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„Die Zeit“ vom 07-05-2009

P.S.:Der Originalbeitrag in der Papierform ist aber noch angenehmer zu lesen.

Der Artikel ist aber jedenfalls sehr empfehlenswert.

Neue Hürden bei Telefonwerbung

Dass ungebetene Coldcallings demnächst per Gesetz verboten sind – also das Anrufen wildfremder Personen zwecks Verkaufsgesprächs -, wird vielen Handelsvertretern schwer im Magen liegen, vgl. obiges Video.

Aber wenn der neueste Spruch des Landgerichts Hamburg rechtskräftig werden sollte, dann dürfte das Telefon für Handelsvertreter bei der Neu-Akquise künftig gar kein Werkzeug mehr sein: Selbst die Kunden einer Bank dürfen von dieser nicht mit Werbeanrufen behelligt werden!

Anders liegt der Fall natürlich, wenn den Werbeanrufen zuvor ausdrücklich zugestimmt wurde. Was die Gerichte unter „ausdrücklicher Zustimmung“ genau verstehen, könnte spannend werden, da eine Erklärung in allgemeinen Geschäftsbedingungen kaum ausreichend sein dürfte.

BGH erklärt hohe Vertragsstrafen für unwirksam

Am 17.07.2008 entschied der BGH, dass zu hohe Vertragsstrafen unwirksam sind. Hier ging es um Strafen von 15.000 DM für den verkauf eines Wäremekissens. Der Handelsvertreter verkaufte davon 7.000 Stück und wurde verklagt.

Der BGH reduzierte die unwirksamen Regelungen auf das „zulässige“ Maß (im Gegensatz zu anderen Rechtsprechungen, die solche unzulässigen AGB kurzerhand ersatzlos strichen).

Das Urteil im einzelnen:

BGH, Urteil v. 17.07.2008, Az. I ZR 168/05,

1. Eine Zusammenfassung mehrerer oder aller Verstöße zu einer einzigen Zuwiderhandlung gegen ein Unterlassungsgebot nach den Grundsätzen der natürlichen Handlungseinheit oder einer Handlung im Rechtssinne scheidet aus, wenn die Parteien eine Vertragsstrafe für jedes einzelne verkaufte Produkt vereinbart haben.
2. Steht eine vereinbarte Vertragsstrafe in einem außerordentlichen Missverhältnis zur Bedeutung der Zuwiderhandlung, ist ihre Herabsetzung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB geboten, auch wenn eine Verringerung der Vertragsstrafe wegen unverhältnismäßiger Höhe nach § 343 BGB gemäß § 348 HGB ausgeschlossen ist. In diesem Fall ist die Vertragsstrafe nicht auf die nach § 343 BGB angemessene Höhe, sondern nur auf das Maß zu reduzieren, das ein Eingreifen des Gerichts nach § 242 BGB noch nicht rechtfertigen würde.

Die Parteien einigten sich in einem Vergleich, dass bei Zuwiderhandlung gegen die abgegebene Unterlassungserklärung für jedes angebotene, verkaufte bzw. verbreitete Produkt eine Vertragstrafe i. H. v. 15.000 DM verwirkt sei. Die Beklagte verkaufte jedoch gegen das Verbot 7.000 Wärmekissen bei einem Nettoumsatz von ca. 48.000 €. Die Klägerin machte daraufhin Vertragsstrafen in Millionenhöhe geltend.
Der BGH kam nach Auslegung des Vergleichs zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzung für die Vertragsstrafe gegeben sei. Jedoch sei in diesem Fall gemäß § 242 BGB die Grenze zum Missverhältnis bei 200.000 € erreicht. Einen Zahlungsanspruch über diesen Betrag hinaus habe die Klägerin nicht.

Neues aus dem Gerichtssaal

Am 16.04.2009 musste sich das Amtsgericht Hannover damit beschäftigen, dass ein Kunde des AWD Schadenersatzansprüche gegen den AWD wegen Falschberatung geltend machte.
Der Kunde musste befürchten, dass der AWD-Berater als Zeuge zur Verfügung stand und  einseitige Aussagen zu Gunsten des AWD abgeben würde. Außerdem sollte auch dieser Falschberater gleich mit zur Rechenschaft gezogen werden.
Deshalb wurde der Berater, der nicht in Hannover wohnt, gleich mitverklagt.
Hier ergibt sich jedoch die Frage der Zuständigkeit der Gerichte.
Eine Klage kann grundsätzlich bei dem Wohnsitz des Beklagten eingereicht werden. Dies wäre für den AWD in Hannover zutreffend, für den Berater jedoch nicht.
Gemäß § 32 ZPO kann eine Klage auch dort eingereicht werden, wo eine unerlaubte Handlung begangen wurde. Dies könnte hier der Wohnsitz des Klägers sein, denn die Falschberatung fand bei ihm zu Hause statt. Es kann jedoch auch der Standpunkt vertreten werden, dass gemäß § 32 das Gericht an dem Ort zuständig ist, wo der Schaden einschlägt. Das Gericht wurde darauf aufmerksam gemacht, dass  doch die Nachbearbeitung des Vertrages in Hannover stattfinde und dort ein zweiter Fehler, in diesem Fall durch unterlassene Hinweise, begangen wurde. Deshalb müsse doch auch der „Falschberater“ in Hannover verklagt werden können.
Das Gericht hat über den Fall noch nicht entschieden, neigte jedoch dazu,  die Klage gegen den „Falschberater“ nicht in Hannover zuzulassen.
Wenn das Gericht die Klage gegen den „Falschberater“ abschneidet und an ein anderes Gericht schickt, könnte dieser wieder in dem Verfahren gegen den AWD als Zeuge aussagen.
Der AWD hatte bereits eine Reihe von Urteilen vorlegen können, in denen sie mit dieser Abtrennung Erfolg hatten. Der jeweilige Berater konnte dann seine AWD-Loyalität als Zeuge unter Beweis stellen….

