Und weg war das Geld aus dem Versorgungswerk

Eine Mandantin, die seit Jahren im Rechtsstreit mit ihrem Vertrieb steht und von diesem noch Zahlungen zu erwarten hat, teilt Folgendes mit:

„Im Rahmen eines so genannten Versorgungswerkes erhielt ich ein Investmentdepot bei der Allianz Global Investors Kapitalanlagegesellschaft mbH (früher DBI-Investment Depot). Dort wurden im Rahmen meines Vertriebes regelmäßige Zahlungen vorgenommen.

Dort waren vor einigen Jahren noch etwa 22.000,00 € enthalten.

Dann geriet ich in Streit mit dem Vertrieb, für den ich jahrelang erfolgreich tätig war. Der Streit besteht bis heute. Ich bekomme noch Geld.

Schließlich fragte ich nach einigen Jahren nach, was mit meinem Versorgungswerk geschehen ist. Ich erhielt dann einen Hinweis der Allianz Global, dass man sich entschlossen habe, die Versorgungswerk-Fonds zu schließen.

Eine weitere Erklärung erhielt ich nicht.

Man hatte dann einfach den gesamten Betrag an meinen alten Vertrieb überwiesen. Dieser teilte mir dies nicht mit.

Ich möchte darauf hinweisen, dass ich Kontoinhaber dieses Fonds bin und die Allianz behauptet hatte, gemäß den Geschäftsbedingungen für Versorgungswerk-Depots es der Zustimmung des Vertriebes bedarf. Außerdem waren die Rechte aus dem Versorgungswerk an den Vertrieb abgetreten. Man zahlte mein Geld also einfach an den Vertrieb aus, ohne das mit mir vorher abzusprechen.

Weiter hieß es in dem Schreiben:

„Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn eine schriftliche Bestätigung der … vorliegt, dass der Depot-Inhaber die Verfügungsberechtigung über das Depot erlangt hat, was konkret nicht der Fall war“.

Zitatende“

P.S.: Nach Auskunft der Allianz Global wurden alle Fonds nach Rücksprache mit dem Vertrieb geschlossen. Für alle anderen Berater wurden neue Anlagen gebildet. Die Auszahlung erfolgte in diesem Fall wegen der Abtretung an den Vertrieb. Die Allianz Global hatte den Berater nicht informiert. Jedoch wunderte man sich auch, warum in diesem Fall keine Mitteilung erfolgte.

Vom Vermögensberater und Versicherungsvertreter zum Versicherungsberater

Nun schlich sich der Fehlerteufel in dem Blogbericht vom 7.2.2012 ein.

Versehentlich wurde in dem Verfahren vor dem Landgericht Leipzig geschrieben, dass es sich bei dem Berater um einen Versicherungsberater handelt.

Bei einem Versicherungsberater handelt es sich um einen geschützten Beruf gem. § 34e GewO.

Der Vermögensberater ist gesetzlich nicht geregelt und damit als Berufsbild, entegen dem Versicherungsberater, gesetzlich  nicht verankert. Schaut man beispielhaft in Job Scout24 , werden Vermögensberater von der Sparkasse Verden bis hin zur Targobank München gesucht. Es wird gemäß Wikipedia oft als Synonym für Anlageberater, Financial Advisor oder Finanzberater benutzt. Auch die Deutsche Vermögensberatung nennt so ihre Außendienstmitarbeiter.

Der Versicherungsvertreter fällt unter den Oberbergriff des Versicherungsvermittlers und ist gesetzlich im Versicherungsvertragsgesetz VVG, der EU-Vermittlerrichtlinie und der Gewerbeordnung verankert.

Trotz des teilweise gleichen Wortstamms solllte man die Begriffe nicht durcheinander werfen! Vielen Dank den Lesern, die das gemerkt haben!

Versicherungsjournal lässt nicht jeden Leserbrief veröffentlichen

Am 6.2. schrieb das Versicherungsjournal in „Gerangel geht weiter“ über ein Urteil eines Münchener Gerichts über ….. naja, so ganz verständlich wurde es mir nicht.

So schrieb ich folgenden Leserbrief, der leider – wie schon zwei zuvor – nicht veröffentlicht wurde.

Hier der Link zum Versicherungsjournal

und hier meine Antwort:

Die AVAD steht und stand nicht nur in diesem Verfahren in der Kritik. Kritisiert wurden mitunter die fehlenden gesetzlichen Grundlagen.
Leider wird aus diesem Artikel nicht klar, worum es in der Entscheidung vor dem Münchener Gericht geht. Worum stritten die Parteien? Was entschieden die Richter? Wie wurde das begründet?
Nun erhielt die AVAD in diesem Artikel ein Forum, ihre eigenen Argumente zu vertreten. Leider ist auch das nicht nachvollziehbar, weil der Hintergrund nicht beschrieben wird.
Ich glaube, dass viele Leser sich wünschen, mehr und Genaueres von der Entscheidung zu erfahren.
Kai Behrens

AWD hat es bös erwischt

Als ich gestern in einer Angelegenheit wegen Schlechtberatung durch einen Makler zum Landgericht Zwickau unterwegs war, berichtete WDR 2 schon um 6 Uhr morgens von den Schlappen des AWD.

