Allgemein

Landesarbeitsgericht zum Thema Einfirmenvertreter

Wir hatten bereits mehrfach darüber berichtet, unter welchen Umständen der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ist. Es muss sich dann um einen so genannten Ein-Firmen-Vertreter handeln, der in den letzten sechs Monaten des Vertragsverhältnisses nicht mehr als 1.000,00 € monatlich bezogen hat.
Über das Wort „bezogen“ gab es Streit, den der Bundesgerichtshof mit einem Beschluss vom 12.02.2008 ein Ende gesetzt haben wollte.
Der BGH hat darin die Auffassung vertreten, dass für die Ermittlung der Vergütung alle unbedingt entstandenen Vergütungsansprüche gemeint sein müssten (wegen des Wortes „bezogen“). Ein Vertrieb möchte nunmehr darin einen Vorteil für sich erkannt haben, in dem sie sich auf den Standpunkt stellt, dass die Provisionen schließlich alle zunächst als Vorschuss ausgezahlt wurden, und erst nach und nach ins Verdienen gekommen sind, also erst wesentlich später „bezogen“ wurden. Schließlich erfolgte die Auszahlung des Provisionsvorschusses nur unter der Bedingung, dass der vermittelte Vertrag tatsächlich eine bestimmte Zeitspanne überlebt.
Dann nämlich könnte ein Vermittler Provisionen auch im letzten halben Jahr vor dem Vertragsende „bezogen“ haben, obgleich er Provisionen in diesem Zeitraum nicht einmal ausgezahlt erhalten hat.
Das hessische Landesarbeitsgericht will sich mit einer Entscheidung am 24.11.2008, ausgefertigt am 30.12.2008, dieser strengen Auffassung des BGH nicht anschließen. Es verweist in dieser Entscheidung auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes insbesondere auf einen Beschluss vom 15.02.2005, der nach Auffassung des Landesarbeitsgerichtes der Entscheidung des BGH entgegensteht.
Das Landesarbeitsgericht hat demnach festgestellt, dass keine feste höchstrichterliche Rechtsprechung vorhanden ist. Es gibt daher keinen Anlass, von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes abzuweichen.
Das Landesarbeitsgericht stellt dazu fest, dass die Entscheidung des BGH mit der so genannten Stornoreserve nur bedingt etwas zu tun hat. Schließlich soll die Stornoreserve Ansprüche auf Rückzahlung für geleistete Provisionsvorschüsse sichern. Diese Funktion kann sie nur erfüllen, wenn es sich bei den Gutschriften um unbedingt entstandene Provisionsforderungen handelt!
Dann kommt das Landesarbeitsgericht schließlich zu dem Kern ihrer Aussage, in dem es sagt:
„Mit einer vom BGH angesprochenen Verrechnung sind bloße Gutschriften auf dem Stornoreservekonto nicht vergleichbar“.
Diese Entscheidung unterstreicht die ständige Auffassung der Arbeitsgerichte, dass Vermittler  wie Arbeitnehmer im Hinblick auf die gerichtliche Zuständigkeit behandelt werden müssen. Der Vermittler genießt damit auch weiterhin den Schutz der Arbeitsgerichte, sofern er in dem letzten halben Jahr vor Vertragsende weniger als 1.000,- € bekommen hat.

Studie von Evers und Jung zu Finanzdienstleistungen

Was tun zu Weihnachten? Fernsehen oder Bücher lesen? Nein! Unsere Empfehlung, auch wenn es abschreckend klingt: Die von dem Verbraucherministerium in Auftrag gegebene Studie von Evers/Jung zu der Qualität von Finanzdienstleistungen in Deutschland .

Ein Muss für den kritischen Finanzdienstleister, gut geschrieben und – wie ich finde- auch verständlich.

Die Studie zeigt auf, dass es hier in Deutschland pro 100 Einwohnern 0,61 Vermittler gibt, in Holland und in Großbritannien 0,27 bzw. nur 0,2. Hier vermitteln also viel mehr Personen als bei den nach der Studie für vorbildlich erachteten europäischen Nachbarn. Hier gibt es eine sehr große Personalfluktuation und geschätzte 400.000 bis 500.000 sog. gebundene Vermittler (z.B. AWD, DVAG usw).

