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Die Finanzdienstleistungsbranche sollte eigentlich sauber werden. Verbraucherschützer sind seit Jahren bemüht, Weichen in Richtung zuverlässige Beratung zu stellen.
Neben einigen Gesetzesreformen, über die hier im Blog berichtet wird, gibt es auch Ansätze um eine Selbstregulierung. So hat die Versicherungswirtschaft einen Verhaltenskodex aufgestellt. In diesem Kodex wurde unter anderem unter dem Punkt Complience der Umgang mit sog. Incentives geregelt. Incentives sind Anreize für Handelsvertreter, außerhalb der üblichen Provisionen weitere Leistungen zu erhalten. Weil die Zahlungen an die Vertriebe und Handelsvertreter dem Kunden gegenüber offengelegt werden sollen, um Vertrauen zu schaffen, sind Incentives sehr umstritten. Incentives wie der Besuch eines Budapester Bordells gerieten in die Negativschlagzeilen.
In der letzten Zeit beeinträchtigten jedoch weitere Negativschlagzeilen die Finanzdienstleistungsbranche.
In Sachen S&K wurden endlich nach jahrelangem Prozess Urteile gefällt. Onlinevermittler wie Check24 und Unister gerieten in die Schlagzeilen.
Ein dickes Verfahren läuft noch gegen die Dresdner Finanzgruppe Infinus.
Über die MEG uns seinen umtriebenen Ex-Chef Göker wird auch ab und zu berichtet. Das Verfahren läuft noch.
Kaum ist ein Verfahren wie das gegen S&K vorbei, erinnert man sich gern an ältere Schlagzeilen. Jetzt wurde über die Wandlung des Malte Hartwieg berichtet. Früher sah es so aus, als hätten Göker, Stephan S., Jonas K. und Hartwieg den gleichen Modeberater.
„Wegen des Verdachts auf Anlegerbetrug in Millionenhöhe ermittelt die Staatsanwaltschaft München gegen den Investor Malte Hartwieg und dessen Geschäftspartner“, schreibt das Managermagazin. Auch Hartwieg soll ein Schneeballsystem betrieben haben. Seinem aktuellem Outfit zufolge scheint er sich schon auf schlechtere Zeiten eingestellt zu haben. Mit der Dima24 soll er Anlagen in Höhe 300 Mio Euro auf dem grauen Kapitalmarkt „verloren“ haben.
02
In meinem Urlaub begab ich mich auf die Spuren der Vermögensberater. Im Jahre 2014 hatte die DVAG einige erfolgreiche Vermögensberater und ihre Lebenspartner auf vier AIDA-Schiffen gleichzeitig eingeladen.
Ohne Einladung jedoch, durfte ich mit Ehefrau die Nordsee auf der AIDAprima eine Woche bereisen. Vermögensberater konnte ich nicht begegnen. Trotz Spurensuche gab es auch deshalb eine Woche keinen beruflichen Austausch. Die Vermögensberater sollen übrigens in diesem Jahr mit MEINSCHIFF unterwegs gewesen sein.
Ich durfte jedoch eine ganz neue Erfahrung machen, die des erfolgreich-sinnlosen Beschwerdemanagements. Weil meine Kabine offensichtlich zu nah am Motor war, waren die Nächte ungewohnt laut. Dieses wurde der Rezeption der AIDA mitgeteilt. Anschließend dufte ich das volle Aida-Programm eines modernen Beschwerdesystems kennenlernen.
Phase 1 des Beschwerdemanagements:
Zunächst erhielt ich am dritten Urlaubstag einen Brief der AIDA mit der Nachricht, dass man nicht mit einer anderen Kabine abhelfen könne. Eigentlich war für mich ab jetzt das Thema erledigt.
Phase 2 des Beschwerdemanagements:
Einen Tag später gab es eine Einladung (3-Gang Menü für zwei Personen) in ein – wie ich dachte – kostenpflichtiges Restaurant. Unsere Tischnachbarn erklärten uns dort, dass die „Kostenpflichtigkeit“ auf die Getränke beschränkt sei, während das Essen in diesem Restaurant eh für alle kostenlos sei. Mit diesem Wissen gönnte ich mir noch ein Bierchen mehr.
