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Am 10.6.08 verurteilte das Landgericht Köln eine Gesellschaft wegen Schlechtberatung. Es wurde eine atypisch stille Beteiligung vermittelt und – so das Gericht – nicht ordnungsgemäß aufgeklärt.
Die Gesellschaft muss sich das fehlerhafte Verhalten des Anlagevermittlers zurechnen lassen, weil er nicht umfassend aufgeklärt hat.
Er hätte nämlich die Pflicht, ein zutreffendes Bild der Anlage zu vermitteln, insbesondere über Nachteile und Risiken zu informieren.
Hier wurde dem Vermittler vorgeworfen, er habe nicht darüber informiert, dass die Beteiligungen nicht weiterverkauft werden können. Dies hätte er sagen müssen.
Die verklagte Gesellschaft wandte ein, der Kunde wollte doch eine Altersabsicherung und da kommt es doch nicht darauf an, ob man sie verkaufen kann.
Das Landgericht sagte aber, die Zugriffsmöglichkeit (also die Verkaufsmöglichkeit) ist ein wesentliches Element der Investitionsentscheidung des Kunden. Und das Gericht wies auf die vielen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes hin, dass darüber ungefragt aufzuklären ist. Bei stillen Beteiligungen hat der Vermittler ungefragt zu sagen, dass man dieses nicht weiterverkaufen kann.
Die Gesellschaft haftete exakt in Höhe des eingezahlten Betrages von 21.000€.
Zu guter Letzt : Die Gesellschaft konnte nicht beweisen, dass der Vermittler zutreffend aufgeklärt hat. Dieser sagte als Zeuge aus und sagte dann, dass er bei jeder Beratung den Kunden einen Prospekt übergibt, in dem die Risiken der Anlage erklärt wird. Dieses „allgemeine Erinnern“ war dem Gericht aber nicht genug. Wenn der Zeuge sich an diesen einen Fall nicht mehr genau erinnern kann, so entlastet dies die Gesellschaft nicht.
Fazit: Die neuen Vermittlerrichtlinien schreiben eine genaue Dokumentation vor. Jetzt wissen wir auch, warum.
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Wir hatten bereits ausführlich über die Frage der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bei Rechtsstreitigkeiten mit Handelsvertretern berichtet. Das Arbeitsgericht ist zuständig, wenn der Handelsvertreter in den letzten sechs Monaten weniger als 1.000€ monatlich im Schnitt verdient hat und er ein Einfirmenvertreter ist.
Wann aber hat jemand etwas verdient? Sind das nur Zahlungen, die man auch bekommen hat oder sind das auch Zahlungen, die man „verdient“ hat, die aber mit Gegenforderungen verrechnet wurden.
Mit dieser Frage, die bisher in der Rechtsprechung völlig unterschiedlich beurteilt wurde, hatte sich der BGH auseinanderzusetzen.
Der Bundesgerichtshof entschied am 12.02.2008, dass für die Ermittlung der während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt monatlich bezogenen Vergütung alle unbedingt entstandenen Vergütungsansprüche des Handelsvertreters zu berücksichtigen sind, unabhängig davon, ob, auf welche Art und Weise und in welchem Umfang sie erfüllt sind.
Streitig war ein Fall, in dem der Handelsvertreter mehr als 1.000,00 € verdient hat, jedoch weniger als 1.000,00 € ausgezahlt bekommen hat, weil andere Positionen wie Telefonkosten, Büromiete usw. durch Verrechnung in Abzug gebracht wurden.
Die Gerichte haben sich lange darüber gestritten, ob nur darauf abgestellt werden soll, was ausgezahlt wurde, oder auch darauf, was zwar verdient, aber im Wege einer Verrechnung weggefallen ist.
Der BGH hat hier nun eine Klärung geschaffen und gesagt, dass es nicht auf die Auszahlung ankommt, sondern auch auf das, was möglicherweise verdient wurde, aber im Wege einer Verrechnung weggefallen ist.
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Das Versicherungsjournal thematisiert heute in dem Artikel Gespenst Scheinselbständigkeit die umstrittene Frage, ob es sich bei in Finanzvertrieben organisierten Handelsvertretern nicht in Wirklichkeit um abhängigen Beschäftigte handelt – was für die Finanzvertriebe als Arbeitgeber natürlich Lohnnebenkosten auslösen würde.
Die Frage muss für jeden Finanzvertrieb gesondert betrachtet werden. So lässt die DVAG etwa ihren Leuten eine lange Leine, während die MLP AG zum Beispiel eine von Gerichten als „straff“ bezeichnete Organisationsform aufweist. Das Versicherungsjournal verlinkte das nicht ganz ununmstrittene www.mlpwatchblog.com, das letzte Woche drei Einschätzungen von Versicherungsgesellschaften ins Netz stellte:
Das Versicherungsjournal scheint zur Annahme echter Selbständigkeit zu tendieren.
Bereits gestern hatte das Blog nachgelegt und veröffentliche ein Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim, das Außenstehenden interessante Einblicke in die seltsame Arbeitswelt der Finanzvertriebe gewährt.
Möge der geneigte Leser doch selbst entscheiden, ob er die Tätigkeit eines Strukkis für die eines selbständigen Unternehmers halten will oder nicht!
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Heute hat ein Landgericht kurzerhand entschieden, dass ein Vermögensberatervertrag für den Berater kein Verbot enthält, woanders zu arbeiten.
Er darf nur nicht bei der Konkurrenz arbeiten, kann aber gemäß Vertrag ohne Zustimmung der DVAG z.B. als Briefträger tätig sein.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Oberlandesgericht wird endgültig zu entscheiden haben.
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Wir hatten schon darüber berichtet, dass das Landgericht Frankfurt kürzlich die Klage eines Kunden eines Strukturvertriebes wegen fehlerhafter Beratung abwies.
Dies ist alles schwer verständlich, zumal sich die eigentliche Frage, ob denn tatsächlich eine Schlechtberatung vorgelegen hat, nicht erörtert wurde. Die Klage scheiterte an der Anspruchsgrundlage. Schließlich, so das Gericht, sei zwischen dem Kunden und dem Vertrieb kein Vertrag und kein Vertrauensverhältnis zustande gekommen.
Dies hat folgenden Hintergrund:
Gegen den Vertrieb besteht nach Ansicht des Gerichts kein Anspruch auf Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung des Vermögensberatungsvertrages gem. §§ 311 Abs. 1, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, Abs. 3, 282 BGB.
Dieser Vertrag wurde nicht mit dem vermittelnden Vertrieb geschlossen, sondern mit der Versicherung, für die vermittelt wurde.
Im Rahmen dieses Vertrages ist der Berater zur fachkundigen Beratung und Beurteilung verpflichtet. Er hat unter Berücksichtigung der Anlageziele, der Risikobereitschaft und der Risikofähigkeit des Kunden positive oder negative sachgerechte Empfehlungen zu geben (LG Frankfurt am Main, 2-21 O 319/99).
Es kommt nicht darauf an, ob dieses Ziel verfehlt wurde, da eine vertragliche Haftung ausscheidet.
Es kommt nicht darauf an, ob das Verschulden des Vertriebes der Versicherung gemäß § 278 Abs. 1 BGB zuzurechnen ist, da hier ausschließlich der Vertrieb in Anspruch genommen wurde. Dieser ist zwar aus Sicht der Versicherung ein sog. Erfüllungsgehilfe, da dieser nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen der Schuldnerin dieser bei der Erfüllung einer dieser obliegenden Verbindlichkeit als ihre Hilfsperson tätig war.
Eine Haftung ohne Vertrag ist aber nur dann gegeben, wenn der Kunde bei der Beratung in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat. Dies konnte das Gericht nicht erkennen. Schließlich, so das Gericht in der mündlichen Verhandlung, wisse man doch, auf was man sich einlässt, wenn man einen Vermögensberater bei Versicherungsfragen heranzieht.
Der Vertrieb haftet auch nicht aus § 826 BGB. Eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ist nicht zu erkennen.
Somit ist der entstandene Schaden nicht nach § 249 Abs. 1 BGB zu ersetzen. Ansonsten wäre der Geschädigte ist so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn ihm die richtige Auskunft erteilt worden wäre.
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In Finanzvertrieben eingebundene Handelsvertreter behaupten immer wieder, sie seien Makler oder faktisch Makler. Als solche stünden sie im Lager der Kunden und wären der strengen Maklerhaftung ausgsetzt.
Um es vorweg zu nehmen: Mumpitz. Handelsvertreter sind Handelsvertreter, und die wahren nun einmal laut Gesetz die Interessen des vermittelten Versicherers, vgl. § 84 HGB („Unternehmer“).
