Erst gesteht er, dann widerruft er

Ein Leipziger Vermögensberater steht nach der Leipziger Volkszeitung vom 3.2.2012 vor Gericht. Er soll Kapitalanleger betrogen haben.

Näheres dazu hier.

Nachtrag zum AWD-Bericht: Ist Verjährung eingetreten?

Verjährung?
Früher gab es eine dreißigjährige Verjährungsfrist. Diese wurde mit der Schuldrechtsreform im Jahr 2002 auf drei Jahre verkürzt.
Als Übergangslösung für „alte“ Ansprüche wurde gesetzlich ebenso geregelt, dass spätestens 10 Jahre nach in Kraft treten der Schuldrechtsreformen Verjährung eintritt. Ansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung, die vor dem 01.01.2002 entstanden sind, verjähren somit am 31.12.2011.
Wenn das richtig wäre, was der AWD schreibt, wären die Ansprüche verjährt.

AWD weist Ansprüche wegen Filmfonds zurück

Bekanntlich wurde der AWD in zwei Urteilen vom Landgericht Braunschweig und Oberlandesgericht Naumburg zum Schadenersatz verurteilt. Hier wurde darüber berichtet.
Daraufhin erhielt der AWD weitere Aufforderungen von betroffenen Kunden. Diese waren ebenfalls von Verlusten durch den Film-Fond geschädigt.
Der AWD antwortete daraufhin:
„Hinsichtlich der von Ihnen angesprochenen Urteile des Oberlandesgerichts Naumburg und Landgericht Braunschweig teilen wir mit, dass es sich hierbei um Entscheidungen handelt, die von der einheitlichen bundesweiten Rechtsprechung zahlreicher Landes- und Oberlandesgerichte in Verfahren zu dem streitgegenständlichen Medienfond abweichen. Diese Gerichte haben zuvor zu Gunsten von AWD entschieden, dass die in dem Verkaufsprospekt enthaltenen Risikohinweise eindeutig und ausreichend sind und auf die Möglichkeit des Totalverlustes hinreichend deutlich dargestellt wird.
AWD wird gegen die beiden oben genannten Entscheidungen Rechtsmittel einlegen und seiht gute Erfolgsaussichten, die Entscheidungen in den weiteren Instanzen zu Gunsten von AWD zu korrigieren.
Ihre gestellten Ansprüche weisen wir weiterhin als unbegründet zurück … Wir weisen jedoch nochmals auf die bereits eingetretene Verjährung hin, auf die wir uns berufen.“

Incentive-Reisen kommentiert

Ein treuer Leser kommentiert das Thema Wettbewerbe und Incentivreisen wie folgt:

„Dieses Thema ist meines Erachtens die Achillesferse der Strukturvertriebe. Die Kraft für die tägliche Arbeit wird sich durch die Wettbewerbe bzw. Gewinn und der anschl. Teilnahme der Wettbewerbsgewinner verschafft (Anerkennung-Stroke). Wer hier gewinnt zählt innerhalb des Berufsstandes als „erfolgreich“. Was auch immer das heißen mag. Ehemalige Busfahrer, Klempner tauchen dann in die andere Welt, weshalb sich auch persönliche Veränderungen nicht zurückhalten lassen. Wie auch immer man dieses heikle Thema sehen möchte.
Vertriebe unterstreichen das nochmals mit Geschenken, wie einer sog. „Goldenen Uhr“ u.v.m. -die persönlich bei einer herausgehobenen Veranstaltungen überreicht werden.

Die Gesellschaften stellen die Bedingungen für jeden Wettbewerbszeitraum auf. Der Druck auf die einzelnen Teilnehmer ist enorm durch die doch recht hohen Umsatzzielvorgaben. Da wird i.d.R. auch gepusht und vor sonstiger Schummelei nicht zurückgeschreckt.

Diese sog. Incentivreisen werden dann nach dem deutschen Steuergesetz von dem Handelsverteter -entgegengesetzt zum „Wulffchen-Mitanahmeeffekt“- als geldwerter Vorteil versteuert. Der geldwerte Vorteil wird von dem Vertrieb festgesetzt und die Höhe dieses geldwerten Vorteils jährlich mitgeteilt. Es obliegt also dem Handelsvertreter, die mitgeteilten Summen zu versteuern. Da es sich um Luxusreisen handelt, sind die Beträge recht üppig, die vom Handelsvertreter selbst versteuert werden müssen. Selbstverständlich nehmen auch Handelsvertreter an solchen Veranstaltungen teil, deren Budget es eigentlich aufgrund der gezahlten und verdienten Provision nicht hergeben dürfte. Man wundert sich halt.

Eine Anlage z.B. ist eine 5-Sterne Luxusanlage, 14 Tage HP, ca. 3880 p.P.“

Wenn das Arbeitsgericht doch auch über Handelsvertreter entscheiden dürfte

Am 22.02.2012 entschied das Bundesarbeitsgericht über die Frage, ob ein Lagerleiter in einer Spedition Anspruch auf Zahlung von Überstunden hat.
Im Arbeitsvertrag war eine wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden geregelt bei einem monatlichen Bruttoentgelt von 800,00 €. Gleichzeitig hieß es dort, dass der Lagerarbeiter unentgeltlich Überstunden leisten muss.
Diese Vereinbarung sah das Bundesarbeitsgericht als unwirksam an. Angeblich sei die Vereinbarung wegen „Intransparenz“ gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.
Das Bundesarbeitsgericht urteilte, dass der Lagerleiter Anspruch auf eine Mehrvergütung hat, wenn er Überstunden geleistet hat. Nur dann, wenn ein herausgehobenes Entgelt gezahlt würde, dürfte eine Vergütung für Mehrarbeit nicht erwartet werden.
Bundesarbeitsgericht vom 22.02.2012 Aktenzeichen 5 AZR 765/10