Die Studie kritisiert die schlechte Beratung und die unzureichenden rechtlichen Rahmenbedingungen. 50-80 % der Langzeitanlagen werden hier frühzeitig gekündigt, die Vermittler richten jährliche Schäden von 20-30 Mio € an. Die Verbraucher haben dagegen einen völlig unzureichenden finanziellen Bildungsstand. Sie seien den Vermittlern ausgeliefert und hören diesen aufs Wort.

Es gebe kaum hinreichende und wirksame gesetzliche Regelungen, die die Verbraucher (und auch die Vermittler?) schützen. Die EU-Vermittlerrichtlinie sei schwach und biete unverständliche Ausnahmen. Selbst handwerkliche Berufe oder der Beruf der Schuldnerberatung seien gesetzlich besser und wirksamer verankert.

Die EU-Vermittlerrichtlinie sei nur ein erster fälliger Schritt und regele nunmehr -endlich- die Zulassung. Eine von mehreren Ausnahmen der Richtlinie sei aber der gebundene Vermittler, wegen der großen Anzahl gebundener Vermittler jedoch nicht die praktische Ausnahme, sondern der Regelfall bei den Finanzberatern (Anzahl geschätzt 400.000), gesetzlich aber als Ausnahme behandelt. Nach § 34 d IV GewO umgehen diese Berater die hohen gesetzlichen Zulassungshürden, nur weil sie „gebunden“ sind.

Die Studie sieht Holland und Großbritannien als vorbildlich an. Hier gebe es klare gesetzliche Regelungen und eine klare gesetzliche einheitliche Aufsicht. Sonderprivilegien, z.B. für gebundene Vermittler, gebe es nicht.

Anm. der Redaktion: Vielleicht ist das auch der Grund, warum dort umstrittene Strukturvertriebe wie AWD und DVAG nicht haben Fuß fassen können. Sie haben die hohen gesetzlichen Zulassungsregelungen in Großbritannien und Holland wohl nicht erfüllen können?

Die Studie regt auch an, die Honoraberatung vermehrt zu verankern, um das undurchsichtige Provisionssystem aufzuheben. Außerdem soll die Aufsicht gestärkt werden und die Beratung muss gesetzlich besser geschützt werden.

Wir wünschen den Lesern der Studie, daraus gute Anregungen mitzunehmen, vielleicht diese mit neuen oder bewährten Absichten in das Jahr 2009 mitzunehmen.

Jedenfalls wünschen wir allen Lesern dieses Blogs ein paar besinnliche, frohe und vor allem erholsame Feiertage!

Das Wissen hinter den Kulissen …

… verspricht das Weblog www.versicherungskritiker.de.

Noch hatte ich nicht die Zeit, die Inhalte zu analysieren, aber jedenfalls die Rubrik „Skurriles“ macht Laune. Über die Perspektive und die Beweggründe der drei Autoren lässt sich auf die Schnelle nichts erkennen, anscheinend ist die Website nicht kommerziell, was wir ausdrücklich begrüßen.

Abzüge in der B-Note gibt es allerdings für die Bezeichnung gewisser Strukturvertriebe als „Finanzmakler“. Zwar haben die jeweiligen Vertriebsorganisationen eine Maklerlizenz (damit sie an die Firmen der Finanzindustrie herantreten können), die einzelnen Handelsvertreter sind jedoch nichts anderes als Handelsvertreter – auch wenn sie sich 1000 mal „Makler“ nennen. Das Wort „Maklervertrieb“ ist ein Widerspruch in sich, denn ein echter Makler „vertreibt“ nichts, sondern erhält seine Provision direkt vom Kunden als Gegenleistung für seine Recherchedienste. Davon wird man bei Finanzstrukturvertrieben nicht ernsthaft sprechen wollen.

Druck auf AWD in Österreich hält an

Wie bereits von uns berichtet, ist so profunde Beratung des Finanzvertriebs AWD in Österreich in den Mittelpunkt des öffentlichen Interesses und der Politik gerückt.