Handelsvertreter-Bloggerin Heidrun Jakobs knackt die Sparkasse

Unsere Blog-Kollegin RAin Heidrun Jakobs, LL.M, ist zwar bislang ein wenig schreibfaul, verbringt ihre Freizeit aber stattdessen mit anderen lustigen Sachen. So hat sie sich gerade bei den Sparkassen mächtig unbeliebt gemacht, weil die Gebühren in deren AGB nicht nur kritisierte, sondern vom Bundesgerichtshof für unwirksam erklären ließ. Heute berichten über über Ihren Sieg alle möglichen Medien:

Hier gibt es einen Filmbeitrag der Tagesschau.

Herzlichen Glückwunsch, Frau Kollegin!

Aus dem Gerichtssaal kurz berichtet

Das Landgericht Coburg hatte sich gestern, am 15.04.09, mit gegenseitigen Ansprüchen zu beschäftigen.

Dabei ging es um einen Versicherungsvertreter, der angeblich noch während der Vertragslaufzeit für die Konkurrenz tätig wurde. Andersrum wollte dieser einen Buchauszug.

Der Vertrieb wollte den Berater mit langen Kündigungsfristen an sich binden, und meinte, der Berater sei höhergestuft worden. Dies konnte der Vertrieb jedoch nicht beweisen. Mithin, so das Gericht, würden nur die ursprünglichen kurzen Kündigungsfristen maßgeblich sein.

Und das Landgericht vertrat auch die Auffassung, dass der Vertrieb einen Buchauszug erteilen müsse.

Ob die Konkurrenttätigkeit stimme, hänge von einer Beweisaufnhame ab, so das Gericht. In Anbetracht der Prozessaussichten wurde ein Vergleich erzielt.

AWD: Das darf doch nicht wahr sein!

Wie heute der Presse zu entnehmen ist, sollen Handelsvertreter der Postbank zum AWD wechseln. Nun ist zwar auch das Vertriebspersonal der Postbank nach dem Handelsvertreter-Modell organisiert, die Postbank ist jedoch tatsächlich eine richtige Bank, deren Unternehmenskultur mit einem Strukturvertrieb wie AWD nicht zu vergleichen ist.

Sollten die betroffenen Postbänkler tatsächlich ernst machen und zum AWD wechseln, dann dürfen sie demnächst auch woanders Mitglied werden: Im Verein der ehemaligen AWD-Mitarbeiter e.V.!

Unterdessen bläst in Österreich der Verein für Konsumenteninformation zum Angriff und zieht mit 2.600 Mannen gegen den AWD. Der jedoch tut dies als „Hexenjagd“ ab. Gute PR-Taktik!

Provisionsregelungen verstoßen gegen AGB?

Gibt es ein neues bahnbrechendes Urteil?

Das Landgericht Oldenburg entschied am 18.09.2008, dass ein Handelsvertreter der Bonn-Finanz den Handelsvertretervertrag wirksam gekündigt hatte.

Dies ist an sich nichts Überraschendes! Die Hintergründe dürften jedoch zum Nachdenken anregen:

Hintergrund ist, dass die Bonn-Finanz nach Ausspruch der Kündigung die Provisionen nicht – wie gewohnt – auszahlte, sondern nur 50 % des Endbetrages der Abrechnung. Der Handelsvertreter forderte die Bonn-Finanz unter Fristsetzung zur Nachzahlung auf.

Gleichzeitig verlangte er die Übersendung eines Buchauszuges.

Er meinte, nur mit dem Buchauszug könne er die Abrechnungen überprüfen.

Nachdem die Fristen abgelaufen waren, kündigte er. Das Gericht sah die komplette Provisionsregelung in dem Vertrag als unwirksam an und als Verstoß gegen die Bestimmungen über die allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Bonn-Finanz berief sich nämlich auf den Vertrag, wonach sie 50% der grundsätzlich an den Berater auszuzahlenden Provision als zusätzliche Provisionsrückstellung einbehalten dürfe. Diese Regelung wurde vom Gericht außer Kraft gesetzt und die Bonnfinanz zu Recht zur Zahlung aufgefordert.

