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Das Versicherungsjournal hat sich heute einem immer wieder brisanten Thema gewidmet, der Umsatzbesteuerung bei der Versicherungsvermittlung. Interviewt wurde Steuerberater Daniel Ziska.
Grundsätzlich: Vermittlungstätigkeiten sind umsatzsteuerfrei, Serviceentgelte dagegen grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Kleinstunternehmer mit einem Umsatz von max. 17.500 € jährlich sind immer umsatzsteuerfrei.
Die Beratung ist beim Versicherungsberater gemäß § 34 e GewO und beim Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34 h GewO umsatzsteuerpflichtig.
Bei Mischverhältnissen zwischen Beratung und Vermittlung ist dies problematisch. Ziska empfiehlt, beide Leistungen von einander klar abzutrennen.
„Wenn man das Geld für die tatsächliche oder versuchte Vermittlung eines bestimmten Vertrags erhält, dann bleibt er umsatzsteuerfrei. Dabei muss man nicht den kompletten Vermittlungsprozess begleiten, es reicht ein wichtiger Teil. So ist es auch umsatzsteuerfrei, wenn man zum Beispiel das Erstgespräch macht und danach den qualifizierten Kunden an einen anderen Vermittler „weiterreicht“.
Für das Wertpapier- oder Darlehensgeschäft gibt es die Steuerbefreiung auch ausschließlich für Vermittlung. Bei Versicherungs-Vermittlern erstreckt sie sich auch auf andere berufstypische Tätigkeiten, zum Beispiel die Schadensabwicklung. Hierzu gibt es aber leider wenige Urteile, auf die man sich stützen kann“, so Ziska.
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Am Donnerstag hatte ich in einer Vermögensberatersache einen Termin vor dem Oberlandesgericht München – wie ich dachte.
Gestritten wird um Provisionsrückzahlungen, weil Verträge nach Ausscheiden eines Vermögensberaters aus der DVAG ins Storno gegangen sein sollen. Die DVAG klagte das Minus auf dem Provisionskonto ein. Das Oberlandesgericht hatte zuvor in einer Zwischenverfügung die Meinung geäußert, dass das Saldo so nicht eingeklagt werden dürfe, weil das Provisionskonto kein Kontokorrent darstellen würde. Und dann müsse man jeden Betrag genau vorrechnen, von dem man glaubt, den bekommen zu können.
Guten Mutes für ich deshalb nach München. Als ich vor dem Gerichtssaal stand, durfte ich feststellen, dass der der Termin durchgestrichen war. Die Geschäftsstelle teilte mir mit, der Termin sei kurzfristig aufgehoben worden. Und dass ich keine Benachrichtigung bekommen hätte, läge wohl am Poststreik, war die spontane Erklärung.
Es fragt sich an dieser Stelle, warum – wenn denn die Sache mit dem Poststreik sogar im OLG bekannt war – man denn nicht eine andere Form der Benachrichtigung gewählt hatte. Es gibt ja Fax, Email, Telefon, sogar eine Handynummer ist auf meiner Website angegeben.
Erst Kaiserslautern und nun München – zwei Tage waren für die Katz.
04
In einer Handelsvertretersache fuhr ich am Dienstag zum Landgericht Kaiserslautern. Zwei Zeugen sollten Zünglein an der Waage sein.
Der eine soll aus Kiel, der andere aus München kommen. Der eine war da, der andere nicht.
Dann stellte sich die Frage nach einem Ordnungsgeld, welches das Gericht verhängen kann, wenn ein Zeuge es bevorzugt, zu einem Gerichtstermin – trotz Ladung – nicht zu kommen.
Und siehe da – er war nur mit normaler Post geladen. Und man wisse jetzt nicht, ob er diese Post denn überhaupt bekommen habe. Also sei ein Ordnungsgeld nicht möglich.
Warum er denn eine Ladung per Zustellung erhalten habe, fragte ich, worauf ich die Antwort erhielt, dass sich das Landgericht Kaiserslautern nicht mehr finanziell leisten könne. Normale Post sei billiger.
Dass ich und mein Mandant aus Münster eine weite Anreise hatten und wir nun nochmal fahren müssen, war dem Gericht offensichtlich egal.