In der Alpenrepublik gibt es einen „Konsumentenschutzminister„, der nun gegen den AWD klagen lässt. Während das Unternehmen (wie alle Finanzvertriebe) reflexartig die Missstände als „Einzelfälle schwarzer Schafe“ zu bagatellisieren versucht, spricht man in Wien nach inzwischen 3.000 Beschwerden gegen den AWD von „systematischen Mängeln„. Ein Krisengespräch mit einem Verein für Konsumenteninformation (VKI) wurden abgebrochen.

Während Österreicher Medien so ausgiebig über den Immobilienskandal so nachhaltig berichten, dass ihm Kollumnisten Wiedererkennungswert zubilligen, scheint der Fall in Deutschland nicht einmal bekannt zu sein. stattdessen werden Hurra-Parolen als Nachricht verbreitet. Die einzige Meldung eines deutschen Mediums ist denn ausgerechnet nur die Wiedergabe eines PR-Textes, mit dem man zum Gegenangriff übergeht. Einfach nur Desinteresse der deutschen Medien, oder ein Produkt der Kontaktpflege des Bela Anda?

Buchauszug

Am 12.11.2008 entschied das Arbeitsgericht Frankfurt am Main, dass ein Strukturvertrieb verpflichtet ist, einen Buchauszug zu erstellen.

Der Einwand, man habe bereits monatlich umfassende Abrechnungen erteilt und daraus ergebe sich alles, greift nach der Entscheidung nicht.

Die Abrechnungen sind als Ersatz für einen Buchauszug ungenügend. Diesem läßt sich eben nicht entnehmen, wann und aus welchem Grund ein von dem Vermögensberater vermittelter Vertrag rückgängig gemacht worden ist. Das Datum der Stornierung ist von Bedeutung, weil bei einer nach der Bezahlung der Prämie erfolgten Stornierung der nach § 92 Abs. 4 HGB unbedingt entstandene Provisionsanspruch nur noch unter engen Voraussetzungen entfallen kann. Der Grund der Stornierung ist ihm mitzuteilen, weil daraus ersichtlich ist, ob ein Vertretenmüssen des Unternehmers und damit ein Provisionsanspruch nach § 87 a Abs. 3 HGB überhaupt in Betracht kommt.

Allerdings, so sagte das Arbeitsgericht auch, würden Ansprüche auf einen solchen Buchauszug nach zwei Jahren verjähren. Ältere Buchauszüge könnten nicht gefordert werden.
Es wäre auch egal, ob der Unternehmer überhaupt in der Lage ist, alle Informationen zur Verfügung zu stellen. Dafür müsse nach Ansicht des Gerichts das Unternehmen einstehen.
Gleichfalls entschied das Arbeitsgericht, dass eine von dem Vertrieb fristlos ausgesprochene Kündigung unwirksam ist, weil zuvor nicht abgemahnt wurde.
Selbst eine Eintragung beim AVAD, dass der Vermögensberater noch während der Vertragslaufzeit bei einem Konkurrenzunternehmen arbeiten würde, rechtfertigt eine solche fristlose Kündigung nicht. Jedenfalls hätte auch dann zunächst abgemahnt werden müssen.
Das Urteil wurde nicht rechtskräftig und endete in der 2. Instanz mit einem Vergleich.

AWD entdeckt das Internet

Auch der Finanzvertrieb AWD hat nun die Blogosphäre entdeckt. Genau eine Woche nach uns(!), nämlich am 27.Juni 2008, begannen „Mitarbeiter“ des AWD zu bloggen, und zwar im awd-karriereblog.de. (Wir vermuten mal stark, dass es sich bei den „Mitarbeitern“ (Synonym für Angestellte) um „selbständige Handelsvertreter“ handelt …)

Im Beitrag „Bildung aus der BILD“ vom 10.August 2008 ärgert sich Bloggerin Lydia Schöneberger über den (zugegebenermaßen lapidaren) Spruch

“Anders, als man vom Namen her vermuten könnte, befasst sich der “Allgemeine Wirtschaftsdienst” nicht mit Gastronomie, sondern mit Klinkenputzen im Finanzbereich”.

