Aktuelles Interview mit Maximilian von Ah

Maximilian von Ah nennt sich Finanzvertrieb-Insider.

Er betreibt unter https://vonahmaximilian.wordpress.com/ nicht nur einen kritischen Blog, der sich mit den aktuellen Geschehnissen großer Finanzvertriebe, insbesondere dem AWD, auseinandersetzt. Außerdem ist er Buchautor.

Bekannt ist er aus Funk und Fernsehen. Seine Meinung ist gefragt.

Früher war er Führungsmanager beim AWD. Damit hat er fundiertes Hintergrundwissen. Im Gegensatz zu vielen anderen vom AWD ausgeschiedenen Verantwortlichen hat sich von Ah keiner Schweigeverpflichtung unterworfen.

Der in der Schweiz lebende von Ah unterstützt den österreichischen Verein für Konsumenteninformation, der gegen den AWD eine Sammelklage eingereicht hat.

Mittlerweile wurde entschieden, dass es die Marke AWD bald nicht mehr geben soll.

Herr von Ah stand dem Handelsvertreter-Blog wegen der aktuellen AWD-Ereignisse zur Verfügung.

„Herr von Ah,

Sie haben sicher davon gehört, dass der AWD seinen Namen wechseln will. Hier in Deutschland hat diese Meldung große Wellen verursacht.

Wie war die Resonanz dazu in der Schweiz und in Österreich?“

„Nun in der Schweiz hat man diese Nachricht ganz anders aufgenommen, als in Österreich. In der Schweiz ist der AWD bis heute von medienwirksamen Gerichtsklagen und größeren Image-Schäden verschont geblieben, weil der AWD-Schweiz einerseits weniger problemanfällige Finanz-Produkte angeboten hat, als die AWD-Gesellschaften in Deutschland und Österreich und andererseits die Mentalität der Schweizer allfällige Kundenklagen eher im Verborgen sprich in den Reihen des involvierten sozialen Netzwerkes hält und gegebenenfalls austrägt.

In Österreich hingegen hat jene Umfirmierungs-Nachricht große Wellen geschlagen, weil mit dieser Nachricht einher auch die Meldung kolportiert wurde, dass der AWD-Austria – so wie die AWD-Ländergesellschaften in der Slowakei und in Ungarn – eventuell sogar liquidiert werden könnte, weil die Umsätze derart stark eingebrochen seien und die Swiss-Life ihre eigene Überschätzung dieser Märkte bereits zugab.“

Das Interview wird morgen fortgesetzt.

Der Rücktritt vom Versicherungsvertrag

Im Jahre 2008 gab es im Versicherungsvertragsgesetz einige Änderungen.

Bis dahin gab es § 16 VVG, der den Kunden verpflichtete, zusätzlich zu den gestellten Fragen der Versicherung wichtige Gesundheitsangaben zu machen.

Danach hatte der Versicherungsnehmer bei der Schließung des Vertrages alle Ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen.

Erheblich sind die Gefahrumstände, die  geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, einen Einfluss auszuüben. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich.

Dieser Paragraph wurde zum 01.01.2008 geändert.

§ 19 VVG heißt jetzt wie folgt:

Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, den Versicherer anzuzeigen.

Es kommt also seit dem 01.01.2008 nur noch darauf an, was der Versicherer abgefragt hat. Wenn jemand bei den Gesundheitsangaben etwas unwahr oder falsch angibt, kann dies zum Ausschluss der Versicherungsleistung führen. Es kommt darauf an, ob dies fahrlässig, grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich und arglistig geschehen ist.

Bei einer arglistigen Täuschung kann der Versicherer den Vertrag gemäß § 22 VVG anfechten.

§ 19 Abs. 2 VVG regelt, dass der Versicherer vom Vertrag zurücktreten kann, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht verletzt.

Vom Vertrag zurücktreten kann der Versicherer nur dann, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.

Tatort zeigt Hannover-Klüngel

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Wegwerfmädchen und  das goldene Band hieß der zweiteilige Tatort gestern und vor einer Woche aus Hannover.

Ein Anwalt im Mittelpunkt, Herrenabende, gesetzliche „Vorgaben“ zur Altersabsicherung, Vertriebsreden a la Tschaka-Tschaka („Ihr werdet alle reich“) und vieles mehr, was dem Zuschauer bekannt vorkam.

Die Nähe zur Wirklichkeit war fast erschreckend.

Die Namen der Personen stimmten nicht mit denen überein, die manch Zuschauer erwartet hatte. Aber sonst hätte der Tatort wohl auch nicht ausgestrahlt werden dürfen.

Und im Mittelpunkt stand niemand aus der Finanzbranche, sondern ein Immobilienhändler, der dringend auf die Gesetzesänderung angewiesen war, die ihm sein parlamentarischer Freund versprochen hatte.

Ach, wie hieß er noch gleich?

Wiederholungstermine zum goldenen Band gibt es hier.

Kaffeeröster darf nicht vermitteln

Das OLG Hamburg hat eine Berufung von Tchibo zurückgewiesen. Tchibo hatte sich gegen ein Urteil gewehrt, welches ihm untersagte, über sein Internetportal Versicherungen und Finanzdienstleistungen zu vermitteln.

Tchibo sei nicht nur Tippgeber, sondern vermittle, wozu eine Erlaubnis erforderlich wäre, so das Gericht.

Mehr dazu hier.

Unterschiedliche Kosten bei Gewerbeanmeldung

Wussten Sie schon, dass die Gewerbeanmeldung für die Erlaubnis nach § 34 c der Gewerbeordnung GewO z.B. in Düren 3.680,00 € kostet ?

In  Harburg übrigens nur 1.253,00 €,

und in Pinneberg 600,00 €

( jeweils alle drei Bereiche)

Der Preisvergleich lohnt sich also, insbesondere dann, wenn die Tätigkeit im gesamten Bundesgebiet möglich ist.