Es gibt bei den Finanzvertrieben das strukturelle Problem, dass viele Rechtsfragen, die auf die normale Dreierbeziehung „Kunde“ – „Vermittler“ – „vermittelter Versicher“ nicht ohne weiteres auf die Konstruktion der „vierten Partei“, dem Finanzvertrieb, übertragen werden können. Es gibt hier viele Zwitterkonstellationen. So spielen die Finanzvertriebe gegenüber den Handelsvertretern mal die Rolle des „Quasi-Arbeitgebers“, mal die Rolle des selbständigen Partners. Gegenüber den Versicherern nehmen Finanzvertriebe die Rolle des Maklers ein, denn denen gegenüber benötigen sie auch eine Maklerlizenz.
Die einzelnen Handelsvertreter jedoch sind keine BGB-Makler und sind auch nicht entsprechend dem Kunden zu Loyalität verpflichtet, s.o. Die einzelnen Handelsvertreter haften praktisch nie persönlich, wie es ein Makler täte, der wiederum verpflichtet ist, das gesamte Marktspektrum zu berücksichtigen, was der Finanzvertrieb selbst könnte, nicht aber dessen Handelsvertreter, denen nur vom Finanzvertrieb lizensierte Produkte zur Vermittlung erlaubt sind. In vielen Finanzvertrieben wissen die Strukkis auch nicht, welchen Schnitt der Finanzvertrieb an diesen Produkten macht.
Nun argumentiert heute in einer Internet-Diskussion so eine verirrte Seele, Strukkis seien faktisch Makler und beruft sich unter hartnäckiger Verweigerung einer inhaltlichen Diskussion auf ein Urteil des Landgerichts Ulm 10 O 87/07 KfH vom 28. August 2007. Obwohl dieses Urteil in deutscher Sprache verfasst ist und nicht am juristischen Hochreck turnt, scheint mancher damit überfordert zu sein. Daher werde ich es an dieser Stelle kurz erklären.
In dem Fall hatte die Klägerin (eine Strukkibude) erfolglos versucht, ihrem Handelsvertreter per einstweiliger Verfügung verbieten zu lassen, sich „als Makler zu gerieren“ (als Makler auszugeben).
Spätestens auf S. 10 („II.“) müsste einem aufgeweckten Leser also klar sein, dass hier gar nicht der typische Strukki-Fall vorliegt. Hier hatte nämlich ein Handelsvertreter im eigenen Namen ein Geschäft mit einem Kunden gemacht. Schuldner der „Beratungsleistung“ war in diesem konkreten Fall allein der Handelsvertreter gewesen, nicht die Strukkibude. Mit anderen Worten: Der Strukki hatte seine Strukkibude umgangen. Der im konkreten Fall betroffene Strukki hatte sogar einen Antrag auf Registrierung als Versicherungsmakler gestellt. Das ist etwas völlig anderes als ein Handelsvertreter.
Da es die Strukkibude war, die ihrem eigenen Mann die Bezeichnung „Makler“ verbieten wollte und (erfolglos) behauptete, an dem Geschäft teilzunehmen, sollte langsam klar sein, dass sogar die Finanzvertriebe ihre Leute nicht als Makler verstanden wissen wollen.
NICHT „geklärt“ hat das Gericht übrigens, ob sich der Strukki schon „Makler“ nennen durfte. Das Gericht hat lediglich entschieden, dass die Strukkibude keinen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen ihn hatte (S. 11). Mit anderen Worten: Wenn der Handelsvertreter im eigenen Namen mit den Kunden Geschäfte macht und diese betrügt, dann geht das die Strukkibude insoweit nichts an.
Die meisten Leute lesen aber nicht bis S. 11, sondern schaffen es nur bis S. 8, wo sie lesen:
Nach den Definitionen des VVG ist der Verfügungsbeklagte Versicherungsmakler. Denn er ist nicht von einem Versicherer oder einem Versicherungsmakler mit der Vermittlung/dem Abschluss von Versicherungsverträgen betraut.
Ist er auch nicht. Denn der Strukki trat selbst als Geschäftspartner auf und ließ den Finanzvertrieb außen vor. (In den meisten Handelsvertreter-Verträgen ist vereinbart, dass man während der Vertragsdauer keine solche Geschäfte im eigenen Namen tätigen darf. Das hätte also die klagende Strukkibude höchstwahrscheinlich verbieten wollen. Sie hatte aber nicht entsprechend vorgetragen, sondern war von ihrer Beteiligung ausgegangen, ohne diese jedoch ausreichend glaubhaft zu machen.)