Dieses (leider nicht verlinkte) Statement fanden die AWD-Blogger wohl bei Finanzparasiten.de, deren Website im Google-Ranking auf Platz 2 direkt nach dem Firmenauftritt gelistet wird. So heißt es bei den AWD-Bloggern:

Geistreiche Äußerungen wie diese sind noch zu vernachlässigen: “Anders, als man vom Namen her vermuten könnte, befasst sich der “Allgemeine Wirtschaftsdienst” nicht mit Gastronomie, sondern mit Klinkenputzen im Finanzbereich”. Anders sieht es bei verbalen Ergüssen aus, die nicht einmal mehr Halbwahrheiten, einzig völlige Unkenntnis dokumentieren. Pauschalste Aussagen sind vorherrschend und reihen sich damit nahtlos in die Riegen “alle Polen klauen, alle Deutschen essen Sauerkraut, alle Blonden sind doof, alle Opel-Fahrer sind……….” ein – die jeder intelligente Mensch nur ablehnen kann.

(…) Nach fünf Jahren im Unternehmen weiß ich, wie der Hase läuft. Dass nicht nur “ausgebildet”, sondern AUSGEBILDET wird, dass Seminare nicht kostenpflichtig sind, meistens noch nicht einmal die Verpflegung, (…)

Huch?! Seminare beim AWD sind nicht kostenpflichtig? Im selben Blog lesen wir am unter Hohe Kosten als Finanzberater bei AWD??? vom 31.Oktober 2008:

Es gibt natürlich auch immer wieder Angebote für weitere Seminare oder Trainings – diese suchen sich meine Berater gemeinsam mit mir aus – die Kosten trägt der selbständige selbst – jedoch gibt es auch hier Ausnahmen.

Ja, wie denn nun?

Zumindest beziehen wir unser Wissen nicht aus der BILD, sondern unsere Bildung geht anscheinend konform mit der des AWD-Karriere-Blogs … 😉

Weiter schreibt Frau Schöneberger:

Ich kann den Menschen, die meinen, ihr fundiertes Wissen und ihre überaus große Kenntnis des AWD zum Besten geben zu müssen nur anbieten, mich eine Woche zu begleiten. Danach dürfen sie ein Urteil fällen.

Nichts gegen solide Recherche, aber wie Finanzstrukturvertriebe von innen aussehen, das wissen vor allem ehemalige Strukkis – und natürlich wir als deren Anwälte. Das Angebot der AWD-Bloggerin Lydia Schöneberger, sie eine Woche lang zu begleiten, übt daher auf uns (insoweit …) keine allzu große Anziehungskraft aus. Wir bieten ihr allerdings an, sie vor Gericht zu begleiten, falls sie sich mal beruflich verändern möchte … In diesem Bereich stammt unsere Bildung nämlich aus erster Hand.

Was die AWD-Blogger nicht schreiben: Es handelt sich bei der AWD-Seite von finanzparasiten.de um die Einleitung zu einer Linksammlung auf Artikel namhafter Publikationen, wie Spiegel, Focus, Stern, Süddeutsche, Capital, Finanztest, Manager Magazin … Die BILD-Zeitung ist als Quelle offensichtlich nicht dabei. Die schreibt nämlich eher so etwas.

AWD bekommt in Österreich Gegenwind

Finanzparasiten.de konnte diese Woche einen ungewöhnlichen Anstieg der Zugriffszahlen verzeichnen. Grund düfte die aktuelle Medienpräsenz des Finanzvertriebs AWD sein. Wie von uns berichtet hatte „Plusminus“ die Beratungsqualität der Hannoveraner „Finanzexperten“ thematisiert.

Hoch her geht es derzeit in der AWD-Kolonie Österreich zu, wo die Politik den AWD als Thema entdeckt hat. So will der Grüne Peter Pilz dem Pyramidensystem den Boden entziehen und fordert gar ein Verbot. Von „Fußtruppen“ und „AWD-Keilern“ ist in der Alpenrepublik die Rede. Der AWD wehrt sich natürlich gegen diesen „Populismus“ und preist seine angeblichen Beratungsstandards. Wie bekannt wurde, ist Pilz selbst ein AWD-Beratungsopfer.

Wir meinen: Eigentlich könnten die Vermögensberater gar nicht oft genug Politiker beraten … 😛

Passend zum Thema hat ein Österreicher Gericht gerade einen Haftungsfall zulasten des AWD entschieden.

