MLP

Welcher ist der beste unserer Finanzvertriebe

Das Versicherungsjournal hatte gestern eine Rangliste veröffentlicht.

Telisfinanz vor Bonnfinanz, vor AWD, AWD vor DVAG, , diese vor MLP und OVB.

Man fragt sich immer, wer auf solche Ideen kommt.

Und man fragt sich, wer dabei was untersucht hat.

Und es wurde wohl auch untersucht, wer am preisgünstigsten sein soll und wer am teuersten.

Dabei wurde mir doch damals eingeimpft, wir sollten sagen, dass alles nichts kostet. Irgendwas ist da falsch gelaufen.

Nur eins ist richtig: Erreichen sollte man mich Tag und Nacht (am besten nachts per Handy, um sich mal nach einer neuen Versicherung zu erkundigen).

Nur mit Qualität hatten meine nächtlichen Auskünfte nichts zu tun.

LG Dresden: Softwarepauschale kann nicht verlangt werden

Vorgestellt von Rechtsanwalt Kai Behrens
Am 06.07.2010 entschied das Landgericht Dresden, dass ein Consultant des MLP nicht verpflichtet ist, 50 % des noch bestehenden Provisionsvorschuss-Saldos im Falle seines Ausscheidens an die Klägerin zurückzuzahlen.
Zunächst stellte das Gericht fest, dass eine solche Vereinbarung unter dem Gesichtspunkt, dass es sich bei dem Consultant-Vertrag um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, wirksam sei. Schließlich werde der Handelsvertreter durch die vereinbarte Rückzahlungspflicht nicht im Sinne von § 307 BGB unangemessen benachteiligt. Schließlich sollen sich die Vorschussleistungen auf längstens drei Jahre erstrecken. Im Übrigen war die Rückzahlung des Negativ-Saldos auf die Hälfte herabgesetzt und auf 30.000,00 € begrenzt.
Der Rückzahlungsanspruch sei auch nicht gemäß § 138 Abs. BGB nichtig. Das Gericht konnte zunächst feststellen, dass der Klägerin von vornherein bewusst war, dass der Vorschuss nicht ins Verdienen gebracht werden konnte. Aus dem gleichen Grunde konnte dem Consultant auch kein Schadenersatz zustehen.
Im Übrigen gab es eine Vereinbarung zwischen den Parteien, die das Gericht als konstitutives Schuldanerkenntnis gemäß § 781 BGB wertet, wonach ein Saldo in Höhe von 15.619,18 € als anerkannt gilt.
Das Gericht stellte auch fest, dass die Klägerin der Provisionsvorschuss-Saldo nicht falsch ermittelt habe.
Im Anschluss daran hatte sich das Gericht zu weiteren Kosten Gedanken machen müssen, die man dem Consultant in Rechnung gestellt hatte. Dabei hatte der MLP zu Recht den Saldo für einen offenen Getränkepauschalanteil für Kaffee sowie Telefonkosten eingestellt.
Mietkosten für ein Notebook sollen der Klägerin jedoch nicht zugestanden haben. Insoweit schließt sich das Gericht der Auffassung des Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 10.12.2009, Aktenzeichen 11 U 51/09 an.
Ferner war der Betrag insofern zu kürzen, als dort zu Unrecht enthaltene Stornierungskosten eingestellt waren. Schließlich habe die Beweisaufnahme nicht ergeben, dass die Klägerin Bestandserhaltungsmaßnahmen durchgeführt hat.
Das Landgericht Dresden verurteilte den Beklagten zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 7.493,99 €, wies die Klage darüber hinaus ab. Der Beklagte war nur zu Dreielftel erfolgreich.
Nicht bekannt ist, ob gegen das Urteil Rechtsmittel eingelegt wurden.
Urteil des Landgerichts Dresden Aktenzeichen 4 O 3308/07 vom 06.07.2010

MLP Vertragsverletzung vorgeworfen

Cash-Online berichtet am 19.1.12, dass MLP sich gegen den Vorwurf der Vertragsverletzung mit einer Feststellungsklage wehren will.

Hintergrund ist, dass MLP die Feri Finance AG übernommen hatte.

Einige Altgesellschafter der Feri hatten behauptet, MLP müsse eine Vertragsstafe von 51,5 MIo € zahlen. Zu einer entsprechenden Klage kam es wohl nicht.

Deshalb will MLP nun klären lassen, dass eine Verpflichtung zur Vertragsstrafe nicht besteht. Zumindest wurde dies angekündigt.

Was tatsächlich Gegenstand des Vorwurfs ist, ist hier nicht bekannt.

BGH: Prof.Dr. Rupert Scholz haftet

Der BGH entschied am 17.11.2011, dass Rupert Scholz als Werbeträger nach den Grundsätzen der Prospekthaftung haftet.

Das Landgericht Mosbach hatte ihn verurteilt, das Oberlandesgericht Karlsruhe diese Entscheidung wieder aufgehoben. Aus dem Handelsvertreter-Blog Hier mehr dazu.

Hier Auszüge aus dem bemerkenswerten Urteil:

„Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften für fehlerhafte oder unvollständige Angaben in dem Emissionsprospekt einer Kapitalanlage neben dem Herausgeber des Prospekts die Gründer, Initiatoren und Gestalter der Gesellschaft, soweit sie das Management bilden oder beherrschen. Darüber hinaus haften als so genannte Hintermänner alle Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Anlagemodells besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen….

Der Prospekthaftung im engeren Sinne unterliegen darüber hinaus auch diejenigen, die mit Rücksicht auf ihre allgemein anerkannte und hervorgehobene berufliche und wirtschaftliche Stellung oder ihre Eigenschaft als berufsmäßige Sachkenner eine Garantenstellung einnehmen, sofern sie durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken am Emissionsprospekt einen besonderen, zusätzlichen Vertrauenstatbestand schaffen und Erklärungen abgeben…..

Dem Beklagten kam aufgrund seines beruflichen Hintergrunds und seiner Fachkunde sowie infolge seiner – zum Prospektbestandteil gewordenen – Zeitschrifteninterviews die Stellung eines Prospektverantwortlichen zu….

Der Beklagte stand bei dem Bericht in der Zeitschrift „W. K. “ durch die optische Aufmachung mit Voranstellung seines Bildes, das …Zitat seiner Aussagen als Aufmacher und auch inhaltlich mit seinen Aussagen im Vordergrund. Der Bericht in der Zeitschrift „C. “ stellte ihn als Mitverantwortlichen dar, dem in dem Interview eine im Wesentlichen gleichrangige Bedeutung mit den anderen „führenden Personen“ der Anlagengruppe beigemessen wurde…..

In der Gesamtschau seiner Aussagen in den Presseveröffentlichungen erweckte der Beklagte zudem den Anschein, er setze sich besonders für die Belange der einzelnen Anleger ein….

Die Präsentation des Beklagten mit den ausgewählten Stationen seines Lebenslaufs war geeignet, Zutrauen in seine besondere persönliche Zuverläs-sigkeit hervorzurufen. Der Beklagte war als Politiker und Bundesminister Inhaber herausragender öffentlicher Ämter, die zumal dann allgemein Ansehen be-gründen, wenn ihr Inhaber – wie der Beklagte – nicht allein Berufspolitiker ist. Sie weisen zudem darauf hin, dass der Betroffene darauf bedacht sein wird, seinen guten Ruf nicht zu gefährden, da – wie die Veröffentlichungen zum vorliegenden Sachverhalt belegen – auch aus ihren Ämtern ausgeschiedene Spitzenpolitiker weiterhin im Blickpunkt der interessierten Öffentlichkeit stehen.“

Fraglich ist, ob jetzt „Tor und Tür“ geöffnet wurde, um nicht den einen oder anderen prominenten Werbeträger ebenso haftungsrechtlich in die Verantwortung gezogen werden kann. Anke Engelke, Jürgen Klopp, Oliver Kahn, Felix Magath sind nur einige Namen, die Werbeverträge in der Finanzbranche abgeschlossen hatten oder immer noch unterhalten.

Consultants Arbeitnehmer ? Der BGH musste entscheiden

Consultants werden die Handelsvertreter beim MLP genannt. Die Rechtsprechung ist sich darüber einig, dass Consultans als so genannte Ein-Firmen-Vertreter anzusehen sind.

Wir hatten öfter darüber berichtet.

Wenn Handelsvertreter so genannte Ein-Firmen-Vertreter sind, könnte das Arbeitsgericht zuständig sein. Dies regelt sich nach § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG. Zweite Voraussetzung ist, dass der Handelsvertreter während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000,00 € an Provisionen bezogen hat.

Über diese Voraussetzung gab es regen Anlass zu streiten. Die Oberlandesgerichte Karlsruhe, Düsseldorf und Stuttgart hatten jeweils angenommen, dass ein Consultant ein so genannter Ein-Firmen-Vertreter sei. In einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm (18 W 24/09) wurde dies allerdings verneint.

Jetzt musste der Bundesgerichtshof entscheiden. In einem Beschluss vom 18.06.2011 unter dem Aktenzeichen VIII Zwischenbescheid 91/10 ging es um die Frage, ob und welche Provisionen für die „1.000,00 € – Grenze“ in Betracht kommen. Ein Handelsvertreter hatte in dem maßgeblichen Zeitraum 4.365,81 € an Provisionen erhalten, mithin lag er unter der Verdienstgrenze von 6.000,00 €. Man stritt nunmehr um die Rückstellungen, die noch nicht zur Auszahlung gekommen sind. Jetzt stritt man darum, ob darlehensweise gewährte Provisionsvorschüsse bei der Ermittlung der maßgeblichen Vergütungsgrenze zu berücksichtigen sind. Das Beschwerdegericht sah dies zunächst anders und bewertete dies nicht als Verdienst des Beklagten. Der BGH meinte jedoch, auch zunächst darlehensweise gewährte Provisionsvorschüsse sind bei der Ermittlung der nach § 5 Abs. 3 ArbGG maßgeblichen Vergütungsgrenze zu berücksichtigen, wenn und soweit diese sich – wie hier – aufgrund eines bereits im Handelsvertretervertrag vereinbarten Erlasses der Rückzahlungsverpflichtung beim Ausscheiden des Handelsvertreters automatisch in unbedingt bezogene Vergütungen umgewandelt haben.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind bei der Abgrenzung des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten nur alle unbedingt entstandenen Ansprüche zu berücksichtigen. Als vorläufige Zahlungen gewährte Zuschüsse stellen mithin keine Vergütung gemäß § 5 Abs. 3 ArbGG dar. Provisionsvorschüsse sind dann als Vergütung anzusehen, wenn sie nachträglich durch unbedingt entstandene Provisionsforderungen gedeckt werden.

Dies gilt auch für einen aufschiebend bedingten Erlass der Rückzahlungsverpflichtung. Schließlich stehe damit im Vorhinein fest, unter welcher Voraussetzung der Handelsvertreter die geleisteten Vorschüsse mit dem Eintritt der Bedingung bei seinem Ausscheiden nicht zurückzahlen muss. Schließlich wandele sich auch hier mit Eintritt der Bedingung die vorläufige Zahlung in eine unbedingte Vergütung um. „In dem Umfang, in dem der Handelsvertreter auf die gezahlten Provisionsvorschüsse mit dem Bedingungseintritt endgültig Anspruch hat, sind die Vorschüsse als (nunmehr) unbedingt gezahlte Vergütung im Sinne des § 5 Abs. 3 ArbGG zu berücksichtigen.

Im Ergebnis ist das Arbeitsgericht nicht zuständig. Da die Klägerin gemäß ihres Vertrages auf die Rückführung eines Vorschusses in Höhe von 2.317,09 € verzichtet hat, ist die Grenze von 6.000,00 € überschritten. Mithin ist das Arbeitsgericht nicht zuständig“.

Die Vertragsstafenregelungen in Strukturvertrieben Teil 1

Die Strukturvertriebe bedienen sich verschiedener Vertragsstrafenregelungen.

Eine Vertragsstrafe ist eine Art „Strafgeld“, die gemäß einer vertraglichen Vereinbarung zwingend gezahlt werden muss, wenn gegen eine bestimmte Regelung verstoßen wird.

Sie kann gezahlt werden müssen, wenn gewisse Verhaltenweisen sanktioniert werden, wie das Abwerben von Kunden, das Umdecken von Verträgen, das Abwerben von Mitarbeitern oder auch das wettbewerbswidrige Verhalten.

Der MLP hat z.B. folgende Vertragsstrafenregelung in dem Consultant-Vertrag:

„Der Consultant verpflichtet sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 150,00 €

a
Für jeden Kunden, von dem er bei Beendigung des Vertrages die Kundenakte, Aufzeichnungen oder Vervielfältigungen derselben zurückbehält.

b
für alle ihm als Geschäftsgeheimnis anvertrauten Kunden- und Vertragsdaten, die er während seiner Tätigkeit oder nach Beendigung des Vertragsverhältnisses unter Verstoß gegen das in Ansatz 4 geregelte Rückgabegebot und Vervielfältigungsverbot zu Konkurrenzzwecken selbst verwertet oder Dritten, insbesondere Konkurrenten, unbefugt mitteilt oder zugänglich macht. Die gleiche Vertragsstrafe ist bereits bei Vorbereitung dieser Handlungen verwirkt“

Vorteil:
– eine im Vergleich zur Konkurrent preiswerte Vertragsstafenregelung
– keine Vertragsstrafe nur für das „Umdecken“

Nachteil:
keine zweitliche Begrenzung

MLP mit Schwierigkeiten

Trotz steigender Einkommen und guter Konjunktur leidet MLP dem Handelsblatt zufolge unter schlecht zu verkaufenden Rentensparverträgen und sinkenden Provisionen.

Mehr dazu hier.

Steuersparen mit Schrott-Immobilien …

… lohnte sich für die Vermittler.

Schrott-Immobilien-Händler Kai Uwe Klug wohnt nun vielleicht langfristig in einer öffentlichen Immobilie.

MLP zum Urteil des BGH

Die MLP Finanzdienstleistungen AG nimmt Bezug zum aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes zur Rückzahlung der Softwarepauschale. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass in einem Vertriebssystem diese von dem Handelsvertreter nicht erhoben werden darf.

MLP dazu:

„Ob und in wie weit die zitierte Entscheidung Anlass gibt, unsere Rechtsauffassung zu überdenken, kann naturgemäß erst nach Studium der Entscheidungsgründe beantwortet werden.“

Wie gehen Vertriebe mit dem BGH-Urteil um ?

Auch der MLP hat hinsichtlich der EDV- und Softwareüberlassung Kosten in Rechnung gestellt. Diese wurden in einem separaten Vertrag geregelt.

Wir erinnern uns : Der BGH entschied am 4.5.11, dass Softwarekosten von einem Vertrieb nicht erhoben werden durften. Sollten diese von Provisionen abgezogen worden sein, müssten diese dem Handelsvertreter erstattet werden.

Der Entscheidung des BGH vorausgegangen waren zwei Urteile der Oberlandesgerichte Köln und Celle.

Zu den Urteilen der OLG Celle und Köln sagte MLP:

„Wie Ihnen sicherlich bekannt ist,  gehen die von Ihnen zitierten Entscheidungen  der Oberlandesgerichte Celle und Köln nicht gegen unser Haus…Die im Zusammenhang mit dem IT- Servicevertrag in das Provisionskonto Ihres Mandanten eingebuchten Kosten werden wir nicht erstatten.“

Eine aktuelle Stellungsnahme, wie MLP mit dem Urteil des BGH umgeht, ist mir nicht bekannt.

BGH-Urteil und was nun ? Wie reagieren AWD und DVAG ?

Der BGH entschied, dass die Softwarepauschale zurück zu zahlen sei. Der AWD reagierte darauf „zurückhaltend“, wie sich aus einem Bericht von DasInvestment.Com ergibt.

Das Investment.com stellte eine erste Stellungnahme des AWD nach dem BGH-Urteil dar. Danach sah das Urteil für den AWD und die gesamte Branche sehr positiv aus.

Investment.com rechnete hoch, dass bei 5.300 Beratern und monatlich 80,00 € mehr als 400.000,00 € monatlich zurückgezahlt werden müssten.

Laut weiterer Veröffentlichung heißt es, der AWD-Sprecher habe gesagt, er wolle von diesen Summen allerdings „nichts wissen“. Man müsse die Urteilsbegründung abwarten. Außerdem handele es sich um eine Einzelfallbetrachtung und keine generelle Entscheidung zur Kostenfreiheit. Außerdem seien die Software-Verträge mittlerweile mehrfach überarbeitet worden, so dass mit einer Rückforderung betroffener Berater für die Vergangenheit der AWD nicht rechne.

So zu lesen in Das Inventment.com.

Sollten die Software-Kosten über einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren zurückgezahlt werden müssen, so würden Kosten in Höhe von 12.000.000,00 € anfallen.

Software-Kosten wurden übrigens auch von der Deutschen Vermögensberatung erhoben. Es sind Software- Nutzungspauschalen von 100,00 € monatlich bekannt. Erhoben wurden diese ab November 2007.

Hinzu kommt, dass einige Vermögensberater Computer, die so genannte Hardware, gemietet haben.

Die Hardware-Miete, über die die Entscheidung des BGH keine Ausführung machte, belief sich beispielhaft für ein Notebook auf 125,00 € monatlich netto. Hinzu kamen mögliche Kosten für Drucker und Umlagen.

Die DVAG hat mehr als 35.000 Mitarbeiter.

Die Höhe der Kostenpauschalen bei OVB und MLP, soweit es sie gibt, sind hier nicht bekannt.