01
Wer heutzutage den Namen Wulff googelt, stößt meist zuerst auf Bettina Wulff. Und man erfährt, dass Bettina und – ach ja – Christian (so hieß er) wieder liiert sein sollen. Christian Wulff war fast 2 Jahre lang Bundespräsident.
Neuerdings ist Rechtsanwalt Wulff als Berater für das Schweizer Immobilienunternehmen Corestate Capital tätig.
30
Das Amtsgericht Hanau urteilte am 06.03.2015 darüber, dass ein Handelsvertreter Provisionsvorschüsse zurückzuzahlen hätte.
Das Gericht begründete dies wie folgt:
„Zwischen den Parteien ist eine Kontokorrentabsprache zustande gekommen. Die Klägerin hat unter Bezugnahme auf ihre Provisionsabrechnungen im Einzelnen dargelegt, auf welche Art und Weise sich das Diskontkonto und das Provisionskonto entwickelt habe. Die Klägerin hat kontinuierlich alle Unterlagen vorgelegt, die die Berechnung des Rückzahlungsanspruchs durch den Beklagten ermögliche. Die einzelnen Kontoauszüge sind zeitlich und der Sache nach geordnet und beziehen sich auf individualisierbare und einzelne Geschäftsvorfälle. Die Klägerin hat damit ihrer Darlegungslast zur Höhe des Rückzahlungsanspruchs genügt. Für die Klägerin besteht daher die Möglichkeit, unter Hinweis auf die von ihr vorgelegte Kontokorrentabrechnung, denjenigen Betrag vom Beklagten zu beanspruchen, der sich aus dem Klageantrag ergibt… Der Beklagte hat der inhaltlichen Richtigkeit, derjenigen geordneten Zusammenstellung der einzelnen Rechnungsposten nicht widersprochen, sodass die Klägerin jetzt das Recht zusteht , unter Hinweis auf die einzelnen Kontoauszüge und das Endergebnis dieser Rechnungslegung, denjenigen Betrag vom Beklagten zu beanspruchen, der aus dem Klageantrag hervorgeht. Die Einwendung, dass der Klägerin ein Berechnungsfehler unterlaufen sein soll, ist nicht erheblich, weil sich aus der Sicht der Beklagten die Notwendigkeit ergab, einen ihm nach seiner Auffassung fehlerhaften erstellten Kontoauszug innerhalb einer bestimmten Frist zu widersprechen, insbesondere in dem Teil, gegenüber der Klägerin darzulegen, worin der Fehler in dem jeweils übersandten Kontoauszug besteht. Dies ist nicht geschehen, sodass der Beklagte auf Zahlung des Saldos aus dem Kontokorrent an die Klägerin zu verurteilen war.
Die Rüge des Beklagten, die dahin geht, dass die Klägerin die notwendige Bestandspflege nicht vorgenommen haben soll, ist in der Sache nicht gerechtfertigt. Bei der Klägerin handelt es sich nicht um eine Versicherung, sondern um einen Handelsvertreter im Sinne von § 92 HGB. Die Verpflichtung, zur Nachbearbeitung der Verträge besteht für die Versicherung und nicht für Handelsvertreter im Sinne von § 92 HGB. Wenn somit eventuelle Bestandspflegemaßnahmen notwendig waren, so waren diese nicht von der Klägerin geschuldet, sondern von der Versicherung“.
Gegen dieses mit der Begründung fehlerhafte Urteil wurde Berufung eingelegt. Über diese Berufung wurde noch nicht entschieden.
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Wie hoch ist der Streit, wenn ein Vertrieb einen Buchauszug erteilen soll?
Das Landgericht Frankfurt greift auf bestehende Grundsätze zurück. Es verweist darauf, dass es auf mehre Umstände ankommt:
„Maßgeblich dürfte das zu schätzende Interesse der Beklagten sein, die Handlung nicht vorzunehmen und damit, welcher Aufwand an Zeit und Kosten für die Erteilung erforderlich ist (OLG Köln, OLGR 1999, Seite 113).
Das Landgericht Frankfurt wird sich dieser Auffassung anschließen.
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Die Softwarepauschale ist immer wieder Thema rechtlicher Auseinandersetzungen.
