Allgemein

Schabirowski reagiert

Mittlerweile kommen die Meldungen wie im Taubenschlag. Es gibt kaum eine große Zeitung, die nicht darüber berichtet.

Nachdem der Ex-AWD- und EX-DVAG-Mitarbeiter Stefan Schabirosky seine ehemaligen Arbeitgeber jeweils erheblich belastet hatte, hatte die DVAG auf die Anschuldigungen reagiert. Hier ist die Gegendarstellung der DVAG. Die DVAG hatte die Anschuldigung, sie habe Herrn Schabirosky dafür angestellt, um den Ruf des AWD zu schädigen, vehement widersprochen.

Darauf wiederum hat jetzt gemäß eines Berichts des Handelsblattes der selbsternannte Rufmörder Schabirosky reagiert. Gemäß dem Bericht des Handelsblattes bezichtigt er die DVAG der Lüge, wenn die DVAG behauptet, nicht an den Rufmordplänen beteiligt gewesen zu sein.

Zuletzt meint Schabirosky in dem Interview mit dem Handelsblatt, er habe schnell gelernt, „wie man Fakten und Zahlen durch geschicktes Weglassen oder Inszinierung skandalisieren konnte“.

Beispielhaft berichtet er darüber, er habe es fingiert, Skandalnachrichten einzustellen, zum Beispiel die angebliche Verschuldung vieler AWD-Vertriebler beim eigenen Unternehmen. Die Aussage verwundert deshalb, weil es fast so klingt, als wolle Herr Schabirosky das Gegenteil behaupten.

Vielleicht bringt eine erwartete juristische Auseinandersetzung Klärung in die Sache.

Wirtschaftswoche gegen Persilschein für Maschmeyer

Die Wirtschaftswoche bringt es wohl auf den Punkt. Alles, was gegen Maschmeyer und AWD geschrieben wurde, für unwahr zu erklären, wäre fatal. Einen Persilschein darf man ihm nicht ausstellen, auch wenn Maschmeyer Opfer einer Rufmordkampagne geworden sein soll.

„Ausgerechnet einer, der angeblich vom Finanzvertriebs-Konkurrenten DVAG für eine Rufmordkampagne gegen AWD und Maschmeyer bezahlt worden sein soll, pflegt nun tatkräftig Maschmeyers Image“, schreibt die Wirtschaftswoche und greift damit Schabirosky an. Schabirosky hat ein Buch geschrieben und wechselt jetzt abermals die Fronten. Früher war er für den AWD tätig, wechselte dann zur DVAG. Dann zog er aus gegen den AWD „zu Felde“, jetzt gegen die DVAG.

Er war nicht der einzige Frontkämpfer gegen den AWD. Eigentlich war er einer von vielen. Da ist z.B. auch Reporter-Urgestein Christoph Lütgert zu nennen. Mit dem NDR-Magazin Panorama kam es nach vielen Beiträgen zu einem versöhnlichen Miteinander.

Da sind auch die Betreiber des Vereins der ehemaligen AWD-Mitarbeiter zu nennen, die auch viel Aufklärung betrieben haben.  Oder der Wirtschaftsdetektiv Medard Fuchsgruber, ebenfalls aktiv in Sachen AWD und für den Verein.  AWD klagte sogar, weil die Buchstaben in der ursprünglichen Vereinsgründung enthalten waren, und sorgte damit unfreiwillig für die eigene Bekanntmachung. Dass man später den Namen AWD loswerden wollte, hatte man damals wohl nicht bedacht.

Hinzu kamen viele Anlegeranwälte, die vor Gericht zogen und für viele Anleger Geld einholten und die ihre Erfolge publizierten.

War Schabirosky nur Beobachter?

Stefan Schabirosky führte einen Rachefeldzug gegen den AWD. Auftraggeber soll, wie er sagt, die DVAG gewesen sein.  Die Vorwürfe ziehen weite Kreise. Mittlerweile schreibt sogar die Bild. Und das soll was heißen.

Fokus.de schreibt, Schabirosky behaupte, er habe dafür eine halbe Million Euro kassiert. Es fing an mit einem Gehalt von 6.000,00 €, zuletzt sollen es 15.000,00 € monatlich gewesen sein, sowie eine Einmal-Zahlung von 50.000,00 €.

Er soll seinen Angaben zufolge als externer Controller angestellt worden sein. Fokus.de schreibt auch, dass Ansprechpartner von Schabirosky der ehemalige Kanzleramtsminister und Aufsichtsratschef Friedrich Bohl gewesen sein soll.