Phase 3 des Beschwerdemanagements:
Nachdem dann das Restaurantthema für mich eigentlich abgeschlossen war, erhielt ich noch eine Einladung zum Beschwerdemanager. Mit diesem mussten wir zuvor an der Rezeption einen Termin vereinbaren. Der Beschwerdemanager eröffnete das Gespräch mit der Frage, warum es mir im „French Kiss“ nicht geschmeckt habe (bei dem „French Kiss“ handelt es sich um ein weiteres Restaurant auf der AIDAprima, welche sich bis dahin noch nie betreten hatte). Ich entgegnete ihm zu seiner Überraschung, dass ich mich wegen der lauten Maschinengeräusche beschwert hatte und ich um eine andere Kabine bat, aber dass wir uns eigentlich schon damit abgefunden hatten. Dann wurde dies sorgfältig im Beschwerdebuch eingetragen.
Das Beschwerdebuch war in etwa so groß wie ein halbes iPhone 6, es hatte also allenfalls das Format DINA8 von 52 x 74 mm.
Dies blieb natürlich nicht unerwähnt. Ich fragte den Beschwerdemanager, mit welchem Optimismus er in das Gespräch gegangen ist, wenn sein Beschwerdebuch ein Größe (Kleine wäre das richtige Wort) von ein paar Quadratzentimetern habe. Eine Antwort erhielt ich darauf nicht. Am Ende des Gespräches sagte ich ihm, dass unsere größte Beschwerde im Hinblick auf das Beschwerdegespräch erfolgt. Er möge bitte in seinem kleinen Buch eintragen, dass es unprofessionell sei, erstens nicht vorbereitet in das Gespräch zu gehen und zweitens den Gästen aufgrund der Größe (Kleine muss es eher heißen) des Beschwerdebuches das Gefühl gibt, überhaupt nicht ernst genommen zu werden. Der Beschwerdemanager wollte mir am Ende des Gespräches nicht mehr die Hand geben. Warum, weiß ich allerdings nicht.
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Alle reden von Check24 und der Münchner Justiz oder von S&K. Beide Verfahren sind im Augenblick eher im Mittelpunkt der Berichterstattung.
Aber was macht eigentlich unister?
Dort wurde im Prozess um den Kreditbetrug an Unister-Gründer Thomas Wagner der angeklagte Finanzvermittler Wilfried S. vom Landgericht Leipzig zu drei Jahren und zehn Monaten Haft verurteilt worden. Es sprach den 69-Jährigen aus Unna des vorsätzlichen Betrugs in zwei Fällen als Mittäter schuldig. So schreibt es Spiegel Online.
Wilfried S. hat Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt.
Und dann wurde die ehemalige Zentrale der pleite gegangenen Unister Group im Barfußgässchen in der Leipziger Innenstadt verkauft.
Unister wurde übrigens im April 2017 tschechisch.
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Ein Anwaltskollege berichtete kürzlich über ein Urteil des Landgerichts München. Ein Handelsvertreter/Versicherungsvertreter, der 13 Jahre seiner Versicherung treu war, bot er einem Kunden an, seine Rentenversicherung zu kündigen, die bei dieser bei dieser Versicherung unterhielt. Er begründete dies mit der Argumentation, die Police habe sich schlecht entwickelt.
Und dann hatte der Versicherungsvertreter noch einen Flyer über eine fremde Goldanlage parat. Der Kunde sollte dort sein Geld anlegen.
Dieses Verhalten rechtfertigte eine fristlose Kündigung des Handelsvertreters durch das Unternehmen, ohne dass vorher hätte eine Abmahnung erfolgen müssen.
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Der BGH entschied am 14.3.2017, dass einem Handelsvertreter ein Unterlassungsanspruch zusteht. Diese Entscheidung berührt handelsvertretertypische Streitigkeiten nur am Rande, zeigt aber, dass man im gewerblichen Bereich oft keine Werbemails versenden darf.
Der Kläger, ein Handelsvertreter, erhielt auf Veranlassung der Beklagten, einem Verlag, zwei Werbe-E-Mails für Printprodukte. Als der Kläger die Beklagte daraufhin abmahnte, teilte sie ihm mit, dass die die Email berechtigt sei. Der Kläger habe nämlich in die streitgegenständliche Werbung beim Herunterladen eines Freeware-Programms eingewilligt. Auch in der E-Mail mit dem Downloadlink sei der Kläger entsprechend hingewiesen worden.
Der BGH urteilte, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der Zusendung von Werbe-E-Mails wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zusteht.