Das OLG Frankfurt hatte am 15.1.2015 entschieden, dass die Softwarepauschale nicht als Auszahlungsanspruch erstattet werden muss, sondern dem Provisionskonto überwiesen werden muss.
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Die Höhe der Provision ist regelmäßig in den Verträgen zwischen dem Handelsvertreter und dem entsprechenden Unternehmen/Vertrieb geregelt. Wie dies bei der DVAG, dem größten deutschen Vertrieb, aussieht, hatte ich eingehend erklärt.
Wie aber sehen Provisionsvereinbarungen anderer Vertriebe aus? Sind diese evtl. einseitig abänderbar?
Der Kooperartionsvertrag der Financeplan plus Finanz- und Versicherungsmakler GmbH aus Reutlingen z.B. beinhaltet, dass die Höhe des Courtageanspruches sich aus dem jeweils gültigen Courtageinformationen, welche der Makler jederzeit bei der FP+ GmbH einsehen kann, ergibt. Hier sind also schon – einseitige – Änderungen und Anpassungen mit dem Begriffen „jeweils gültigen“ angekündigt.
Der Finanzdienstleistungsvermittlervertrag mit der OVB Vermögensberatung AG aus Köln regelt dagegen – ähnlich wie im Vermögensberatervertrag -, dass Bestandteil des Vertrages der Karriereplan sowie die Provisionsliste mit ihren jeweiligen Laufzeiten ist. Allerdings findet sich auch dort folgende Regelung: „Zur Änderung der bestehenden Vergütungsregelungen nach billigem Ermessen (§315 BGB) ist die OVB berechtigt, sofern und soweit gesetzliche Bestimmungen sowie Verlautbarungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Änderung der Vergütungsregelungen erforderlich machen.“
Ferner heißt es im OVB-Vertrag: „Der Anspruch des Finanzdienstleisters auf Abschlussprovision für einen vermittelten Vertrag bemisst sich nach der jeweiligen Karrierestufe, dem Aktivstatus und der jeweils gültigen Provisionsliste.“ Auch hier gibt es somit den Verweis auf die jeweils gültige Provisionsliste. Welche gültig ist, ergibt sich daraus zunächst nicht.
Im Gegensatz dazu ist die Regelung im Vermögensberatervertrag „starr“. Auf „jeweils gültige“ Provisionslisten wird dort nicht verwiesen. Es findet sich dort auch keine einseitige Anpassungsregelung ähnlich dem OVB-Vertrag.
In einer Gerichtsverhandlung vor dem Landgericht München wurde kürzlich darauf hingewiesen, dass es angeblich bisher kein Urteil geben sollte, wonach die Provisionskürzung unzulässig sein soll. Darauf wurde erwidert, dass es angeblich auch noch kein Urteil geben soll, wonach die Provisionskürzung für zulässig erachtet wurde.
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Die angeblich ab 2012 geltende fünfjährige Haftungszeit ist das große Rätsel des Vertriebsrechts. So pauschal und irreführend der Begriff immer wieder benutzt wird, so finden wir 5 Jahre – in einem völlig anderen Sinn – seit 2012 in einigen gesetzlichen Regelungen wieder. § 80 Abs. 5 VAG beispielsweise verbietet eine Provision, die mehr als 5 Jahresbeiträge beträgt.
§ 80 VAG
(5) Die Versicherungsunternehmen müssen sicherstellen, dass
zumindest im Falle der Kündigung eines Vertrages durch den Versicherungsnehmer, wenn es sich nicht um eine Kündigung gemäß § 205 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes handelt, oder im Falle des Ruhendstellens der Leistungen gemäß § 193 Absatz 6 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes oder einer Prämienfreistellung gemäß § 165 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes
in den ersten fünf Jahren nach Vertragsschluss der Versicherungsvermittler die für die Vermittlung eines Vertrages der substitutiven Krankenversicherung oder der Lebensversicherung angefallene Provision nur bis zu der Höhe einbehält, wie diese nicht höher ist als der Betrag, der bei gleichmäßiger Verteilung der Provision über die ersten fünf Jahre seit Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt der Beendigung, des Ruhendstellens oder der Prämienfreistellung angefallen wäre.
Ist die vereinbarte Prämienzahlungsdauer kürzer als fünf Jahre, so kann diese zugrunde gelegt werden. Eine entgegenstehende vertragliche Vereinbarung zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Versicherungsvermittler ist unwirksam.