Mittlerweile dürfte es durch aller Munde sein: Der AWD wurde durch zwei weitere Urteile vom Landgericht Braunschweig und Oberlandesgericht Naumburg zum Schadenersatz verurteilt.

Erstritten hat dies wohl Rechtsanwältin Petra Brockmann aus Bremen, die im WDR dann auch gleich mit genannt wurde.

In beiden Fällen ging es um die Vermittlung von Anteilen an Filmfonds mit den Bezeichnungen IMF 2 beziehungsweise IMF 3.

Am IMF 2 beteiligten sich in den Jahren 2000 und 2001 knapp 5.000 Anleger mit einer Summe von insgesamt rund 110 Millionen Euro. Für den IMF 3 fanden sich rund 10.000 Anleger, die mehr als 160 Millionen Euro investierten.

Beide Fonds entwickelten sich jedoch nicht so, wie es der AWD-Berater angekündigt hatte. In Naumburg wurde bereits der Prospekt des Fond von den Richtern angeprangert, der auf Risiken nicht hingewiesen haben soll.

Bereits im letzten Jahr wurde der AWD in Wien zum Schadenersatz verurteilt. Hier im Blog wurde darüber berichtet.

AWD kündigte an, gegen die Urteile Rechtsmittel einlegen zu wollen.

Es droht dem AWD weiterer Ungemach: Laut der Hannoverschen Allgemeinen sollen im Jahr 2011 etwa 1200 Klagen von Geldanlegern eingereicht worden sein. Davon, so mutmaßt die HAZ, sollen etwa 800 auf den AWD fallen.

AWD wehrt sich jedoch nicht nur gegen die beiden Urteile, sondern geht auch gegen den Hamburger Anwalt Rolf Thiel in die Offensive, in dem der AWD die Idee vom „Geschäftsmodell eines offensichtlich gierigen Anwaltes“  in die Welt setzt. So ebenso zu lesen in der HAZ.

Wer weiß, ob den durch den Filmfond geschädigten Kunden nicht Ähnliches vorgehalten wird.

Götz Wenker vom AWD wird noch einiges zu tun haben, um die in der „Medienberichterstattung und nicht immer positiven Einflüsse“ neu kanalisieren zu können.

LG Leipzig muss über Falschberatung entscheiden

Vorgestellt von Rechtsanwalt Kai Behrens

Am 13.02.2012 findet vor dem Landgericht Leipzig eine interessante Berufungsverhandlung statt.

Hier klagt ein Kunde gegen einen Vertrieb wegen Falschberatung.

In der Verhandlung selbst soll der Kunden selbst als Partei vernommen werden.

Der Kunde trägt vor, er habe den Vermittler nach weiteren Kosten gefragt, der Vermittler habe bestätigt, derartige Kosten würden nicht anfallen.

Hintergrund ist, dass der Kunde im Jahre 2004 eine Riester-Rente Wachstum mit Garantie-Tarif 2RG abgeschlossen hatte. Um eine staatliche Förderung zu erhalten, musste eine Beitragserhöhung stattfinden. Ferner wünschte der Kunde einen Fond-Wechsel in einem bereits vorhandenen Riester-Rentenvertrag.

Dazu bat er um ein Gespräch mit seinem Vermögensberater.

Über neu anfallende Abschluss- und Vertriebskosten wurde, so behauptet es der Kunde, kein Wort erwähnt.

Als der Kunde dann im März 2009 eine Wertermittlung von der AachenMünchener bekommen hatte, stellte er fest, dass etwa 300,00 € an Abschluss- und Vertriebskosten abgezogen wurden. Hinzu kamen Verwaltungskosten in Höhe von 168,00 €.

In einer ersten Entscheidung des Amtsgerichts Leipzig vom 24.03.2010 wurde die Klage des Kunden gegen die AachenMünchener abgewiesen.

Das Amtsgericht meinte, der Kunde könne den Nachweis einer unzureichenden Beratung nicht führen. Schließlich könne er nicht nachweisen, dass er lediglich eine Anpassung, und keinesfalls einen Neuabschluss gewünscht hatte. Denn das Antragsformular und auch der dem Antrag zugrunde liegende Versorgungsvorschlag lasse keine Zweifel daran, dass ein neuer Vertrag angeschlossen sein sollte.

Der Kläger hatte darüber hinaus behauptet, der Berater habe ausdrücklich zugesichert, dass keine weiteren Kosten entstehen würden. Diese Behauptung wurde von dem Versicherer bestritten und konnte von dem Kunden nicht bewiesen werden.