Eine vorherige Einwilligung des Klägers wurde nicht wirksam erteilt. Der allgemeine Hinweis beim Herunterladen eines Freeware-Programms, dass die eingegebene E-Mail-Adresse für den Betreiber der Seite sowie dessen Sponsoren für gewerbliche Zwecke freigegeben werde und dass man in unregelmäßigen Abständen Werbung per E-Mail erhalten werde, war nach Ansicht des BGH nicht ausreichend.
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Das Oberlandesgericht München durfte am 6.4.2017 in der Check24- Angelegenheit urteilen.
Check24 nennt sich Vergleichsportal, vermittelt aber eben online auch mal eben Versicherungen. Damit tritt man online als Versicherungsmakler auf.
Bereits vom Landgericht München wurde Check24 verurteilt.
Das OLG meint, Check24 müsse „künftig die Besucher der Webseite beim ersten Geschäftskontakt unübersehbar darauf hinweisen, dass das Portal nicht nur Preise vergleicht, sondern als Online-Versicherungsmakler Provisionen kassiert“. So schreibt es Golem.de. Außerdem müsse die Bedarfsanalyse bei der Beratung nachbessert werden. Bei Abschluss von Versicherungen müsse der Kunde über Risikoausschlüsse informiert werden. Dem Vorsitzenden Richter des OLG München fiel dazu das Beispiel ein, dass ein Jäger – statt des Rehs – seinen Jägerkollegen erschießt.
Geklagt hatte der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. (BVK), der darüber hinaus wünschte, dass Check24 ihre Kundschaft vor Abschluss eines Versicherungsvertrags „checken“, also überprüfen müsse. Dies ging dem OLG München allerdings zu weit.
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Gerichtliche Entscheidungen und ihre Verfahrenswege sind oftmals nicht nachvollziehbar. Schnelle Urteile werden deshalb oft als nicht gereucht empfunden, weil zumindest eine Partei den Eindruck hat, nicht genügend beachtet worden zu sein.
Deshalb schreibt § 139 ZPO vor, dass das Gericht „nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen“ hat. „Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen.“
Überraschend traf es deshalb z.B. die OVB in einem Verfahren vor dem Landgericht Köln. Dort wurde kurzerhand die Klage der OVB auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen abgewiesen. Um § 139 ZPO gerecht zu werden, hätte es eines richterlichen Hinweises bedurft, um weitere Klärung zu erhalten.
Das Gericht ist nämlich verpflichtet, bei Unklarheiten oder eventuell nicht schlüssigem Vortrag richterliche Hinweise zu erteilen. Dies werden meist in der ersten mündlichen Verhandlung erteilt. Überraschend – und oft prozessual falsch – ist es denn, wenn das Gericht „wie aus der Pistole geschossen“ gleich ein Urteil fällt.
Ein um Augenmaß bemühter Richter des Landgerichtes Frankfurt am Main sagte in einer mündlichen Verhandlung bereits vor Jahren, dass nach seiner Ansicht sogar zweimal hingewiesen werden müssen, wenn etwas fehle, bevor ein Urteil gefällt werden darf. Bei diesem Richter drohte kein Schuss aus der Pistole.
Das Landgericht Köln wies ohne entsprechende Hinweise die Klage der OVB ab. Dagegen wehrte sich die OVB durch Einlegung einer Berufung unter Hinweis u.a. auf die fehlenden Hinweise.
Wer jedoch glaubte, das Oberlandesgericht wolle es nun prozessual besser machen, sah sich eines besseren belehrt. Das Oberlandesgericht neigte zunächst zu einer exakt umgekehrten Vorgehensweise. Es befand die Klage für schlüssig und wollte den Berater sofort zur Zahlung verurteilen. Glücklicherweise konnte das Oberlandesgericht dazu bewegt werden, entsprechend der Hinweisverpflichtung noch eine weitere Stellungnahme des Beklagten zuzulassen. Eine Entscheidung erging noch nicht.
Eine 2. Entscheidung „aus der Pistole heraus“ konnte damit vermieden werden. Die Erfüllung von richterlichen Hinweispflichten hat leider naturgemäß eine etwas längere Prozessdauer zur Folge.
Ein Richter des Landgerichtes Ellwangen kam kürzlich auf eine ganz andere Idee. Statt auf kurzem Weg zu entscheiden, unterbreitete er den Parteien einen Vergleichsvorschlag und „drohte“ damit, wenn der Rechtstreit ausgeurteilt werden müsse, noch viele Gerichtstermine anzuberaumen. Auch hier ging es um Rückforderungen von Provisionsvorschüssen, diesmal allerdings nicht der OVB, sondern der DVAG. Ellwangen liegt – grob gesehen – zwischen Nürnberg, München und Stuttgart. Eine direkte Zugverbindung aus dem Norden nach Ellwangen gibt es nicht.
In Anbetracht vieler zu erwartender Gerichtstermine besteht hier zumindest keine Gefahr, das möglicherweise ein voreiliges Urteil aus der Pistole gefällt wird.
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Ob das Arbeitsgericht oder das Landgericht für einen Rechtsstreit zwischen Handelsvertreter zuständig ist, ist davon abhängig, ob der Handelsvertreter Einfirmenvertreter ist und ob er in den letzten 6 Monaten vor Vertragsende weniger als 1000,00 € Provisionen in Durchschnitt pro Monat verdient hat.
Streitig ist oft, welche Provisionen dazu gehören, da ein Handelsvertreter häufig Vorschüsse erhält. Der BGH wiederholte am 4.3.2015 unter dem Az VII ZB 36/14 seine Auffassung, dass nur die unbedingt entstandenen Provisionen berücksichtigt werden, jedoch nicht die „noch nicht verdienten“ Zahlungen.
„Für die Ermittlung der während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt monatlich bezogenen Vergütung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG sind alle unbedingt entstandenen Ansprüche des Handelsvertreters zu berücksichtigen unabhängig davon, ob und auf welche Weise sie von dem Unternehmer erfüllt worden sind“, heißt es in der Entscheidung.
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Das Landgericht Ellwangen hatte vor einem Jahr darüber zu entscheiden, ob der DVAG ein Provisionsrückforderungsanspruch gegen einen ehemaligen Vermögensberater zusteht. Es kam zu der Entscheidung, der Vermögensberater knappe 40.000,00 € zurückzuzahlen hat.
DVAG und Vermögensberater waren mit einem Vertrag aus dem Jahre 2007 miteinander verbunden. Sie schlossen zum Ende des Vertrages einen Aufhebungsvertrag, in dem sich der Vermögensberater zu einigen Wettbewerbseinschränkungen verpflichtete.
Mit der Klage verlangte die DVAG die Rückzahlung von Provisionen. Diese seien als Vorschüsse gezahlt worden im Vertrauen darauf, dass bestimmte Verträge bestandskräftig bleiben. Im Falle einer Stornierung sollte der Vorschuss prozentual zurückgezahlt werden.
Der Berater wandte ein, es sei nicht genügend Stornobekämpfung durchgeführt worden. Dabei war im Falle notleidender Verträge von der AachenMünchener ein Mahn- bzw. Erinnerungsschreiben herausgegangen.
Ferner habe der Bestandsnachfolger Besuchsaufträge erhalten, um Verträge zu retten.
Dies war dem Gericht im Rahmen der Stornobekämpfungsmaßnahmen genug. Die Verträge seien ordnungsgemäß nachgearbeitet worden, so dass der Provisionsvorschuss gemäß §§ 92 Abs. 2, 87 a Abs. 3 Satz 1 HGB zurückzuzahlen ist. Ein mehrstufiges Mahn- und Kündigungsverfahren stellte nach Ansicht des Gerichtes eine geeignete Maßnahme zur Stornoabwehr dar.
Im Übrigen genüge es, soweit es um Verträge geht, bei denen kein Beitragsrückstand gegeben ist, dass der Nachfolger des ausgeschiedenen Versicherungsvertreters durch Besuchsaufträge dazu aufgefordert wird, Stornobekämpfungsmaßnahmen durchzuführen. An dieser Stelle setzt sich das Landgericht Ellwangen in Widersprüche zu aktuellen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes. Dort ist man nämlich der Auffassung, man könne sich nicht darauf verlassen, dass ein Bestandsnachfolger einen Besuchsauftrag einfach so nachkommt.
Der Berater wandte ein, die Provisionsabrechnungen seien nicht nachvollziehbar. Das Landgericht Ellwangen sah dies nicht so.
Ferner wandte der Berater ein, es haben Umdeckungen stattgefunden. Dabei stellte das Landgericht nach einer Beweisaufnahme fest, dass zwar Umdeckungen vorhanden waren, diese jedoch nicht den Zeitraum nach dem Ausscheiden betroffen hatten.
Ferner wandte der Berater ein, er könne mit einer Softwarepauschale hilfsweise eine Aufrechnung erklären. Dazu hatte der Berater jedoch angeblich nicht substantiiert vorgetragen.