AWD-Eminenz Carsten Maschmeyer scheint dies nicht aus der Ruhe zu bringen: Gerade ließ er sich als edler Spender feiern, indem er aus seiner Privatschatulle eine Million für die BILD-Aktion „Ein Herz für Kinder“ springen (und die Stars für sich tanzen) ließ. Ob die AWD-Strukkis, von denen viele branchentypisch selbst finanziell schlecht aufgestellt sind, davon auch so begeistert sind?

Fernsehbericht Plusminus vom 9.12.2008

Warum viele Worte schreiben?

Die Strukturvertriebe bekommen ein neues mediales Interesse.

Plusminus strahlte am 9.12.2008 eine Sendung aus, der wohl nichts hinzuzufügen ist.

http://mediathek.daserste.de/daserste/servlet/content/1187336?pageId=487872&moduleId=432744&categoryId=&goto=1&show=

Umsatzsteuerfreiheit in Zukunft gefährdet?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte bisher immer die Auffassung vertreten, Leistungen des Versicherungsvertreters seien nicht umsatzsteuerpflichtig.

Von diesem Grundsatz ist der BFH duch Urteile vom 6.9.07 und 10.12.07 abgerückt. Zunächst wurde die ständige Praxis nur in Frage gestellt. In der letzteren Entscheidung meinte dann der BFH, bei einem Versicherungsvertreter beruhe das Wesen seiner Tätigkeit darauf, dass Parteien einen Vertrag abschließen. Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn das Wesen der Tätigkeit der „Aufbau einer Außendienstorganisation“ sei. Danach müssen Handelsvertreter, deren Aufgabe es ist, eine Struktur aufzubauen, damit rechnen, in Zukunft Umsatzsteuer zahlen zu müssen.

Das Bundesministerium für Finanzen nahm diese Entscheidungen zum Anlass, die bisherigen Regelungen noch einmal systematisch zu hinterfragen. Ein Ergebnis liegt dem Verfasser dieses Artikels noch nicht vor.

Der BFH irrt jedoch und verkennt § 84 Abs.1 HGB. Handelsvertreter ist danach, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Die Vermittlungsleistung ist nach §84 rein wirtschaftlich definiert und stellt nicht darauf ab, ob ein Vertrag vermittelt wird (wie es der BFH jetzt so verstanden haben will).

Außerdem könnte der „neue“ Gedanke des BFH weitere fatale Folgen haben: Wenn jemand, der mit einem Strukturaufbau beschäftigt ist, kein Versicherungsvermittler mehr sein soll, bräuchte er für seine Tätigkeit dann auch keine Erlaubnis mehr….

Bahnbrechendes Urteil

Leider geraten Versicherungsvermittler oftmals nicht nur in die Krise, die schon allein die Erkrankung darstellt, sondern werden von Vertrieben mit  Prozessen verfolgt. Man verlangt oftmals das Tätigwerden – trotz Erkrankung – und reicht dann noch mitunter Schadenersatzklagen gegen ihre Berater ein.
Ein Landgericht hatte sich kürzlich mit folgendem grundsätzlichem Fall zu beschäftigen: Ein Berater fühlte sich völlig ausgepowert, litt am so genannten „burn-out-Syndrom“ und erlebte einen dramatischen Umsatzrückgang. Darauf hin bot er einen Aufhebungsvertrag an. Dies wurde abgelehnt. Dann kündigte er mit einer Frist von sechs Wochen das Vertragsverhältnis und legte dabei das ärztliche Attest vor.
Der Vertrieb pochte auf eine einjährige Kündigungsfrist und verlangte die Weiterarbeit. Danach kam die Klage auf Unterlassen, woanders zu arbeiten, Schadensersatz und letztendlich Feststellung, dass die Kündigung unwirksam ist.
Das Gericht wie darauf hin, dass die Kündigung des Vermögensberaters wirksam ist, wenn gemäß der Rechtsprechung des BGH
– eine schwerwiegende krankhafte Störung vorliegt
– die von nicht absehbarer Dauer ist
–  der Ausfall nicht auf andere Weise ausgeglichen werden kann und
– eine nicht behebbare nachhaltige Veränderung der Absatztätigkeit (sprich Umsatzrückgang) vorliegt.
Dann holte das Gericht ein Gutachten ein, das die Krankheit des Beraters voll bestätigt hat. Demnach war die Kündigung des Beraters wirksam. Der Vertrieb verlor ihre Klage – auch in der zweiten Instanz – und hatte alle Kosten zu tragen.
Der Berater war danach frei. Das Urteil kann als bahnbrechend bezeichnet werden und sollte vielen Beratern, die ebenso vor einem Trümmerhaufen stehen, Mut machen.

