusammen mit dem Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt.

Grundsätzliches:

Gemäß § 174 Satz 2 BGB kann eine Kündigung nicht zurückgewiesen werden, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte. Diese Regelung gilt dann, wenn jemand unterschreibt, der normalerweise bestimmte Vollmachten innehat. Wenn z.B. ein Personalchef oder ein Handlungsbevollmächtigter eines Unternehmens unterschreibt, so kann man davon ausgehen, dass er bevollmächtigt ist.

Grundsätzlich darf auch jemand gemäß § 49 Abs. 1 HGB vertreten, wenn er Prokura besitzt. Dies ist nämlich die Vollmacht für alle Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb des Handelsgewerbes mit sich bringt.

Problematisch ist hier nur, dass den Prokuristen eine so genannte Gesamtprokura im Sinne des § 48 Abs. 2 HGB erteilt wurde, wonach er nur mit einem weiteren Prokuristen oder einem Vorstand die Gesellschaft vertreten darf. So stand es im Handelsregister.

Nun gibt es noch eine weitere Regelung, die hier zum Nachdenken anregt:

§ 15 HGB regelt grundsätzlich, dass für Außenstehende alles das gilt, was im Handelsregister steht (Vertrauensschutz). Da der Leiter/Personal in dem Fall nicht als Bevollmächtigter im Handelsregister eingetragen war, durfte er auch nicht allein unterschreiben, so das Landgericht.

Etwas anderes gilt im Übrigen im Arbeitsrecht:

Das Bundesarbeitsgericht entschied nämlich, dass ein Personalchef eine Kündigung aussprechen darf und diese nicht wegen fehlender Vollmacht zurückgewiesen werden kann. Da es jedoch hier nicht um Arbeitnehmer geht, sondern um Handelsvertreter, konnten diese Grundsätze nicht angewendet werden.

Das Landgericht entschied:

Die ersten beiden Kündigungen waren unwirksam. Erst die letzte Kündigung konnte das Vertragsverhältnis beenden.

Merke:

Personalchefs mit Gesamtprokura können Handelsvertreterverträge nur kündigen, wenn eine Original-Vollmacht beigefügt wird. Eine, wie wir finden, interessante und richtungsweisende Entscheidung.

Bänker im Bankrott

Jetzt sind wieder die Bänker am Pranger. Nicht nur die Lehman-Anleger fühlen sich betrogen.

Die Gewerkschaft Verdi spricht bei den Bankberatungen von Drückermethoden und systematischer Falschberatung. Solche Worte kannten wir bisher nur von umstrittenen Strukturvertrieben.

Der Gewerkschaftssekretär Roman Eberle von der Verdi hat eine Web-Seite eingerichtet, in der die Bänker von den unlauteren Methoden berichten können. Dort soll es unter anderem heißen:

„Der Kunde wird ausgenommen wie eine Weihnachtsgans, und es reicht trotzdem nie“.

Auf „Teufel komm mal raus“ müssten Produkte im Depot gedreht werden, um mehr Provisionen zu erzielen. Im 4-bis -8- Wochen-Takt werde20auf Anleger eingeredet, Hauptsache die Terminquote stimme. Nach 30 bis 60 Minuten müsse irgendetwas verkauft sein, ob es passt oder nicht.

Nachzulesen ist das alles im Spiegel und in den Westfälischen Nachrichten.

Letztere boten dann auch gleich eine Umfrage an, ob man denn nun noch Vertrauen zu seinem Bankberater hat.

Ps: Ich habe auch schon abgestimmt, verrate aber nicht, was ich gewählt habe…

Österreich: AWD vor dem Kadi

Verbandsklage „Gesprächsnotizen“

Nicht ungeschickt agieren die AWD-Anwälte gegen die Verbandsklage des VKI, der die streitbare Vertragspraxis der „Gesprächsnotizen“ überprüfen lassen wollte. Vor Gericht erlitten die Verbraucherschützer im ersten Anlauf eine Niederlage. Der VKI lässt sich nicht beirren und fragt:

1. Darf der AWD Anlegern solche kleingedruckten Tatsachenbestätigungen unterjubeln – sprich: darf er solche Klauseln im Geschäftsverkehr verwenden?

2. Welchen Beweiswert haben solche Bestätigungen, wenn Tausende Anleger behaupten, dass ihr jeweiliger AWD-Berater die Risken einer Veranlagung in Immobilienaktien schlicht nie erwähnt hat und statt dessen diese Veranlagung als „sicher“, ja sogar als „mündelsicher“ bezeichnet hat?

Der VKI spricht von „systematischer Fehlberatung“.

Sammelklage „Immofinanz“

Ende Juni geht es weiter mit der Sammelklage wegen der Immofinanz, über die nun auch bundesdeutsche Medien berichten:

„Die österreichische Justiz ermittelt derzeit gegen Ex-Immofinanz-Manager wegen des Verdachts der Bilanzmanipulation, der Untreue und des Betruges.“

Kommt uns irgendwie bekannt vor …

Bundesjustizministerium reagiert auf unklare Verjährungsregeln

Auch deshalb, um eine einheitliche Regelung hinsichtlich der Verjährungsproblematik (Wir berichteten gestern in unserem Blog) zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber reagiert.
Am 18.02.2009 hat unsere Bundesjustizministerin Brigitte Zypries einen Gesetzesentwurf vor dem Bundeskabinett durchgesetzt, um den Anlegerschutz zu verbessern. Das Schuldverschreibungsgesetz ist neu gefasst worden. Es lohnt sich einmal, die Neuregelungen zu lesen.
Es heißt dort unter anderem:
Die kurze Sonderverjährungsfrist von drei Jahren ab Schadeneintritt soll gestrichen werden. Künftig soll für Ansprüche wegen Falschberatung bei Wertpapieranlagen die regelmäßige Verjährung gelten. Künftig soll also die Dreijahresfrist erst dann zu laufen beginnen, wenn der Anleger von dem Schaden Kenntnis hat.
Ohne Kenntnis des Anlegers sollen die Ansprüche in spätestens 10 Jahren verjähren.
Im Übrigen sollen nunmehr die Banken verpflichtet werden, ihre Anlageberatungen sorgsam zu protokollieren und zu dokumentieren. Dem Kunden muss eine Ausfertigung des Protokolls ausgehändigt werden.

Der BGH zur Verjährung bei Beratungsfehlern über Werpapiere

Schadensersatzansprüche wegen Beratungsverschuldens beim Erwerb von Wertpapieren verjähren nach § 37a WpHG in drei Jahren, nach § 823 BGB in drei Jahren ab Kenntnis.

Der Bundesgerichtshof hatte mehrfach darüber zu entschieden, von wann an die Verjährung beginnen sollte. Ab Erwerb der Papiere, ab Schadenseinschlag oder ab Kenntnis?

Der BGH hat mit Urteil vom 8. März 2005 (Az: XI ZR 170/04) entschieden, dass mit dem Erwerb der Papiere und nicht erst zum Zeitpunkt der späteren Kursverluste die Frist zu laufen beginnt. Dies richtete sich ausschließlich auf die Beurteilung gem. §37 a WpHG.

Schließlich sei Zweck der im Rahmen des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes eingeführten Verjährungsregelung sei, so der BGH, durch Verkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren dem Anlageberater eine zuverlässigere Einschätzung möglicher Haftungsansprüche zu ermöglichen und so seine Bereitschaft zu stärken, auch risikoreichere Papiere, insbesondere auch Titel junger innovativer Unternehmen, zu empfehlen.Und dann müsse die kurze Verjährungsfrist gelten.

Der BGH hat sich mit diesem Grundsatz jedoch schwer getan:

In einer Entscheidung Ende 2007 (Aktenzeichen V ZR 25/07) soll die Frist für die Verjährung erst dann beginnen, wenn der Anleger den Fehler entdeckt hat (also mit Kenntnis).

Jedenfalls hatte der BGH stets entschieden, dass es keine sog. Sekundärhaftung gibt. Dieser Begriff ist eine Erfindung aus dem Anwaltshaftungsrecht und besagt, dass Anwälte innerhalb der Haftungszeit den Mandanten über den Ablauf der Verjährung aufklären müssen. Tun sie das nicht, begehen sie abermals einen Beratungsfehler am Ende der Haftungszeit … und die Verjährung beginnt ab diesem Tag von neuem.

Bei der Beratung über Wertpapiere muss der Berater also nicht über eine mögliche drohende Verjährung hinweisen.

Übrigens:  In § 199 BGB heißt es, dass die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger… Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen.

Finsinger faselt

„Es ist nicht leicht zu beweisen, aber es ist fast sicher so, dass die unabhängigen Vermittler, also Vermögensberater und Makler, unter Berücksichtigung aller Umstände die bessere Beratung bieten.“

„Dem AWD wird zu Unrecht häufig vorgeworfen, seine Berater verkauften provisionsgeleitet. Die Provisionen beim AWD sind aber einheitlich, so dass der einzelne Berater dort nicht belohnt wird, wenn er teure Produkte verkauft.“

Diesen Stuss hat gerade ein angeblicher Finanzwissenschaftler namens Prof. Dr. Jörg Finsinger in diesem Interview hier verzapft.

Vielleicht ist ja beim AWD tatsächlich alles anders als bei den anderen Finanzvertrieben, bei denen es Provisionstabellen gibt, und die sind dann tatsächlich unabhängig …

Selbst, wenn die Auswahl der einzelnen Partner die gleichen Provisionen generieren würde, so hat einen maßgeblichen Einfluss auf die Höhe der finanzielle Umfang des Geschäfts. Vielleicht hat Finsinger auch nie von Premiumpartnern gehört, die besonders eifrige Vermittler mit Reisen, Autos und bunten Abenden belohnen, wovon die Kunden nie was erfahren werden.

„Der unabhängige Berater muss natürlich von der Provision leben und dies kann die Beratung durchaus beeinflussen.“

Also doch? Ja, wie denn nun?

Aufschluss über Finsingers Ode an die Branche ist die „Abmoderation“: Der gute Mann jobbt nämlich selber als Vermögensberater!

Bankberater vs. Handelsvertreter

Immer wieder werden die Autoren der von mir anwaltlich betreuten Website Finanzparasiten.de darauf angesprochen, dass es beim Vertrieb von Finanzprodukten („Beratung“) in den konventionellen Banken auch nicht durchweg zum Besten stehen würde. Hier wird dort wird die „Beratung“ durch Provisionen sachfremd beeinflusst.

Dem ist zuzustimmen. Vielleicht wird das Informationsangebot irgendwann mal auf die etablierten Finanzdienstleister ausgeweitet.

Allerdings weiß bei Banken der Kunde, dass der Banker parteiisch ist, während sich die „unabhängigen“ Finanzvertriebler als objektive beste Freunde aufspielen. Hier in diesem Blog interssiert uns vor allem das Verhältnis der Handelsvertreter zum „Arbeitgeber“, das nun einmal einen Handelsvertreter ungleich schlechter stellt als einen Angestellten. Letztere haben Arbeitnehmerrechte, können sich gewerkschaftlich zusammschließen, usw. Handelsvertreter haben hingegen keine Lobby.

BGH verurteilt WWK-Berater wegen Falschberatung

Urteil des BGH vom 29.01.2009, Aktenzeichen III ZR 94/08:
Die WWK Lebensversicherungs a.G. verkaufte in den 90er Jahren kreditfinanzierte Rentenmodelle. Zielgruppe waren Eigentümer schuldenfreier Eigenheime. Die Eigenheime sollten mit Darlehen gesichert werden und das Kapital in Aktien-Fonds investiert werden.
Die Darlehen sollten aus Entnahmen der Aktien-Fonds bezahlt werden. Die Laufzeiten der Darlehen sollten zwischen 10 und 15 Jahren liegen.
Gleichzeitig sollten fondgebundene Rentenversicherungen angelegt werden. Sie sollten den Anlegern nach Ablauf der Darlehenszeit verbleiben.
Der Handelsvertreter, welcher ausschließlich für die WWK tätig war, wurde wegen Falschberatung verurteilt. Der BGH hatte dieses Urteil in letzter Instanz bestätigt. Der Handelsvertreter musste darüber aufklären, dass bei einer kontinuierlichen Entnahme aus dem D epot der Grundstock des Kapitals in Gefahr gerät, in schlechten Börsenzeiten nach und nach aufgezerrt zu werden.
Weil der Vermittler eben nicht darüber aufgeklärt hatte, geriet er in die Haftung.
Wenn es um kreditfinanzierte Fondbeteiligungen zur Absicherung der Altersvorsorge geht, muss der Vermittler immer und umfassend aufklären. Der Anlageberater, der eine solche Anlage verkauft, muss über die wesentlichen Risiken der Anlage aufklären, es sei denn, dass sich eine solche Aufklärung bereits aus dem Prospekt in leicht nachvollziehbarer Form befindet.