Schabirosky behauptet, er habe per Handschlag einen Bonus versprochen bekommen, der jedoch nie gezahlt wurde.

Die Bildzeitung schreibt heute, es sei unklar, ob der AWD-Gründer Maschmeyer, der seine Anteile 2007 an SwissLife verkauft hat, beim Verfassen des Buches behilflich war. Welches Buch die Bild meint, bleibt unklar. Meint sie womöglich das noch nicht erschienene Buch von Schabirosky?

Die DVAG weist die Rufmordvorwürfe scharf zurück. So schreibt es neben anderen dann das Handelsblatt heute. Man habe sich von Schabirosky deshalb getrennt, weil dieser einen persönlichen Rachefeldzug gegen den AWD geführt habe. Schabirosky habe für die DVAG den europäischen Markt der Finanzdienstleister beobachtet. War Schabirosky als Beobachter tätig?

Im Übrigen soll es eine eidesstattliche Versicherung von Schabirosky geben, in dem dieser angibt, dass mögliche Missachtungen von Gesetzen auf sein eigenes „Tun und Handeln ohne Wissen, ohne Weisung der DVAG geschehen“ seien. Auch dies stand so im Handelsblatt.

Warum diese eidesstattliche Versicherung in dieser Form abgegeben wurde, wird nicht mitgeteilt. Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ist grundsätzliche ein ungewöhnlicher Vorgang. Der Inhalt dieser Versicherung ist es auch. Warum wurde sie abgegeben? Warum soll sie sich auf Missachtung von Gesetzen beziehen? Vielleicht gibt es bald Aufklärung.

Rufmord im Auftrag – Schabirosky über Deutsche Vermögensberatung und AWD

Über eine unglaubliche Geschichte berichten heute das Handelsblatt und die Welt.

Das Handelsblatt und die Welt schreiben heute über Stefan Schabirosky. Er will Geld von der Deutschen Vermögensberatung DVAG dafür erhalten haben, gegen den AWD (heute Swiss Life Select) eine Rufmordkampagne zu führen. So ist es zumindest in der Welt und dem Handelsblatt zu lesen. Schabirosky hat seine Geschichte in einem Buch über seine ehemaligen Arbeitgeber geschrieben.

2003 hatte er sich vom AWD getrennt, heuerte dann bei dem Konkurrenten DVAG an. Dann soll er den Auftrag erhalten haben. Gerichtlich ist er wohl gegen den DVAG gescheitert, als es um eine Prämie ging.

Jetzt hat er eine Buch geschrieben mit dem Titel „Mein Auftrag: Rufmord“.

EuGH stellt neue Regeln zur Stornorückzahlung auf

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich aktuell mit der Frage beschäftigt, ob Provisionsvorschüsse im Fall einer Stornierung zurückzuzahlen sind. Dabei hat das Gericht neue Grundsätze geregelt.

Die ERGO hat von einer slowakischen Handelsvertreterin etwa 11.000,00 € an Provisionen zurückgefordert und eingeklagt. Die Vertreterin meinte, sie sei nicht zur Rückzahlung verpflichtet. Schließlich sei der Versicherer selbst für die Einstellung der Beitragszahlungen verantwortlich gewesen. Mit Urteil vom 17.05.2017 unter dem Aktenzeichen Rs. C 48/16, Abruf-Nr.: 194994, entschied der EuGH, dass ein Versicherer jegliches Verhalten zu vertreten habe, welches zur Vertragskündigung (Stornierung) führen kann. In diesem Fall soll die Versicherung den Kunden durch diverse Nachfragen „genervt“ und damit faktisch zur Einstellung der Beitragszahlung veranlasst haben. So jedenfalls behauptet es die Klägerin.

Der EuGH beschäftigte sich mit dem Begriff des „Vertretenmüssens“. Insgesamt ging es beim EuGH um die Frage, ob ein Unternehmen nur rechtlich relevantes Verhalten zur vertrete hat, wie z.B. das Unterlassen einer rechtzeitigen Stornogefahrmitteilung, oder wenn z.B. die Versicherung selbst kündigt.  Es ging jedoch auch und vor allem um die Frage, ob darüber hinaus ein sonstiges Verhalten dazu führen kann, dass der Provisionsanspruch bestehen bleibt.

In der europäischen Handelsvertreterrichtlinie heißt es, dass ein Rückforderungsanspruch bestehe, soweit das Geschäft nicht ausgeführt werde.

Die europäische Handelsvertreterrichtlinie gilt eigentlich nur für Warenvertreter, kam jedoch in diesem Fall zur Anwendung. In Art. 11 der Richtlinie 86/653 heißt es:

Der Anspruch auf Provision erlischt nur, wenn und soweit

–        fest steht, dass der Vertrag zwischen dem Dritten und dem Unternehmer nicht ausgeführt wird, und

–        die Nichtausführung nicht auf Umständen beruht, die vom Unternehmer zu vertreten sind.

 

Vom Handelsvertreter bereits empfangene Provisionen sind zurückzuzahlen, falls der Anspruch darauf erloschen ist.

Zunächst stellte der EuGH klar, dass die Regelung grundsätzlich auch gelte im Fall der teilweisen Nichtausführung. Die Regelung gelte eben nicht nur dann, wenn ein Vertrag komplett storniert wird.

Allerdings sagt das Gericht auch, dass im Falle einer Teilstornierung nicht die gesamte Provision zurückgeführt werden müsse. Die Verpflichtung zur Rückzahlung der Provision muss strikt im Verhältnis zum Ausmaß der Nichtausführung des Vertrages stehen. Eine über das Ausmaß dieser Nichtausführung hinausgehende Verpflichtung zur anteiligen Rückzahlung der Provision wäre in der Tat eine durch Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 86/653 untersagte Abweichung zum Nachteil des Vertreters.

Im Übrigen will der EuGH den Begriff „Umstände, die vom Unternehmer zu vertreten sind“ weit auslegen. Hier müssen alle Umstände des Falls berücksichtigt werden, um festzustellen, ob die Nichtausführung der Versicherungsverträge nicht von dieser Gesellschaft zu vertreten ist.

Das erstinstanzliche Gericht hat also deshalb alle rechtlichen und tatsächlichen Umstände zu würdigen, um festzustellen, ob die Stornierung eines Vertrages nicht auf Umständen beruht, die vom Unternehmer zu vertreten sind.

Die ERGO-Mitarbeiterin, Frau Barlikova, rügte erstinstanzlich, einige Kunden haben deshalb nicht mehr gezahlt, weil sie das ursprünglich in diese Gesellschaft gesetzte Vertrauen verloren hätten, nachdem sie von ihr unangemessen behandelt worden seien.

Nach der Rechtsprechung des EuGH kommt es jetzt darauf an, ob die Vorwürfe zutreffend sind.

Ferienzeit nutzen, um im neuen IDD-Umsetzungsgesetz zu stöbern

Branchenvertiefte Spezialisten, Versicherungsvermittler und Juristen, erleiden ja oft Langeweile, während sich andere in der Ferienzeit vergnügen. Deshalb hier mal ein Tipp: Während der Ehepartner in fragwürdigen Romanen schmökt, könnte sinnvolle Freizeitgestaltung in der Lektüre des IDD-Umsetzungsgesetzes gefunden werden.

Dieses ist ab 23.2.2018 geplant. Neu ist u.a. das Verbot von Sondervergütungen. Damit soll auch das Provisionsabgabeverbot gemeint sein. Das steht unter § 34 d Abs.1 letzter Absatz GewO.

Hier findet man den Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes auf der seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

Schwammige Formulierungen

In dem Verfahren mit der Generali, über das gestern berichtet wurde, war die Fragestellung des Gerichtes eindeutig. Es wurde danach gefragt, ob der Kläger berufsunfähig ist. Der Gutachter hatte dies schriftlich und unmissverständlich bestätigt mit der Antwort, der Kläger ist berufsunfähig.

In einem anderen aktuellen Verfahren hatte ein Gutachter die gerichtlichen Frage gar nicht zum Inhalt seines Gutachtens gemacht, und in der Zusammenfassung geschrieben, der Nachweis einer Berufsunfähigkeit könne nicht erbracht werden.

Bedeutet dies nun, dass keine Berufsunfähigkeit vorliegt oder bedeutet dies, dass er nicht in der Lage ist, entsprechende Feststellungen darüber zu treffen?

Gutachter neigen mitunter zu schwammigen Formulierungen.

Ein Schelm, wer Böses dabei und hierbei denkt

Ein denkwürdiges Verfahren hat jetzt sein Ende gefunden. Ein ehemaliger Vermögensberater der DVAG, nach seinem Ausscheiden als Versicherungsmakler aktiv, hat nunmehr seine Berufsunfähigkeit durchsetzen können und gegen die Generali Lebensversicherung AG Hamburg erfolgreich beenden können.

