DVAG-Beirat Petra Roth als Bundespräsidentin gehandelt

Im Bundespräsidenten-Casting ist jetzt auch der Name Dr. Petra Roth gefallen.

Dies teilte CSU-Chef Horst Seehofer mit.

Dr. h.c. Petra Roth sitzt neben Kohl, Zwanziger und und Vogel im Beirat der DVAG. Kürzlich feierte sie mit bei der Fertigstellung des neuen DVAG-Zentrums.

Laut Wikipedia wuchs Roth in Bremen auf und zog später nach Frankfurt. Helmut Kohl „bat“ sie dann (nach Wikipedia) darum, als Oberbürgermeisterin für Frankfurt zu kandidieren.

1995 wurde sie dann auch ins Amt gewählt.

Im Jahre 2008 soll sie dann auch als Nachfolgerin für die Ministerpräsidentin Hessens ins Gespräch gekommen sein.

Wulff scheiterte daran, dass ihm eine gewisse Nähe zur Wirtschaft vorgeworfen wurde. Unter anderem wurde ihm vorgehalten, dass ihm der AWD-Gründer Maschmeyer einige Zuwendungen hat zukommen gelassen haben soll.

Diese Gefahr ist bei Roth ausgeschlossen. Schließlich dürfte sie als DVAG-Beiratsmitglied mit dem AWD bzw. Herrn Maschmeyer nichts zu tun haben.

Wulff wurde auch eine gewisse Sprachlosigkeit vorgehalten. Fragen zu seiner Vergangenheit soll er nur teilweise beantwortet haben.

Zeit-Online berichtete am 24.5.11 darüber, ob und wie sich denn die politisch Verantwortlichen zu ihrer Beiratsrolle erklären würden.

So erklärte Bernhard Vogel dazu: „Ich gehöre dem Beirat der Deutschen Vermögensberatung an, weil ich von den Verantwortlichen dieses Unternehmens darum gebeten worden bin“ (aus Zeit-Online).

Petra Roth soll der Zeit gar keine Antwort auf die Frage gegeben haben, warum sie denn im Beirat der DVAG sitze.

Ob das Schweigen im Präsidenten-Casting Pluspunkte bringt, mag die Bundesversammlung entscheiden.  Vielleicht sollte man – dem Zeitgeist entsprechend – aus der Bundespräsidenten-Wahl-Auslese eine Casting-Show machen.  Statt Gesang oder Laufsteg sollte der Kandidat dann in überzeugenden Reden,  Umgang mit kritischen Fragen zur Vergangenheit und Fragen zu seinen Freunden getestet werden.

Wulff trat zurück

Die Mitteilung von dem Rücktritt Wulffs ist um 12:30 Uhr fast schon ein alter Hut.

Schade, dass eine sehr unterhaltsame Epoche zu Ende geht!

Wir denken dabei auch voller Mitgefühl an die vielen Karnevalswagen, die jetzt zwangsläufig umgebaut werden müssen.

Im Live-Ticker des Siegels steht :

„+++ Neuer Wulff-Karnevalswagen ++ +

[11:17 Uhr] Der Leiter des Kölner Rosenmontagszuges, Christoph Kuckelkorn, lässt einen neuen Karnevalswagen zum Bundespräsident Christian Wulff bauen. „Den Etappenhasen Wulff wird es nicht geben“, sagte Kuckelkorn der Nachrichtenagentur dapd.“

Hätte Wulff, der sich ja seit einiger Zeit in den Mittelpunkt zeitgenössicher Kritik begeben hatte, nicht aus Rücksicht die Karnevalssession abwarten müssen?

Gefährliche Vergleiche im Arbeitsgericht

Eigenartige Entwicklungen im Arbeitsgericht: In einem Rechtsstreit mit einem großen Vertrieb schloss ich einen  Vergleich. Der Mandant erhielt Prozesskostenhilfe. An den Kosten des Rechtsstreits wurde er zu etwas mehr als 50% beteiligt.

Der Mandant war zufrieden, zahlte und ich rechnete mit der Gerichtskasse ab. Dann kam ein Gerichtsrevisor auf die Idee, ich hätte den Vergleich nicht so schließen dürfen, weil es ein Vergleich zu Lasten der Staatskasse wäre. Schließlich stände doch im Gesetz, dass jeder seine eigenen Kosten im arbeitsgerichtlichen Verfahren zu tragen hätte – und mehr nicht. Der Revisor verlangte die Prozesskostenhilfe zurück. Der Richter entschied zunächst, dass mein verhalten richtig wäre. Der Rivisor legte dagegen Beschwerde ein

Nun meine Antwort zu der Beschwerde des Herrn Revisors:

In dem Beschwerdeverfahren

D./. C

– 13 Ta 24/12 –

___________________________________________

wird beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Begründung:

Der Beschluss des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 29.12.2011 ist nicht zu beanstanden.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hatte zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen einer sittenwidrigen Schädigung der Staatskasse nicht erkennbar sind. Zutreffend hatte es darauf hingewiesen, dass die Kostentragungsregelung sich als Teil einer Gesamtlösung zur Beendigung des Rechtsstreites erweist.

Dazu möchte ich selbst noch weiter ausführen.

Der Unterzeichner hat eine Vielzahl von gleichartigen Fällen. Er vertritt bestimmt etwa 50 weitere Berater, die von ähnlichen Provisionsklagen betroffen sind.

Hintergrund ist, dass die …. Viele Tausend freie Handelsvertreter beschäftigt, die allesamt Provisionen auf Vorschussbasis erhalten. Nur dann, wenn die vermittelten Verträge eine bestimmte Haftungslaufzeit überleben, werden die Provisionen sicher und brauchen nicht zurückgezahlt werden.

Dies führt unweigerlich dazu, dass sich viele Berater gegenüber der …. verschulden.

Viele Gerichte haben die Auffassung, wenn die Provisionskonten entsprechend und gut dargestellt werden, dass die Forderungen der XXX berechtigt sind. Wir können dem Landesarbeitsgericht etwa 20 entsprechende Entscheidungen vorlegen, in denen dies rechtskräftig festgestellt wurde.

Viele Berater, so auch der Beklagte in diesem Verfahren, haben den Wunsch, auch in Zukunft in der Branche – wenn auch nicht für die xxx – tätig zu werden. Dies bedeutet, dass sie unbedingt verhindern müssen, dass eine negative AVAD-Eintragung erfolgt.

Eine negative AVAD-Eintragung hätte nämlich zur Folge, dass andere Unternehmen die Einstellung verweigern würden.

Dies wäre z.B. der Fall, wenn dort eingetragen würde, dass das Provisionskonto mit mehreren tausend Euro belastet ist und darüber hinaus eine entsprechende Verurteilung stattgefunden hat.

Die AVAD-Eintragung ist ungefähr zu vergleichen mit der SCHUFA-Eintragung bei Verbrauchern.

Mithin steht jeder Prozess unter dem erheblichen Risiko, dass bei einem ungünstigen Ausgang die berufliche und wirtschaftliche Zukunft des Handelsvertreters gefährdet ist. So verhielt es sich auch hier.

Der Beklagte dieses Verfahrens, Herr C, hatte mir gegenüber den ausdrücklichen Wunsch geäußert, unbedingt eine Einigung zusammen mit einer Ratenzahlung herbeiführen zu wollen. Eine Verurteilung, mithin die Titulierung mit der Möglichkeit der sofortigen Vollstreckung ohne Sicherheitsleistung hätte für Herrn C das unmittelbare berufliche Aus und darüber hinaus, wie er mir darstellte, ein wirtschaftliches Fiasko bedeutet.

Wenn ich mich nicht auf den hier geschlossenen Vergleich eingelassen hätte, wäre es zu keinem anderen Vergleich gekommen. Mir ist in den vielen zig anderen Verfahren bekannt, dass sich die xxx nur unter bestimmten Umständen auf einen Vergleich einlässt, wenn in einer entsprechenden Quote die Kosten des Rechtsstreites von dem Vermögensberater übernommen werden.

Dazu würde ich Ihnen gern die für die Gegenseite tätige Rechtsanwältin als Zeugin benennen, die für die xxx Provisionen mit besonderem Geschick und Erfolg durchsetzt.

Umgekehrt bedeutet dies auch, dass ich gegenüber meinen Mandanten eine sehr große Verantwortung habe und dieser auch gerecht kommen muss.

Dies bedeutet auch, dass ich in einigen Fällen gebunden bin, Vergleiche, wie den hier vorliegenden, abzuschließen. Eine andere Lösung käme nicht in Betracht und würde dem Parteiverrat gleichzustellen sein.

