Makler haben nur bedingten Auskunftsanspruch

Der Makler ist kein Handelsvertreter.

„Der Handelsmakler unterscheidet sich vom Handelsvertreter durch das Fehlen einer ständigen Betrauung durch den Unternehmer. Betrauung bedeutet Beauftragung im Sinne eines Dienstvertrages mit Geschäftsbesorgungscharakter, aus dem sich für den Vertreter eine Pflicht zum Tätigwerden ergibt. Ständig meint eine auf Dauer angelegte Bindung, die mehr ist als eine bloß langfristige Geschäftsbeziehung.

Diese Pflicht zum Tätigwerden gegenüber einem Unternehmer hat der Makler nicht.“ –

So fasste es einmal das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 22.12.2011 unter dem Aktenzeichen I-16 U 133/10 zusammen. Daraus ergeben sich eine Reihe von Konsequenzen:

Dem Makler steht kein Buchauszug gemäß § 87 c Abs. 2 HGB zu.

Auskunft könnte er dennoch verlangen. Anspruchsgrundlage wäre dann § 242 BGB – Treu und Glauben.

Ein Auskunftsanspruch besteht nach Auffassung des Gerichtes jedoch nur dann, wenn die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechtes im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete unschwer, d.h. ohne billig belastet zu sein, zu geben vermag.

Gemäß § 100 HGB ist der Makler übrigens verpflichtet, ein Tagebuch zu führen.

Sämtliche Informationen, die der Makler zur Berechnung seiner Courtageansprüche benötigt, könnte er sich mit geringem Aufwand beschaffen, auch mit Hilfe der Versicherungsnehmer, da diese seine Kunden sind.

Wenn der Versicherungsnehmer das Informationsinteresse des Versicherungsmaklers vorrangig zu erfüllen hätte, ständen dem Makler keine Auskunftsansprüche gegen das Versicherungsunternehmen zu.

Verjährung

Das Wort Verjährung ist für den Anwalt eines der unangenehmsten Fachbegriffe, insbesondere dann, wenn sich die Gegenseite darauf beruft.

Die normale Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre. Ausnahmsweise hatte der BGH kürzlich bei Klagen auf Rückzahlung von Kreditsachbearbeitungsgebühren 10 Jahre angenommen, weil die Rechtslage ja bisher unklar war.

Das ist aber eine absolute Ausnahme.

Alle Ansprüche, die im Jahre 2011 entstanden sind, drohen am 31.12.2014 zu verjähren. Dies betrifft z.B. Provisionsansprüche, Ansprüche auf Erteilung eines Buchauszugs für 2011, Rückforderung von Softwarepauschalen u.s.w..

Ein Anschreiben an das Unternehmen genügt nicht, um die Verjährung zu verhindern. Erforderlich ist, dass bis zum 31.12. Klage erhoben wird oder ein Mahnbescheid beantragt wird.

Neues von S&K oder: Der Sprung mit weitreichenden Folgen

Landgericht in Frankfurt: Sturz aus etwa sechs Metern Höhe

Am letzten Mittwoch im Landgericht Frankfurt zeigte eine Richterin, aus welchem Zimmer einer der Gebrüder S&K, nämlich Stephan Schäfer, sprang, um sich den juristischen Folgen seiner Betrügereien zu entziehen. Das war vor etwa einem Jahr. Mittlerweile dürfte er genesen sein. Er hatte die Höhe falsch kalkuliert und trug schwere Verletzungen davon.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte nun darüber zu entscheiden, ob die Untersuchungshaft aufgehoben wird. Es entschied: Beide bleiben drin.

FondsOnline : „Das Gericht sieht eine Fluchtgefahr. Die Haft wurde auch für vier weitere Beschuldigte in dem S&K-Skandal verlängert. Ein weiterer Beschuldigter wurde gegen Zahlung einer Kaution in Höhe von 100.000 Euro auf freien Fuß gesetzt. Es handelt sich um einen 50-jährigen Rechtsanwalt.“

Offensichtlich hat sich Schäfer mit seinem Sprung gleich zweimal verkalkuliert: Er hatte die Fallhöhe falsch eingeschätzt und er hatte die Folgen, dass man ihm in Zukunft Fluchtgefahr unterstellen wird, ebenso „übersehen“.

Das Verfahren soll bald beginnen. 10.000 Anleger sollen um 200 Mio € geprellt worden sein.

Allfinanz hat Verein für die Interessenswahrnehmung der Vermögensberater

Die Kollegiale Vereinigung gibt es noch.

In der Mitarbeiterschaft der DVAG wurde in der letzten Zeit viel darüber gesprochen, ob ein Verein für Vermögensberater Sinn macht. Es hatte sich ein Verein gegründet. Dieser Verein trug den Namen DVAG in seinem Vereinsnamen. Die DVAG wandte sich dagegen, mit dem Hinweis auf das Markenrecht, im Wege einer einstweiligen Verfügung. Der Verein musste nun – zumindest vorerst – gem. Beschluss des Landgerichts Frankfurt – die Kürzel DVAG aus seinem Namen und seinem Internetauftritt herausnehmen.

Die Außendienstmitarbeiter der AachenMünchener gründeten schon vor vielen Jahren die Kollegiale Vereinigung. Die Kollegiale Vereinigung war als Interessensvereinigung der Außendienstmitarbeiter zu sehen. Sie wurde als Verein mit Standort in Würselen gegründet.

Nachdem dann im Jahre 2007 der Außendienst der AachenMünchener eingestellt wurde und sämtliche Außendienstmitarbeiter in die Allfinanz Deutsche Vermögensberatung DVAG überführt wurden, blieb auch die Kollegiale Vereinigung mit all seinen Rechten und Pflichten erhalten. Auch sie hatte den Namen geändert in „Kollegiale Vereinigung der Allfinanz Deutsche Vermögensberatung e.V.“. Auch der Vorstand blieb erhalten.

Die kollegiale Vereinigung wurde bei ihrer Gründung natürlich kritisch geprüft. Nach einem klärenden Gespräch mit dem Vorstand der AachenMünchener hatt man dann die kollegiale Vereinigung akzeptiert.

Eine der Errungenschaften der kollegialen Vereinigung ist der Rechtschutz für Handelsvertreter. Für 50 € jährlich ist kann sich dort jeder Vermögensberater der Allfinanz rechtlich absichern. Auch das ist bis heute geblieben. Der Rechtschutzversicherer für das Handelsvertreterrecht ist übrigens die AdvoCard.

Wie errechne ich meinen Ausgleichsanspruch, wenn ich nicht nach den Grundsätzen abrechnen will

Der Ausgleichsanspruch kann auch „nach dem Gesetz“ errechnet werden. Dies ist jedoch schwierig und risikoreich.

In den von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen hatte der Handelsvertreter zunächst versucht, erstinstanzlich den Ausgleichsanspruch über die gesetzlichen Grundlagen zu errechnen und einzuklagen. Damit ist er erstinstanzlich gescheitert.

Erst als sich der Handelsvertreter dazu entschlossen hatte, die Berechnungen auch über die Grundsätze vorzunehmen, wollte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main diesem nachkommen. Das wurde dann anschließend vom Bundesgerichtshof bestätigt. Der Vertrieb hatte sich dagegen gewehrt und Revision eingelegt.

Nach den gesetzlichen Grundlagen müsste man sich bei der Berechnung des Ausgleiches bei den dynamischen Lebensversicherungen zunächst darüber Gedanken machen, welche Provision der Vertreter für die Vermittlung dynamisierter Lebensversicherungen erhalten hat. Würden dann Ansprüche auf Grunde einer wirksamen Provisionsverzichtsklausel mit Ende des Vertrag es entfallen, so partizipiert der Vertreter nicht mehr an den Dynamisierungen, wenn der Vertrag beendet ist. Er erleidet also nach Vertragsende Verluste. Diese Verluste sind im Rahmen einer so genannten Abwanderungsquote zu prognostizieren.

Maßgeblich ist also eine so genannte Abwanderungsquote. Die Abwanderungsquote kann sich aus den Zahlen der letzten Jahre ergeben. Hier müsste dann prozentual ermittelt werden, wie viele Verträge in den letzten Jahren prozentual weggefallen sind.

Ausgangsüberlegung ist die Provision, die der Vermittler in den letzten Jahren für die Dynamisierung bekommen hat.

 

Rechenbeispiel:

 

Wenn wir im letzten Vertragsjahr von einer Provision für Dynamisierungen von 5.000,00 € ausgehen, wird dies wie folgt berechnet:

 

Erstes Folgejahr 

 

Jahresanfang    Abwanderung 10 %           Jahresende

5.00,00 €                                                       4.50,00 €

 

 

Zweites Folgejahr 

 

Jahresanfang    Abwanderung 10 %           Jahresende

4.50,00 €                                                       4.05,00 €

 

 

Drittes Folgejahr 

 

Jahresanfang    Abwanderung 10 %           Jahresende

405,00 €                                                       3.64,50 €

 

 

Viertes Folgejahr 

 

Jahresanfang    Abwanderung 10 %           Jahresende

364,50 €                                                       328,05 €

 

 

Fünftes Folgejahr 

 

Jahresanfang    Abwanderung 10 %           Jahresende

328,05 €                                                       295,24 €

 

 

Die Provisionsverluste aus fünf Jahren betragen somit 1842,79 €.

 

Des Weiteren wird (nach Gillardon) ein Abzinsungsfaktor von 3 Prozent für fünf Jahre gebildet = 55,28

Der Ausgleichsrohbetrag wird nunmehr errechnet aus der Summe der Provisionsverluste in Höhe von 1842,79 € geteilt durch 60 (=5 Jahre) multipliziert mit 55,28 = 1842,79 geteilt durch 60 x 55,28 = 16.979,06

Danach wären 16.979,06 € auszugleichen.

Diese Berechnung ist wesentlich riskanter und ungenauer. Schon allein die Provisionsverluste zu berechnen, die der Vermittler im Bereich der dynamisierten Lebensversicherungen hat, ist äußerst schwierig. Hier würde eine derart exakte Auskunft erforderlich sein, um all die Zahlen präsentieren zu können, die gerichtlich erforderlich sind, so dass dies bereits ein erhebliches Risiko darstellt und schon daher die Ermittlung über die Grundzüge vorzuziehen ist.