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IHD bietet Information an

Zum neuen Vermögensberatervertrag bietet die IHD ein oder mehere Informationsseminare an. Anmeldungen sind bei der IHD möglich.

Die Nachfolgeregelung im neuen Vermögensberatervertrag

Am 12.12.2016 schrieb Fonds Professionell Online, dass angeblich die überarbeiteten Verträge für alle neuen Vermittlungen gelten sollen. Nunmehr wurden auch „alte“ Vermögensberater angeschrieben und gemäß Informationsblatt aufgefordert, den Vertrag bis zum 31.03.2017 unterschrieben zurückzusenden.

Ein Vermögensberater kann mit dem neuen Vertrag, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, die von ihm betreuten Kunden auf einen anderen Vermögensberater übertragen. Macht er davon Gebrauch, erhält er nach Vertragsende entsprechend der Nachfolgeregelung Provisionen. Wird der Ausgleichsanspruch geltend gemacht, erlischt der Anspruch auf diese Sonderprovision.

In der Nachfolge-Regelung heißt es auszugsweise:

„Nach Erreichen des 60. Lebensjahres und vor Vollendung des 70. Lebensjahres kann jeder Vermögensberater (abgebender Vermögensberater) unter den folgenden Bedingungen die Betreuung der von ihm betreuten Kunden auf andere Vermögensberater (aufnehmende Vermögensberater) übertragen. Bis zum 31.12.2019 können auch Vermögensberater diese Regelung in Anspruch nehmen, die bereits das 70. Lebensjahr überschritten haben.

2.1.

Der abgebende Vermögensberater muss im Zeitpunkt seines Antrages an die Gesellschaft auf Übertragung der Betreuung ein Bestandsvolumen (ermittelt gemäß den Bedingungen des Kundenleistungs-Bonus, vergleiche Intranet…) von mindestens 500.000,00 € haben.

2.2.

Es muss mindestens einen aufnehmenden Vermögensberater geben, der bereit ist und von der Gesellschaft als geeignet eingestuft wird, zu den nachgenannten Bedingungen die Kunden zur Betreuung zu übernehmen. Der aufnehmende Vermögensberater muss im Zeitpunkt seines Antrages auf Übertragung mindestens 2.400 Einheiten abgerechnetes Netto-Neu-Eigengeschäft in den letzten 12 Monaten erbracht haben und alle Anforderungen/ Genehmigungen nach Ziffer III, 2 des VB-Vertrages erfüllen.

2.3.

Übertragungsbedingungen/Sonderprovisionen

a)      Der abgebende Vermögensberater erhält von der Gesellschaft nach Beendigung des Vermögensberater-Vertrages eine zu vereinbarende Sonderprovision, die der Summe der letzten 12 Monate für Folgeprovisionen, Dynamikprovisionen Leben, ratierlichen Abschlussprovisionen (ab dem 13. Monat) und Kundenleistungs-Bonus (sofern der gemäß Ziffer V, 6 des Vermögensberater-Vertrages gezahlt wurde) entspricht. Diese Summe wird mit einem individuell festgelegten Faktor multipliziert, maximal mit dem Faktor fünf.

b)      Etwaige Ansprüche aus dem Versorgungsplan bleiben von der hier geregelten Altersübergabe unberührt.

c)      Der aufnehmende Vermögensberater erhält ab dem Zeitpunkt der Übertragung alle Provisionen gemäß Ziffer V des Vermögensberater-Vertrages, einschließlich der Folgeprovisionen (Ziffer V, 2) für die Verträge aus den zur Betreuung übernommenen Kunden, und zwar in der Höhe wie sie der abgebende Vermögensberater in seiner Provisionsstufe erhalten hatte, abzüglich eines individuell in Höhe und Laufzeit zu vereinbarenden Provisionsabschlages. Die Verträge werden mit Übertragung als eigenvermittelt gewertet.

2.4.

