Urteile vorgestellt von RA Kai Behrens

Landgericht Coburg: Vermittler haftet für geringe Plausibilität

Am 02.11.2010 entschied das Landgericht Coburg:
Unterlässt ein Vermittler von Finanzdienstleistungen bei der Vermittlung die Überprüfung der wirtschaftlichen Plausibilität, so ist er in vollem Umfang haftbar zu machen.
Ein Vermittler hatte einem Kunden im Jahre 2006 eine Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft angeboten. Dem Kunden wurde eine Rendite von 350 % bei einer Einlagesumme von 100.000,00 € und einer Anlagedauer von 15 bis 16 Monaten zugesagt. Die Gesellschaft betrieb einen Handel mit internen Bankinstrumenten unter strikter Geheimhaltung, wie der Vermittler sagte.
Der Vermittler sagt zu, er habe sich bestens über die Anlage erkundigt. Daraufhin unterzeichnete der Kunde.
Danach war das Geld weg.
Der Vermittler meinte jedoch, dass die Anlage noch vorhanden sei, nur wegen eines staatsanwaltschaftlichen Verfahrens würde sich die Auszahlung verzögern.
Dem wollten die Richter jedoch keinen Glauben schenken. Sie verurteilten den Vermittler und warfen ihm vor, dass er hätte die Beteiligung auf die wirtschaftliche Plausibilität hin überprüfen müssen. Eine solche Überprüfung hat hier jedoch offenkundig nicht stattgefunden.

Police, die nicht dem Wunsch entsprach, auf dem Prüfstand

Das Oberlandesgericht Köln hat heute eine Versicherungspolice eines großen deutschen Versicherers unter die Lupe genommen.

Eine Kundin wollte Geld anlegen, damit sie für ihren Sohn, wenn er achtzehn wird, den Führerschein bezahlen kann. Sie unterschrieb eine Kombination aus Invaliditäts- und Lebensversicherung. Letztere hätte der Sohn gemäß den Versicherungsbedingungen bekommen sollen, wenn er 65 Jahre wird (Laufzeit).  Als er 18 wurde, wollte die Kundin ihr eingezahltes Geld für den Führerschein haben und erhielt lediglich einen Betrag von etwa 20 €.

Der BGH entschied schon vor Jahren, dass bei intransparenten Versicherungsklauseln der ungezillmerte Einzahlungsbertrag zu errechnen ist und davon die Hälfte ausgezahlt werden müsse.

Nun vertrat das OLG Köln die Auffassung, dass dieser Betrag auch bei transparanten Bedingungen auszuzahlen ist, wenn das Kleingedruckte – wie hier – gegen Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen verstoße (§§307 BGB ff). Dabei verwies man auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.

Der Versicherer , der seinen Sitz im Bezirk des OLG Köln hat, war von der Rechtsauffassung sichtlich überrascht, zumal jetzt droht, zur Auskunft und Auszahlung verurteilt zu werden und davon noch eine Reihe weiterer Verträge betroffen sein dürfte.

Haftstrafe gegen Göker noch nicht rechtskräftig

Die HNA berichtete am 07.10.2011, dass der frühere Chef des Versicherungsvermittlers MEG, Mehmet Göker, vom Amtsgericht Kassel zu einer Freiheitsstraße verurteilt wurde.
Weil er 20.500,00 € Provisionen nicht an den Insolvenzverwalter der MEG weitergereicht hatte, sondern diesen Betrag selbst behalten hatte, wurde er bestraft.
Er bekam eine Freiheitsstraße von sechs Monaten, die jedoch zu einer dreijährigen Bewährung ausgesetzt wurden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Herr Göker hat gegen das Urteil Revision eingelegt.

Strukturvertrieb mit Auskunftsanspruch gescheitert

Am 16.09.2010 entschied das Arbeitsgericht Dresden in einem interessanten Urteil, dass einem Strukturvertrieb kein Anspruch zusteht, Auskunft über eine behauptete Konkurrenztätigkeit zu erhalten.

Der Vertrieb sei nämlich hinsichtlich der unterstellten Konkurrenztätigkeit beweisfällig geblieben. Dazu das Gericht : Selbst wenn ein Berater durch „ungeschickte“ Äußerungen im Vorfeld der Klage einen solchen Eindruck entstehen lasse, er übe Konkurrenztätigkeit aus, hätte die … im Einzelnen darlegen müssen, welche Tätigkeit der Berater in verbotener Weise ausgeübt haben soll. Dafür hätte man auch Beweis antreten müssen. Dies tat sie aber nicht.

Der Handelsvertreter hatte jedoch zuvor eine fristlose Kündigung ausgesprochen, so dass das Gericht davon ausging, dass er die Tätigkeit für den Vertrieb seit Ausspruch der Kündigung eingestellt hatte. Seitdem sei er dann auch grundsätzlich zum Schadenersatz verpflichtet. Das Gericht erkennt zwar, dass der Berater nicht verpflichtet ist, Verträge für den Vertrieb zu vermitteln. § 86 Abs. 1 HGB verlange aber, dass sich der Handelsvertreter um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften zu bemühen hat.

Da ein Schadensersatz ohne Auskunft kaum möglich sein wird, wird es das wohl gewesen sein.

Grundsätze zum Buchauszug

Nach § 87 c Abs. 2 HGB kann der Handelsvertreter bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 GBH Provision gebührt.

Der Buchauszug soll dem Handelsvertreter die Nachprüfung ermöglichen, ob die erteilte Provisionsabrechnung richtig und vollständig ist, und zwar im Hinblick auf jedes einzelne provisionspflichtige Geschäft (BGH, Urteil vom 24.05.1995 – Aktenzeichen VIII ZR 146/94). Daraus folgt, dass der Buchnachweis für den relevanten Aufstellungszeitpunkt eine bis ins Einzelne gehende Bestandsaufnahme der Kundenbeziehungen des Unternehmers beinhalten muss, sobald sie die Provisionsansprüche des Handelsvertreters berühren.

Der Buchauszug muss aus sich selbst heraus verständlich sein und in übersichtlicher Weise die Geschäfte auflisten, die für den Handelsvertreter von Bedeutung sind.

Die erforderliche Form hängt vom Einzelfall ab (BGH, Urteil vom 21.03.2001 – Aktenzeichen VIII ZR 149/99).

Folgende Angaben müssen im Buchauszug enthalten sein:

Name und Anschrift des Kunden

Kundennummer

Datum der Bestellung

Inhalt und Umfang der Bestellung

Datum der Lieferung bzw. Teillieferung und deren Umfang

Rechnungen mit Datum und Rechnungsnummer

Rechnungsbetrag

Datum der Zahlungen und Höhe der gezahlten Beträge

Datum der vollständigen Abwicklung

Rückgaben und Nichtausführung von Geschäften mit Datum und Grund

Vom Unternehmer im Falle einer Stornierung getroffene Bestandserhaltungsmaßnahmen

Nach BGH-Urteil vom 11.07.1980 – Aktenzeichen I ZR 192/78 und BGH-Urteil vom 29.11.1995 – Aktenzeichen VIII ZR 293/94 müssen Provisionssätze und Provisionsbeträge nicht aufgenommen werden. Diese muss der Handelsvertreter notfalls selbst errechnen.

Einen Buchauszug ist nur dann vollständig, wenn er den Handelsvertreter in die Lage versetzt, sich umfassend über die zustande gekommenen Geschäftsabschlüsse zu informieren und anhand des Buchauszugs die früher oder gleichzeitig erteilten Provisionsabrechnungen zu überprüfen.

Die Kosten des Buchauszuges trägt allein der Unternehmer. Trotz eines oftmals erheblichen Aufwands ist dem Unternehmen die Berufung auf den Einwand der Unzumutbarkeit regelmäßig versagt. Auch ein Unternehmer ohne kaufmännische Buchführungspflichten schuldet einen Buchauszug.

Der Unternehmer schuldet den Buchauszug nur auf Verlangen des Handelsvertreters. Das Verlangen kann formlos erfolgen und muss nicht begründet werden. Es muss auch nicht in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Provisionsabrechnung angefordert werden.

Der Anspruch auf einen Buchauszug entfällt, wenn keine Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragspartnern über die erteilten Provisionsabrechnungen bestehen und der Handelsvertreter die Provisionsabrechnungen als richtig anerkannt hat (Schweigen gilt nicht als Anerkenntnis). Ein Buchauszug kann mithin nur verlangt werden, solange der Unternehmer seine Verpflichtung auf Erteilung einer Provisionsabrechnung noch nicht in vollem Umfang nachgekommen ist (BHG Urteil vom 20.02.1964 – Aktenzeichen VII ZR 147/62). Der Anspruch auf den Buchauszug verjährt in drei Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 BGB).

Auch Arbeitnehmer, die auf Provisionsbasis arbeiten, können einen Buchauszug verlangen. Dies folgt aus § 65 HGB. Danach ist die Vorschrift für Handlungsgehilfen im Sinne des § 59 HGB die Geltung von § 87 c HGB anwendbar.

Im Falle der Weigerung eines Buchauszuges steht dem Handelsvertreter ein Wahlrecht zu. Er kann entweder Bucheinsicht verlangen (§ 87 c Abs. 4 HGB) oder auf Erteilung eines Buchauszuges klagen. Die Zwangsvollstreckung beim Buchauszug richtet sich nach § 887 ZPO.

Erhebt der Handelsvertreter Klage auf Erteilung eines Buchauszuges, muss er darlegen, dass provisionspflichtige Geschäfte zustande gekommen sein können. Dazu muss sich dann der Unternehmer spezifiziert äußern. Allgemeines Bestreiten reicht nicht (BGH Urteil vom 07.10.1977 – Aktenzeichen IZR 10/76).

Leistet der Unternehmer gegen die Ersatzvornahme gemäß § 887 ZPO Widerstand oder verweigert er die Bereitstellung der zur Anfertigung des Buchauszuges erforderlichen Unterlagen, ist der Handelsvertreter gemäß § 892 ZPO berechtigt, einen Gerichtsvollzieher hinzuzuziehen, der notfalls staatliche Vollzugorgane beizieht (§§ 758 Abs. 3, 759 ZPO).

OLG Hamburg: AVAD-Eintragung ist zu löschen

Am 06.05.2009 entschied das Hanseatische Oberlandesgericht, dass die AVAD Meldungen, soweit sie sich nur auf einen Verdacht beziehen, unterlassen muss.

Die AVAD ist die Auskunftsstelle über Versicherungs-/Bausparkassenaußendienst und Versicherungsmakler in Deutschland e.V. Sie bietet dem Beteiligten Unternehmen an, Informationen über Versicherungsvermittler auszutauschen.

Wenn ein negativer Eintrag erfolgte, war bisher nur die Möglichkeit des Widerspruchs gegeben. In dem Fall wurde der Eintrag gesperrt. Die Sperrung war für alle Beteiligten Unternehmen ersichtlich. Dies war ein Indiz für negative Eintragungen.

Die BaFin verlangte in einem Rundschreiben 9/2007, dass das AVAD-Verfahren für Versicherungsunternehmen verpflichtend sein müsste. Dies stieß auf erheblichen Widerstand, zumal die AVAD lediglich ein privatrechtlicher Verein sei, dessen Statuten nicht einmal gesetzlich verankert seien. Im Übrigen gebe es ja das Versicherungsvermittlerregister. Dies mache die AVAD überflüssig.

Das Hanseatische Gericht musste nun über die Eintragung „Verdacht der Urkundenfälschung“ urteilen. Diese Eintragung führte dazu, dass andere Versicherer wegen der Negativ-Eintragung die Zusammenarbeit mit dem Maklerunternehmen aufkündigten.

Das Gericht entschied, dass diese Eintragung unzulässig sei und strafbewehrt und zu unterlassen sei. Das Gericht nahm eine Interessensabwägung vor. Dies ging zu Gunsten des Maklers aus. Selbst die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft genüge nicht, um eine solche Eintragung zu rechtfertigen. Schließlich ermittle man ja schon bei geringsten Verdachtsmomenten.

Hanseatischen Oberlandesgericht vom 06.05.2009 Aktenzeichen 5 U 155/08
gefunden auf der Website der Rechtsanwälte Wirth

OLG Hamm: Grundsätze über Kick-Back gelten auch bei Finanzdienstleistern

Vorgestellt von RA Kai Behrens

Am 14.07.2011 entschied das Oberlandesgericht Hamm, dass die Regeln über die Kick-Back-Zahlungen auch auf Dienstleistungsunternehmen anzuwenden sind.

Ein zur Sparkasse gehörendes Dienstleistungsunternehmen hatte einem Kunden Film-Fonds vermittelt. Nachdem sich der Fond negativ entwickelt hatte, verlangte er wegen mangelhafter Beratung Schadenersatz. Sein Hauptvorwurf: Er – der Kunde – wurde nicht darüber aufgeklärt, dass das vermittelnde Dienstleistungsunternehmen eine Provision von 7 % für die Vermittlung erhielt. Dieser Betrag wurde von seinem eingezahlten Kapital einbehalten.

Der Kläger wies darauf hin, dass der BGH wiederholt entschieden hatte, das Geldinstitut über derartige Kick-Back-Zahlungen  informieren müsse.

Das Dienstleistungsunternehmen vertrat die Auffassung, dass es dem Kunden doch hätte klar sein müssen, dass er mit seiner Zahlung die Provision finanziere. Außerdem sei die BGH-Rechtsprechung ausschließlich auf Vermittler anzuwenden.

Das Oberlandesgericht Hamm gab dem Kunden Recht. Der Kläger musste mangels entsprechender Aufklärung nicht damit rechnen, dass der Finanzdienstleister eine Provision für die Fond-Beteiligung erhält.

Das Oberlandesgericht Hamm:

„Denn mit der Auslagerung der Anlageberatung aus dem Tätigkeitsbereich der Sparkasse auf die Beklagte mag zwar eine gesellschaftliche Ausgliederung vollzogen worden sein. Dies macht die Beratungsgesellschaft jedoch nicht automatisch zu einem freien Anlageberater in dem oben genannten Sinne. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Gesellschaft sich aus der für die Erkennbarkeit des Provisionsinteresses maßgeblichen Sicht des Kunden nach Außen als von der Bank nicht nur gesellschaftsrechtlich, sondern auch im Übrigen als von dieser im Unternehmensverband unabhängig darstellt.

Allein der Firmenbestandteil Private Banking der Beratungsgesellschaft suggeriert einem Kunden, dass er gerade nicht den ihm bekannten Bereich der Sparkasse verlässt“.

Oberlandesgericht Hamm vom 14.07.2011, Aktenzeichen 34 U 55/10

Lehman-Opfer heute vor dem BGH gescheitert

Die Hamburger Sparkasse Haspa muss nicht zahlen. Der BGH wies heute ein Schadenersatzklagen von Lehman-Opfern zurück. Die Lehman-Pleite sei nicht vorhersehbar gewesen, außerdem habe man den Kunden gesagt, dass im Falle der Lehman-Pleite das Geld weg sei, so die Richter. Und mehr müsse die Sparkasse angeblich nicht tun.

Mehr dazu hier.

OLG Hamm : Arbeitsgericht nicht zuständig

Am 08.08.2011 entschied das Oberlandesgericht Hamm in einem Rechtsstreit eines Handelsvertreters mit seinem Unternehmen, dass die Arbeitsgerichtsbarkeit nicht zuständig ist. Stattdessen ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet (Amtsgericht, Landgericht und so weiter).
Gegenstand des Streites war die Frage, ob der Handelsvertreter als so genannter Ein-Firmen-Vertreter war. Nach dem Vertrag war die Ausübung einer anderweitigen Erwerbstätigkeit vor der Aufnahme einer solchen Tätigkeit schriftlich anzuzeigen. Mit dieser Anzeige waren dem Unternehmen sämtliche für die beabsichtigte Tätigkeit maßgebenden Umstände offen zu legen und vertragliche Vereinbarungen und sonstige Unterlagen … zugänglich zu machen. Die beabsichtigte Tätigkeit darf frühestens 21 Tage nach Eingang der Anzeige aufgenommen werden.
Das Oberlandesgericht Hamm sah zwar, dass diese Vereinbarung Gesichtspunkte enthalte, die eine anderweitigen Beratungs-, Vermittlungs- oder Verkaufstätigkeit des Vertriebspartners entgegenstehen und die über das nach dem gesetzlichen Leitbild des Handelsvertreters bestehende Konkurrenzverbot hinausgehen. Für Unternehmen, die den Handelsvertreter kurzfristig beschäftigen wollten und keine 21 Tage abwarten können, kann der Handelsvertreter so nicht tätig werden. Ein Tätigwerden für Unternehmen war ebenfalls versagt, wenn diese die Offenbarung der geschlossenen Verträge untersagen.
Dabei legt der Senat zugrunde, dass diese Fälle jedoch eher unwahrscheinlich sind und für die rechtliche Beurteilung nicht als repräsentative Ausnahmefälle anzusehen sind. Es handele sich lediglich um Erschwernisse, jedoch nicht um ein Tätigkeitsverbot, so das Oberlandesgericht Hamm. Schließlich habe es der Handelsvertreter selbst in der Hand, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer weiteren Tätigkeit herbei zu führen.
Oberlandesgericht Hamm vom 08.08.2011 Aktenzeichen I – 18 W 21/11

BGH 2003 : Handelsvertreter darf nicht im Wettbewerb stehen

Am 12.03.2003 entschied der Bundesgerichtshof, dass ein Handelsvertreter sich grundsätzlich jedem Wettbewerb zu enthalten habe, wenn er Rechte aus einer aus seiner Sicht unwirksamen Kündigung herleiten will.
Einem Handelsvertreter, der kältetechnische Geräte vertrieb, wurde ohne Abmahnung fristlos gekündigt. Der Vorwurf: Er soll Abwerbung betrieben haben. Anschließend lehnte das Unternehmen die Annahme von Kundenaufträgen durch den Handelsvertreter ab.
Danach wurde dem Handelsvertreter der Vorwurf gemacht, er habe sich der Konkurrenz angeschlossen. Im Gerichtsverfahren, als es um die Frage ging, ob die erste Kündigung wirksam ist, wurde dem Handelsvertreter erneut gekündigt.
In der Berufungsinstanz wurden beide Kündigungen für unwirksam erklärt. Schließlich fehle eine Abmahnung. Außerdem konnte dem Handelsvertreter nicht zugemutet werden, schon zur Sicherung seines Lebensunterhaltes, auf Provisionen zu verzichten, so dass er hätte bei der Konkurrenz beginnen können.
Das sah der BGH anders. Der BGH nahm Bezug auf die ständige Rechtsprechung. Danach hat sich der Handelsvertreter nach einer unwirksamen fristlosen Kündigung durch den Unternehmer bis zur rechtswirksamen Beendigung des Vertrages jedem Wettbewerb zu enthalten, der geeignet ist, die Interessen des Unternehmers zu beeinträchtigen.
BGH vom 12.03.2003 Aktenzeichen VIII ZR 197/02
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Handelsgericht Wien : AWD Gesellschaft für Wirtschaftsberatung GmbH aus Wien verurteilt

Die AWD Gesellschaft für Wirtschaftsberatung GmbH aus Wien ist vom Handelsgericht Wien am 18.8.2011 zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von etwa 50.000,00 € verurteilt worden. Die Kundin wurde von dem AWD beraten. Sie habe ihr erspartes Geld sicher anlegen wollen.

Die Ansprüche wurden an einen Verein abgetreten. Dieser trägt vor :

Der Berater habe Aktien der ImmoFinanz AG empfohlen und dieses Produkt mit einem Bausparvertrag verglichen. Auf Risiken habe er nicht hingewiesen. Im Jahre 2005 wurden ImmoFinanz-Aktien für einen Preis von 57.000,00 € gekauft und 2006 und 2007 für etwa 30.000,00 € wieder verkauft. Ferner wurden Aktien bei der Convert Immobilien Invest AG sowie bei Eco Business Immobilien AG erworben.

Die beklagte Partei hafte aus eigenem Verschulden, da sie die notwendige Sorgfalt im Vertrieb von Anlageprodukten außer Acht gelassen habe und das Risiko bei Immobilien Aktien nicht entsprechend überprüft habe. Sie habe ihren Geschäftsbetrieb so organisiert, dass es systematisch zu Fehlberatungen wie der gegenständlichen habe kommen müsse. Für die Vermittlung der ImmoFinanz Aktien habe sie außerdem Verkaufsprovisionen und Bestandsprovisionen lukriert, diese seien um Unterschied zu anderen Produkten besonders hoch gewesen … Der Berater habe die gegenständlichen Veranlagen als völlig sicher dargestellt. Er habe vermittelt, dass der Verlust des eingesetzten Kapitals unmöglich sei.

Die Klägerin hatte zuvor nur Erfahrungen im Bereich von Bausparverträgen und Sparbüchern, sie wusste und weiß weder, was ein Wertpapier ist, noch hat sie sonstige Kenntnisse im Anlagebereich. Sie wollte zu keinem Zeitpunkt ein Veranlagung, bei der ihr Kapital angegriffen werden konnte und wollte jedenfalls keine Veranlagung in Aktien.

Das Gericht erkannte eine Haftung wegen Verstoßes gegen das WAG (Österreichisches Gesetz über Finanzdienstleistung)

Das Gericht in seinem Urteil:

„Zu der von der Klägerseite behaupteten systematischen Fehlberatung auf Seiten der Beklagtenpartei bei Beweis nicht aufzunehmen: Es ist für den Einzelfall, der hier untersucht wird, irrelevant, ob bei der Beklagtenpartei eine systematische Fehlinformation stattgefunden hat oder nicht.

Ein sorgfältiger Berater muss wohl in Extremsituationen – wie die vorliegende eine ist – auch zu dem Ergebnis kommen, dass für bestimmte Kunden bestimmte Veranlagungsformen grundsätzlich nicht geeignet sind, weil diese das Risiko nicht abschätzen können das damit verbunden ist, auch wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit bzw. Realisierung des Risikos zu dem Zeitpunkt der Veranlagung als gering eingestuft wird. Dass er dies nicht tat, ist jedenfalls als grob sorgfallswidrig einzustufen.“