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Mit dem vom Bundestag Ende April 2015 beschlossenen Kleinanlegerschutzgesetz werden große Änderungen im Recht der Makler und Vermittler in Kraft treten.
§ 34c GewO Immobilien- und Darlehensvermittler
Früher war die Erlaubnis nach § 34c GewO für die Vermittlung von Immobilien und Darlehen die klassische Gewerbeerlaubnis für den Maklerberuf. Dies wird grundlegend anders.
§ 34c GewO neu Darlehensvermittler neu geregelt
Mit der in § 157 Abs. 5 bis 7 GewO vorgesehenen Neuregelung wird sich die alte Regelung in § 34c Abs. 1a GewO, die die Darlehensvermittlung beinhaltet, überholen. Wer zum Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes (voraussichtlich Juni/Juli 2015) über eine Erlaubnis nach § 34c GewO verfügte und weiterhin Darlehen vermitteln möchte, muss bis zum 01.10.2015 eine Erlaubnis nach § 34f GewO als Finanzanlagenvermittler beantragen. Wer dies rechtzeitig macht, kommt in den Genuss der Anwendung von § 157 Abs. 5 Satz 3 GewO in der neuen Fassung. Danach ist dann keine zusätzliche Prüfung der Zuverlässigkeit und der geordneten Vermögensverhältnisse notwendig. Eine Prüfung der Sachkunde wird aber vorgeschrieben.
Diese Sachkunde muss durch eine Prüfung vor der IHK bis zum 31.03.2016 erfolgt sein. Dieser Sachkundenachweis gilt im Übrigen nicht nur für den Inhaber des Maklergeschäftes. Jeder Mitarbeiter, der als Angestellter Darlehen vermitteln möchte, muss seine Sachkunde durch eine Prüfung bis zum 31.03.2016 (vgl. dazu die Neuregelung in § 157 Abs. 6 Satz 4 GewO) nachweisen. In den Fällen, in denen die Sachkunde nicht bis zum Fristablauf durch eine bestandene Prüfung nachgewiesen wird, erlischt die einmal erteilte Erlaubnis automatisch. Wenn die Erlaubnis erlischt, dann handelt der Makler, sofern er gleichwohl entsprechende Darlehensgeschäfte vermittelt, ohne Erlaubnis.
§ 34d GewO Versicherungsvermittler
Der gewerbsmäßige Versicherungsvermittler, also derjenige, der als freier Makler selbständig Versicherungen vermittelt, bedarf inzwischen einer gesonderten Erlaubnis nach § 34d GewO und muss im Rahmen des Erlaubnisverfahrens seine Zuverlässigkeit nachweisen.
§ 34e GewO Versicherungsberater
Wer gewerbsmäßig Dritte über Versicherungen berät, ohne dafür von dem jeweiligen Versicherungsunternehmen bezahlt zu werden, bedarf einer Erlaubnis nach § 34e GewO als Versicherungsberater und muss ebenfalls zuverlässig sein. Der Versicherungsberater darf keine Provisionen annehmen.
§ 34f GewO Finanzanlagenvermittler
Der Finanzanlagenvermittler bedarf einer Gewerbeerlaubnis nach § 34f GewO. Im Rahmen der Erlaubnis nach § 34f GewO dürfen die Anlagevermittlung und die Anlageberatung zu Investmentfondanteilen, die nach dem KAGB vertrieben werden dürfen und zu Vermögensanlagen erbracht werden. Gleichzeitig ist auch hier wieder ein Zuverlässigkeitsnachweis sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Sachkundenachweis zwingend vorgeschrieben.
Die Einzelheiten betreffend die notwendige Sachkunde sind in der Finanzanlagenvermittlerverordnung geregelt.
§ 34h GewO Honorar-Finanzanlagenberater
Wer gewerbsmäßig die Anlagevermittlung und/oder die Anlageberatung betreffend Investmentfondsanteile, die nach KAGB vertrieben werden dürfen, und Vermögensanlagen erbringen möchte, ohne vom jeweiligen Produktherausgeber (Emittenten) eine Provision zu erhalten, benötigt ebenfalls eine Erlaubnis der zuständigen Behörde (IHK oder Gewerbeaufsichtsamt, je nach Bundesland) und muss seinerseits zuverlässig sein.
Die gleichzeitige Erteilung einer Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO ist dabei nicht möglich.
§ 34i GewO Vermittler von grundbuchlich abgesicherten Immobiliendarlehen
Wer Immobilien mit einer Erlaubnis nach § 34c GewO vermittelt und auch bei der Finanzierung tätig werden möchte, muss ab 2016 eine Erlaubnis nach § 34i GewO beantragen. Die diesbezüglichen Vorschriften werden gerade beraten und sollen in Kürze in Kraft treten. Eine solche Erlaubnis kann ab dem 21.03.2016 beantragt werden und ist ab dem 21.03.2017 Pflicht.
§ 2 Absatz 10 KWG Gebundene Vermittler
Derjenige, der ohne eigene Erlaubnis die Anlageberatung und die Anlagevermittlung umfassend betreiben möchte, kann unter das Haftungsdach eines nach dem KWG genehmigten Finanzdienstleistungsinstitutes schlüpfen und sich als gebundener Vermittler einstufen lassen. Er benötigt dann keine Erlaubnis nach der GewO. Der einzige Nachteil besteht darin, dass er nur unter und für „sein“ Haftungsdach arbeiten darf.
Die Zuverlässigkeit
Die Grundlage für die Nachweise über die Zuverlässigkeit der in den vorgenannten Bereichen tätigen Personen findet sich im Ergebnis in zusammengefasster Form in § 6 WpHGMaAnzVO (Wertpapierhandelsgesetz Mitarbeiter Anzeigenverordnung). Es darf z.B. in den letzten 5 Jahren vor Aufnahme der Tätigkeit keine rechtskräftige Verurteilung wegen bestimmter Delikte (Verbrechen und bestimmte Vermögensdelikte wie z. B. Diebstahl, Untreue, Betrug, Urkundenfälschung, Steuerhinterziehung) gegeben haben.
Die Sachkunde
Sachkundig ist, wer über die entsprechenden Kenntnisse in der Kundenberatung (einschließlich der Produktkenntnisse) und bezogen auf die Finanzanlagen (Investmentfonds und Vermögensanlagen) besitzt einschließlich rechtlicher und steuerlicher Grundkenntnisse. Es muss dann eine entsprechende mündliche und schriftliche Prüfung zum Nachweis dieser Sachkunde vor der IHK abgelegt werden, bevor die Tätigkeit ausgeübt werden darf. Bestimmte Berufsausbildungen (z. B. als Bankfachwirt) werden (eingeschränkt) als Nachweis der Sachkunde anerkannt.
Das Bundesfinanzministerium beantwortet hier ein paar Fragen.
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Am 26.11.2007 wurde ein sog. Frankfurter Schnellbrief verfasst, der zunächst sich mit Änderungen im Versicherungsvertragsgesetz, die ab dem 01.01.2008 eintreten, auseinandersetzt. Weiter heißt es dort: „Gemäß dem neuen VVG müssen die Abschlusskosten bei Lebens- Renten- und Berufsunfähigkeit Versicherungen künftig auf die ersten 5 Versicherungsjahre verteilt werden.
Anmerkung: Eine Vorschrift in der VVG wurde hier nicht genannt. Gemäß dem ab 01.01.2008 neuen § 169 Abs. 3 VVG heißt es: „Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, dass sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten 5 Jahre ergibt.“ § 169 VVG gilt übrigens nur für Lebensversicherungen. Er regelt den sogenannten Rückkaufswert im Fall der Kündigung durch einen Versicherungsnehmer. Weitere Regelungen trifft § 169 VVG nicht.
Im weiteren Text des Frankfurter Schnellbriefes heißt es, dass künftig im Wesentlichen für Lebens- und Rentenversicherungsverträge 22 Promille und für Risikoversicherungen 18 Promille ausgezahlt werden. Dafür werden Erfolgsprovisionen von bisher 3 € um einen EDV-Bonus von 0,25 € erhöht. Künftig sollen Erfolgsprovisionen von 3,25 € auf alle Einheiten gezahlt werden.
In einer Beweisaufnahme teilte ein Mitarbeiter der DVAG mit, dass dieser Brief an alle Vermögensberater versandt worden sein soll.