Die vorgenannten Bedingungen müssen in einer individuellen Vereinbarung zwischen abgebendem Vermögensberater und der Gesellschaft sowie dem aufnehmenden Vermögensberater und der Gesellschaft vereinbart werden – erst dann entsteht der verbindliche Anspruch auf Übertragung der Betreuung der Kunden und entsprechende Zahlung der Sonderprovision. Hinsichtlich des abgebenden Vermögensberaters erfolgt dies im Rahmen einer Aufhebungsvereinbarung des jeweiligen Vermögensberater-Vertrages. Unter Ziffer VII heißt es:

……………………………….

Ausgleichsanspruch und Erbenregelung

a)      Ein Anspruch auf Auszahlung der Sonderprovisionen (Ziffern 2.3. a); 5.2 c)) steht unter der auflösenden Bedingung, dass kein Ausgleichsanspruch im Sinne von §89b HGB geltend gemacht wird. Mit einer Geltendmachung des Ausgleichsanspruches entfällt der Anspruch auf die (Weiter-)Zahlungen unter Ziffer 2.3. a) und 5.2. c), die unter der auflösenden Bedingung der Geltendmachung des Ausgleichsanspruches stehen und entsprechend der bereicherungsrechtlichen Regelungen zurück zu gewähren sind.

Neuigkeiten im neuen Vertrag

Kaum wurde der neue Vermögensberatervertrag versandt, wurden auch gleich die ersten Gerüchte verbreitet. Um Aufklärung zu bieten, sollen einzelne Neuigkeiten im neuen Vermögensberatervertrag vorgestellt werden.

Der neue Vertrag wurde inzwischen an einige Vermögensberater zur Unterschrift versandt.

Hier nun die Änderungen zum Thema Schulungen und Nutzung der EDV:

Unter Ziffer III Nr. 5 verpflichtet sich der Vermögensberater im neuen Vertrag „zu unterstützenden Maßnahmen für alle hauptberuflichen Karrierrestufen in Form erfolgreicher Teilnahme an der Fachausbildung zum zertifizierten Vermögensberater, aktiven Mitwirkung am Vermittlungsprozess usw.

Im alten Vertrag war lediglich allgemein die Rede davon, dass ein Vermögensberater die ihm unterstellten anderen Berater gewinnt, schult und führt und damit seine Vermittlungserfolge optimiert.

Neu ist im Vermögensberatervertrag 2017 geregelt, dass „für die Kommunikation mit Kunden, anderen Vermögensberatern, den Produktpartnern und der Gesellschaft, stellt die Gesellschaft ihren Vermögensberatern ein IT-System zum Empfangen und Versenden von elektronischer Post (personalisierte Email-Adresse) zur Verfügung. Der Vermögensberater ist verpflichtet, das von der Gesellschaft bereitgestellte IT-System beim elektronischen Kontakt mit Kunden, Vermögensberatern, Produktpartnern und der Gesellschaft zu nutzen, insbesondere um sicherzustellen, dass Informationspflichten und Mindeststandarts für IT- Sicherheit und Datenschutz erfüllt werden können. Er ist verpflichtet, sich stets über die neuesten und aktuellsten Mitteilungen der Gesellschaft im Internet zu informieren und diese abzurufen. Eine Nutzung von anderen IT-Systemen im Zusammenhang mit diesem Vertrag zum Empfang und Versand von elektronischer Post ist untersagt, sofern von der Gesellschaft nicht ausdrücklich gestattet.

Im alten Vertrag hieß es noch: „Um eine möglichst schnelle und kostengünstige Kommunikation mit und unter ihren Außendienstmitarbeitern zu ermöglichen, stellt die Gesellschaft für diesen Zweck ihr bundesweites EDV-Netzwerk kostenlos zur Verfügung, zu dessen Nutzung der Vermögensberater verpflichtet ist. Hierzu wird jedem Vermögensberater von der Gesellschaft zur ausschließlichen Nutzung eine individuelle Email-Adresse zugewiesen.“ Das Wort kostenlos ist im neuen Vertrag nicht mehr vorgesehen.

Vermögensberater kann freigestellt werden

Neu im Vermögensberatervertrag ist folgende Regelung:

„Im Falle einer Kündigung kann die Gesellschaft den Vermögensberater von der Erbringung seiner vertraglichen Pflichten widerruflich freistellen. Bis zur Beendigung des Vertrages erhält der Vermögensberater im Falle einer Freistellung die ihm zustehende Differenzprovision aus dem von seinen bisherigen Partnern tatsächlich vermittelten Neugeschäft, etwaig anfallende Folgeprovision aus seinem Gruppen- und seinem Eigengeschäft sowie monatlich die durchschnittliche monatliche Provision der letzten 12 Monate aus dem in diesem Zeitraum von ihm selbst vermittelten Neugeschäft.“

Die Möglichleit der Freistellung war vertraglich bis dahin nicht gegeben. Problematisch ist die Provisionshöhe, die der Vermögensberater für die Zeit seiner Freistellung bekommen wird.

Die durchschnitlliche Provision der letzten 12 Monate steht zum Zeitpunkt der Freistellung noch nicht fest. Schließlich erhält der Vermögensberater ja Vorschüsse. Ob das Geschäft bestandskräftig bleibt, weiß man erst viele Jahre später. Da keine Vorschüsse als Maßstab für die Zahlung herangezogen werden, ist die Höhe der zu zahlenden Provision fraglich.

Ein freigestellter Handelsvertreter darf grundsätzlich nicht für das Unternehmen tätig sein, mit dem er vertraglich gebunden ist. Dies könnte dazu führen, dass er von dem Intranet und dem Online-System sowie anderer Datenquellen abgeschaltet wird. Dies zumindest wird von anderen Unternehmen teilweise so parktiziert. der Handelsvertreter braucht die Daten ja während der Phase der Freistellung nicht mehr.

Neuer Vermögensberatervertrag

Die neuen Vermögenseraterverträge sollen jetzt bis Januar 2017 kommen, hieß es kürzlich auf einem Meeting.

Sie sollen je nach Strukturstufe von oben beginnend nach unten versandt werden. Geschäftsstelle bis Agenturleiter würden die dann etwas später bekommen.

Daraus kann man schließen, dass wohl doch jeder unterschreiben soll. Damit sollen die neuen Verträge wohl doch nicht nur für neue Vermögensberater gelten.

Vor der Unterschrift sollte man den vertraglichen Inhalt genau prüfen. Im alten Vertrag hat es ein paar wesentliche Regelungen gegeben, die die Rechtsprechung zugunsten der Vermögenberater für unwirksam erklärt hat (Vertragsstrafen, nachvertragliches Wettbewerbsverbot). Ferner gab vermögensberaterfreundliche Rechtsprechungen, wonach der Ausgleichsanspruch vereinfacht errechnet werden kann und der Einbehalt von Provisionen und das Abstellen des Intranets eine fristlose Kündigung gerechtfertigt haben.

Vor der Unterzeichnung sollte man den neuen Vertrag prüfen, ob dieser in Anbetracht der vermögensberaterfreundlichen Rechtsprechnung eine Schlechterstellung bedeutet.

Raus aus der Ausschließlichkeit?

Viele Ausschließlichkeitsvertreter, Versicherungsvertreter, gebundene Vermittler und so weiter stellen sich jetzt die Frage: Wie soll es weiter gehen? Soll ich ausscheiden? Gibt es einen Weg aus der Ausschließlichkeit? Was wird dann mit den Kunden? Wie lang sind die Kündigungsfristen?

Soll ich den Ausstieg aus der Ausschließlichkeit wagen?

Spielt man mit dem Gedanken des Ausstiegs, ist folgende Vorgehensweise empfehlenswert:

1. Welche Kündigungsfristen habe ich?

Die Kündigungsfristen sind in den einzelnen Handelsvertreterverträgen sehr unterschiedlich geregelt. In vielen Verträgen gehen sie weit über das gesetzliche Maß hinaus. Dies sollte man zunächst berücksichtigen. Das HGB, an dem sich viele Verträge orientieren, sieht eine Frist von längstens 6 Monaten vor.

2. Wie verhalte ich mich während der Kündigungsfrist?

Wenn man sich für die Kündigung entschieden hat, sollte man den Ausstieg gut vorbereiten. Man sollte Unterlagen gut sortieren und Informationen sammeln.

Schließlich muss man berücksichtigen, dass nach Vertragsende der Zugang zu den jeweiligen Intranet-Systemen der Vertriebe geschlossen wird. Die Informationsquellen sind dann zu. Es ist nicht statthaft, wenn ein Betrieb während der Kündigungsphase die Provisionen nicht mehr auszahlt, diese nur noch auf das Stornoreservekonto verbucht oder nur noch Bestandsprovisionen auszahlt.

Es ist auch nicht statthaft, das Intranet abzustellen. Sollte dies passieren, reicht oftmals ein Mahnschreiben, dass dies wieder hergestellt wird.

Von dem Recht, den Handelsvertreter freizustellen, darf ein Vertrieb nur dann Gebrauch machen, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Ansonsten besteht die Möglichkeit – nach Abmahnung – der fristlosen Kündigung, wenn man freigestellt wird.

Vor einer fristlosen Kündigung sollte aber anwaltlicher Rat eingeholt werden.

3. Wie soll ich mich gegenüber den Kunden verhalten?

Natürlich kann man Kunden über das Vertragsende informieren. Dabei sollte man jedoch darauf achten, bei den Äußerungen über den Vertrieb die Regeln des Wettbewerbes einzuhalten. Noch ist man bis zum Vertragsende als Handelsvertreter dem Vertrieb gegenüber verpflichtet.

4. Darf ich meine Kunden schon vor Ende des Vertrages auf eine neue Tätigkeit im Wettbewerb, z.B. für eine neue Tätigkeit als Makler, hinweisen?

Grundsätzlich ja und nein. Abwerben darf man nicht, solange man noch in dem alten Vertragsverhältnis steht. Über die berufliche Zukunft zu sprechen, kann jedoch mormalerweise nicht verboten werden.

Solange man Handelsvertreter ist, ist man noch an den Vertrieb gebunden. In dieser Zeit ist eine Abwerbung nicht erlaubt.

5. Was ist mit den Kunden nach Vertragsende?

Es besteht ein freier Markt. Es ist ohne weiteres zulässig, Kunden abzuwerben. Auch wenn der Kundenstamm einen erheblichen Wert für den Versicherer oder den Vertrieb darstellt, so besteht nach herrschender Rechtsprechung für den Vertrieb kein Bestandschutz. Auch das zielgerichtete und planmäßige Abwerben von Kunden gehört zum freien Wettbewerb.

Bedenkenlos kann man den Kunden auch ein vorformuliertes Kündigungsschreiben zur Unterschrift vorlegen oder ein Kündigungsschreiben vordiktieren. Dieses fällt unter das Stichwort der Kündigungshilfe. Der Bundesgerichtshof hat dies z.B. mit Urteil vom 28.01.1993 unter dem Aktenzeichen I ZR 294/90 für zulässig erklärt.

Während der Vertragslaufzeit des „alten Vertrages“ darf man aber nicht abwerben (BGH I ZR 303/01).

6. Darf ich die Kunden systematisch anschreiben und dabei Übersichten über die Kundenadressen verwerten?

Zunächst muss man berücksichtigen, wer die Übersichten angefertigt hat. Wurden diese vom Vertrieb angefertigt, hat möglicherweise der Vertrieb einen Anspruch darauf, diese Daten als „Vertriebseigentum“ anzusehen. Eventuell hat er dann sogar einen Anspruch darauf, dass die Verwendung seiner Daten unterlassen wird.

Mit Urteil vom 28.01.1993 unter dem Aktenzeichen I ZR 294/90 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass jeder Vermittler die Kundenadressen verwerten darf, die in seinem Gedächtnis geblieben sind.

Dazu der Bundesgerichtshof:

Es entspricht vielmehr den Grundsätzen des Leistungswettbewerbs und widerspricht nicht der Berufsauffassung eines ordentlichen Kaufmanns, wenn ein ausgeschiedener Handelsvertreter in Konkurrenz zu dem früher von ihm vertretenen Unternehmen auch bezüglich dessen Kunden tritt. Es steh einem Handelsvertreter nach Beendigung des Vertreterverhältnisses grundsätzlich frei, dem Unternehmer für den er bis dahin tätig gewesen ist, auch in dem Bereich Konkurrenz zu machen, in dem er ihn vertreten hat ….

Ein Vertrags- oder wettbewerbswidriges Verhalten liegt daher nicht vor, wenn ein ausgeschiedener Vertreter Kundenadressen verwertet, die in seinem Gedächtnis geblieben sind, oder sich solche Anschriften von Kunden nutzbar macht, die keinen dauerhaften geschäftlichen Kontakt zu dem bisher vertretenen Unternehmen aufgenommen haben.“

 

 Wie groß ein Gedächtnis sein darf, verriet der Bundesgerichtshof nicht.

Neue Verträge

Mit Spannung warten Vermögensberater auf die angekündigten neuen Vermögensberaterverträge. Diese sollten schon seit Donnerstag überreicht worden sein, schrieb fondsprofessionell.de am 12.12., also vor drei Tagen.

Wem sie überreicht wurden, konnte man aber nicht lesen. Gestern sollen sich im Onlinesytem der DVAG noch keine Hinweise auf neue Verträge befunden haben. Auch soll es in den Frankfurter Schnellbriefen noch keine Hinweise geben.

Gut zu wissen ist, dass die neuen Verträge wohl grundsätzlich nur für neue Vermögensberater gedacht sind. Vielleicht klärt sich die Frage der Bedeutung der neuen Verträge damit von selbst.

Neuer Vermögensberatervertrag

30.000 Vermögensberater der DVAG erhalten einen neuen Vermögensberatervertrag? Wohl nicht alle. Der „neue“ soll in erster Linie für die neuen Vermittler gelten.

Die neuen Verträge sollen „verständlicher, transparenter und übersichtlicher gestaltet worden sein“, schreibt fondsprofessionell.de.

Am 12.12.16 sollen sie herausgekommen sein. „Die überarbeiteten Verträge gelten für alle neuen Vermittler. Altgediente Mitarbeiter können ihre Kontrakte aber auch gegen den neuen eintauschen“, heißt es weiter.

Wie das „können“ zu verstehen ist, ist noch unklar. Als im Jahre 2007 die letzte Version des Vermögensberatervertrags erschien, hieß es für viele Altgediente nicht: “ Sie können“. Viele berichteten davon, dass sie unter Druck unterschreiben sollten.

Abweisung statt Aussetzung?

Abweisung statt Aussetzung – Das Landgericht Schweinfurt kündigte eine neue Variante an. Im Blog wurde bereits darüber berichtet, dass bei besonderen Fallkonstellationen einige Gerichte dazu neigen, Verfahren auszusetzen.

Dies betrifft auch einige Verfahren zwischen ehemaligen Vermögensberatern und der DVAG.

Einige Vermögensberater wurden mit Stornierungen belastet. Da diese Stornierungen für sie nicht nachvollziehbar waren und sie zudem teilweise Rechenfehler in den Abrechnungen bemängelten, wandten sie sich gegen die DVAG in Form einer Klage. In dieser Klage wurde dann ein sog. Buchauszug geltend gemacht, sowie die sich aus dem Buchauszug etwaige ergebenden Provisionszahlungen.

Anschließend klagte dann die DVAG die Provisionszahlungen ein. Während die Klage der Vermögensberater in Frankfurt rechtshängig war, wurde die andere Klage am Wohnsitz des Beraters eingereicht.

Weil es sich im Kern evtl. um einen vergleichbaren Sachverhalt handelt, neigten einige Gerichte dazu, die Verfahren am Wohnsitz des Beraters auf Rückzahlung der Provisionen auszusetzen. Das Landgericht Nürnberg begründete die Aussetzung z.B. mit dem Argument, dass sich im Ergebnis in dem Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt ergeben könnte, dass dem Berater noch Provisionszahlungen zustehen, und dies dann bedeuten würde, dass der DVAG kein Anspruch auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen zustehen würde.

Mit diesem Argument setzte das Landgericht Nürnberg am 29.08.2016 ein Verfahren aus.

Das Landgericht Schweinfurt bringt nun in die Angelegenheit eine Nuance. In einem Beschluss vom 08.11.2016 machte es darauf aufmerksam, dass eine Aussetzung nicht in Betracht kommt. Das Landgericht werde nun die Parallelakte anfordern, es werde dann prüfen, ob in beiden Verfahren über dieselben Ansprüche zu entscheiden ist. In dem Umfang, so das Landgericht, wäre dann die Klage unzulässig.

Allerdings wies das Gericht auch darauf hin, dass keinerlei Bindungswirkung der im Parallelverfahren getroffenen Feststellungen besteht, so lange lediglich im Parallelverfahren nur Tatsachen – oder Rechtsfragen – zu beantworten sind, die auch für das Verfahren in Schweinfurt eine Bedeutung hätten (etwa ob ein Vertrag wirksam zu Stande gekommen oder gekündigt worden ist).

Neuer Vermögensberatervertrag

Viele warten morgen auf den Nikolaus. 30.000 Vermögensberater warten auf den neuen Vermögensberatervertrag.

Dieser soll noch im Dezember erscheinen.

Fallen die langen Kündigungsfristen weg (bis zu 4 Jahren)? Gibt es neue nachvertragliche Wettbewerbsverbote (nachdem die alten vom BGH für unwirksam erklärt wurden)? Werden Vertragsstrafen neu angepasst (nachdem auch diese von vielen Teilen der Rechtsprechung für unwirksam erklärt wurden)? Wird der Anspruch auf den Ausgleich neu geregelt (nachdem dieser bisher nur wenig im Vertrag erwähnt wurde)? Wird in Zukunft geregelt, ob der Vermögensberater hauptberuflich tätig ist (das OLG Frankfurt wollte eine entsprechende Regelung vor Kurzem nicht finden) ?

Wir sind gespannt.

Vermögensberater im Hauptberuf?

Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte sich unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung des BGH bereits mit der Frage beschäftigt, ob Vermögensberater Einfirmenvertreter sind und ob sie als hauptberuflich tätige Handelsvertreter wie Arbeitnehmer zu behandeln sind.

Dabei stieß das Oberlandesgericht Frankfurt in einem Beschluss vom 05.09.2016 ganz überraschende Gedanken an. Es meinte zwar, in Anlehnung an die neue Rechtsprechung des BGH: „Die ständige Betreuung eines Handelsvertreters, ausschließlich im Hauptberuf für den Prinzipal tätig zu sein, entspricht einem vertraglichen Tätigkeitsverbot im Sinne des § 92 a) Abs. 1, Satz 1 HGB…, wie der BGH in der Entscheidung vom 21.10.2015 festgestellt hat“.

Dann stellte das Oberlandesgericht Überlegungen dazu an, ob der Vermögensberatervertrag denn überhaupt eine hauptberufliche Tätigkeit verlange und verneinte dies: „Eine solche Regelung wurde aber zwischen den Parteien nicht vereinbart und folgt auch nicht durch Auslegung aus den Vertragsumständen. Das für den Vermögensberaterassistenten in Ziffer 9 des Formularvertrages eine Tätigkeit grundsätzlich im Nebenberuf vorgesehen ist, lässt nicht den Schluss zu, dass alle anderen Handelsvertreter für die Beklagte nur im Hauptberuf tätig sind… Wie die Verträge anderer Handelsvertreter ausgestattet sind oder sein sollten, ergibt sich daraus nicht – weder durch einen Umkehrschluss, noch durch ein Argument vom Geringeren auf das Höherwertige.“

Hat jetzt das Oberlandesgericht Frankfurt alle Vermögensberatern zu Nebenberuflern erklärt?

 

Über Rückmeldungen würde ich mich freuen.