OVB

Jetzt wieder andersherum

Während ich gestern noch schrieb, dass in einem Rechtsstreit der OVB mit einem Handelsvertreter nicht das Arbeitsgericht zuständig ist, war von einem anderen Gericht nunmehr eine ganz andere Auffassung zu hören.

Das Amtsgericht Karlsruhe-Durlach schrieb am 17.4.2013, dass es die Auffassung vertrete, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet sei. Schließlich dürfte der Handelsvertreter ein so genannter Einfirmenvertreter im Sinne von § 5 Abs. 3 ArbGG sein.

Das Gericht wies auf eine Entscheidung des Oberlandesgericht Karlsruhe hin. Da ich diese nicht kenne, haben ich diese erst einmal angefordert.

 

OLG Koblenz: Landgericht ist bei Streit mit OVB zuständig

Am 09.04.2013 entschied das Oberlandesgericht Koblenz in einem Verfahren der OVB Vermögensberatung AG gegen einen Handelsvertreter, dass die Zivilgerichte und nicht das Arbeitsgericht zuständig sind.

 

Zu prüfen hatte das Gericht, ob eine Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 3a i. V. m. 5 Abs. 3 ArbGG vorliegt. Das Oberlandesgericht Koblenz geht davon aus, dass nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Dienstleistungsvermittler-Vertrag nicht davon ausgegangen werden kann, der Beklagte sei Einfirmenvertreter kraft Vertrages im Sinne des § 92 a HGB. Schließlich gehe die vertragliche Regelung zwischen den Parteien sachlich nicht über das hinaus, was die Beklagten ohnehin bereits aufgrund der gesetzlichen Vorschrift des § 86 Abs. 1 HGB untersagt ist. „Auch das aufgrund der vertraglichen Vereinbarung geschuldete ständige Bemühen des Beklagten, für die Klägerin Verträge zu vermitteln, reicht für die Annahme der Einfirmenvertretereigenschaft nicht aus. Nach dem Vertrag war es dem Beklagten durchaus möglich, für andere Unternehmen tätig zu sein, die nicht im Konkurrenzverhältnis mit der Klägerin standen“.

 

Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 4 W 193/13 vom 09.04.2013

Die Epoche der Versäumnisurteile

Versäumnisurteile kommen – der Ordnung sei Dank – sehr selten vor. Gerade bei Rechtsstreitigkeiten mit größeren Gesellschaften ist dies eine absolute Ausnahme.

Manchmal wird ein Versäumnisurteil jedoch dazu genutzt, um wieder in den Prozess hineinzukommen und um wieder neu vortragen zu können. Wir Anwälte nennen das Flucht in die Säumnis. Ein solches Versäumnisurteil ist dann durchaus geplant.

Nun gab es in dieser Zeit drei Gerichtstermine mit der OVB, einen beim Landgericht Koblenz, einen beim Oberlandesgericht Koblenz und einen beim Oberlandesgericht Schleswig. In Schleswig mussten wir feststellen, dass unsere Zeugen nicht geladen waren, weil versäumt wurde, den Zeugenvorschuss einzuzahlen. Da das Gericht uns in der Beweislast sah und wir die Zeugen zu stellen hatten, erging ein Versäumnisurteil, um den Prozess nicht durch ein Endurteil zu verlieren.

In dieser Woche gab es die anderen beiden Termine in Koblenz. Dort erschien die Gegenseite nicht.

In kurzer Zeit drei Versäumnisurteile mit nur einem Gegner – das hatte ich in meiner siebzehnjährigen Anwaltslaufbahn auch noch nicht.

OVB mit geringerem Umsatz

Mehr Kunden, mehr Verträge und mehr Mitarbeiter… was nützt es, wenn der Kuchen kleiner wird?

Die OVB konnte den Umsatz von 2011 von 222,1 Mio. Euro nicht halten und erzielte 2012 einen Umsatz von 214,7 Mio. Euro.

Immerhin: Der Konzernüberschuss verbesserte sich von 4,2 auf 8,2 Mio. Euro.

Mehr dazu hier.

Provisionsklagen abgewiesen

Das Amtsgericht Betzdorf hat am 20.03.2013 zwei Klagen der OVB abgewiesen.

Die OVB hatte Provisionen eingeklagt, die sie zuvor als Vorschuss gezahlt hatte. In den Entscheidungsgründen des

Amtsgerichts hatte dies darauf hingewiesen, dass der Provisionsrückzahlungsanspruch der Klägerin nicht schlüssig dargelegt sei.

Ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Vertrages war sie verpflichtet Stornoreserven zu bilden. Nicht erkennbar ist

für das Gericht in welcher Höhe dies für einen jeweiligen Vertrag geschehen ist, was mit den Stornoreserven in der Folgezeit passierte und ob sie gegebenenfalls auf mögliche Rückzahlungsansprüche verrechnet wurden.

… „Soweit sich die Klägerin im Übrigen auf eingereichte Listen bezieht ist dies nicht geeignet einen substantiierten und

gegebenenfalls im Rahmen einer Beweisaufnahme zu überprüfenden Sachverhaltsvortrag zu ersetzen. Aufgrund der Tatsache,

dass die Beklagte bestritten hat, Provisionsauszahlungen in der aus der Liste ersichtlichen Höhe erhalten zu haben und weiterhin

vorgetragen hat, dass eben auch Ansprüche aus der Stornoreserve zustünden, was nach dem zugrunde liegenden Vertrag vorm…

zutreffend sein dürfte, hätte es der Klägerin oblegen, für jeden einzelnen Vertrag substantiiert und gegebenenfalls unter Beweisantritt vorzutragen, in welcher Höhe sie tatsächlich eine Provision ausgezahlt hat, in welcher Höhe eine Stornoreserve angelegt wurde und wie sich das Schicksal der Provisionen und der Stornoreserve angesichts der Vertragslaufzeit gestaltet hat.

… Auf die Frage der ordnungsgemäßen Nachbearbeitung der Verträge kommt es daher nicht mehr an.“

Die Urteile sind nicht rechtskräftig.

Oberlandesgericht Koblenz mit Zweifeln zu Provisionsabrechnungen

Das Landgericht Koblenz verurteilte einen Handelsvertreter der OVB zur Zahlung von Provisionen. Dagegen hatten wir Berufung eingelegt.

In einem Beschluss regte das Gericht nunmehr einen Vergleich an, wonach es die Enwände, die mit der Berufung geltend gemacht wurden, für zutrefend hält.

Es geht um 10%, die in die Stonrorückstellung geflossen sind und die bei den Abrechnungen, die Gegenstand der Klage waren, nicht berücksichtigt wurden.

Das Gericht: Der Senat hat sämtliche Provisionsabrechnungen, auf welche die Klägerin … Bezug genommen hat und sie in zwei Aktenordnern vorgelegt hat, auf diesen Einwand überprüft. Danach ist es in der Tat so, dass sämtliche Provisionen, …., nur zu 90 % seinem provisionskonto gutgeschrieben worden sein sollen…“

Das Gericht machte einen Vergleichsvorschlag von unter 50% der eingeklagten Summe.

AG Northeim weist Klagen ab

Das Amtsgericht Northeim entscheidet in drei Verfahren gegen die OVB. In allen Verfahren drei stellt das Amtsgericht Northeim fest, dass ein ehemaliger Handelsvertreter der OVB nicht verpflichtet ist, Provisionsvorschüsse zurückzuzahlen.

In allen Verfahren kritisierte das Gericht, das aus den Abrechnungen nicht verständlich wird, was mit den Rückstellungen passiert ist. Gemäß Handelsvertretervertrag war die OVB verpflichtet, 10 % der Provision auf einem Provisionsrückstellungskonto zu lagern. Bei den Berechnungen über die Rückforderungen tauchten diese 10 % nicht wieder auf.

Im Rahmen einer Widerklage wurde die OVB verurteilt, einen Buchauszug zu erteilen, der folgende Angaben enthält:

Name des Versicherungsnehmers und oder Vertragspartners sowie Geburtsdatum

Police – und oder VersicherungsscheinNr.

Art und Inhalt des Vertrages (Sparte, Tarifart, Prämien oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen

Jahresprämie

Vertrags und/oder Versicherungsbeginn

Bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrages

Bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der Versicherungssumme, Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie;

Im Falle von Stornierung: Datum der Stornierung, Gründe der Stornierung und Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen;

Und zwar für diejenigen Vertragsverhältnissen, für welche die Haftungszeit im Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses der Parteien noch nicht abgelaufen war.

Die Entscheidungen des Amtsgerichts Northeim sind nicht rechtskräftig.

Vermögensberater der OVB kein Einfirmenvertreter

Das Amtsgericht Betzdorf entschied am 8.2.2013, dass ein Handelsvertreter der OVB kein Einfirmenvertreter ist und deshalb das Amtsgericht entscheiden darf.

Das Amtsgericht begründet dies damit, weil dem Berater vertraglich nicht verboten sei, für andere Gesellschaften tätig zu werden.

Im Vertrag befindet sich eine Klausel, wonach der Finanzdienstleister sich ständig für die Gesellschaft bemühen muss. Daraus schloss der Berater, er könne dann ja nicht mehr anderweitige Tätigkeiten annehmen und sei deshalb Einfirmenvertreter.

Weil der Berater ohnehin seine volle Arbeitskraft kraft Gesetzes zur Verfügung stellen müsse, schreibt der Vertrag nicht mehr vor, als er ohnehin machen müsse. Deshalb sei er kein Einfirmenvertreter.

Beschluss Amtsgericht Betzdorf vom 8.2.2013

Am meisten Neugeschäft kommt von der Ausschließlichkeit

Das Versicherungsjournal fasste am 5.12.12 eine Studie der Towers Watson GmbH zusammen. Die Ausschließlichkeit brachte 30,4 % Neugeschäft bei den Lebensversicherungen (Jahr 2011).

Dahinter folgt der Bankvertrieb, der zuvor noch Spitzenreiter war und 4,5 % einbüßte.

Unabhängige Vermittler liegen danach auf Platz drei mit 26,9 %, wozu wohl Makler, unabhängige Strukturvertriebe und Mehrfachvertreter fallen sollen.

Gebundene Strukturen, wozu z.B. OVB und DVAG gehören dürften, kommen nur auf einen Anteil von 6,2 %, der Direktvertrieb auf 4,5 % und Sonstige auf 4,3 %.

AWD soll nach Towers Watson nicht zu den gebundenen Strukturen gehören, weil AWD mehr als 5 Produktpartner hat.

2009 lagen die Gebundenen noch bei 8,6 %, im letzten Jahr bei 6,2 %, was einen Rückgang um 2,4 % in dem Zeitraum (in einem Jahr von etwa 1 %) bedeutet.

OVB-Abrechnung auf dem Prüfstand

Gestern durfte sich ein Amtsgericht in mehreren Fällen mit der Nachvollziehbarkeit verschiedener OVB-Abrechnungen beschäftigen.

Bereits vor Monaten erteilte es den Hinweis, es könne die Abrechnungen nicht verstehen, der Vortrag der OVB sei unsubstantiiert. Bis heute konnte die Abrechnung nicht erklärt werden.

Das Gericht kündigte an, alle Klagen abzuweisen, gab der OVB jedoch noch einen Schriftsatznachlass.

Es wies darauf hin, dass insbesondere die Abrechnungen nicht erläutern, was denn mit den Provisionsrückstellungen passiert sei. Laut Vertrag sollen mindestens 10% zurückgestellt worden sein.

Die Rückstellungen waren bei den Berechnungen nicht auffindbar.

Der treue Leser und der Denkfehler Nr. 2 in Strukturvertrieben

„Hier die Folgelektüre mit dem 2. Denkfehler der Mitarbeiter in den Strukturvertrieben, nachdem ich bereits den Denkfehler Nr. 1 beschrieben habe.

Denkfehler Nr. 2 Warum schöne Menschen schneller Karriere machen oder „The halo Effect!

Nochmal zu Erinnerung zum Beitrag vom 24.10.12 bedeutet Suvivorship Bias

(Überlebensirrtum) , dass Erfolge im Alltag größer sichtbar anerkannt werden als Misserfolge. Dadurch überschätzt man(n) systematisch die Aussicht auf Erfolg. Die Aussicht auf Erfolg wird überschätzt, da der Misserfolg nicht beachtet wird und es in der Regel keine Zahlen geben wird. Diejenigen die auf der Strecke bleiben sind unbedeutend und werden nicht erwähnt.

Insbesondere bei großen Strukturvertrieben heißt es in einem Slogan „Aus der Masse kommt die Klasse“.“

Hinter jedem Erfolgreichen (auch Sportler, Schauspieler, Sänger usw.) verbergen sich 100 oder 1000 andere die keinen Erfolg gefunden haben.

Und hinter denen wiederum Hunderte usw.

Es wird aber immer nur über die Erfolgreichen gesprochen und verkennen dabei wie unwahrscheinlich es ist erfolgreich zu sein.

Denkfehler Nr. 2 Warum schöne Menschen schneller Karriere machen oder „The halo Effect!

Ein Liebling aus der New-Economy-Äro aus dem Silicon Valley schien einfach alles richtig zu machen (zumindest nach Auffassung der Wirtschaftsjournalisten).

Perfekte Kundenorientierung, beste Akquisitionen, beste Unternehmenskultur, charismatischer CEO usw.

Das Unternehmen war die Nr. 1 im Jahre 2000. Im folgenden Jahr sank der Aktienkurs um 80%.

Auf einmal war alles anders. Schlechte Kundenorientierung, blasser CEO usw.

Das Wort „halo“ steht für „Heiligenschein“. In dem Fall des Unternehmens leuchtete er vormals besonders hell. Die Journalisten ließen sich vom Aktienkurs blenden und schließen auch auf die Qualitäten des Unternehmens ohne es genau zu kennen.

Der „Halo Effect“ funktioniert immer gleich. Einfach zu beschaffende Fakten, finanzielle Situation des Unternehmens schließen automatisch auf die Güte des Managements oder die Brillanz der Strategie.

So tendiert man(n) dazu, dass die Produkte eines Unternehmens die einen guten Ruf besitzen als qualitativ wertvoll wahrzunehmen auch wenn es dafür keinen objektiven Gründe dafür gibt. In diesem speziellen Fall im Bereich der Finanzdienstleistungen sind die meisten Produkte eher nur Mittelmaß oder Durchschnitt im Vergleich zu den tatsächlichen Spezialisten oder Marktführern.

Eine spezielle Qualität einer Person, z.B. Schönheit, sozialer Status z.B.

Porsche erzeugt einen positiven oder negativen Eindruck, der alles andere überstrahlt und so den Gesamteindruck unverhältnismäßig beeinflusst.

Studien haben ergeben, dass schöne Menschen automatisch als netter, ehrlicher und intelligenter betrachtet werden. Auch machen sie nachweislich leichter Karriere. Gelegentlich hat der Halo effect auch positive Seiten, zumindest kurzfristig. Der angehimmelte Partner scheint vollendet.

Attraktiv, intelligent, sympathisch usw.

Der Halo Effect versperrt die Sicht auf die wahren Eigenheiten. Man(n) sollte genauer hinschauen. Nicht der Auftritt und die Ausstrahlung der Person, der Geschäftsbericht oder die Quartalszahlen sind alleine zu bewerten. Man(n) sollte tiefer bohren, was dann zu Tage kommt ist nicht immer schön aber lehr -u. hilfreich für seine persönliche Zukunft, Gesundheit sowie eigener und familiärer Zufriedenheit.

..und in der nächsten Folge Denkfehler 3 „The Sunk Cost Fallacy“ oder warum Sie die Vergangenheit ignorieren sollten. „Jetzt bin ich schon soweit gefahren….“ „jetzt habe ich schon soviel investiert….“ „

jetzt habe ich schon soviel Zeit dort in dem Vertrieb verbracht und in die Ausbildung gesteckt…..“

Bei solchen Sätzen ist der“Sunk Cost Fallacy“ ist bereits manifestiert.

Es gibt viele gute Gründe weiter zu investieren oder einfach dabei zu bleiben, sowie viele oder die meisten Mitarbeiter es in solchen Strukturvertrieben tun. Ob sie etwas oder genügend dabei verdienen bleibt zunächst dahingestellt.

Der „“Sunk Cost Fallacy wird auch als „Concorde-Effekt“ bezeichnet. Er führte bekanntlich zu verheerenden Entscheidungsfehlern.

Bis demnächst…“