Der Makler erkrankte bereits im Jahre 2010 und bezog zunächst Krankentagegeld von der Central Krankenversicherung AG. Diese holte zur Frage der Klärung einer etwaigen Berufsunfähigkeit im Jahre 2012 einen Untersuchungsbericht ein. Der Sachverständige gab an, der Makler sei nicht mehr erkrankt, er sei sogar berufsunfähig. Danach beantragte der Makler Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung bei der Generali, die ebenfalls ein Gutachten einholte. In diesem Gutachten wurde bestätigt, der Makler sei nicht berufsunfähig und sogar so gesund, dass er weiter arbeiten könne.

Auch dem erfahrenen Anwalt vergisst ein Gespräch mit dem Sachbearbeiter der Generali aus dieser Zeit kaum, in dem der Sachbearbeiter mit der Widersprüchlichkeit der Gutachten konfrontiert wurde und dieser sinngemäß antwortete: Man habe ja gar nicht von dem Gutachten der Central Krankenversicherung AG gewusst. Die Frage, ob denn der Gutachter der Generali anders entschieden hätte, wenn er es denn gewusst hat, wurde nicht beantwortet.

Dabei sind doch alle von der Unvoreingenommenheit ausßergerichtlicher Gutachter überzeugt. Ein Schelm, wer Böses dabei und hierbei denkt.

Am 23.12.2016 bekam der ehemalige Vermögensberater vom Landgericht Hamburg Recht. Der über das Gericht eingeholte Sachverständige hat in seinem nachvollziehbaren und überzeugenden Gutachten festgestellt, dass der Kläger berufsunfähig sei. Aufgrund dieser Störungen sei er deshalb zu mindestens 50 % ununterbrochen außerstande, seinen Beruf als Versicherungsmakler auszuüben.

Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Versicherung haftet für Vertrieb

Kürzlich geisterte ein Urteil durch die Medien, wonach die AachenMünchner für den Beratungsfehler eines Vermögensberaters der DVAG haften sollte. Eine Abschrift des Urteils liegt jetzt vor. Bereits in der Kommentierung hier im Blog wurde darauf hingewiesen, dass es grundsätzlich nicht überrascht, wenn eine Versicherung für den Beratungsfehler seines Versicherungsvertreters haftet.

Für Schäden des Versicherungsnehmers infolge einer trotz erkennbarem Beratungsbedarf unterlassenen, falschen oder unvollständigen Beratung seiner Mitarbeiter oder Versicherungsvertreter haftet grundsätzlich der Versicherer nach § 6 Abs. 5 VVG und § 63 VVG.

Seit dem 22.05.2007 können Untervermittler für eigene Fehler übrigens auch persönlich haften, entschied der Bundesgerichtshof  für Versicherungsvertreter (BGH, Urteil vom 13.11.2014, Az.: III ZR 544/13).

Deshalb hatte es das OLG Karlsruhe in seiner Entscheidung vom 31.3.2017 unter dem Az. 12 U 112/16 auch nicht besonders schwer, eine Haftung herzustellen. Unter c) wird das deutlich. Das Gericht begründete u.a.:

„….cc) Soweit die Beklagte hingegen meint, sie habe die Rücknahmeaussetzung des — Fonds verschweigen dürfen, da sie nur den spezielle Aufklärungspflichten eines Versicherers unterliege, kann sie sich somit nicht auf die Oberlandesgerichte Köln und Frankfurt berufen, da deren Entscheidungen zu anderen Konstellationen ergingen. Dort stellte sich die Frage, inwieweit beim Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung kapitalanlagerechtlich zu beraten ist. Die Argumentation der Beklagten, wonach das von ihr als Rentenversicherer getragene Langlebigkeitsrisiko im Vordergrund stehe und ausschlaggebend für den Umfang der Aufklärungspflichten sei, vermag auch in sich nicht zu überzeugen. Um das Langlebigkeitsrisiko bzw. die potentielle Dauer der Rente ging es im Jahr 2011 nicht, sondern die Klägerin stand allein vor der Frage, wie die – vom Verlauf der Fonds abhängige – Höhe der Rente optimiert werden konnte. Sie stand damit vor einer Kapitalanlageentscheidung, die von der Beklagten vermittelnd begleitet wurde. Ob damit im Jahr 2011 ein stillschweigender Vermittlungsvertrag zustande gekommen ist oder der Beklagten lediglich im Rahmen der bereits bestehenden versicherungsvertraglichen Beziehung eine Aufklärungspflicht vergleichbar derjenigen eines Anlagevermittlers zugewachsen ist, kann offen bleiben. Jedenfalls bestand eine solche Aufklärungspflicht (§ 241 Abs. 2 BGB)