Gegen das Urteil wurden, wie man uns mitteilte, Rechtsmittel eingelegt.

Aufhebungsvertrag pro und contra

Ich werde immer wieder gefragt, ob es für einen ausstiegswilligen Vermögensberater sinnvoll ist, sich um einen Aufhebungsvertrag zu bemühen und ob dieser gegenüber den allgemeinen Kündigungsfristen nachteilig ist.

Dies ist nicht einfach zu beantworten. Zunächst ist es aus unserer Sicht dem Zufall überlassen, ob dem Berater überhaupt ein Entgegenkommen zeigt und diesen kurzfristig gehen lässt. Unter der Hand hat man uns von offizieller Seite mitgeteilt, dass man den „treuen“ Beratern die Möglichkeit einer kurzfristigen Aufhebung anbietet. Denen, die eh schon in Ungnade gefallen sind, wird man diese Möglichkeit nicht gewähren.

Der Aufhebungsvertrag ist im übrigen ein Muster, welches oftmals gleichlautend immer wieder verwendet wird. Hier wird das Vertragsende geregelt, der Stand der Provisionen wird anerkannt (vielleicht wird noch eine Vereinbarung aufgenommen, dass ein Rückstand zurück zu zahlen ist), und es werden Wettbewerbsverbote aufgenommen.

Bei diesen Wettbewerbsverboten handelt es sich um die genau dieselben, die sich schon in den Vermögensberaterverträgen wiederfinden. Genau der gleiche Wortlaut!

Warum sollten diese Klauseln wiederholt werde, wenn sie ohnehin schon gelten? Dies ist einfach zu beantworten.

1. Der Berater kann sich auf den Standpunkt stellen, die im Vertrag enthaltenen Wettbewerbsklauseln seien unwirksam, weil der Berater kein unterschriebenes Vertragsexemplar in den Händen hält (dies ist nämlich gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzung).

Dieser Nachweis wird bei einem Aufhebungsvertrag nicht verlangt. Es ist also einfacher, sich auf das Wettbewerbsverbot in einem Aufhebungsvertrag zu berufen.

2. Der Berater könnte sich auf den Standpunkt stellen, dass ihm wegen des Wettbewerbverbotes eine Entschädigung zusteht. So steht es nämlich im Gesetz. Das Arbeitsgericht Frankfurt sagte kürzlich, dass dem Berater grundsätzlich eine solche Entschädigung zusteht (auch, wenn im Vertrag weit und breit davon nichts zu finden ist).

Diese Chance auf eine Entschädigung entfällt allerdings, wenn das Wettbewerbsverbot im Aufhebungsvertrag vereinbart wurde!

Dies sind die Gründe, warum das Wettbewerbsverbot noch einmal im Aufhebungsvertrag aufgenommen wird. Andere -weitere – Nachteile hat das nicht. Für viele ist das ein Umstand, mit dem man leben kann.

Es gibt gute Gründe, sich für den Aufhebungsverttag zu entscheiden:

1. Man hat den langen Kündigungszeitraum nicht zu überbrücken, insbesonere vor dem Hintergrund, dass die Vorfinanzierung der Provisionen mit Ausspruch der Kündigung wegfällt und man die Kündigungsfrist ohne laufende Einnahmen überbrücken müsste.

2. Man schafft klare Verhältnisse. Die Motivation eines aussteigewilligen Beraters – gerade auch wegen des Wegfalls der Vorfinanzierung –  ist oft gering. Viele schaden dem Vertrieb in diesem Zeitraum mehr, als sie Nutzen bringen. Viele andere Unternehmen stellen ihre Angestellten auch oftmals während des Kündigungszeitraumes frei, um vielleicht negative Einflüsse fernzuhalten.

Dennoch ist es immer wieder auch eine Frage des persönlichen Schicksals, ob man diese Gespräche suchen sollte und ob man tatsächlich den schnellen Ausstieg wählen sollte.