Handelsvertreter einer Strukkibude sind aber nunmal von der Versicherungswirtschaft damit betraut, Versicherungsverträge zu vermitteln. Daran ändert auch ein zwischengeschalteter Finanzvertrieb nichts.
Makler wären verpflichtet, im Auftrag des Kunden das gesamte zumutbare Marktspektrum in ihre Empfehlung einzubeziehen und erhalten hierfür vom Kunden eine vereinbarte Courtage. Sie werden für den Kunden tätig. Makler bekommen auch nicht von Premiumpartnern Incentives und ähnliche verdeckte Provisionen.
Handelsvertreter hingegen verpflichten sich dem Finanzvertrieb und dessen Partnerversicherungen. Sie haben in der Regel nur ein Spektrum an vom Finanzvertrieb lizensierten Versicherern zur Auswahl. Handelsvertreter bekommen ihr Geld nicht direkt vom Kunden, sondern vom Versicherer, wobei der Finanzvertrieb das Geschäft abwickelt und sich seine Provision abgreift. Die Loyalität des Handelsvertreters gebührt der Hand, die ihn füttert, also seinem Finanzvertrieb und den Versicherern. So steht es auch geschrieben!
Wenn also fromme Strukki-Jünger, die ihre Produkte anhand von Provisionstabellen bewerten, mit stolz geschwellter Brust auf Wikipedia verkünden, sie würden ihren Kunden gegenüber wie ein Makler haften, so kann man sich einen Reim darauf machen, welche Beratungsleistungen man von diesen Talenten zu erwarten hat.
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Das Arbeitsgericht Frankfurt entschied heute in einem Beschluss, dass der Berater einen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges habe.
Dies ist in § 87 c Abs. 2 HGB geregelt und dürfte von daher keinen Anlass darstellen, sich vor Gericht darum zu streiten.
Der Vertrieb stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass die erteilten Abrechnungen völlig ausreichen, zumal diese sehr umfangreich seien und alle wesentlichen Daten enthalten würden. In der Tat sind dort die einzelnen Verträge und auch die Kundennamen aufgeführt, auf die sich die einzelnen Zahlungen beziehen.
In den neuen Verträgen (hier lag ein älterer Beratervertrag zu Grunde) ist geregelt, dass die Abrechnung einen Buchauszug ersetzen soll – eine interessante Idee, um zumindest die Hoffnung zu haben, sich gegen den gesetzlichen Anspruch zur Wehr setzen zu können. Zu berücksichtigen ist allerdings, so das Arbeitsgericht heute, dass auch der Buchauszug der allgemeinen Verjährung von drei Jahren unterliegt.
Gegen das Urteil wurden, wie man uns mitteilte, Rechtsmittel eingelegt. Es ist also nicht rechtskräftig.
02
…es geschah zu einem Zeitpunkt, als man es am wenigsten gebrauchen konnte. Eine Mandantin wollte ein Haus kaufen. Dies ist an sich nichts Ungewöhnliches, doch die unglücklichen Begleiterscheinungen wird sie wohl nie vergessen. Kurz zuvor wurde ihr, von wem auch immer, der Kontakt zu einem Berater empfohlen.
Dieser sah sich in Anbetracht rosiger Provisionsaussichten berufen, eine Finanzierung über eine Hausbank der eines Strukturvertriebes zu erreichen. Die Mandantin sah sich zwischenzeitig jedoch selbst um, führte ein nettes Gespräch mit ihrem Sachbearbeiter von der Sparkasse nebenan, der bei der Finanzierung keine Bedenken hatte und die Zusage erklärte. Nun vereinbarte man einen Notartermin und freute sich über das neue Eigenheim.
Kurz vor dem großen Notartermin, der mit großer Freude und großen Erwartungen verbunden war, kam dann die Hiobsbotschaft des Beraters. Auf keinen Fall dürfe der Vertrag unterschrieben werden, schon gar nicht der bei der Sparkasse. Er, der sich angeblich sorgende Berater, hätte doch bereits bei einer anderen Bank den Vertrag unterschrieben. Hierüber müsse nun die Finanzierung laufen. Er sprach von ruinösen Strafzinsen, von Schadensersatz im mehrstelligen Bereich und drohte der Mandantin mit dem Ruin.
Der Notartermin wurde ein paar Stunden zuvor deshalb abgesagt.
Die Mandantin versicherte, nichts unterschrieben zu haben, was unserem Berater die Erlaubnis gegeben hätte, das zu tun, was er angeblich tat. In ihrer Verzweiflung suchte sie Rat. Sodann erfolgte in kurzer Zeit die Aufklärung dieser fast unglaublichen Geschichte.
Es hatte sich herausgestellt, dass unser Berater gar keinen Darlehensvertrag unterschrieben hatte. Vielmehr befand er sich sogar im Urlaub, von wo er die Drohanrufe tätigte. Er hatte auch gar keine Vollmacht, für die Mandantin einen Vertrag zu unterschreiben. Die Finanzierung wäre gar noch ungünstiger als bei der Sparkasse gewesen.
Letzteres hat einen profanen, aber erschreckenden Hintergrund. Im Grunde wäre nämlich vielleicht sogar die Finanzierung der anderen Bank ein kleines bisschen günstiger. Unser Vermögensberater hatte jedoch eine gute Provisionsvermehrungsidee: Er empfahl, das Darlehen ohne Tilgung zu bedienen und den Rest, mit dem man tilgen wollte, in einen Fonds einzuzahlen und von dort aus das Geld für die Tilgung zu entnehmen. Getreu dem Motto „zwei Geschäfte und zwei Provisionen auf einen Streich“ hätte unser Vermögensberater doppelt verdient. Und wenn der Fonds nichts gebracht hätte, wäre nur der Vermögensberater reich geworden.
Dies ist ein erschreckender Fall von Falschberatung und von üblen Drohungen. Wir Juristen sprechen gar von versuchtem Betrug. Jetzt, nachdem alles geklärt ist, erhielt unser Berater – statt voller Taschen – Hausverbot und eine Strafanzeige. Zu einem Berufsverbot wird das wohl nicht reichen. Es ist jedem zu raten, vor solchen Empfehlungen auf der Hut zu sein.
Die Mandantin freut sich nun auf ihr neues Zuhause, welches von dem Vermögensberater beinah vereitelt worden wäre.
01
Nach einer aktuellen Entscheidung des Arbeitsgerichts Hannover vom 17. Juli 2008, Aktenzeichen 3 Ca 8/08, ist die Statusfrage von ausgeschiedenen Consultants eines Heidelberger Finanzdienstleisters vorläufig geklärt.
Das Arbeitsgericht hatte entschieden, dass bereits aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen des „Consultantvertrags“ ein Arbeitnehmerstatus anzuerkennen ist. Dies wird damit begründet, dass die Handlungsspielräume für die Consultants nach den vertraglichen Vorgaben so stark eingeschränkt sind, dass eine selbstständige Tätigkeit nicht mehr angenommen werden kann.
Da die vertraglichen Grundlagen für alle Außendienstmitarbeiter identisch sind, wird die Entscheidung Auswirkung für alle bei dem Finanzdienstleister beschäftigten ca. 2500 Außendienstmitarbeiter haben, meint die Wiesbadener Rechtsanwältin Heidrun Jakobs.
Damit geht der Streit zwischen dem Finanzdienstleister und zahlreichen ausgeschiedenen Mitarbeitern über die Feststellung eines Arbeitnehmerstatus und die Rückzahlung von Provisionsvorschüssen in eine neue Runde.
Die ausgeschiedenen Mitarbeiter sind nunmehr zur Sozialversicherung anzumelden, wobei auch für die Vergangenheit Sozialversicherungsbeiträge nach zu entrichten sind. Nach einer vorsichtigen Schätzung dürften die Einnahmen des Finanzdienstleisters aus der jüngsten Kapitalerhöhung hierbei nicht ausreichen, so Jakobs.
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Der AWD ist bislang in unserem Blog reichlich kurz gekommen. Gleiches Recht für alle!
„Dem AWD laufen die Kunden und Vermittler weg“ titelt heute das Versicherungsjournal:
Die Anzahl der beratenen Kunden war im Vergleich zum Vorjahresquartal um mehr als 20.000 oder knapp 14 Prozent auf 130.800 gesunken, während die Vermittlerzahl in den ersten drei Monaten von 6.493 um 320 auf 6.173 zurückgegangen war.