Deshalb sah das Gericht die Kündigung als wirksam an.

Swiss Life’s AWD und MLP

AWD (Musik: Kramer Kretschmer)

Carsten Maschmeyers ehemaliger(?) Strukkibude geht es in Österreich gar nicht gut:

AWD mit 96,2 Prozent Gewinneinbruch titelt „diePesse“. Der verbliebene Jahresüberschuss von 2,1 Millionen Euro für das Österreichgeschäft ist alles andere als prall.

In Deutschland hat die Öffentlichkeit vom AWD anscheinend noch nicht genug. Gratulation an PR-Chef Bela Anda!

Unternehmensgründer Maschmeyer ist ja bekanntlich zur AWD-Muttergesellschaft Swiss Life gewechselt, wo er ein Danaergeschenk in Form von MLP-Aktien überreichte, mit denen man sich die Herrschaft über den Mitbewerber mit der wohl zahlungskräftigsten Klientel sichern wollte. Der Schuss ging bekanntlich nach hinten los.

„Maschmeyer, Ferres und die biederen Schweizer“ schreibt CASH übder den Mann, den die deutsche Regenbogenpresse liebt, der sich in Österreich aber das gesellschaftliche Parkett wohl eher meiden wird.

Heute wurde nun offiziell bekannt gegeben, dass Swiss Life mit dem Versicherungskonzern Talanx eine Art Partnerschaft eingeht und diesen 9,9% der MLP-Aktien überlassen hat, selbst hält man 15,9% Nachdem vor ein paar Monaten zwecks Kapitalerhöhung auch andere Versicherer bei MLP nennenswerte Anteile erworben haben, wird der besonder „unabhängige“ Finanzvertrieb MLP etwa dem OVB immer ähnlicher, der von Anfang an ein Vehikel der Versicherungsindustrie gewesen ist.

Für seine großzügigen Spenden hat MLP-Gründer Manfred Lautenschläger gestern das Bundesverdienstkreuz 1. Klasse erhalten. Wenn man sich anguckt, wer denn so alles diese Auszeichnung erhalten hat, könnte man diesen Orden glatt als Kainsmal ansehen. Insofern hat der richtige die Auszeichnung erhalten. So werden es zumindest Tausende Menschen sehen, die ihr Vertrauen in Lautenschlägers warme Worte mit Vermögensverlusten bis hin zur Insolvenz bezahlt haben. An Ehre kann der Mann gar nicht genug haben: Es gibt einen Manfred Lautenschläger-Autokreisel, –Hörsaal, -Asteroiden, -Stiftung, … Muss das schön sein, neureich zu sein …

AWD begegnet öffentlicher Kritik mit PR-Offensive

Der AWD hat zur Zeit wenig zu lachen. Insbesondere in Österreich, wo es anders als hierzulande mit der politischen Vernetzung ein wenig hapert, wird in Politik und Medien offen vom „AWD-Keiler“ gesprochen (wie berichteten): Es gibt Klagen enttäuschter Kunden, insbesondere eine Sammelklage des dortigen Verbraucherschutzvereins für 6500 Beratungsnehmer, die Presse berichtet ausgiebig über das Strukturvertriebssystem und in Tirol hat ein ehemaliger Chef „ausgepackt“. Derweil spekuliert die Österreicher Presse, ob der AWD seine Kunden vor dem Absturz nicht retten konnte, oder ob er es nicht einmal wollte.

Als Reaktion auf das Desaster will der österreichische Staat den Finanzdienstleistungssektor stärker reglementieren und verlangt unter anderem die Kundendaten. Einige Hundert Österreicher AWDler sollen den Finanzvertrieb bereits verlassen haben.

Nun schlägt der geprügelte AWD, der sich als Opfer einer Kampagne sieht, mit einer PR-Offensive zurück: So hat man neben einer Vielzahl an werbeträchtigen Domains ein interaktives Portal zum Thema Kundenzufriedenheit eröffnet, bei dem sich Verbraucher über den AWD Luft machen können. Nicht riskieren möchte man jedoch, dass sich dort AWD-Kunden wirklich authentisch äußern: Beiträge werden erst freigeschaltet, wenn sie vorher vom AWD kontrolliert wurden. Nachdem bereits das AWD-Karriereblog eher unfreiwillige Komik bot, kann man sich einen Reim darauf machen, was für Beiträge vom AWD freigeschaltet werden, und welche nicht.

Wer sich für die Realität einer AWD interessiert, der ist mit dem Informationsangebot des Vereins der AWD-Aussteiger e.V. sicherlich besser bedient.

Versicherungsvertreter beim Training

Vielleicht sollte man die Ursachen für geschäftlichen Mißerfolg bei sich selbst suchen! Arbeiten Sie an sich! Hier unsere Empfehlung: