Urteile vorgestellt von RA Kai Behrens

LG Münster gibt Lehman-Opfer kein Recht

Die Sparkasse Münsterland Ost darf sich glücklich schätzen : Das Landgericht Münster gab ihr gestern Recht. Ein Lehman-Opfer hatte geklagt und konnte ein Beratungsverschulden wohl nicht nachweisen. Wir berichteten.

Anspruch des Maklers auf Provision bei Vermittlungsgebührenvereinbarung ?

Das Versicherungsjournal berichtete vor ein paar Tagen über ein Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 24.06.2010 unter dem Aktenzeichen 5 C 277/09, welches nett zu lesen war, im Ergebnis jedoch wenig überraschte.

Es ging um einen Versicherungsmakler, der eine Nettopolice vermittelt hatte und dafür eine Vermittlungsgebührenvereinbarung unterschreiben ließ, wonach er 6.000,00 € zu zahlen in 60 Monatsraten bekommen sollte.

Bei einer Nettopolice wird der Beitrag ohne eine Provision für die Vermittlung kalkuliert.

In der Vermittlungsgebührenvereinbarung wurde ausdrücklich geregelt, dass auch dann die 60 Raten zu zahlen sind „unberührt von einer Änderung oder vorzeitigen Beendigung des Versicherungsvertrages“.

Es kommt wie es kommen musste: Nach Zahlung von 18 Raten geriet der Kunde in Zahlungsschwierigkeiten.

Anschließend stritt man um die Vermittlungsgebühren.

Genau in diesem Fall musste der Kunde jedoch nicht zahlen. Denn er konnte nachweisen, dass er von einer Mitarbeiterin des Maklers irreführend beraten wurde. Schließlich habe das, was die Mitarbeiterin gesagt hat, bei dem Kunden zu einem Missverständnis geführt, so dass er annehmen durfte, dass Prämie und Provision das gleiche Schicksal teilen.

Die Mitarbeiterin sagte als Zeugin, sie habe dem Kunden erklärt, er könne jederzeit die Beiträge auf 50,00 € reduzieren, wies ihn jedoch nicht darauf hin, dass dies nicht für die Vermittlungsgebühr gelte.

Arbeitsgericht zuständig, wenn sich OVB mit Mitarbeiter streitet

Am 16.08.2010 entschied ein Landgericht, dass in einem Rechtsstreit der OVB Vermögensberaterung AG gegen einen Mitarbeiter nicht das Landgericht, sondern das Arbeitsgericht zuständig sei.

Das Landgericht dazu:

„Selbständige Handelsvertreter gelten als Arbeitnehmer im Sinne des ArbGG, wenn sie vertraglich nicht für weitere Unternehmer tätig werden dürfen oder ihnen nach Art und Umfang der von ihnen verlangten Tätigkeit nicht möglich war, und sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000,00 € an Vergütung einschließlich der Provisionen und Ersatz für Aufwendungen bezogen haben.“

Obwohl der Handelsvertreter hier auch für die Volksfürsorge und die IDUNA tätig war und durfte, sah das Gericht ihn als Ein-Firmen-Vertreter an. Schließlich waren alle in Rede stehenden Verträge am selben Tage abgeschlossen. Außerdem handelte es sich ausschließlich um Partner der OVB.

Außerdem gab es nur eine gemeinsame Abrechnung.

Das Gericht wies darauf hin, dass gemäß des Finanzdienstleistungsvermittlungsvertrages dem Handelsvertreter auch untersagt war, vor Beendigung der für OVB geführten Beratungsgespräche dem Kunden anderweitige Produkte und Dienstleistungen zu offerieren. Damit handelt es sich um ein absolutes Wettbewerbsverbot. Dies gehe über das weitere vertragliche Verbot hinaus, nach welcher der Handelsvertreter keine „konkurrierenden Produkte oder Dienstleistungen“ anbieten durfte.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Und wieder mal das Arbeitsgericht

Am 16.08.2010 entscheid das Oberlandesgericht Hamm in einem Rechtsstreit eines Strukturvertriebs gegen einen Vermögensberater, dass nicht das Landgericht, sondern das Arbeitsgericht zuständig sei.

Damit schloss sich das Oberlandesgericht Hamm der Auffassung des Landgerichts Münster an, die von dem Vertrieb im Wege der Beschwerde angegriffen wurde.

Gegenstand dieser Entscheidung ist ein Vermögensberatervertrag aus dem Jahre 2002.

Zwischen zwei Gerichtsterminen….

….durfte ich heute Zeuge eines spannenden Prozesses vor dem Landesarbeitsgerichts Hamm werden. Ich war im gleichen Saal direkt davor „dran“.

Dort ging es um die Kündigung eines Arbeitnehmers der Fritz Schäfer GmbH, der mit seinem Elektroroller auf dem Weg zur Arbeit liegen blieb und der daraufhin den Akku während der Arbeitszeit auflud. Schaden für den Arbeitgeber: 1,8 Cent. Der Arbeitgeber kündigte fristlos. Erstinstanzlich wurde die Kündigung bereits als unwirksam erachtet.

Das Landesarbeitsgericht Hamm vertrat die gleiche Ansicht. Wer 19 Jahre bei einem Unternehmen ohne Beanstandungen gearbeitet hat, dem darf nicht deswegen gekündigt werden.

Der Rechtsanwalt des Arbeitgebers trat daraufhin die Flucht nach vorne an und stellte einen Auflösungsantrag gemäß §§ 9, 10 KSchG. Er meinte, wegen des großen Presserummels und anderer betrieblicher Ereignisse sei die Fortführung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar.

Urteil LAG Hamm 16 Sa 260/10

Neue BAG-Entscheidung zur Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes

Es passt zumindest ein bisschen zum Thema : Arbeitnehmer müssen vor dem Arbeitsgericht verklagt werden. Konkurrenten müssen bei angeblichem Verstoß gegen das UWG in der Regel beim Landgericht – Kammer für Handelssachen – verklagt werden.

Dies gilt nach einer neuen Entscheidung des BAG vom 10.06.2010 auch dann, wenn vorgeworfen wird, alle hätten gemeinsam wettbewerbswidrig gehandelt und es liege ein dirketer Zusammenhang vor.

Der Tenor der Entscheidung :

In Wettbewerbsstreitigkeiten kann der Arbeitgeber nur seine Arbeitnehmer vor den Arbeitsgerichten in Anspruch nehmen. Eine Zusammenhangsklage gegen Nichtarbeitnehmer kann er nicht erheben. Er muss Betriebsfremde vor den Landgerichten (Kammer für Handelssachen) verklagen.
BAG, Beschl. v. 10.06.2010 – 5 AZB 3/10

Arbeitsgericht Frankfurt : Für fristlose Kündigung gilt 2-Wochen-Frist

Am 21.07.2010 kam das Arbeitsgericht Frankfurt am Main zu der Feststellung, dass eine außerordentliche Kündigung eines Strukturvertriebes gegenüber einem Vermögensberater unwirksam sei. Der Vermögensberater betrieb während der Vertragszeit eine Hompepage, auf der auf einen Vertrieb von Reinigungsmitteln sowie den Verkauf von Fonds verwiesen wurde, die nicht von dem Vertrieb vertrieben wurden.

Das Gericht nahm an, dass die Kündigung zu spät erklärt wurde. Auf Kündigungen sei nämlich gemäß § 89 a HGB die 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB analog anzuwenden. Mithin käme die Kündigung zu spät. Im Übrigen rechtfertige der Verkauf von Reinigungsmitteln die Kündigung ohnehin nicht.

Schadensersatzansprüche wollte das Gericht jedoch nicht anerkennen, weil die Rechtskraft einer vorigen anderen gerichtlichen Entscheidung dagegen spreche.

Die Spatzen pfeifen es von den Kirchtürmen : Auch Münster hat Lehman-Opfer

Auch in Münster, wo entweder die Kirchen läuten oder es wieder einmal regnet, gibt es klagende Lehman-Opfer.

Diesmal klagte ein 83-Jähriger, weil er seine komplette Anlage verlor. Die Anlage Cobold 62 kostete mal eben 100.000 €.

Am 15.9.2010 soll entschieden werden, ob die Sparkasse Münsterland-Ost leisten muss.

In Frankfurt hatten Lehman-Geschädigte im Jahre 2008 verloren, in Hamburg im Jahr 2009  gewonnen.

Abmahnungen gegenüber Direktionsleitern oder Vertrauensdirektoren genügen nicht

Entscheidung Oberlandesgericht Celle vom 05.11.2009 Aktenzeichen 11 U 117/09

Oberlandesgericht Celle weist eine fristlose Kündigung zurück, der keine wirksame Abmahnung vorausgegangen ist. Es argumentiert wie folgt:

Die Kündigung des Handelsvertreters hat das Handelsvertreterverhältnis nicht beendet, weil die Voraussetzungen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 89 a Abs. 1 HGB nicht vorliegen. Das ist nur dann der Fall, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Vertragsfortsetzung bis zur vereinbarten Vertragsbeendigung oder bis zum Ablauf der Frist zur ordentlichen Kündigung nicht zugemutet werden kann, weil es trotz der Beachtung des Gebotes der Vertragstreue im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalles Treu und Glauben sowie der Billigkeit widerspricht, den Kündigenden am Vertrag festzuhalten. Es muss ein objektiver Umstand vorliegen, welcher aus der Sicht des Kündigenden im Zeitpunkt der Kündigungserklärung die Notwendigkeit einer sofortigen Vertragsbeendigung begründet. Dieser Umstand wird in der Regel in einem Verhalten des Kündigungsempfängers, insbesondere in einer groben Verletzung vertraglicher Pflichten seinerseits liegen. Ob der geltend gemachte Grund im Einzelfall bei objektiver Würdigung eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann, bedarf einer umfassenden Würdigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, wie sie nochmals bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zu seiner frühstmöglichen vertragsmäßigen Beendigung anzustellen ist. Ergibt die mit einer Gesamtabwägung verbundene Prüfung, dass der geltend gemachte Anlass eine sofortige Vertragsauflösung objektiv nicht rechtfertigen kann, fehlt es an einem wichtigen Grund.

Vorliegend scheiterte die Kündigung an der fehlenden Abmahnung. Wichtig ist, dass die Abmahnung dem gesetzlichen Vertreter gegenüber erklärt wird. In einem Strukturvertrieb sind dies nicht die anderen, in der Struktur höherrangig angesiedelten Handelsvertreter !

Diese sind grundsätzlich keine Erfüllungsgehilfen eines Strukturvertriebes im Sinne des § 278 BGB.

Abmahnen muss man mithin gegenüber dem Unternehmen selbst bzw. an dessen Geschäftssitz. .

OLG Hamburg kippt Versicherungsklauseln – 12 Milliarden Euro sind zu erstatten

AFP berichtet, dass das Oberlandesgericht Hamburg hat am Dienstag zahlreiche Versicherungsklauseln zur vorzeitigen Auszahlung von Lebens- und Rentenversicherungen beanstandet:

Verbrauchern, die in dieser Zeit eine Lebens- oder Rentenversicherung auch anderer Unternehmen vorzeitig gekündigt oder beitragsfrei gestellt haben, riet die Verbraucherzentrale, einen Nachschlag schriftlich geltend zu machen. „Wir schätzen die Summe, die die Versicherungswirtschaft an die Verbraucher erstatten muss, auf rund zwölf Milliarden Euro“, erklärte Sprecherin Edda Castellò.

LG Zwickau : Vermögensberater muss Provisionen zurück zahlen

Vermögensberater muss an die DVAG 11.129,47 € zzgl. Zinsen zahlen.
Das Landgericht Chemnitz verurteilte am 18.12.2009 einen Vermögensberater zur Rückzahlung von Provisionen. Der Vermögensberater hatte Provisionen in Form von Vorschüssen erhalten.
In dem Verfahren wurden die geltend gemachten Ansprüche und der Vortrag der … pauschal bestritten.
Dies reichte dem Landgericht Zwickau nicht. Das Landgericht Zwickau dazu:
„Dem Beklagten hätte es daher oblegen, die einzelnen Ansätze der Klägerin in der vorgenannten Provisionsabrechnung substantiiert zu bestreiten; mithin hätte der Beklagte vortragen müssen, welche Rechnungsposten aus welchen Gründen von der Klägerin unzutreffend in Ansatz gebracht wurden.
In soweit bliebt der Beklagte jedoch darlegungsfällig.“
Urteil Landgericht Chemnitz Aktenzeichen 1 O 1029/09
Nach unseren Informationen wurde gegen das Urteil kein Rechtsmittel eingelegt.