c) Das pflichtwidrige Vorgehen des Zeugen — ist der Beklagten gem. § 278 BGB zurechnebar, da sie ihre Produkte seit 2008 ausschließlich über die DVAG, für die der Zeuge auftrat, vertreibt, so dass die DVAG mit Wissen und Wollen der Beklagten in deren Pflichtenkreis tätig wird. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum „Strukturvertrieb“ von Lebensversicherungen (BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 – IV ZR 164/11 = BGHZ 194, 39-60; Urteil vom 11. Juli 2012 – IV ZR 271/10 – juris) und wird von der Beklagten auch nicht in Frage gestellt. Das Verschulden der Beklagten wird vermutet (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB); ein Gegenbeweis ist nicht angetreten.

d) Die Pflichtverletzung war auch ursächlich für die Anlageentscheidung der Klägerin ( = Fondswechsel), den auf ihr beruhenden negativen Verlauf der Versicherungsverträge, sowie die darauf beruhende Kündigung der Klägerin im Jahr 2012.

aa) Dass die Klägerin, wäre sie auf die Rücknahmeaussetzung hingewiesen worden, von der Umschichtung ihrer Investitionen abgesehen hätte, folgt aus der Vermutung „aufklärungsrichtigen Verhaltens“. Wer seine Aufklärungspflicht verletzt hat, trägt die Beweislast dafür, dass der Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn er pflichtgemäß aufgeklärt hätte (st. Rspr., z.B. BGH, Urteil vom 16. November 1993 – XI ZR 214/92 -, BGHZ 124, 151-163; Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, §252 BGB, Rn. 6 m.w.N.). Richtigerweise hätte der Zeuge — die Klägerin auf die Rücknahmeaussetzung bzgl. des — Fonds hinweisen müssen sowie darauf, dass angesichts der bisherigen positiven Entwicklung der drei — Fonds keinerlei Anlass für einen Fondswechsel bestand. Hätte er dies getan, so wäre der Fondswechsel aufgrund vorgenannter Vermutung unterblieben. Gegenbeweis hat die Beklagte nicht angeboten.

bb) Soweit die Beklagte stattdessen meint, die Klägerin hätte, um den Schaden bzw. die Kausalität schlüssig darzulegen, vortragen müssen, wie der Anlagebetrag anstelle des Wechsels in den — Fonds investiert worden wäre, trifft dies nicht zu.

(1) Ob (und ggfs. wie) die Klägerin, wäre sie 2011 pflichtgemäß aufgeklärt worden, die Anlagesummen umgeschichtet hätte, muss sie schon deshalb nicht vortragen, weil sie sich vom Zeugen — beraten ließ und diesem vertraute, es somit in die Darlegungs- und Beweislast der Beklagten fällt, ob der Zeuge — eine Alternative (und ggfs. welche) empfohlen hätte. Im Übrigen ist, da sich die drei ursprünglich gewählten Fonds gut entwickelt hätten, kein Grund für einen Fondswechsel und keinerlei Entscheidungskonflikt der Klägerin ersichtlich und auch deshalb davon auszugehen, dass der Fondswechsel bei pflichtgemäßer Aufklärung unterblieben wäre.

(2) Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesgerichtshof ohnehin seine frühere Rechtsprechung, wonach die Kausalitätsvermutung nur eingreife, wenn der Anleger bei gehöriger Aufklärung vernünftigerweise nur eine Handlungsalternative gehabt und sich in keinem Entscheidungskonflikt befunden habe, im Jahr 2012 aufgegeben hat; nach seitheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes greift die Beweislastumkehr bereits dann, wenn Aufklärungspflichtverletzung feststeht (BGH, Urteil vom 08. Mai 2012 – XI ZR 262/10 -, BGHZ 193, 159-183, Rn. 33; Urteil vom 26. Februar 2013 – XI ZR 318/10 – Rn. 19 – jeweils nach juris).

cc) Festzuhalten ist daher, dass die Klägerin aufgrund mangelhafter Aufklärung durch die Beklagte bzw. den Zeugen — einen Fondswechsel vorgenommen hat.“…….

Ab heute Nettotaraife

Der Name ist Programm. Gonetto GmbH hat ausschließlich Nettotarife.

