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BGH zum Buchauszug
Auf der Suche nach aktueller Rechtsprechnung hatten wir aktuelle Entscheidungen des Bundesgerichtshofes aktuell mit dem Stichwort „Handelsvertreter“ suchen zu lassen… und wurden fündig, wenn auch nur mit einer eher unbedeutenden Entscheidung.
Am 10.02.2009 durfte sich der BHG – am Rande – mit dem Thema Buchauszug beschäftigen. Es wurde dem BGH eine so genannte Anhörungsrüge vorgelegt. Jemand hatte behauptet, ihm sei in der Vorinstanz nicht richtig Gehör geschenkt worden.
Hintergrund war ein Streit um so genannte Buchauszüge. Der Handelsvertreter meinte, der Anspruch aus dem Buchauszug würde sich auch auf Daten aus der EDV-Anlage beziehen. Zuvor hatte der Handelsvertreter einen Buchauszug in Schriftform erhalten, als Anlage mit den von ihm selbst erstellten und ausgedruckten Belegen.
Der BGH betont noch einmal, dass sich der Anspruch auf den Buchauszug aus § 87 c Abs. 2 HGB ergibt und nach der Rechtsprechung des Senats, z.B. der vom 21.03.2001, der Buchauszug die geschäftlichen Vorgänge klar und übersichtlich darstellen muss. Alles Weitere hänge von Art und Umfang der im Einzelfall anzugebenden Tatsachen ab.
Der BGH hielt den Prozessbevollmächtigten des Handelsvertreters vor, sie hätten zur Begründung dieser Gehörsrüge einige Normen durcheinander gebracht und den Anspruch auf den Buchauszug mit dem Ausgleichsanspruch verwechselt. Der Anspruch auf den Buchauszug ergebe sich aus § 87 c HGB sowie aus Art. 12 Abs. 2 der Handelsvertreterrichtlinie (Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18.12.1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter).
Nach Art. 12 kann der Handelsvertreter verlangen, dass ihm alle Auskünfte, insbesondere ein Auszug aus den Büchern, gegeben werden, über die der Unternehmer verfügt und die der Handelsvertreter zur Nachprüfung des Betrages der ihm zustehenden Provisionen benötigt. Der BGH sieht darin nicht, dass sich aus Art. 12 für den Handelsvertreter mehr ergeben könnte als aus § 87 c HGB.
Deshalb sei der Handelsvertreter auch in den Erstinstanzen ordnungsgemäß gehört worden und ein Verfahrensfehler nicht zu erkennen.
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Was ist eigentlich der Unterschied zwischen Karenzentschädigung und Ausgleichsanspruch für verlorene Geschäftsbeziehungen? Diese Frage hören wir oft.
Ganz einfach:
Gemäß § 90 a Abs. 1 Satz 3 HGB steht dem Handelsvertreter für die Dauer der Wettbewerbsbeschränkung eine Karenzentschädigung zu. Der Anspruch entsteht bereits unmittelbar nach Vertragsende.
Nach § 195 BGB verjährt dieser Karenzanspruch in drei Jahren. Die Frist beginnt am Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist, also am 31.12. des Jahres des Vertragsendes.
Der BGH hat entschieden, dass abweichende Verjährungsregelungen unwirksam sind.
Für die Dauer von regelmäßig zwei Jahren (längstens) ist die Karenzentschädigung zu leisten. Der BGH sieht dies als ein vertragsmäßiges Entgelt, welches in erster Linie den Lebensbedarf des Handelsvertreters sichern soll.
Ist die Karenzentschädigung abhängig von der Eigenkündigung? Grundsätzlich nein!
Gemäß § 89 b HGB steht dem Handelsvertreter ein Ausgleichsanspruch zu, wenn er nach dem Vertragsende Geschäftsbeziehungen verliert. Dieser Anspruch besteht jedoch nicht, wenn der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, dass das Unternehmen dazu Anlass gegeben hat.
§ 90 a HGB, die Entschädigung bei einer Wettbewerbsabrede ist grundsätzlich nicht von der Kündigung abhängig. Nur wenn aus wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens gekündigt sein sollte, könnte man sich von der Entschädigung lossagen.
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Hier mal ein paar Anregungen, etwas Neues über die ebenso spannenden Entwicklungen beim AWD zu erfahren, nicht nur die neue Liaison zwischen Herrn Maschmeyer und Frau Veronika Ferres, sondern auch über die erloschene Liebe zum MLP.
http://www.handelsblatt.com/unternehmen/koepfe/maschmeyers-doppelter-bruch-im-leben;2169849
Ein bisschen Lesestoff empfiehlt sich – etwas nüchtern – mit der Stellungsnahme am AWD in der ARD, in
http://www.daserste.de/plusminus/beitrag_dyn~uid,lzc4xzic7nbqzhd1~cm.asp
Plusminus brachte es dann gleich auf den Punkt und gab gleich seinen Fernsehbeitrag ins Netz:
http://www.ardmediathek.de/ard/servlet/content/1187336
Der Fernsehbericht im ZDF vom 12.02.2009 – wir berichteten – wird leider nicht im Netz angeboten.
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Am 14.05.2008 entschied das Landgericht Wiesbaden, dass Versicherungsverträge in Pennymärkten nicht angeboten, abgeschlossen oder damit geworben werden darf. Schließlich, so das Gericht, handele es sich um eine erlaubnispflichtige Versicherungsvermittlung. Jedenfalls bedarf es einer Erlaubnis gemäß § 34 d GewO.
Penny wandte ein, dass es sich nur um einen „zur Verfügungstellen von Verkaufsflächen“ bzw. die Weitergabe von Kontaktdaten handelt. Daraufhin entgegnete das Gericht, dass dies nicht so sei. Vielmehr würden Produkte konkret verkauft und sogar Versicherungsprämien kassiert werden.
§ 34 GewO schützt den Verbraucher und erlaubt es Wettbewerbern, Verstöße im Rahmen von Unterlassenklagen gerichtlich geltend zu machen.
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Unsere Empfehlung:
Heute ab 21.00 Uhr berichtet das ZDF, ausgerechnet in seiner Jubiläumssendung, über Strukturvertriebe, auch über die DVAG, AWD u.s.w..
„Worüber Finanzberater ungern reden
Hohe Provisionen und Gebühren bei Lebensversicherungen“
lautet der Beitrag, der 11 Minuten dauern wird mit anschließendem Chat.
Wir empfehlen: Angucken und mitmachen.
Näheres :
http://www.reporter.zdf.de/ZDFde/inhalt/14/0,1872,1000046_idDispatch:8353155,00.html
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Was macht der Versicherungsvertreter, der sich neu orientieren will? Vielleicht eine MaklerGmbH gründen? Viele, die die persönliche Haftung als Selbständiger scheuen, fragen, wie das geht.
Hier ein paar Eckpunkte:
Am 01.11.2008 ist das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) in Kraft getreten. Auch in der Finanzdienstleistungsbranche wird von der Möglichkeit der GmbH-Gründung immer mehr Gebrauch gemacht.
Das neue GmbH-Recht kennt zwei Varianten der GmbH. Zum einen ist es die „alte“ GmbH mit einem Mindeststammkapital von 25.000,00 €.
Daneben gibt es jetzt gemäß § 5 a GmbHG die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft. Sie bietet eine Einstiegsvariante der GmbH und ist für Existenzgründer interessant, die zu Beginn ihrer Tätigkeit wenig Stammkapital haben und benötigen.
Die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft ist eine GmbH, die ohne bestimmtes Mindeststammkapital gegründet werden kann.
Die Gesellschafter können jetzt individuell über die Höhe ihrer Stammeinlagen bestimmen, die mindestens 1,00 € betragen muss.
Gesellschaftsanteile können jetzt viel flexibler gestaltet werden, sie können auch leichter aufgeteilt oder an Dritte übertragen werden.
Die neue GmbH kann viel leichter angemeldet werden. Früher bedurfte es eines Vertrages, der dann auch noch notariell beurkundet werden musste. Jetzt gibt es eine unkomplizierte Standardgründung in Form eines Musterprotokolls, welches als Anlage zum GmbHG zur Verfügung gestellt wird. Auch dies muss jedoch notariell beurkundet werden.
Das MoMiG verkürzt die Eintragungszeit beim Handelsregister inzwischen erheblich. Früher mussten zur Gründung Genehmigungsurkunden vorgelegt werden. Die ist mittlerweile nicht mehr erforderlich.
Besondere Sicherheitsleistung bei der Gründung einer Ein-Personen-GmbH sind auch nicht mehr erforderlich.
Zu beachten ist aber: Die neue GmbH darf ihre Gewinne nicht voll ausschütten. Sie soll das Mindeststammkapital der alten GmbH nach und nach ansparen.
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Jüngst hatte das Arbeitsgericht Frankfurt darüber zu entscheiden, ob eine fristlose Kündigung eines Versicherungsvertreters gerechtfertigt ist, wenn der AVAD „aus Versehen“ bekanntgibt, dass ein Berater bereits bei einem Konkurrenzunternehmen begonnen habe. Die Eintragung stellte sich als unrichtig heraus. Der Berater konnte nichts dafür.
Zur Information: Bei der AVAD handelt es sich um die Auskunftsstelle über Versicherungs-/Bausparkassenmaußendienst und Versicherungsmakler in Deutschland e.V.
Das Arbeitsgericht hielt die Kündigung für unwirksam. Es sei schließlich dem Berater nicht zuzurechnen. Er könne schließlich nichts dafür. Der Vertrieb legte dagegen Berufung ein und argumentiert zur Verwunderung aller wie folgt:
Bei einem Arbeitnehmer, so die Erklärung, wäre doch auch eine Verdachtskündigung möglich. Auch wenn ein Arbeitnehmer etwas nicht getan hat, müsse es doch für eine Kündigung genügen, wenn ein hinreichender Verdacht für eine Vertragsverletzung bestehe.
Sind Berater doch mit Arbeitnehmern zu vergleichen?
Gegen das Urteil wurden, wie man uns mitteilte, Rechtsmittel eingelegt.Die 2. Instanz endete mit einem Vergleich.
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Das Landgericht Gießen hat am 21.06.2007 einen Strukturvertrieb zur Zahlung eines Ausgleichsanspruchs gemäß § 89 b HGB von 57.309,63 € verurteilt.
Maßgebend für den Ausgleichsanspruchs des Versicherungsvertreters sind die Vorteile, die dem Unternehmer durch die Vermittlung neuer Versicherungsverträge durch den Versicherungsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses verbleiben und die Verluste, die der Versicherungsvertreter dadurch erleidet, das ihm noch nicht ausgezahlte Provisionen aus bereits vermittelten Verträgen entgehe; dies sind in der Regel die durch die Vermittlung bereits verdienten, aber erst nach Vertragsbeendigung fällig werdenden Abschlussfolgeprovisionen. Das Landgericht hat die von der Versicherungswirtschaft erarbeiteten Grundsätze zur Berechnung des Ausgleichsanspruches herangezogen. Diese Grundsätze trennen nach Sachversicherungen, dynamischen Lebensversicherungen und privaten Krankenversicherungen sowie dem Bausparbereich.
Die Berechnung bei der privaten Krankenversicherung erfolgt nach so genannten Aufstockungsfällen. Ein Aufstockungsfall ist die unter Einschaltung eines Vermittlers erfolgende Erhöhung des für eine Person u nd das gleiche Risiko bestehenden Versicherungsschutzes, die über die Wiederherstellung des bisherigen Verhältnisses zwischen den gestiegenen Heilbehandlungskosten und den Versicherungsleistungen bzw. den durchschnittlichen Entgelt und dem Krankentagegeld hinausgeht.
Grundlage der Berechnung der Ausgleichszahlung ist die selbst vermittelte Gesamtjahresproduktion in Monatsbeiträgen, wobei die letzten 5 Jahre zugrunde gelegt werden. Dieser ermittelte Betrag wird dann anschließend noch mit mehreren Faktoren multipliziert (z.B. dem vereinbarten Provisionssatz und der Mitursächlichkeit der Tätigkeit des ausgeschiedenen Vertreters für eine spätere Ausstattung sowie der Höhe und der Dauer der Tätigkeit des Vertreters).
Für den Bereich der Sachversicherungen errechnet sich der Ausgleichswert nach dem Durchschnitt den letzten 5 Jahren der Tätigkeit des Vertreters gezahlten Provisionen, wobei nicht zu berücksichtigen sind Abschlussprovisionen für Versicherungen mit gleich bleibenden laufenden Provisionen, Provisionen für Versicherungsverträge mit unterjähriger Laufzeit sowie für einjährige Versicherungsverträge ohne Verlängerungsklausel, es sei denn, dass Letztere mindestens dreimal hintereinander verlängert worden sind. An Untervertreter abzugebende Provisionen sind regelmäßig nicht zu berücksichtigen.
Das Landgericht Gießen hatte übrigens in diese Rechnungen auch Provisionen einbezogen, die innerhalb einer Struktur verdient wurden.
Dem Landgericht Gießen war es auch gleichgültig, ob möglicherweise der ein oder andere Kunde bereits zu dem ausgeschiedenen Versicherungsvertreter abgewandert ist. Ein Abwandern von Kunden beeinträchtigt den Ausgleichsanspruch nicht. Etwas anderes hätte sich vielleicht daraus ergeben, wenn gezielt die Kunden ausgespannt worden wären.
Der Kläger machte in diesem Fall auch noch Ausgleichsansprüche wegen der Lebensversicherungsverträge geltend. Diese vermittelte er direkt mit der Lebensversicherungsgesellschaft und war nach Auffassung des Gerichts so mithin ein so genannter unechter Untervertreter. In diesem Fall stand ihm wegen der Lebensversicherung kein Ausgleichsanspruch zu.
Wir finden, dass dies eine Entscheidung ist, die Mut macht.
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Wem gehören denn nun die Kunden, werden wir immer wieder gefragt. Wer darf wen anschreiben, anrufen, beraten, wenn der Handelsvertretervertrag zu Ende geht?
Wir verweisen auf folgende Entscheidung des:
LG Leipzig vom 30.09.2005 unter dem Az. 6 HK O 4539/03:
Die Kundennamen und Anschriften, die dem Handelsvertreter während seiner Tätigkeit für den Kläger bekanntgeworden sind, gehören zwar zu den Geschäftsgeheimnissen des Klägers (des Unternehmers) i. S. v. § 90 HGB.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH, der sich die Kammer anschließt, ist es mit dem Leitbild des § 90 HGB jedoch grundsätzlich nicht vereinbar, dem Handelsvertreter jegliche Verwertung von Kundenanschriften, die ihm während seiner Tätigkeit für das früher vertretene Unternehmen bekannt geworden sind, zu untersagen.
Es entspricht den Grundsätzen des Leistungswettbewerbs und widerspricht nicht der Berufsauffassung eines ordentlichen Kaufmanns, wenn ein ausgeschiedener Handelsvertreter in Konkurrenz zu seinem früheren Geschäftsherrn auch bzgl. dessen Kunden trifft. Einem Handelsvertreter steht es nach Beendigung des Vertragsverhältnisses grundsätzlich frei, dem Unternehmen, für das er bis dahin tätig gewesen ist, auch in dem Bereich Konkurrenz zu machen, indem er es vorher vertreten hat. Einen generellen Anspruch auf Erhaltung eines Kundenkreises hat der Unternehmer nicht. Er kann das Vorgehen seines früheren Handelsvertreters wettbewerbsrechtlich nur dann beanstanden, wenn sich dieser bei dem Wettbewerb um die Kundschaft unlauterer Mittel bedient. Ein vertrags- oder wettbewerbswidriges Verhalten liegt daher nicht vor, wenn ein ausgeschiedener Vertreter Kundenadressen verwertet, die in seinem Gedächtnis geblieben sind, oder sich eine solche Anschrift vom Kunden nutzbar macht, die keinen dauerhaften geschäftlichen Kontakt zu dem bisher vertretenen Unternehmen aufgenommen haben. Ferner kann der Handelsvertreter den Inhalt von Kundenlisten nutzen, wenn sich die Kunden des alten Unternehmers ohne zutun des Handelsvertreters zur Beendigung der Geschäftsbeziehungen mit dem alten Unternehmer entschlossen haben (BGH WM 99, 1430; BGH WRP 03, 642, 644). Die Verwertung eines redlich erlangten Geschäftsgeheimnisses durch einen ausgeschiedenen Handelsvertreter ist nicht unter Strafe gestellt (OLG Naumburg OLGR 04, 445 M.w.N.).
Der danach grundsätzlich gegebenen und dem gesetzlichen Leitbild entsprechenden Möglichkeit, nach Beendigung der Vertretertätigkeit auch in Wettbewerb zum Kläger zu treten, würde mit der Regelung in Ziff. 5 HVV dem Beklagten in Gänze verwehrt werden.
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Hier mal ein Lesetipp, heute durch Zufall gefunden, zum Thema AWD, Falschberatung, und „Selbstverständnis“, gefunden und gesucht in Capital.de vom 6.12.07, aber, wie ich finde, noch immer aktuell:

