DVAG

Und dann war der Zahlungswille plötzlich weg

Haarscharf schrammte ein Vermögensberater an der Haftung vorbei. Dabei beschäftigte er Anwälte und Gerichte mit einer Vielzahl von Anspruchsgrundlagen. Hinzu kam, dass er vorgerichtlich sogar zahlen wollte. Doch plötzlich war der Zahlungswille weg. Verurteilt werden konnte er aber nicht.

Was war passiert?

Ein Vermögensberater stand seinen Kunden sehr nah. Die Kunden hatten sogar blindes Vertrauen zu ihm und haben ungelesen alles unterschrieben. Dabei wollen sie nicht bemerkt haben, dass sie Jahr für Jahr jeweils neue Vermögensparpläne unterschrieben hatten. Der ursprüngliche Vermögenssparplan sollte nach der Vorstellung der Kunden lediglich aufgestockt werden,neue wollte man doch gar nicht, so trugen es die Kunden vor. Der Vorwurf einer Unterschriftenfälschung stand nicht im Raum. Die Kunden selbst hatten alle Sparpläne unterschrieben.

Nach mehr als 10 Jahren bemerkten die Kunden, dass sie weniger angespart haben, als sie eingezahlt hatten. Dies war darauf zurückzuführen, dass bei Abschluss des jeweiligen neuen Vertrages Provisionen in erheblichem Umfang anfielen. Als die Kunden dies bemerkten, stellten sie den Vermögensberater zur Rede.

Es kam dann im Beisein des Anwalts der Kunden zu einem Gespräch. Zu diesem Gespräch brachte der Vermögensberater eine Auflistung über die jährlich erhaltenen Provisionen, die er für die Sparpläne bekommen hatte, mit. Aus dieser Auflistung ergab sich, dass insgesamt Provisionen von etwa 15.000,00 € gezahlt wurden. Der Vermögensberater entschuldigte sich in diesem Gespräch und sagte, er habe Mist gemacht. Gleichzeitig bot der die Zahlung von 15.000,00 € an.

Dieses Angebot hatten die Kunden nicht angenommen, weil sie die Tragweite noch nicht überschauen konnten. In einem weiteren Gespräch verlangten diese 30.000,00 €. Der Vermögensberater stimmte dem grundsätzlich zu. Es sollte ein schriftlicher Vergleich geschlossen werden. Nach Abfassung dieses Vergleichs stand der Vergleich jedoch unter dem Vorbehalt, dass innerhalb einer bestimmten kurzen Frist gezahlt wird. Sonst sollte der Vergleich nicht gelten. Unterschrieben wurde der Vergleich nicht.

Das Landgericht Frankfurt schloss eine Haftung des Vermögensberaters wegen fehlerthafter Beratung gem. § 280 BGB aus. Schließlich mussten die Kunden doch gewusst haben, was sie unterschreiben. Zumindest handelten die Kunden grob fahrlässig, so dass schon daher Ansprüche verjährt wären. Im Übrigen sei nicht zu erkennen, dass ein Beratungsfehler sich daraus ergeben würde, dass ein Kunde gleich mehrere Vermögenssparpläne abschließt.

Das Landgericht führte eine Beweisaufnahme durch. Danach stellte es fest, dass kein wirksamer Vergleich zu Stande gekommen ist. Im ersten Gespräch wurde das Angebot des Vermögensberaters nicht angenommen. Auch im zweiten Gespräch konnte ein Vergleich nicht erzielt werden.

Dann wurde geprüft, ob der Vermögensberater evtl. ein Schuldanerkenntnis abgegeben hat. Dieses hätte, so das Gericht, in schriftlicher Form erfolgen müssen. Ein Schuldanerkenntnis in mündlicher Form ist unwirksam, so das Landgericht.

Gem. der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gibt es jedoch das sog. Schuldbekenntnis. Dies kann auch in mündlicher Form abgegeben werden und führt zu einer Beweislastumkehr. Doch auch dies wollte das Gericht nicht heranziehen. Der Bundesgerichtshof sagte nämlich auch in mehreren Entscheidungen, dass Zusagen im Rahmen von Vertragsverhandlungen nicht als Anerkenntnis oder Bekenntnis gewertet werden können. Das Gericht meinte, um eine solche würde es sich hier handeln. Auch die Entschuldigung des Vermögensberaters und seine Worte, er habe Mist gebaut, würden daran nichts ändern.

Sowohl die Klage der Kunden auf Zahlung von 30.000,00 € als auch eine Klage gestützt auf 15.000,00 € wurden abgewiesen. Dagegen legten die Kunden Berufung ein. Das Oberlandesgericht Frankfurt schloss sich kürzlich der Auffassung des Landgerichts an.

Auch wenn es vielleicht gar nicht die ursprüngliche Absicht des Vermögensberaters war, konnte er weder aus einem Vergleich, noch aus seinen Erklärungen bisher zur Rechenschaft gezogen werden. Schließlich hat er ja damals tatsächlich zahlen wollen. Aber dann wurde man sich doch nicht einig. Vielleicht ist dies ein Beispiel dafür, dass man mit Zusagen während einer Vergleichsverhandlung nicht zu lange warten sollte, um sie anzunehmen.

Einjährige vertragliche Verjährungsfrist ist wirksam und gilt auch für den Buchauszug

Das OLG Stuttgart hatte am 17.2.2016 über die Rechtmäßigkeit einer einjährigen Verjährungsregelung in einem Handelsvertretervertrag zu entscheiden. Solche findet sich mitunter in den Verträgen der OVB und von Swiss Life Select.

Im Vermögensberatervertrag der DVAG gibt es keine ähnliche Klausel. Der Vermögensberatervertrag für die noch 30.000 Vermögensberater wird gerade überarbeitet und soll im Dezember zur Unterschrift vorgelegt werden. Vielleicht findet sich ja dort auch eine Klausel wieder, die die Ansprüche der Vermögensberater auf ein Jahr beschränken und diesen damit schlechter stellen als zuvor.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte an der Wirksamkeit einer solchen Regelung keine Zweifel, aber nur deshalb, weil nicht geklärt werden konnte, ob es sich bei dieser Klausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt. Um eine solche handelt es sich dann, wenn dies nicht nur für den einen Fall, sondern für weitere Fälle verwendet wird. Wenn es sich um eine AGB handelt, wäre diese an den §§ 305 ff BGB zu messen und dann vielleicht unwirksam.

Das OLG Stuttgart nahm die kurze Verjährungsregelung als wirksam an und kam dann zu dem Ergebnis, dass diese auch für den Buchauszug zu gelten habe. Der Kläger argumentierte dagegen und meinte, es käme in entsprechender Anwendung der Verjährungsregeln im BGB auf seine Kenntnis an. Diesem vermochte das OLG aber nicht zu folgen. „Der Auffassung, der Buchauszugsanspruch verjähre nicht hinsichtlich solcher Geschäfte, welche in der vom Unternehmer erteilten Abrechnung nicht enthalten seien (OLG München, Urteil vom 03.11.2010 – 7 U 3083/10, juris Rn. 24; OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.01.2011 – 12 U 744/10, juris Rn. 79; OLG Oldenburg, Urteil vom 04.04.2011 – 13 U 27/10, juris Rn. 67; Emde, VersR 2009, 889, 895), folgt der Senat nicht.“

Selbst dann, wenn Provisionsansprüche später verjähren könnten, wäre es denkbar, dass die Ansprüche auf den Buchauszug einer früheren Verjährung unterliegen, so das Gericht. „Dies bedingt die Möglichkeit, dass der Buchauszugsanspruch verjährt ist, obwohl Ansprüche auf Zahlung von Provisionen, welche aus dem Buchauszug ersehen werden sollen, nicht verjährt sein würden“, führt das Gericht dazu aus.

Letzteres ist allerdings schwer nachzuvollziehen. Wenn Provisionsansprüche noch bestehen könnten, muss es auch den Anspruch auf den Buchauszug geben. Sonst könnte der Handelsvertreter ihm zustehende Provisionsansprüche nicht errechnen und nicht geltend machen, was faktisch dazu führt, dass auch die Provisionsansprüche einer faktischen Verjährung unterworfen wären.

Ob Revision eingelegt wurde, ist nicht bekannt.

Die uneinheitliche Rechtsprechung

Die Urteile zum Thema Rückforderung von Provisionsvorschüssen zeigen deutlich, dass es mit der Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht weit her ist. Der Bundesgerichtshof hatte ein paar Grundsätze aufgestellt, wann Provisionen, die als Vorschuss gezahlt wurden, wieder zurückverlangt werden können. Die Grundsätze beziehen sich darauf, was ein Vertrieb oder eine Versicherung an Stornobekämpfungsmaßnahmen unternehmen muss. Jedes Gericht legt diese Grundsätze anders aus. Je nach Richter gelten immer neue Maßstäbe.

Die Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung wurde in mehreren Verfahren vor dem Landgericht Tübingen vor einiger Zeit unter Beweis gestellt. Dort verlangte die DVAG im Klagewege gegen ehemalige Vermögensberater Provisionen zurück. Die Urteile fielen sehr unterschiedlich aus, dort im Gesamtergebnis vor einiger Zeit mit einer Tendenz zu Gunsten des Vermögensberaters.

Die Hanauer Gerichtsbarkeit ist ähnlich uneinheitlich. Während das Amtsgericht zunächst eine Provisionsrückforderungsklage in vollem Umfang für begründet hielt, wurde dieses Urteil komplett im Berufungsverfahren aufgehoben und die Klage der DVAG abgewiesen. In einem weiteren Verfahren, welches vor dem Landgericht begann, wurde der Vermögensberater zwar zur Rückzahlung verurteilt, die DVAG gleichzeitig jedoch zur Erteilung eines Buchauszuges verurteilt. Im Berufungsverfahren kam das Oberlandesgericht Frankfurt am Main dann zu dem Ergebnis, dass Provisionsrückforderungsansprüche noch nicht bestehen, so lange der Buchauszug noch nicht erteilt wurde.

In einem weiteren Verfahren in Hanau hatte die DVAG in der ersten Instanz mit der Provisionsrückforderung Erfolg, in dem Berufungsverfahren vor dem Landgericht Hanau hatte das Landgericht die Auffassung bestätigt, die man bereits in einem früheren Berufungsverfahren hatte, und zwar die, dass die von der DVAG behaupteten schriftlichen Stornobekämpfungsmaßnahmen als solche nicht genügen würde. In diesem Fall machte das Gericht jedoch eine Zäsur. Es kündigte an, für die Zeit vor Vertragsende, als der Vermögensberater noch im Onlinesystem über Stornogefahren informiert worden sein soll, seien dann nach Auffassung Gerichtes genügend Stornobekämpfungsmaßnahmen durchgeführt worden. Nach Ende des Vertrages war dies jedoch nicht mehr der Fall.

Neuer Vermögensberatervertrag kommt bald

Der neue Vermögensberatervertrag, der die rechtlichen Beziehungen der DVAG zu seinen 30.000 Vermögensberatern regeln soll, kommt bald. Schon im Dezember wird er vorgestellt.

Es ist ausdrücklich davor gewarnt, diesen neuen Vertrag vorschnell zu unterschreiben. Man sollte ihn erstmal prüfen oder prüfen lassen. Einzelheiten werden noch bekanntgegeben. Die Vor- und Nachteile werden dargestellt, sobald der neue Vertrag vorliegt.

Sicher wird auch der IHD über die aktuelle Entwicklung berichten.

Die DVAG lässt von sich reden und schreiben

Herr Hilmes von dasinvestment.com schreibt über eine Studie, die im Auftrag der DVAG eingeholt wurde. Nur fast die Hälfte der Online-Finanzratgeber wurden danach in Hinblick auf ihre Beratungsqualität für befriedigend befunden. Alle anderen waren schlechter.

Damit hat die Studie gezeigt, dass man sich online auch schlecht beraten lassen kann. Die gesamte Branche ist immer wegen der schlechter Beratungen in Verruf. Die Beratungen der Vertriebe, Versicherungen und auch der Banken lassen – wie die Onlineberatung – oft zu wünschen übrig.

Die DVAG lässt von sich reden und schreiben. Denn gleichzeitig – ganz entgegen der Kernaussage der Studie, man solle nicht alles glauben, was online steht –  lässt die DVAG im Presseportal erwähnen, dass man in einem Onlineportal kununu zu einem der familienfreundlichsten Finanzdienstleister zählt. Für gute Bewertung drückt man online gern mal ein Auge zu.

Ich hab die Bewertungen in kununu nicht gelesen, komme aber aus eigener Erfahrung spontan auf die Idee, auch hier mal eine Studie einzuholen, ob denn alles so stimmt.

Apropos Familie: Angeregt von den Veröffentlichungen der DVAG ist mir eine Rezension über ein Buch in die Hände gefallen, welches „Die gekaufte Stadt“ heißt. Die vier Herausgeber Sebastian Chwala, Frank Deppe, Rainer Rilling und Jan Schalauske sind Marburger und haben sich Gedanken über den Einfluss  von Prof. Dr. jur. h.c.mult. Reinfried Pohl (1928 – 2014) auf die Stadt Marburg gemacht. Im Buch und auch in der Rezension ist von Pohlcity (mit ausdrücklichem Fragezeichen) die Rede. Selbst die Rezension zu lesen macht Freude.

Vorsicht mit der Verwendung der Marke Vila Vita

Jürgen Klopp hält sie in seiner Hand: Die Münze mit dem DVAG- Markenzeichen, dem V mit dem Kreis, der nach oben hin offen ist. Dabei handelt es sich um ein geschütztes Zeichen, dessen Verwendung zu Problemen führen kann. Ein Vermögensberater, der nach Vertragsende mit der DVAG sein selbst gemaltes und ähnlich aussehendes Firmenschild einfach hängen ließ, wurde zum Unterlassen aufgefordert. Und dies geschah zu Recht. So sieht es auch das Landgericht Frankfurt, das über die Anwaltskosten zu entscheiden hat.

Es ist also Vorsicht geboten mit Marken und Markenzeichen, die anderen gehören. Es ist immer zu empfehlen, sich zuvor mit dem Inhaber in Verbindung zu setzen und sich ggf. eine schriftliche Erlaubnis einzuholen. Anderenfalls sind die Finger davon zu lassen.

Nicht die Finger von der DVAG lassen wollte ein ausgeschiedener Vermögensberater, der auf die unrühmliche Idee kam, seine spätere Maklerfirma ähnlich wie Vila Vita zu nennen. Vila Vita Hotels gehören der Vila Vita Hotel & Touristik GmbH, dessen Geschäftsführer Andreas Pohl ist. Vermögensberater können dann und wann, wenn sie bestimmte Vertriebsvorgaben erfüllen, Urlaub in einem der Hotels gewinnen.

Offensichtlich war der ausgeschiedene Vermögensberater so angetan von den Urlaubsstätten, so dass er seine Fima dann auch gleich so nannte. Vielleicht sollte so im tristen Alltag der Finanzdienstleistung die Arbeit mit etwas Urlaubsfeeling angereichert werden. Die Meeresbrandung bei Vertragsvermittlung sozusagen.

Vila Vita ist markenrechtlich geschützt und im Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen. Da der ehemalige Vermögensberater mit der Vila Vita-Idee auch Finanzdienstleistungen vermittelte, und die Vila Vita Hotels der DVAG zugeordnet werden können, bestand dann auch eine gewisse Verwechslungsgefahr, so dass der Firmenname geändert werden musste.

Die Taler der DVAG und der AachenMünchener

Der aufmerksame Leser hat es schnell bemerkt. Jürgen Klopp fängt in dem DVAG-Werbespot nicht etwa einen AachenMünchener-Taler, sondern einen der DVAG. Alles andere hätte ja auch keinen Sinn gemacht. Schließlich ist Klopp der hauseigene Werbepartner, der der DVAG.

Die AachenMünchener hatte ja auch einen Werbespot mit einer Münze. Wir erinnern uns: Mario Adorf hatte dabei den vielzitierten und oft missverstandenen Werbespruch „Mit Geld spielt man nicht“ herausgegeben.

Gerade erst hat die DVAG neue Provisionssätze bekanntgegeben, die in Zukunft gelten sollen. Da die DVAG im Jahre 2015 sowohl die Umsätze als auch den Gewinn steigern konnte, kann bestimmt davon ausgegangen werden, dass diese Ergebnisse durch Erhöhung der Provisionen an die Vermögensberater weitergegeben wird.

Nichts passiert? Von wegen!

Auch wenn hier lange nichts geschrieben wurde, ist doch viel passiert. Gerade dies ist nämlich der Grund, warum die Blogsche Schreibfeder etwas ruhte.

In Kürze wird über eine Vielzahl interessanter Urteile aus dem Vertriebsrecht zu lesen sein.

Die großen Vertriebe, DVAG – OVB – Swiss Life Select – MLP – Bonnfinanz u.s.w., machten in den letzten Wochen auf sich aufmerksam.

Während Jürgen Klopp jeden Tag nach den Nachrichten den Taler der AachenMünchner auffängt, laufen im Hintergrund bei der DVAG Strategiegespräche. Gerüchten zufolge bastelt man an einem neuen, nicht mehr angreifbaren Vermögensberatervertrag.

Während dieser im Jahre 2007, während der letzten großen Änderung, noch für 37.000 Vermögensberater gedruckt werden musste, sind es nach dem Handelsblatt aktuell noch 14.000 Vertriebsmitarbeiter.

Dabei gibt der alte Vertrag für den Vermögensberater mittlerweile viel Rechtssicherheit. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot wurde vom BGH für unwirksam erklärt, vorher schon die Vertragsstrafenregelung, gezahlte Softwarepauschalen gibt es wieder zurück,  das Intranet darf nach Kündigungsausspruch nicht abgestellt werden, und die Provisionen müssen ebenso nach der Kündigung weitergezahlt werde. Aus Sicht des Vermögensberaters gibt es auf den ersten Blick wenige Gründe, sich mit neuen Regelungen anzufreunden.

Schließlich hatte der BGH ja noch entschieden, dass der Ausgleichsanspruch eines Vermögensberaters – so er denn einen hat – relativ bequem mit Hilfe der sog. Grundsätze errechnet werden kann. Und ein solcher entsteht z.B., wenn der Vertrieb ordentlich kündigt, so dass von diesem Druckmittel wohl kaum Gebrauch gemacht wird.

Fortsetzung des Interviews mit Klaus Krüger

Vorsitzender der IHD, Klaus Krüger, hatte schon zu einigen Fragen Stellung genommen. Hier nun die angekündigte Fortsetzung des Interviews:

Mit welchen Fragen beschäftigt sich der Verein hauptsächlich?

„Die meisten der mit uns in Verbindung tretenden VB wünschen mehr und mehr Aufklärung über Ausstiegschancen, Aufklärung zur Durchsetzung von Provisionsforderungen im Zusammenhang mit unseren Veröffentlichungen dazu und den vielfältig geschilderten Erfahrungen vor den Gerichten in Ihrem Handelsvertreter-Blog, Herr Behrens. Noch immer trauen sich VB nicht, die berechtigten und seitens der DVAG auch bedienten Rückforderungen der Softwarepauschalen aus vergangenen Jahren anzugehen und noch immer erhalten auch VB keine Antworten auf ihre aufgemachten Forderungen, Ausflüchte und Falschdarstellungen in ihren Strukturen als Entgegnung.“

Um welche Anliegen hatte sich der Verein kümmern wollen?

„In unserem Thesenpapier vom Juni 2014, ergänzt durch den Offenen Brief an die DVAG Geschäftsführung vom August 2014 haben wir das klar formuliert.

> WIR BRAUCHEN EINE STARKE UNABHÄNGIGE INTERESSENVERTRETUNG MIT OFFENER KOMMUNIKATION

>WIR BRAUCHEN ENDLICH EINE FINANZIELLE GRUNDSICHERUNG

>WIR BRAUCHEN INNOVATIVE NEUE KONZEPTE UND ZUKUNFTSWEISENDE PRODUKTE

>WIR BRAUCHEN EINE SERIÖSE ANWERBUNG

So wenig und so viel zugleich. Lassen Sie mich noch ein einziges Beispiel anführen für jahrzehntelange Verschleppung von Lösungen innerhalb der DVAG: Was wird aus dem Kundenbestand der VB, wenn diese verdient in den Ruhestand gehen? Jeder Makler am Markt verkauft seine erarbeiteten Kundenbestände mit bekannten Bewertungsmaßstäben an Nachfolger. Wo sind Lösungen der DVAG zu diesem und den vielen offenen wie verdrängten Problemen, an den seit Jahrzehnten Arbeitsgruppen vorgeblich arbeiten?“

Wie sehen Sie Ihre berufliche Zukunft?

„Ich bin inzwischen ein etablierter Finanzanlagemakler, der selbständig und im losen Verbund mit Kolleginnen und Kollegen im Austausch steht, am freien Produktmarkt für die Kunden partizipiert und so auch flexibel auf die neuen Herausforderungen der Niedrigzinsphase reagieren kann. Mitglied im AfW-Bundesverband Finanzdienstleistung e.V. auch finanzpolitisch auf dem Laufenden, ungezwungen kooperierend mit Maklerpools, Versicherungen und Banken werde ich auch weiterhin deutschlandweit aktiv bleiben. Es wird vieles in unseren Arbeitsfeldern komplizierter werden. Wir werden uns unter EU-wie vermeintlichen Verbraucherschutz-Überregulierungen und desinformierten wie desinformierenden Medienveröffentlichungen ständig neu zu orientieren haben – wer kann das besser als die dem Kunden allein verpflichteten Berater?“

Welche beruflichen Erfahrungen, die Sie bei der DVAG gesammelt haben, können Sie in Ihre neue berufliche Zukunft mit einbauen?

„Auf jeden Fall den Grundgedanken einer branchenübergreifenden Beratung und vermitteltes verkäuferisches Know-how., das war es auch was mich letztlich bewogen hat, mich als Quereinsteiger für die DVAG zu entscheiden. Ich habe 13 Jahre lang tatsächlich mein Handwerk hier erlernt.

Ganz abgesehen von unangemessener Bezahlung, Bewertung, Bevormundung u.v.a.m. brauchte ich in den zurückliegenden beiden Jahren nunmehr Zeit, auch fachliche Defizite aufzuholen, die durch Verkaufsschulungen statt Produktwissensvermittlung zwangsläufig entstehen. Vieles am Markt hat sich mir dann aber erst nach meinem Weggang von der DVAG im Detail offenbart. Vermittelte Feindbilder wurden geschliffen und aus zeitlichem wie persönlichem Abstand von der DVAG, aus der Vielzahl oftmals sehr deprimierender Schicksale von VB bis in die höchsten Strukturstufen hinein kann ich den manipulativen Begriff der Familien- und Berufsgemeinschaft nicht einmal mehr belächeln.

Ich habe in meinen letzten DVAG-Jahren oftmals gesagt, ich nähme in Kauf, dass ich einen Teil meiner beruflichen Freiheit an die DVAG verkaufen würde, als Preis für die vielen mir zukommenden Vorteile.

Was ich nicht wusste: Der Preis dafür war viel zu hoch.“

 

Vielen Dank für das Interview, Herr Krüger

 

5.000 klatschten

Die DVAG feiert ihr Zukunftsforum. 5.000 Vermögensberater haben minutenlang geklatscht, als Pohl die Rednerbühne betrat. Näheres dazu hier in Fonds Online.

„Er kann nicht laufen“ versus „Er kann wieder gehen“

Alle wussten es, nur keiner durfte es sagen. Schon gar nicht falsch.

DVAG-Werbeikone Michael Schumacher geht es nach seinem Skiunfall im Dezember 2013 noch nicht gut. Er kann nicht gehen. Einen Preis für sein Lebenswerk konnte er kürzlich persönlich nicht entgegen nehmen.

Im Hause der DVAG hat man ihm in Hinblick auf seine großen sportlichen Erfolge eine Ausstellung gebaut.

Als hätten die Richter nichts anderes zu tun, gibt es jetzt einen Rechtsstreit vor dem Landgericht Hamburg darüber, ob Michael Schumacher laufen kann oder nicht. Die „Bunte“ hatte Ende letzten Jahres berichtet, Michael Schumacher könne wieder gehen. Hiergegen wehrte sich Michael Schumacher, vertreten durch seinen Rechtsanwalt Felix Damm, mit einer Schadenersatzklage.

Schumachers Anwalt soll nun vor dem Landgericht berichtet haben, Schumacher könne gar nicht gehen, auch nicht mithilfe seiner Therapeuten. „Er kann nicht gehen“, soll der Anwalt gesagt haben.

Jetzt wird es gerichtlich zu klären sein, ob die „Bunte“ tatsächlich berichten durfte, dass Schumacher gehen kann.

Schon einmal hatte die Ehefrau von Schumi gegen taz und ZDF geklagt, weil diese Fotos von ihr zur Klinik veröffentlicht hatten. Die Klage wurde vom Landgericht Köln abgewiesen.

Eine zwingende Folge von Geheimniskrämerei ist, dass Gerüchte in die Welt gesetzt werden. Aus dem Hause Schumachers spricht man von einer zurückhaltenden Kommunikationsstrategie. Ob das Sinn macht, darf bezweifelt werden. Ruhe kehrt dadurch offensichtlich nicht ein. Ob der Rechtsstreit der Wahrheit ein Stück näher kommt, wird man sehen. Wünschen wir Herrn Schumacher das Beste.