Und weiter:
Der Umsatz zwischen April und Juni ging im Vergleich zum zweiten Quartal 2007 vergleichsweise moderat um knapp 16 Prozent auf 159 Millionen Euro zurück.
In einem weiteren Artikel vom gleichen Tage heißt es „Es geht auch ohne bestandene Sachkundeprüfung“
Sonderfall Schweiz
Da die Schweiz weder der EU noch dem EWR angehört, mussten Vermittler aus der Schweiz bislang eine deutsche Erlaubnis beantragen. Ab sofort ist diese Pflicht für Schweizer Vermittler entfallen. Das vom deutschen Bundeskabinett beschlossene 3. Mittelstandsentlastungs-Gesetz und ein neues bilaterales Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland beseitigen diese Hürde.
Schweizer Vermittler oder für Schweizer Firmen tätige Vermittler benötigen keine gesonderte Erlaubnis oder Registrierung in Deutschland mehr. Auch in den § 34 d Abs. 5 der deutschen Gewerbeordnung soll die Schweiz neu aufgenommen werden.
Das passt den neuen Schweizer Eigentümern des AWD natürlich ganz praktisch ins Konzept:
Ob die Registrierung in der Schweiz die Registrierung in Deutschland in Form von internationalen Vermittlern unterläuft gilt es, abzuwarten. Auffällig ist zum Beispiel, dass sehr viele AWD-Vermittler in der Schweiz registriert sind.
Da wurde wohl mal wieder nichts ausgelassen, um den Verbraucherschutz zu umgehen. Pflichtlektüre ist in diesem Zusammenhang der Artikel „Eine Lachnummer“ von Lutz Reiche im manager magazin.
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…. es ist eine Frage der Psychologie. Wer würde bei einem unserer Strukturvertriebe beginnen, wenn man ihm sagen würde: Lieber neuer Kollege, fange schon einmal an, zu arbeiten, Deinen Lohn erhälst Du aber erst nach etwa drei Jahren?
Der Versicherungsvertreter würde sich sicher eine andere Tätigkeit suchen. Um dies zu verhindern, also den Versicherungsvertreter „anzuködern“, wird dem Versicherungsvertreter ein Vorschuss gezahlt. Diese wird – wie bei allen großen Strukturvertrieben – als Provision bezeichnet und später verrechnet.
Andere zahlen – wie die MLP – feste Vorschüsse und will diese dann später mit verdienten Provisionen verrechnen. Dieses Modell leidet jedoch unter dem Verdikt, dass hier ohne Genehmigung der BaFin Darlehen ausgezahlt werden.
Beiden Modellen ist jedoch gemein, dass die Anfütterung zunächst funktioniert. Der Versicherungsvertreter freut sich auf die frühen Zahlungen, obgleich ihm das Gesetz noch keine Provision zugebilligt hätte. Wer kann da schon nein sagen.
Wie alle anderen Darlehen auch, haben jedoch beide Modelle einen entscheidenden Nachteil: man muss sie zurückzahlen. Das wirkt sich so aus, dass sämtliche Vorschüsse von da an gestoppt werden, so bald der Vermögensberater sich von der Gesellschaft verabschieden will. Mit dem, was er jetzt verdient, darf er das zurückzahlen, was er zuvor als Darlehen erhalten hat. Arbeiten darf er jetzt, ohne Geld zu verdienen.
Dieses hat aus Sicht seines Erfinders einen weiteren großen Vorteil. Der fröhlich mit schnellem Geld angelockte Vermögensberater darf nun die oftmals lange Kündigungsfrist von z.T. mehr als einem Jahr für die Gesellschaft arbeiten, und gleichzeitig das zurückzahlen, was er früher schon bekommen hat. Der Vorteil liegt doch klar auf der Hand:
Der so fröhlich angelockte Berater wird es sich dreimal überlegen, aufzuhören, wird er sich das Ausscheiden wohl oftmals nicht erlauben können. Es sei denn, man kennt jemanden, der den jetzt nicht mehr so fröhlichen Berater finanziell unterstützt.
Bei aller Ironie: Jeder, der vor der Entscheidung steht, einem solch umstrittenen Strukturvertrieb beizutreten, sollte sich diesen brutalen Mechanismus vor Augen halten. Es gab Richter, die von moderner Leibeigenschaft gesprochen haben…