Die gonetto GmbH ist als Versicherungsmakler nach § 34 d GewO registriert. Angebote von 70 Versicherungen und  über 3.000 Tarifen in der Sachversicherung soll es geben.

Gonetto empfiehlt im Tarifvergleich Produkte im SV-Bereich. Wer weitere Beratung wünscht, erhält Kontaktdaten zu Honorarberatern, die dann gesondert bezahlt werden müssen.

Wenn ein 38 Jahre alter Münsteraner mit einer Wohnfläche von 100qm eine Hausratsversicherung wünscht, bezahlt er auf den ersten Blick im Schnitt bei einer Versicherungssumme von 65.000 € bei Syncro24 einen Nettobeitrag von 40,17 € im Jahr, bei der Medien-Versicherung von 53 €.

Bei Check24 zahlt derselbe Münsteraner im günstigsten Angebot 53,60 € , ebenfalls bei der Medien-Versicherung. Ein günstigeres Angebot wurde nicht ersichtlich.

Eigentlich hatte man mit einem anderen Ergebnis gerechnet…..

Am Ende erfolgt die Ernüchterung. Gonetto erklärt sein Prinzip: „Lediglich 1€ gonetto-Gebühr – pauschal pro Monat & Vertrag. Der Rest ist geschenkt!“ heißt es. Damit würde unser Münsteraner 12 € jährlich mehr zahlen ; zwar kein Honorar, dafür aber eine Gebühr.

Ob die Tarife vergleichbar sind, habe ich nicht geprüft. Es handelt sich nur um das, was die Rechner nach der Eingabe der groben Parameter hergeben.

Auf Flaute folgt Urkundenfälschung

Die Goldgräberzeit in der Versicherungsbranche ist schon lange zu Ende. Lebensversicherungen, die früher für ein einträgliches Einkommen gesorgt haben, lassen sich kaum noch vermitteln.

Vielleicht ist das der Grund, warum der eine oder andere Vermittler zu Mogeleien neigt. Betroffen sind Mitarbeiter vieler Vertriebe gleichermaßen. Aktuell laufen verschiedene Verfahren gegen einige wenige Mitarbeiter von OVB und DVAG. Die Verfahren sind regional nicht beschränkt, und sicher auch nicht auf bestimmte Vertriebe beschränkt.

Die Masche ist ähnlich. Die Versicherungsvertreter unterhalten oft lange und gute Beziehungen zu Kunden. Man möchte diesen Kunden neue Produkte vermitteln und berät dahingehend. Während früher auf die Beratung zumeist die Unterschrift erfolgte,  zaudern jetzt viele Kunden. Sie haben sich oft informiert, sind misstrauisch gegenüber den Produkten, den Versicherern oder Vertrieben.

Gerade in der letzten Zeit halfen einige dem Glück auf die Sprünge, in dem Unterschriften der Kunden gefälscht wurden.

Da regelmäßig unterstellt wird, dass so etwas passiert, um Provisionen zu kassieren, erfüllt dies nicht nur den Tatbestand der Urkundenfälschung, sondern auch den des vollendeten Betruges. Und weil der Berater dann noch gewerbsmäßig handelt, liegt zuweilen ein gewerbsmäßiger Betrug vor.

Es droht eine Haftstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren, und ein langes Berufsverbot.

Die Staatsanwaltschaften gehen damit unterschiedlich um. Wenn der Kunde tatsächlich den Vertrag akzeptiert und Beiträge zahlt, kann man Glück haben und das Verfahren wird eingestellt. So geschah es kürzlich in einem bayerischen Verfahren.

In einem Verfahren im beschaulichen Rheinland-Pfalz gab es eine Haftstrafe, und die Auflage einer Geldzahlung, gleichzeitig mit einem dreijährigen Berufsverbot. Die Haft wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Die Richterin konnte sich in der Urteilsbegründung einige scharfe Worte nicht verkneifen. Sie kritisierte das System der Vermittlung, die Abhängigkeit der Vermittler von den Vertrieben. Sie fand es jedoch auch äußerst unmoralisch, wie der Vermittler vorging. Sie warf ihm vor, er habe immer die gleichen Vorgehensweisen gehabt. Er habe zu den Kunden eine vertrauensvolle Beziehung aufgebaut und diesen dann anschließend Versicherungen angedreht.

Letzteres für sich genommen ist gottseidank nicht strafbar, sonst würde manch ein Berater, auch ohne eine Urkunde gefälscht zu haben, nicht mehr gut schlafen können.