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Im Versicherungsjournal wurde auf einen kritischen Fernsehbeitrag hingewiesen. Ich hatte das als Ankündigung verstanden. Man kann ihn aber schon online angucken.
Versichert und verkauft vom SWR.
Im Versicherungsjournal wurde auf einen kritischen Fernsehbeitrag hingewiesen. Ich hatte das als Ankündigung verstanden. Man kann ihn aber schon online angucken.
Versichert und verkauft vom SWR.
Das OLG Köln hatte neben vielen anderen Gerichten entschieden, dass ein Handelsvertreter Anspruch auf Folgeprovisionen bei Vermittlung von dynamischen Lebensversicherungen hat.
Dazu das Gericht:
„Gegenstand dieser ursprünglich eingereichten und abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge ist die jährliche dynamische Anpassung entsprechend dem Lebenshaltungskostenindex, die automatisch vorgenommen wird, sofern nicht der Versicherungsnehmer widerspricht oder den erhöhten Beitrag nicht entrichtet. Angesichts der den Lebensversicherungsverträgen zugrundeliegenden vertraglichen Regelungen werden im Zusammenhang mit der Erhöhung zwischen dem Versicherungsnehmer und der Versicherung keine neuen Verhandlungen geführt oder neue Vereinbarungen getroffen, so daß die Summen- und Beitragserhöhung kein neues eigenständiges Geschäft ist. Das Widerspruchsrecht des Kunden ist vielmehr als auflösende Bedingung der Erhöhung anzusehen mit der Folge, daß der Vertrag die Erhöhungen als Regelfall vorsieht und dem Vertreter die durch diese Erhöhung anfallende Provision als ebenso automatische Provision zusteht. Die Dynamikprovision ist mithin eine verzögert ausgezahlte Abschlußprovision für eine Erhöhung der Lebensversicherung, die – wenn auch widerruflich – schon (im Sinne des Satzes 2 von Ziffer 11) mit dem Versicherungsvertrag eingereicht wurde (so auch BAG DB 1985, 50; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.5.2003 – 21 U 22/01).“
Oberlandesgericht Köln vom 1.8.2003, Az. 19 U 39/02
Freitag gab es vor dem Landgericht Karlsruhe interessante Einblicke. Das Gericht konnte das komplexe Abrechnungssystem eines Strukturvertriebes nicht verstehen.
In den Abrechnungen tauchten Namen der Versicherungsnehmer auf, daneben Kürzel, Daten; Zahlen, Prod.Schlüssel und am Ende sollte sich daraus ergeben, dass Provisionen bis auf die 2. Kommastelle entstanden oder wieder verschwunden waren.
Manchmal tauchte auch mehrere Positionen hinter oder unter einem Namen auf. Es wurden zwei Konten geführt, das Provisionskonto und das Rückstellungskonto. Aber eigentlich war es nur ein Konto. Diese Fragen ließ sich das Gericht von einem Fachmann erläutern.
Und manchmal wurde vom Rückstellungskonto in das Provisionskonto gebucht, so dass das Rückstellungskonto, welches von seiner Logik nie ins Minus laufen dürfte, im Soll war. Hier waren mal im Laufe der Zeit 15.000 € verschwunden.
Es kam eigens zur Erläuterung ein Fachmann des Strukturvertriebes, da das Gericht viele Fragen hatte. Nachdem die Systematik erklärt wurde, die auch teilweise nachvollziehbar war, wollte das Gericht dann auf die Einzelheiten nicht mehr eingehen. Die einzelnen Verträge zu erklären, führe dann doch zu weit.
Erstaunlich war jedoch eine Erkenntnis: Der Experte meinte, dass man den Kunden betreuen müsse, um den Anspruch auf weitere Provisionen für dynamische Lebensversicherungen zu bekommen.
Diese Auffassung ist jedoch falsch. Dynamikerhöhungen entstehen automatisch, auch ohne Betreuung. Nach dem Lorbeerprinzip darf der Vertrieb nicht abrechnen!
Das Gericht schlug einen Vergleich vor.
Etwas für das Wochenende: Die Zahlen der Vertriebe zu Jahresbeginn 2012: Das Versicherungsjournal hat alles zusammengefasst.
Von der DVAG weiß man noch nichts. Wir sind gespannt, ob es auch hier holprig begann.