Ferner meinte er noch, er könne mit einer so genannten Karenzentschädigung gemäß § 90 a HGB aufrechnen. Schließlich habe er sich mit dem Aufhebungsvertrag zu weiteren Wettbewerbseinschränkungen verpflichtet. Damit stände ihm ein Entschädigungsanspruch zu. Das Gericht meinte jedoch, § 90 a HGB sei von seinem Schutzzweck her nicht einschlägig, weil das Wettbewerbsverbot in einer Vereinbarung über die Beendigung des Vertrages enthalten sei, welche den Vertrag sofort oder sogar zurückwirkend beendet. In dem Fall sei ein Entschädigungsanspruch ausgeschlossen.
Gegen die Entscheidung sind Rechtsmittel eingelegt worden.
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Oft gehen Stars und Sternchen, die ihr Geld verloren haben, in das Dschungel Camp.
Karl-Heinz Pflipsen hat sein Geld auch verloren. Ihn zieht es jedoch nach Hannover und er verklagt dort beim Landgericht die Postbank.
Von 1989 bis 1999 war er Mittelfeldspieler bei Borussia Mönchengladbach und erzielte in 197 Spielen 37 Tore. Mit seiner Anlage wurde er „ins Abseits“ gestellt.
Im Jahre 2008 wollte er seine als Fußballer verdienten Reserven in eine sichere Altersvorsorge stecken. Ein paar Jahre später war alles weg. Insgesamt hatte Pflipsen 2,3 Millionen Euro verloren.
Er hatte dieses Geld in mehreren Schritten in Fonds über die Postbank angelegt.
Besonders heikel ist, dass die Postbank Hauptsponsor von Borussia Mönchengaldbach ist. Über den Kontakt zum Verein hat die Postbank bereits ein Vergleichsangebot gemacht, das Pflipsen jedoch ausschlägt.
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Ausgleichsanspruchsberechnung für Versicherungsvertreter nach dem Gesetz
In einer bahnbrechenden Entscheidung hatte der BGH am 23.11.2011 entschieden, dass ein Vermögensberater/Versicherungsvertreter seinen Ausgleichsanspruch durch die sogenannten Grundsätze als Schätzungsgrundlage geltend machen kann, auch wenn dies vertraglich nicht vereinbart ist.
Die Grundsätze finden sich hier.
Früher musste der Handelsvertreter den Ausgleichsanspruch ausschließlich an den gesetzlichen Grundlagen festmachen, was sich häufig als sehr schwierig erwies.
Der BGH sagte aber auch, dass die Grundsätze nicht im Bereich „Finanzdienstleistung“ als Schätzungsgrundlage für Versicherungsvertreter heranzuziehen sind. „Die „Grundsätze Finanzdienstleistungen“ sind vor dem Hintergrund entstanden, dass ein Bausparkassenvertreter neben Bausparverträgen im Namen und auf Rechnung des Bausparunternehmens auch umfangreiche Finanzdienstleistungen und Darlehensverträge sowie Fest- und Tilgungshypotheken …., und hierfür ebenfalls eine einfache Ausgleichsregelung gefunden werden sollte,“ so der BGH. Als Schätzungsgrundlage für Versicherungsvertreter wären diese Grundsätze daher eventuell ungeeignet.
Der Bereich Finanzdienstleistung muss daher, solange die Geeignetheit der Grundsätze als Schätzungsgrundlage nicht feststeht, anhand der gesetzlichen Vorgaben durchgeführt werden.
Am 31.5.2012 zeigte das OLG Hamm mit Urteil unter dem Az 18 U 148/05, dass dies durchaus möglich ist. In dieser Entscheidung geht das Gericht auch davon aus, dass der Ausgleichsanspruch nach den gesetzlichen Vorgaben errechnet werden kann, auch wenn vereinbart wurde, dass der Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen zu errechnen ist.
Fazit: Es gibt die Berechnung des Ausgleichsanspruchs für den Versicherungsvertreter nach den „Grundsätzen“ (mit Ausnahme Finanzdienstleistung-dies müsste nach Gesetz berechnet werden), auch wenn das so nicht vereinbart ist
und
es gibt ein Wahlrecht, ob man nach Gesetz oder den “ Grundsätzen“ abrechnet, auch wenn die Grundsätze ausdrücklich als Grundlage im Vertrag genannt wurden.