Sollte ich die Interessen der Staatskasse verfolgen und die wirtschaftlichen und existenziellen Interessen der Mandantschaft ignorieren müssen, wäre dies für mich als Anwalt unverantwortlich. Dies würde akut in mein anwaltliches Verhältnis einwirken und meine anwaltlichen Grundsätze in Frage stellen.

Der Interessenskonflikt, in dem wir hier stehen, kann nicht zu Lasten der Parteien gehen, die auf Prozesskostenhilfe angewiesen sind, und auch nicht zu Lasten der Anwaltschaft. Eine solche Regelung würde sogar einen Verstoß gegen Artikel 12 GG darstellen.

Das wahre Wulff-Interview

Viel Spaß

Hier zu sehen

Landgericht Coburg wies Klage wegen Falschberatung ab

Die Klage eines Ehepaars wegen Kaufs einer Eigentumswohnung gegen eine vermittelnde Wirtschaftsberatungsgesellschaft und den dort tätigen Berater wegen angeblicher Falschberatung wurde abgewiesen.

Sachverhalt:

Die Eheleute standen im Jahr 2003 in Geschäftsbeziehung mit der später verklagten Wirtschaftsberatungsgesellschaft. Dort teilten sie mit, dass sie am Kauf einer vermieteten Eigentumswohnung interessiert seien. Daraufhin stellte ihnen der bei der Wirtschaftsberatungsgesellschaft tätige Mitarbeiter eine Eigentumswohnung in Berlin vor. Diese kauften die Eheleute für 60.600,00 Euro, wovon sie 50.000,00 Euro mittels Kredit finanzierten.

Die Eheleute behaupteten, falsch beraten worden zu sein. Ihnen sei zugesichert worden, dass beim Kauf der Eigentumswohnung keine wesentliche finanzielle Belastung auf sie zukommen werde. Die garantierte Miete fließe ihnen absprachewidrig nicht vollständig zu, da hiervon nicht auf den Mieter umlagefähige Kosten abgezogen würden. Die Eheleute gaben an, ihnen sei eine ausgebliebene erhebliche Wertsteigerung zugesagt worden. Insgesamt wäre die Wohnung völlig überteuert.

Die Beklagten gaben an, dass sie den Klägern keine Zusicherungen gemacht hätten. Über Chancen und Risiken seien die Eheleute durch einen Prospekt aufgeklärt worden. Die Eheleute hätten auch eine Notiz über das Vermittlungsgespräch unterschrieben, aus der sich der Inhalt der Beratung ergebe.

Gerichtsentscheidung:

Das Landgericht Coburg wies die Klage ab.

Hinsichtlich der Klage gegen den Vermittler persönlich stellte es fest, dass der Beratungsvertrag nur mit der Wirtschaftsberatungsgesellschaft zustande gekommen ist. Eine Ausnahme, nach der der Vermittler aufgrund Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens selbst haften könnte, lag nicht vor.

Auch eine Haftung der Wirtschaftsberatungsgesellschaft verneinte das Landgericht Coburg. Aus den Beratungsunterlagen ergab sich für das Gericht, dass vom garantierten Mietzins nicht umlagefähige Instandhaltungsrücklagen und Verwaltungskosten abzuziehen sind. Die Kläger konnten nicht damit rechnen, dass ihnen der garantierte Mietzins ungeschmälert zukommt. Hinsichtlich des Wertzuwachses beurteilte das Gericht die prognostizierten Angaben im Prospekt als damals realistisch. Es liegt im Wesen einer Prognose, dass diese sich nicht erfüllen muss. Daher wies das Gericht die Klage der Immobilienkäufer ab. Die gegen dieses Urteil geführte Berufung der Eheleute blieb ebenfalls erfolglos. Das Oberlandesgericht Bamberg hielt die Entscheidung des Landgerichts Coburg für zutreffend.

Fazit:

Wenn sich eine Investition nicht wie erwartet entwickelt, dann sehen die Anleger die Verantwortung hierfür (zu) schnell beim Vermittler.

(Landgericht Coburg, Urteil vom 19.07.2011, Az. 11 O 232/10; Oberlandesgericht Bamberg, Beschlüsse vom 27.09. und 14.11.2011, Az.: 3 U 162/11; rechtskräftig)

Im Original von der Seite des LG Coburg übernommen.